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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: 5 U 1160/98
Rechtsgebiete: KO
Vorschriften:
KO § 32 |
(Konkursanfechtung - Schenkung)
Überweist ein Bauunternehmer Gelder an den Bauherrn zurück, weil er sich nach dem bisherigen Bautenstand überzahlt und deshalb irrig ungerechtfertigt bereichert glaubt, erfüllt dies trotz fehlenden Rechtsgrunds der Leistung nicht den Tatbestand des § 32 KO.
OLG Koblenz Urteil 11.03.1999 - 5 U 1160/98 - 8 O 179/97 LG Koblenz
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts gestellt werden.
Gründe
Der Kläger ist Konkursverwalter. Die Gemeinschuldnerin, die ein Bauunternehmen betrieb, hatte sich dem Beklagten gegenüber am 29. September 1995 zur Errichtung eines Einfamilienhauses verpflichtet. Dafür war ein Pauschalpreis von 600.000 DM vereinbart, der in Raten nach Baufortschritt gezahlt werden sollte. Der Beklagte leistete am 15. November 1995, am 14. März und schließlich am 12. April 1996 insgesamt 348.000 DM. Nach der Darstellung des Klägers entsprach die Darstellung dieses Betrages den vertraglichen Vorgaben, weil der Rohbau mittlerweile fertiggestellt gewesen sei.
Unterdessen hatte sich die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin verschlechtert. Die vorliegenden Bilanzen weisen zum 31. Dezember 1995 einen nicht mehr durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von über 3,5 Mio. DM und dann zum 31. Mai 1996 einen zusätzlichen Verlust von etwa 5 Mio. DM aus. Der Kläger hat vorgetragen, im März 1996 seien fällige Sozialversicherungsbeiträge allenfalls noch teilweise gezahlt und im April 1996 die Lohn- und Gehaltsforderungen der Mitarbeiter nicht erfüllt worden. Am 15. April 1996 habe eine Krisensitzung der Geschäftsleitung stattgefunden. Zu dieser Zeit und auch noch kurz darauf wurden an eine Schwestergesellschaft der Gemeinschuldnerin und an zahlreiche Lieferanten Beträge in insgesamt sechsstelliger Höhe geleistet. Am 24. April 1996 stellte die Geschäftsführung Konkursantrag.
Zuvor war es noch zu einer Zahlung an den Beklagten gekommen; am 22. April 1996 wurden von einem Konto der Gemeinschuldnerin 70.000 DM abgebucht. Eine interne Berechnung hatte ergeben, dass den vom Beklagten erbrachten Leistungen von 348.000 DM eigene Aufwendungen von bisher etwa 219.000 DM gegenüberstanden. Nach dem Vorbringen des Klägers war die Zahlung der 70.000 DM dadurch veranlasst, dass der Beklagte von der kritischen Vermögenslage erfahren und in Kenntnis der von der Gemeinschuldnerin erstellten internen Berechnung unter Drohungen die Rückgewähr von Geldern verlangt hatte.
Da die Gemeinschuldnerin nicht imstande war, den Bau fortzuführen, schloss der Beklagte am 20. Mai 1996 mit einem Schwesterunternehmen einen Folgevertrag ab. Dieses sagte zu, das Haus zu den mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Bedingungen und unter Anrechnung der schon entrichteten a-conto-Zahlungen (von im Saldo 278.000 DM) fertigzustellen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten in Höhe eines Betrags von 70.000 DM nebst Zinsen. Die zu dessen Gunsten vorgenommene Zahlung der Gemeinschuldnerin unterliegt seiner Auffassung nach der Konkursanfechtung. Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass der Beklagte nichts von der Krise der Gemeinschuldnerin gewusst habe. Die auf Antrag des Klägers gehörten Zeugen hatten dessen Behauptung, der Beklagte sei bei der Gemeinschuldnerin unter Drohungen vorstellig geworden, nicht bestätigt.
