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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: 5 U 1202/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG
Vorschriften:
ZPO § 256 | |
BGB § 766 Satz 1 | |
AGBG § 5 |
(Streichung der Zinsklausel im Bürgschaftsvertrag - Unklarheitenregelung)
1.) Streiten die Parteien über den Umfang der Bürgenhaftung, so hat der Bürge ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage.
2.) Wird in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag eine eingehende Zinsregelung einvernehmlich gestrichen, so kann die Haftung des Bürgen auch für Zinsen nicht aus folgender nicht gestrichener allgemeiner Formulierung hergeleitet werden: "Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche". Dies folgt jedenfalls aus der Unklarheitenregelung des § 5 AGB-Gesetz. In die Unklarheitenauslegung ist auch die Streichung einer vorformulierten Klausel einzubeziehen.
3.) Die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses bei der Bürgschaft steht einer Heranziehung von vorvertraglichen mündlichen Verhandlungen zur Erweiterung der Bürgschaft entgegen.
OLG Koblenz Urteil 11.03.1999 - 5 U 1202/98 - 3 O 160/97 LG Koblenz
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 1998 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus der Bürgschaft vom 21./22. April 1993 nur noch wegen eines Betrages von 424.229 DM haftet.
b) Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Grundbuch von Koblenz, Blatt 10405 in Abteilung III Nr. 7 eingetragene Grundschuld über 450.000 DM gegen Zahlung von 424.229 DM auf den Kläger zurückzuübertragen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergreifende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 21.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
Nach einem weniger weitgreifenden Antrag erster Instanz begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass er der beklagten Bank aus einer Höchstbetragsbürgschaft vom 22. April 1993 (Bl. 8/9 GA), die durch eine Grundschuld gesichert ist, nichts mehr schulde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte gewährte dem Hauptschuldner ein mit 9 % jährlich zu verzinsendes Darlehen von 450.000 DM (Bl. 33/34 GA). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Darlehensbedingungen (ADB - Bl. 35/36 GA) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - Seiten 1 - 3 des Anlagenheftes I zur Berufungserwiderung) der Beklagten zugrunde (Bl. 34 GA). Das Darlehen sollte durch monatliche Zahlungen von 5.700 DM für Zins und Tilgung bedient werden (Bl. 34 GA).
Das Formular der Bürgschaft, die der Kläger für den Kredit übernahm, enthält einleitend die Formulierung, dass der Bürge für alle
"bestehenden und künftigen ... Ansprüche"
hafte (Bl. 8 GA). Weiter unten war in der Urkunde ursprünglich folgender Formulartext vorgegeben:
"Die Bürgschaft umfasst zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird".
Dieser Passus ist in der Bürgschaftsurkunde insgesamt gestrichen (Bl. 8 GA).
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Hauptschuldner habe durch monatliche Tilgungsleistungen von 5.700 DM das Darlehen so weit zurückgeführt, dass eine Bürgenhaftung von lediglich 105.788,02 DM verbleibe. Die Bürgschaft sichere nicht die Zinsen. Gegen Zahlung des Betrages von 105.788,02 DM müsse die Beklagte die sicherungshalber gewährte Grundschuld zurückübertragen.
