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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: 5 U 1668/98
Rechtsgebiete: ProdHaftG


Vorschriften:

ProdHaftG § 1
ProdHaftG § 3
§ 1 ProdHaftG § 3 ProdHaftG

(Von Waschmaschine ausgehender Hausbrand - Produkthaftung)

Geht von einer seit sechs Monaten betriebenen Waschmaschine ein Hausbrand aus, so sprechen alle Umstände dafür, daß die Waschmaschine schon bei der Lieferung nicht fehlerfrei war und somit ein dem Hersteller zuzurechnender Produktfehler vorliegt.

OLG Koblenz Urteil 24.06.1999 - 5 U 1668/98 - 1 O 469/97 LG Koblenz


Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Kaltenbach für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. August 1998 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 48.919,56 nebst 4 % Zinsen seit dem 26. März 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 4 %, die Beklagte 96 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten insgesamt auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in F. Am 20.11.1995 kam es dort zu einem Brand, der vom Kellergeschoss ausging.

Mit der Behauptung, Ursache des Brandes sei ein technischer Defekt der von der Beklagten hergestellten Waschmaschine gewesen, begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz der erhaltenen Versicherungsleistungen zu dem ihm entstandenen Schaden.

Das Landgericht hat den Kläger als beweisfällig angesehen und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung, die die Teilabweisung in Höhe von DM 1.797 (Anschaffungskosten Waschmaschine) hinnimmt und einen Betrag von DM 48.919,56 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1995, bzw. seit dem 26.3.1997 begehrt.

Die zulässige Berufung ist - soweit eingelegt- mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet.

Wird durch den Fehler eines Produktes eine Sache beschädigt, so ist deren Hersteller verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Wird ein derartiger Fehler festgestellt, so ist die Ersatzpflicht des Herstellers nur ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Fehler noch nicht vorlag, als der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast (§§ 1, 3 Produkthaftungsgesetz ProdHaftG).

Das Vorliegen der so umschriebenen rechtlichen Voraussetzungen der Haftung der Beklagten für den der Höhe nach unstreitigen Schaden hat der Kläger bewiesen.

Der Senat hat in Anwesenheit von Zeugen und Sachverständigen die Örtlichkeit in Augenschein genommen.

Die Zeugin R. hat dabei (detailreich und widerspruchsfrei) glaubhaft bekundet, die von der Beklagten hergestellte Waschmaschine sei zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes ein halbes Jahr alt gewesen und von der Lieferfirma (Fachfirma) angeschlossen worden. Sie habe die Waschmaschine regelmäßig benutzt, ohne dass Störungen eingetreten seien. Eine Reparatur oder unberechtigte Eingriffe Dritter hätten nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes habe sie gewaschen, der Trockner sei nicht eingeschaltet gewesen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Aussagen der Zeugen K. und F. sowie der unmittelbar nach dem Eintritt des Schadens gefertigten Fotografien von der Waschmaschine und dem Kellerraum (insbesondere die Beflammung der Mauer hinter der Waschmaschine, völlig geschmolzenes Armaturenbrett der Waschmaschine und Aufwölbung der Arbeitsplatte), hat der Sachverständige M. zusammenfassend eindeutig festgestellt, dass der Brand von der Waschmaschine ausgegangen ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei die Ursache ein Fehler in der Steuerung oder im Keilriemenantrieb gewesen. Eine Fehlbedienung scheide aus. Das alles überzeugt auch den Senat, auch wenn damals die Waschmaschine im Einverständnis mit der Polizei und dem Feuerversicherer entsorgt worden ist und jetzt als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Kommt es aber bei einem fast noch neuen, auf lange Nutzung ausgelegten Gerät bei üblicher und ordnungsgemäßer Benutzung zu einem technischen Defekt, so sprechen alle Umstände dafür, dass das Produkt schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht fehlerfrei war, somit ein dem Hersteller zuzurechnender Produktfehler vorliegt, (Graf von Westfalen, Produkthaftungshandbuch, § 69, Rdnrn. 9, 10).

Der Hinweis der Beklagten auf ihre Qualitätsanforderungen und die Qualitätsprüfungen ist demgegenüber unbeachtlich. Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller auch für etwaige Fabrikationsfehler ("Ausreißer"), die auch bei sorgfältiger Qualitätsprüfung nicht auszuschließen sind (Graf von Westfalen a.a.O., Rdnr. 14). Einen solchen Fehler hat das Produkt der Beklagten zur Überzeugung des Senats auf gewiesen, da eine andere Schadensursache mit Sicherheit ausscheidet.

Den zur Höhe unstreitigen Schaden hat die Beklagte mit dem gesetzlichen Zinssatz ab Verzugseintritt (26.03.1997) zu ersetzen. Soweit die Berufung Verzinsung ab dem Tag des Schadenseintritts begehrt, ist sie ohne Erfolg, somit die Klage abzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 849 BGB nicht vorliegen. Der Schaden ist nicht "wegen Entziehung oder Beschädigung der Waschmaschine", sondern infolge eines Fehlers an anderen Sachen entstanden (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 849, Rn 1).

Nach alledem hat die Berufung weitgehend Erfolg, es ist wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich zu erkennen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Abweisung der Klage in Höhe von DM 1.797 in erster Instanz von der Berufung hingenommen worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen dementsprechend auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten betragen DM 48.919,56.

Ende der Entscheidung

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