Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: 5 U 1293/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196 I 1
BGB § 271
BGB § 640
§ 196 I 1 BGB § 271 BGB § 640 BGB

(Fälligkeit, Rechnungserstellung, zusammengehörige Arbeiten)

1) Die Erteilung einer Rechnung des Werkunternehmers ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den BGB-Vertrag.

2) Bei zusammengehörigen Arbeiten (hier Verlegung und Verfugung von Fiesen) wird der Vergütungsanspruch erst fällig, wenn die letzte der vom Auftrag umfassten Leistungen (hier die Verfugung nach dem Einzug der Bewohner in die Räume) erbracht und abgenommen ist.

OLG Koblenz Urteil 04.03.1999 - 5 U 1293/98 - 7 O 557/96 LG Mainz


In dem Rechtsstreit pp. hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. Juni 1998 im Zinsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, auf den an die Klägerin zu leistenden Hauptbetrag von 28.392,74 DM bereits seit dem 15. Januar 1997 (und nicht erst seit dem 18. März 1997) 4 % Zinsen zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin hat einen Steinmetzbetrieb. Sie führte 1993 und 1994 am Haus der Beklagten verschiedene Arbeiten durch, die sie im Dezember 1995 mit insgesamt 28.392,74 DM in Rechnung stellte.

Die Rechnung umfasst 16 Positionen, die sich sachlich wie folgt aufgliedern:

<PRE>

Pos. 1 bis 5 Arbeiten im Bereich der Gästetoilette

Pos. 6 bis 8 Arbeiten an der Innenkellertreppe

Pos. 9 und 10 Verlegearbeiten im Bereich vom Flur und Küche

Pos. 11 Verfugungsarbeiten in Flur und Küche

Pos. 12 Einbau der Küchenarbeitsplatte

Pos. 13 bis 15 Arbeiten an den Aussentreppen

Pos. 16 Lieferung von Aussenbodenbelag

</PRE>

Wann und wie die Rechnungspositionen in Auftrag gegeben wurden, ist streitig. Nach der Darstellung der Klägerin kam es im August 1993 zu einer einheitlichen Bestellung der Rechnungspositionen 1 bis 15, die etwa einen Monat später auf die Position 16 ausgedehnt worden sei. Folgt man den Behauptungen der Beklagten, liegt der Rechnungsposition 12 ein separater Auftrag vom November 1993 zugrunde und auch die Positionen 13 bis 16 beruhen auf einem selbständigen Folgeauftrag.

Die Arbeiten zu den Rechnungspositionen 1 bis 10 wurden im Jahr 1993 ausgeführt. Die Positionen 11 bis 16 gelangten dagegen erst 1994 zum Abschluss.

Mit der vorliegenden Klage, die Ende 1996 eingereicht worden ist, hat die Klägerin den Rechnungsbetrag von 28.392,74 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Verjährung eingewandt und Mängel in den Arbeiten der Klägerin gerügt, die namentlich die Rechnungspositionen 9 und 10 beträfen. Das Landgericht hat der Klage im Anschluss an eine Zeugenvernehmung bis auf einen Teil der geforderten Zinsen stattgegeben.

Das greift die Beklagte insoweit mit der Berufung an, als sie die Abweisung der Klage in Höhe des ausgeurteilten Betrages erstrebt, der 15.834,95 DM nebst Zinsen übersteigt. Damit nimmt sie lediglich die Verurteilung zur Bezahlung der Rechnungspositionen 11 bis 16 hin. Wegen der Positionen 1 bis 10 erhebt sie weiterhin die Verjährungseinrede. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussberufung Teile der vom Landgericht abgewiesenen Zinsforderungen weiter.

Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch für die in den Rechnungspositionen 1 bis 10 aufgeführten Arbeiten zu honorieren. Insoweit steht der Klägerin ein Werklohnanspruch von 12.557,79 DM zu (§§ 631 Abs. 1, 632 BGB), auf den die Beklagte, wie die Anschlussberufung zu Recht geltend macht, ebenso wie auf den nicht in das Berufungsverfahren gelangten Klageforderungsbetrag von 15.834,95 DM - ohne Rücksicht auf einen Leistungsverzug - vom 15. Januar 1997 an Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zahlen muss (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB). Der Einwand der Beklagten, dass ihr seinerzeit die Rechnung vom Dezember 1995 noch nicht vorgelegen habe, ist ohne Belang, weil die Rechnungserteilung keine Fälligkeitsvorraussetzung für die Forderung der Klägerin ist (Heinrichs in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 271 Rnr. 7).