Die Beklagte hat erwidert, der Kläger hafte auch für die Zinsen. Soweit sie Gutschriften auf dem Darlehenskonto des Hauptschuldners storniert habe, sei sie dazu nach ihren AGB befugt gewesen. Die ursprünglich gutgeschriebenen und dann stornierten Beträge hätten daher die Bürgenhaftung des Klägers nicht reduziert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Auslegung der Vertragsurkunde ergebe, dass die im Formular vorgenommene Streichung lediglich die Zinshaftung des Bürgen auf den Höchstbetrag begrenze. Gutschriften auf dem Darlehenskonto des Hauptschuldners seien aufgrund eines entsprechenden Dauerauftrags durch Umbuchungen vom Girokonto erfolgt. Mangels Deckung dieses Kontos habe die Beklagte die Gutschriften stornieren dürfen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die ursprünglich im Vertragsformular vorgedruckte Klausel sei gestrichen worden, um seine Haftung für Zinsen auszuschließen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlungen von 5.700 DM monatlich um reine Tilgungsleistungen handele. Die per Dauerauftrag vom Girokonto abgebuchten Zahlungen habe die Beklagte nachträglich nicht mehr stornieren dürfen. Letztlich seien der Beklagten zur vollständigen Tilgung der Hauptschuld 200.000 DM aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks und der Resterlös aus einer Zwangsversteigerung zugeflossen. Mangels Hauptschuld sei auch die Bürgschaft erloschen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der angefochtenen Entscheidung
1. festzustellen, dass die Beklagte aus der Bürgschaftsverpflichtung des Klägers vom 21.4.1993/22.4.1993 über 450.000 DM keine Ansprüche mehr hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld über 450.000 DM, eingetragen im Grundbuch von Koblenz, Bl. 10405 in der Abt. III Nr. 7, herauszugeben und ihre Löschung zu bewilligen,
hilfsweise,
festzustellen, dass er aus der Bürgschaft nur noch in Höhe von 105.788,02 DM hafte und dass die Beklagte verpflichtet ist, gegen Zahlung dieses Betrages die Grundschuld herauszugeben bzw. zurückzuübertragen,
äußerst hilfsweise,
ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch mittels Bankbürgschaft - oder Hinterlegung abzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, vorvertraglich sei besprochen worden, dass der Kläger auch für Zinsen hafte, jedoch nicht über den Höchstbetrag von 450.000 DM hinaus. Daher habe der Zeuge Ortseifen die Zinsklausel im Bürgschaftsformular gestrichen. Den Kaufpreis von 200.000 DM und den Resterlös aus der Zwangsversteigerung habe sie berechtigt auf andere Verbindlichkeiten verrechnet. Auch die Stornobuchungen seien nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die zulässige Berufung hat einen Teilerfolg. Der Kläger haftet der Beklagten aus der Bürgschaft nur noch wegen eines Betrages von 424.229 DM, so dass unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte (1.). Im Übrigen musste die Berufung zurückgewiesen werden, weil das Landgericht die weitergreifende Klage zu Recht abgewiesen hat (2.).
1.
Der Kläger ist der Beklagten aus der Bürgschaft vom 22. April 1993 nur noch zur Zahlung von 424.229 DM verpflichtet, was zu einem Teilerfolg des Feststellungsbegehrens führt.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Die Berufungserwiderung erhebt gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage keine Einwendungen; auch nach Auffassung des Senats ist die Klage zulässig. Richtig ist zwar, dass abstrakte Rechtsfragen und reine Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Darum geht es jedoch nicht. Der Kläger möchte vielmehr verbindlich geklärt wissen, wie seine Bürgschaftserklärung vom 22. April 1993 auszulegen ist und in welchem Umfang die Hauptschuld und damit auch seine Bürgenhaftung noch besteht. Damit soll das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der Androhung der Beklagten, den Bürgen wegen des Gesamtbetrages von 450.000 DM in Anspruch zu nehmen.
Die demnach zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats haftet der Kläger nur für die Hauptforderung, nicht für die Zinsen. Da die Hauptforderung zu einem Teilbetrag von 25.771 DM durch Rückzahlung des Darlehens erloschen ist, verbleibt eine Haftung des Klägers für eine Restforderung von 424.229 DM.
Die behauptete Bürgenhaftung des Klägers auch für die Zinsen leitet die Beklagte daraus ab, dass in der Vertragsurkunde unter 1. bestimmt ist, die Bürgschaft diene "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen (Hervorhebung durch den Senat) Ansprüche". Das ist jedoch nur auf den ersten Blick stichhaltig. Im Bürgschaftsformular war ursprünglich unter 2. eine Zinsklausel vorgedruckt (vgl. Bl. 103 GA), die von den Parteien insgesamt gestrichen wurde. Diese Zinsklausel regelt drei verschiedene Sachverhalte. Der erste Halbsatz des ersten Satzes stellt klar, dass die Bürgschaft unter anderem auch Zinsen umfasst. Der zweite Halbsatz des ersten Satzes bestimmt weitergreifend, dass die Haftung für die Zinsen auch über den vereinbarten Höchstbetrag hinausgeht. Letztlich trifft der zweite Satz des Formulartextes eine Regelung für den Fall, dass Zinsen durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld geworden sind.