Der Kläger greift die landgerichtliche Entscheidung in Erneuerung des Klageverlangens mit der Berufung an. Er verweist dabei - wie schon in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung - namentlich darauf, dass die Zeugen, die die Drohungen des. Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin verneint haben, nach dem Protokoll einer Geschäftsbesprechung vom 10. Juni 1996 seinerzeit das Gegenteil bekundeten. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung. Er meint, in Höhe des Zahlungsbetrags von 70.000 DM gegenüber der Gemeinschuldnerin rückforderungsberechtigt gewesen zu sein; er habe die Gemeinschuldnerin überzahlt, weil er über den Bautenstand und die Fälligkeit der Abschlagsleistungen getäuscht worden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Schriftsätze der Parteien und der Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Die Berufung ist ohne Erfolg. Damit verbleibt es bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger kann den Beklagten nicht auf Rückgewähr des Betrages von 70.000 DM in Anspruch nehmen, den die Gemeinschuldnerin am 22. April 1996 (zum rechtlichen Leistungszeitpunkt vgl. BGH WM 1986, 749, 751) zu dessen Gunsten zurücküberwies. Denn die Überweisung erfüllt nicht die Voraussetzungen der - auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung weiterhin anzuwendenden (§ 103 EGInsO) - Bestimmungen der Konkursanfechtung.
1. Allerdings legen die Umstände die konkursrechtliche Anfechtbarkeit des Vorgangs nahe. Denn die Lage der Gemeinschuldnerin war äußerst angespannt, und die Eröffnung des Konkurses stand unmittelbar bevor. Die Bilanz zum 31. Dezember 1995 wies einen Verlust von solchem Ausmaß aus, dass eine Rettung nahezu unmöglich erschien. Das sah man auch auf Seiten der Gemeinschuldnerin, deren Geschäftsleitung am 15. April 1996 eine Krisensitzung abhielt. Man rechnete - das haben die erstinstanzlich gehörten Zeugen L. und Sch. eindrucksvoll geschildert - seinerzeit damit, dass es zu einem Konkursverfahren kommen würde. Wenn unter diesen Umständen gleichwohl eine Zahlung an den Beklagten erfolgte, bedeutete das notwendigerweise die Benachteiligung anderer Gläubiger der Gemeinschuldnerin, weil die - ohnehin unzulängliche - Masse weiter verkürzt wurde. Darüber kann es auch innerhalb der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin und hier insbesondere bei dem Zeugen Arthur O., der die Überweisung veranlasste, keinen vernünftigen Zweifel gegeben haben. Insoweit lag der Überweisung an den Beklagten auf Seiten der Gemeinschuldnerin ein - unter dem Gesichtspunkt der konkursrechtlichen Anfechtbarkeit des Vorgangs - doloses Verhalten zugrunde.
2. Gleichwohl scheidet eine erfolgreiche Konkursanfechtung aus. Das gilt sowohl im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des § 30 KO als auch im Hinblick auf den Anfechtungstatbestand des § 31 KO als auch vor dem Hintergrund des Schenkungstatbestands des § 32 KO.
a) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte von den schwierigen Verhältnissen der Gemeinschuldnerin keine Kenntnis hatte, als der Betrag von 70.000 DM an ihn zurücküberwiesen wurde. Insoweit beurteilt er die Dinge nicht anders als das Landgericht, das freilich in seiner Beweiserhebung nicht weit genug gegangen ist, indem es das nachträgliche Vorbringen des Klägers zum Inhalt der Besprechung vom 10. Juni 1996 nicht zum Anlass einer - trotz des Schlusses der mündlichen Verhandlung gebotenen - weiteren Sachaufklärung gemacht hat. Damit kommt eine Anfechtung auf der Grundlage der §§ 30, 31 KO nicht in Betracht; denn für die Vorschriften ist kein Raum, wenn der Anfechtungsgegner von der Krise des Gemeinschuldners nichts wusste und ihm auch nicht bekannt war, dass die angefochtene Rechtshandlung objektiv oder jedenfalls aus der Sicht der Gemeinschuldnerin zur Benachteiligung anderer Gläubiger führte. So verhält es sich hier.
Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vor der Überweisung von der schlechten Vermögenssituation der Gemeinschuldnerin erfahren haben könnte. Auffälligkeiten bei der Durchführung des Bauauftrags, die Rückschlüsse auf Schwierigkeiten bei der Gemeinschuldnerin zugelassen hätten, sind ebenso wenig behauptet oder sonst ersichtlich wie ein irgendwie gearteter Kontakt des Beklagten mit der Geschäftsführung oder Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin, bei dem die Problematik zur Sprache gelangt wäre. Die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin war auch nicht publik geworden. Trotz der großen Überschuldung gab es zunächst keine ernsthaften Zahlungsstockungen. Hier spitzte sich die Lage erst Mitte April 1996 zu, als fällige Lohnforderungen nicht mehr bezahlt wurden. Gleichwohl wurde daraus selbst in Mitarbeiterkreisen noch nicht ohne weiteres auf eine Insolvenz geschlossen. Das macht die Aussage des Zeugen L. deutlich, der bekundet hat, die Mitteilungen in der Krisensitzung vom 15. April 1996 hätten ihn überrascht.
Genauso wenig, wie der Mitarbeiter L. bis zum Zeitpunkt der Krisensitzung argwöhnisch war, war dies auch der - dem inneren Geschäftsbetrieb fernstehende - Beklagte, bevor und als ihm der Betrag von 70.000 DM überwiesen wurde. Das geht zur Überzeugung des Senats aus den Angaben der Ehefrau des Beklagten hervor, die einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Sie hat in ihrer Zeugenaussage geschildert, dass sie es gewesen sei, die den Geldeingang aufgrund eines Kontoauszugs als Erste bemerkt habe, und dass sie sich darüber gewundert habe. Auch der Beklagte, den sie anschließend unterrichtet habe, sei nicht imstande gewesen, sich die Zahlung zu erklären. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagte seiner Ehefrau in diesem Punkt etwas vorgetäuscht haben könnte. Dafür würde jeder einsichtige Beweggrund fehlen.
Das belegt, dass die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei vorab bei der Gemeinschuldnerin vorstellig geworden und habe dort unter Drohungen die Rücküberweisung des streitigen Geldbetrags erwirkt, nicht zutrifft. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergibt sich auch aus den Aussagen der unmittelbar oder mittelbar für die Gemeinschuldnerin tätigen Zeugen A., D. und H. O., die im Senatstermin - das gilt insbesondere für den Zeugen A. O., der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war - kritisch befragt worden sind. Die Zeugen haben, insoweit eindringlich ermahnt, glaubhaft mitgeteilt, dass der Beklagte vor der Konkurseröffnung nicht bei ihnen vorgesprochen habe und dass seinerzeit auch keine Drohung im Raum gestanden habe.
Die Bedenken, die der Senat insoweit aufgrund des Protokolls der Geschäftsbesprechung vom 10. Juni 1996 hegte und die er auch eingangs des Senatstermins offen zum Ausdruck gebracht hat, erachtet er nicht länger für durchgreifend. Die in der Besprechungsniederschrift enthaltene Notiz, die Zeugen O. hätten berichtet, dass die Überweisung an den Beklagten vorgenommen worden sei, nachdem sie dieser zuvor unter der Drohung mit "Mord und Totschlag" erzwungen habe, ist nach Lage der Dinge auf ein Missverständnis oder einen Erinnerungsfehler des Zeugen F. zurückzuführen, der im Interesse des Klägers an der Besprechung teilnahm und das Protokoll fertigte.
Tatsächlich meldete sich der Beklagte erst nach der Konkurseröffnung und machte A. und D. O. Vorhaltungen. Dazu haben sich beide in ihrer Zeugenaussage geäußert, und das hat auch die Ehefrau des Beklagten näher beschrieben. Der Beklagte war jetzt, wie sie sagte, "zornig". Er fühlte sich, als er mit dem Konkurs konfrontiert war, hintergangen, weil ihn die Gemeinschuldnerin nicht über ihre Lage informiert hatte und die Durchführung eines Bauauftrags zugesagt hatte, den sie nun nicht mehr erfüllen konnte. Auch diese scharfe Reaktion des Beklagten auf den Konkurs widerlegt das Vorbringen des Klägers, der Beklagte sei schon vorab von der Krise unterrichtet gewesen, und erst recht die in Konkretisierung dieses Vortrags aufgestellte Behauptung, er habe sich aus seiner Kenntnis heraus bewusst auf Kosten anderer Gläubiger und begünstigt durch A. O. einen Vermögensvorteil verschafft. Wäre dies der Fall gewesen, hätte keine Veranlassung bestanden, nach der Konkurseröffnung mit solcher Erregung aufzutreten.
