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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 5 U 1189/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 684 | |
BGB § 812 | |
BGB § 818 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 | |
ZPO § 708 Nr. 10 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 5 U 1189/02
Verkündet am 14. November 2002
In dem Rechtsstreit
wegen Erstattung von Erschließungsbeiträgen
hat der 5. Zivilsenat ddes Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die klagende Baugesellschaft nimmt die beklagte Ortsgemeinde auf Erstattung von Erschließungsbeiträgen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 28. März 1995 veräußerte die Beklagte der Klägerin ein gemeindeeigenes Grundstück zu einem Quadratmeterpreis von 690 DM. In der Vertragsurkunde heißt es u. a.:
"Im Kaufpreis sind alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die Ersterschließung nach dem BauGB, nach dem Kommunalabgabengesetz, nach den Satzungen der Gemeinde und Verbandsgemeinde und nach den Bestimmungen der Versorgungsunternehmen enthalten. Der Käufer trägt Kosten und Beiträge solcher Art nur, wenn sie nicht in die Ersterschließung fallen ".
Nachdem die übergeordnete Verbandsgemeinde 1996 die Kanalisation für das verkaufte Grundstück hergestellt hatte, erließ sie gegen die Klägerin einen Beitragsbescheid. Gestützt auf die zitierte Vertragsklausel verlangt die Klägerin von der Beklagten Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie meint, bei den der Klägerin berechneten Kosten für den Kanalhausanschluss mit Revisionsschacht handele es sich nicht um Kosten der Ersterschließung.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei dem verauslagten Betrag handele sich um Kosten der Ersterschließung. Die allgemeine Entwässerungssatzung der Beklagten indiziere, dass auch der Kanalhausanschluss zur Ersterschließung gehöre. Die Erstattungspflicht der Beklagten folge aus §§ 684, 812, 818 BGB.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Im öffentlichen Recht gelte ein gebiets- und grundstücksbezogener Erschließungsbegriff. Hiernach sei nur die äußere Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Der Anschluss der einzelnen Häuser an die Erschließungsanlagen obliege dagegen dem einzelnen Grundstückseigentümer. Die Entwässerungssatzung sei für die Vertragsauslegung ohne Belang.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Was die Berufung dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Klage nach den gesetzlichen Bestimmungen über die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ist. Der Beitragsbescheid gegen die Klägerin war nach den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen rechtmäßig. Die Annahme, mit der Zahlung habe die Klägerin gleichwohl ein für sie fremdes Geschäft der Beklagten geführt, ist daher fernliegend.
Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus dem notariellen Kaufvertrag der Parteien. Hiernach sind im Kaufpreis alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die Ersterschließung des Grundstücks enthalten. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte der Klägerin alle der Vertragsklausel unterfallenden Kosten erstatten muss.
Bei den hier in Rede stehenden Kanalhausanschlusskosten handelt es sich um Kosten der Ersterschließung. Maßgeblich ist, was die Parteien hierunter beim Abschluss des Vertrages verstanden haben.
Der Begriff der Erschließungskosten ist nicht im Sinne der Beklagten eindeutig; sein Inhalt ist vielmehr nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere dem inneren Zusammenhang des Vertrages Rechnung zu tragen. Eine Vertragsklausel, die eine Partei mit bestimmten Kosten belastet, kann dieser Anlass zu der Meinung geben, Kosten der Gegenseite seien an sie weitergegeben. Vor diesem Hintergrund spricht die von der Beklagten behauptete Ausgrenzung der Hausanschlusskosten aus den allgemeinen Erschließungskosten eher für den von der Klägerin behaupteten Vertragsinhalt.
Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte dem zweiten Satz der Vereinbarung nicht die gebotene Beachtung schenkt. Hiernach trägt die Klägerin Kosten und Beiträge nur, wenn sie nicht in die Ersterschließung fallen. Da die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses nach allgemeinem Sprachverständnis unter den Begriff der Ersterschließung fällt, ist die Klägerin von diesen Kosten freizustellen.
Unerheblich ist demgegenüber, was im öffentlichen Recht unter Ersterschließung verstanden wird. Die hierzu von der Berufung angestellten Überlegungen wären nur tragfähig, wenn der Geschäftsführer der Klägerin und der Ortsbürgermeister der Beklagten bei der notariellen Beurkundung übereinstimmend derartige rechtliche Überlegungen angestellt und zur Grundlage ihrer Willenserklärungen gemacht hätten. Dafür besteht kein Anhalt.
Im Übrigen wird auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung in einem Vertrag, durch den eine Gemeinde ein Baugrundstück mit der Absprache verkauft,
"Der Kaufpreis beträgt.... einschließlich der an die Gemeinde zu zahlenden Erschließungskosten",
so auszulegen ist, dass auch die sonst nach dem maßgeblichen Kommunalabgabengesetz vom Grundstückseigentümer zu tragenden Kosten der Herstellung von Wasserleitungsanschlüssen und Kanalanschlüssen abgegolten sind ( Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Urteil vom 18. Januar 1984, Az: V OE 72/81 in Gemeindehaushalt 1985, 144-145; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 1976, 22 U 332/75 in BauR 1977, 205-207 ).
Letztlich deutet auch der vereinbarte Quadratmeterpreis von 690 DM nicht darauf, die Parteien hätten bei Abschluss des Kaufvertrages die übereinstimmende Vorstellung gehabt, die Klägerin müsse daneben noch irgendwelche Kosten der Ersterschließung ( in nicht absehbarer Höhe ) tragen.
Nach alledem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 543 ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.264,20 Euro.
Ende der Entscheidung
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