Wegen dieser Regelungsinhalte der Formularklausel 2. hätten lediglich der zweite Halbsatz des ersten Satzes und der zweite Satz gestrichen werden müssen, um eine Haftung des Klägers für die Zinsen zweifelsfrei zu begründen. Der Vertragstext hätte dann wie folgt gelautet:
"Die Bürgschaft umfasst zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen."
Indem die Beklagte diesen Satzteil im Bürgschaftsformular gestrichen hat, konnte bei dem Kläger der Eindruck entstehen, dass er für Zinsen überhaupt nicht hafte. Das führt zu der Frage, ob die Unklarheitenregel des § 5 AGB-Gesetz nur dann eingreift, wenn sich die Unklarheit aus dem verbliebenen Klauselwerk ergibt, oder ob § 5 AGB-Gesetz auch dann anwendbar ist, wenn der verbliebene Vertragstext scheinbar eindeutig ist (hier: Haftung auch für künftige Ansprüche), sich jedoch aus der Streichung ursprünglich vorhandener Klauseln eine Irreführung des Vertragspartners des Klauselverwenders ergeben kann.
Nach Auffassung des Senats ist in die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in derartigen Fällen auch die gestrichene Klausel einzubeziehen. Denn die in der Urkunde vorhandene Streichung (Bl. 8 GA) dokumentiert den übereinstimmenden Parteiwillen, dass der Regelungsinhalt der gestrichenen Klausel nicht Vertragsbestandteil werden soll. Haben die Vertragsparteien auf diese Weise eine Haftung des Bürgen für die Zinsen ausgeschlossen (Streichung auch des ersten Halbsatzes des ersten Satzes der Ziffer 2), wird das verbliebene Klauselwerk unklar im Sinne von § 5 AGB-Gesetz, wenn in der Einleitung des Vertragstextes die Haftung für künftige Ansprüche und damit auch für die Zinsen wieder in den Vertrag eingeführt wird.
Der so begründete Zweifel geht zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Bürgschaftsformulars.
Dem steht die wiederholt unter Beweis gestellte Behauptung (Bl. 187, 217 GA) der Beklagten nicht entgegen, bei den vorvertraglichen Verhandlungen sei klar gewesen, dass der Kläger auch für Zinsen hafte, nur dem Umfang nach sei diese Haftung auf den Höchstbetrag von 450.000 DM beschränkt worden. Den Beweisangeboten musste der Senat nicht nachgehen. Die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses der Bürgschaftserklärung (§ 766 Satz 1 BGB) hat auch zum Ziel, dem Bürgen den Umfang seiner Haftung klar und eindeutig vor Augen zu führen. Der demnach allein maßgebliche Inhalt des schriftlichen Bürgschaftsvertrages kann daher nicht durch den Hinweis auf angeblich abweichende vorvertragliche Verhandlungen ausgehöhlt und erweitert werden. Der Vernehmung des Zeugen O. und des Vorstandes der Beklagten als Partei bedurfte es daher nicht.
Haftet der Kläger nach alledem nicht für die Zinsen, hat sich der Umfang seiner Zahlungspflicht durch sämtliche endgültig wirksamen Tilgungsleistungen des Hauptschuldners reduziert.
Die zum Umfang dieser Tilgungsleistungen aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei der Ansicht gewesen, das Darlehen werde vom Hauptschuldner monatlich mit 5.700 DM getilgt, während die Zinsen anderweitig abgebucht würden, ist nicht stichhaltig. Denn es ist nicht entscheidend, an welche Tilgungsleistungen der Kläger geglaubt hat. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang der Hauptschuldner das Darlehen tatsächlich getilgt hat. Da es mit 9 % jährlich zu verzinsen war, ist in den zeitweise erfolgten Umbuchungen von 5.700 DM monatlich nur ein erheblich geringerer Tilgungsanteil als vom Kläger behauptet enthalten. Die hierzu von der Beklagten angestellten und als Anlage I zur Berufungserwiderung vorgelegten Berechnungen (Seite 31 des Anlagenheftes) hat der Senat geprüft und mit einer - noch zu erörternden - Ausnahme für zutreffend erachtet. Danach hat der Hauptschuldner Tilgungsleistungen von insgesamt 25.771 DM erbracht (Seite 31 des Anlagenheftes 3. Spalte von rechts). Diese Tilgungsleistungen sind von dem Bürgschaftshöchstbetrag (450.000 DM) abzuziehen, so dass die Bürgenhaftung des Klägers nur noch wegen eines Teilbetrages von 424.229 DM besteht.