b) Genauso wenig wie sich der Kläger auf die Bestimmungen der §§ 30, 31 KO stützen kann, steht ihm der Tatbestand des § 32 KO zur Seite. Denn die Überweisung an den Beklagten stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Allerdings wandte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten mit der Überweisung einen Geldbetrag zu, auf den dieser keinen Anspruch hatte. Das gilt unabhängig davon, ob - wie der Kläger behauptet - der Rohbau des zu errichtenden Hauses fertig gestellt war und deshalb der Zahlungsstand des Beklagten den vertraglichen Vorgaben entsprach oder ob - wie der Beklagte meint - die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Zahlung der von ihm zuletzt entrichteten Werklohnrate (die gemäß § 7 des Werkvertrags erst mit der Rohbaufertigstellung zu erfolgen hatte) noch nicht vorlagen und die Gemeinschuldnerin deshalb überzahlt war. Denn es ist anerkannt, dass ein Bauherr, der an den Werkunternehmer eine mangels hinreichenden Baufortschritts noch nicht fällige Teilzahlung leistet, diese Zahlung nicht als rechtsgrundlos erbracht zurückfordern kann (BGH NJW 1963, 1869; Lorenz in Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 813 Rn. 6).
Dass die Überweisung an den Beklagten keinen Rechtsgrund hatte, macht sie indes noch nicht zu einer unentgeltlichen Verfügung. Einer solchen Einordnung steht der Umstand entgegen, dass sich die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer A. O., zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet glaubte; diese subjektive Sicht schließt den Tatbestand des § 32 KO aus (BGHZ 71, 61, 66; BGH NJW 1991, 560, 561; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 32 Rn. 7). Der entsprechende Irrtum der Gemeinschuldnerin wird bereits in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. April 1996 offenbar, durch das dem Beklagten die Beweggründe der Überweisung erläutert wurden. Darin heißt es: "Nach genauer Überprüfung des Leistungsstandes auf der Baustelle haben wir festgestellt, dass die Rohbauarbeiten noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Die zweite Rate ist somit noch nicht in voller Höhe zur Zahlung fällig. Aus diesem Grund haben wir zu unserer Entlastung den zuviel in Rechnung gestellten Betrag von 70.000 DM (Unterstreichung durch den Senat) auf Ihr Konto ... zurücküberwiesen." Diese Darstellung erfährt ihre Bestätigung in der Bekundung der Ehefrau des Beklagten, dass man nach dem Erhalt des Geldes auf Nachfrage von der Gemeinschuldnerin erfahren habe, die Abschlagzahlung für den Rohbau sei zu Unrecht abgerufen worden.
Aber auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann sich der Kläger nicht auf eine Schenkungsanfechtung stützen. Denn indem er im hiesigen Rechtsstreit - ungeachtet des gegen ihn sprechenden Ergebnisses der Beweisaufnahme - weiterhin behauptet, dass der Bautenstand alle von dem Beklagten geleisteten Zahlungen gerechtfertigt habe, trägt er zugleich vor, dass der Beklagte vertraglich - und auch entsprechend dem erläuternden Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 15. April 1996, das von der grundsätzlichen Gültigkeit der vertraglichen Zahlungsbedingungen ausging - verpflichtet gewesen sei, das ihm überwiesene Geld sogleich zurückzugewähren. Dann aber stand der Weggabe des Geldes durch die Gemeinschuldnerin ein vollwertiger Ausgleichsanspruch gegenüber. Das verbietet - auf der Grundlage des Klagevortrags - ebenfalls die Annahme einer vermögensmindernden unentgeltlichen Verfügung (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO § 32 Rn. 2).
3. Nach alledem ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.000 DM festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer der Klägers durch das vorliegende Urteil.
Ende der Entscheidung
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