1. Die Beklagte stützt ihre Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz allein auf einen Verjährungseinwand; die erstinstanzlich erhobene Mängelrüge, die das Landgericht zutreffend teils als von vornherein unsubstantiiert und teils als durch erläuterndes Vorbringen der Klägerin entkräftet angesehen hat, erneuert sie nicht. Eine Verjährung ist jedoch nicht eingetreten.

a) Es ist unstreitig, dass die Rechnungspositionen 1 bis 10 Gegenstand eines einheitlichen Auftrags sind, der auch die Rechnungsposition 11 erfasste. Die Parteien sind lediglich darüber uneins, ob sich dieser Auftrag zusätzlich auf die weitergehenden Positionen 12 bis 16 erstreckte. Die Beauftragung der Klägerin mit den Arbeiten nach Positionen 1 bis 11 betraf zusammengehörende Innenarbeiten im Haus der Beklagten. Dabei standen die Arbeiten gemäß Position 11 in unmittelbarer Verbindung mit den Arbeiten gemäß Positionen 9 und 10; es ging hier um die Verfugung von Materialien, deren Verlegung dort abgerechnet wurde.

b) Die Vereinigung der Arbeiten der Rechnungspositionen 1 bis 11 in einem Auftrag hatte zur Folge, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht fällig wurde, bevor die letzte der von dem Auftrag umfassten Leistungen erbracht und - durch die rügelose Ingebrauchnahme von Seiten der Beklagten (Peters in Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 640 Rnr. 28) - abgenommen war (§ 641 Abs. 1 BGB). Teilvergütungsforderungen hätten grundsätzlich allein dann geltend gemacht werden können, wenn dies besonders vereinbart gewesen wäre (Seiler in Erman, BGB, 9. Aufl., § 641 Rnr. 7; Sprau in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 641 Rnr. 3). Dafür ist jedoch weder etwas behauptet noch sonst etwas ersichtlich.

Mithin scheidet eine Fälligkeit des Werklohns für die im Berufungsverfahren streitigen Rechnungspositionen 1 bis 10 bereits im Jahr 1993 aus. Der Umstand, dass die entsprechenden Arbeiten bereits seinerzeit ausgeführt wurden, ist ohne Belang, weil die zugehörige Position 11 erst 1994 erledigt und in Gebrauch genommen wurde. Dieses Datum stellt keine Partei in Frage. Die Beklagte hat von vornherein selbst vorgetragen, dass man nach der Einbringung des Fußbodens im Flur und in der Küche (Rechnungspositionen 9 und 10), die im Dezember 1993 vonstatten ging, mit der Verfugung (Position 11) noch bis zum Ende der Heizperiode habe warten müssen.

c) Von daher wurde der Werklohnanspruch für die Rechnungspositionen 1 bis 10 nicht vor Ablauf des Jahres 1993, sondern erst 1994 fällig. Das bedeutet, dass die zweijährige Verjährungsfrist, der er gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterlag, lediglich zur Jahreswende 1994/1995 (§ 201 BGB) anlaufen konnte. Folglich wurde die Verjährung durch die Ende 1996 eingereichte und dann noch in der ersten Januarhälfte 1997 zugestellte Klage unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO).

d) Nach alledem bedarf es letztlich keiner Entscheidung mehr darüber, ob die streitige Werklohnforderung auch deshalb unverjährt ist, weil die Arbeiten nach den Rechnungspositionen 12 bis 16 erst 1994 fertiggestellt wurden. Gehörten diese Rechnungen zu demselben Auftrag wie die Positionen 1 bis 10, wurde zusätzlich aus diesem Grunde die Forderungsfälligkeit in das Jahr 1994 verschoben. Dabei gehen Zweifel über den Umfang des Auftrags zu Lasten der Beklagten, die für die tatsächlichen Voraussetzungen des erhobenen Verjährungseinwands darlegungs- und beweispflichtig ist (Laumen in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 194 BGB Rnr. 1). Insofern wirkt sich aus, dass die vor dem Landgericht durchgeführte Zeugenvernehmung keinen überzeugenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Rechnungspositionen 12 bis 16 separat beauftragt wurden. Das beurteilt der Senat nicht anders als das Landgericht.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.665,38 DM (= 12.557,79 DM + 15.834,95 DM × 0,04 × 62 Tage/365 Tage an selbständig verfolgten Zinsen) festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer der Beklagten.

Ende der Entscheidung

Zurück