Soweit die Aufstellung der Beklagten mit einem höheren Restbetrag endet (431.497,67 DM), geht das darauf zurück, dass sie zu der nicht getilgten Hauptschuld von 424.229 DM einen Zinsbetrag von 7.268,67 DM addiert hat (2. Spalte von rechts Seite 31 des Anlagenheftes), obwohl der Kläger für Zinsen nicht haftet.
Nach alledem musste unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils festgestellt werden, dass die Bürgenhaftung des Klägers auf den Betrag von 424.229 DM beschränkt ist.
2.
Die weitergreifende Berufung musste zurückgewiesen werden, weil die Hauptschuld nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang durch Rückzahlung des Darlehens erloschen ist. Im Einzelnen:
a) Soweit ein Teil der durch Dauerauftrag vom Girokonto des Hauptschuldners abgebuchten Zins- und Tilgungsleistungen wieder storniert worden ist, geht das auf die zum jeweiligen Abbuchungszeitpunkt fehlende Deckung oder Überschreitung des Kreditrahmens zurück. Mit seinen hiergegen erhobenen Einwendungen kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Hauptschuldner Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der jeweiligen Rechnungsabschlüsse erhoben hat. Unstreitig wurde das Girokonto des Hauptschuldners ständig im Soll geführt. Den wechselnden Überziehungsrahmen und die unterschiedliche Handhabung von Stornierungen hat die Beklagte plausibel erläutert. Dass der Hauptschuldner innerhalb der in Nr. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestimmten Frist von einem Monat Einwendungen gegen die Rechnungsabschlüsse erhoben hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Rechnungsabschlüsse gelten daher als genehmigt. Da die Beklagte darüber hinaus in ihrer als Anlage zur Berufungserwiderung vorgelegten Aufstellung vom 8. Dezember 1998 (Seite 31 des Anlagenheftes) alle nach Ablauf der Stornofrist (Nr. 8 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorgenommenen Rückbuchungen unberücksichtigt gelassen hat, enthält die Berechnung der Restschuld des Darlehens keinen Fehler zum Nachteil des Klägers.
b) Die Hauptschuld ist auch nicht durch den Resterlös aus der Zwangsversteigerung des Schlosses der Schwiegermutter des Klägers getilgt worden. Denn die Beklagte hatte bereits vor der Tilgungsbestimmung vom 24. März 1998 (Bl. 154 GA) den Resterlös am 6. März 1998 anderweitig verbucht und verwertet (Seiten 8 bis 10 des Anlagenheftes zur Berufungserwiderung). Dazu war die Beklagte nach den Sicherungs- und Verwertungsverträgen, die sie mit den Familienangehörigen des Klägers geschlossen hatte, befugt.
c) Letztlich ist die Verbindlichkeit des Hauptschuldners auch nicht dadurch (teilweise) erloschen, dass Frau Elke N. am 14. Oktober 1997 die Anweisung erteilte, einen Kaufpreiserlös von 200.000 DM zur Tilgung des Darlehens zu verwenden (Bl. 157 GA). Der notarielle Kaufvertrag datiert vom 16. Februar 1996. Die Kaufpreiszahlung erfolgte entsprechend den vertraglichen Absprachen (vgl. Seiten 13 - 23 des Anlagenheftes) im Februar 1997. Damit war der Geschäftsvorgang abgeschlossen. Die Leistungsbestimmung der Frau Elke N. im Schreiben vom 14. Oktober 1997 ging daher ins Leere (vgl. Bl. 29/30 des Anlagenheftes I zur Berufungserwiderung).
d) Da die Bürgenhaftung des Klägers nach alledem wegen eines Betrages von 424.229 DM fortbesteht, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Grundschuld herauszugeben und ihre Löschung zu bewilligen.
3.
Da der Berufungserfolg verhältnismäßig geringfügig ist und die Zuvielforderung der Beklagten keine besonderen Kosten veranlasst hat, konnten die gesamten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 ZPO dem Kläger auferlegt werden.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 450.000 DM; die Beschwer des Klägers 424.229 DM, die Beschwer der Beklagten 25.771 DM.
Ende der Entscheidung
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