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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 5 U 1770/98
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 68
§ 68 StBerG

(Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater)

1) Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater entstehen zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Mandanten der negative Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist.

2) Der mögliche sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht jedenfalls, wenn sich der Mandant im Hinblick auf die Pflichtverletzung anwaltlicher Hilfe bedient.

3) Verlangt die Finanzbehörde im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren aus Anlass einer Umsatzsteuersonderprüfung mit Erfolg von Bediensteten des Steuerberaters die Herausgabe von Unterlagen, so kann der Steuerpflichtige vom Steuerberater nicht die Kosten des gegen ihn durchgeführten Steuerstrafverfahrens als Schadensersatz verlangen, weil der Steuerberater ohne Not Unterlagen herausgegeben habe.

OLG Koblenz Urteil 10.06.1999 - 5 U 1770/98 - 1 O 217/97 LG Koblenz


hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in dieser Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts gestellt werden.

Gründe

Der Beklagte ist Steuerberater. Der Kläger nimmt ihn aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat dieserhalb am 10. Oktober 1996 einen Mahnbescheid über verzinsliche Einzelforderungen von 70.765,87 DM und 6.848,83 DM beantragt. Nachdem die Sache am 6. Juni 1997 zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht abgegeben worden war, hat der Kläger mit der Anspruchsbegründungsschrift eine Vertragsurkunde vorgelegt, die das Ausstellungsdatum des 10. September 1996 trägt und in der es heißt: "Hiermit treten wir, Heiner B. ... (und) Paula B. ... alle Ansprüche auf Schadensersatz, die aus der fehlerhaften Beratung des (beklagten) Steuerberaters bis zum Jahre 1993 herrühren, zur gerichtlichen Geltendmachung ... an (den Kläger) ab". Dabei wird auf das aus dem Jahr 1997 herrührende Aktenzeichen des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens Bezug genommen.

Heiner und Paula Bi. waren Alleingesellschafter einer OHG, die vom Beklagten steuerlich beraten wurde. Der Kläger hat vorgetragen, dass Heiner Bi. den Beklagten im Frühjahr 1991 nach Steuersparmöglichkeiten für seine Person gefragt habe. Daraufhin habe ihm dieser geraten, sein Einkommen durch erhöhte Verlustzuweisungen von Seiten der OHG zu verringern; dies könne geschehen, indem er einen Betrag von 90.000 DM auf das Gesellschafter-Kapitalkonto von Paula Bi. überweise und so seinen Anteil am Verlust des Unternehmens vergrößere. Demgegenüber war nach dem Vorbringen des Beklagten von einer Kapitalübertragung die Rede, die von Paula an Heiner Bi. habe erfolgen sollen. Zweck dieser Maßnahme sei überdies nicht die Ersparnis von Einkommensteuer, sondern ein erbschaftssteuerrechtlicher Gesichtspunkt gewesen. Dazu hätten von der OHG 90.000 DM an Heiner Bi. überwiesen und das Kapitalkonto Paula Bi. entsprechend belastet werden sollen.

Anschließend erteilte Heiner Bi. einen Überweisungsauftrag. Welcher Vorgabe dieser Auftrag folgte, ist streitig. Unstreitig ist freilich, dass der Überweisungsbetrag weder auf dem bei der OHG geführten Gesellschafter-Konto Paula Bi. noch auf dem Privatkonto Heiner Bi. anlangte, sondern, bedingt durch einen Fehler der Bank, einer GmbH Heiner Bi. gutgebracht wurde.

Ergänzend zu dieser Maßnahme kam es am 31. Juli 1991 zu einem Gesellschafterbeschluss, demzufolge sich innerhalb der OHG "Gewinn und Verlust ab 1. Januar 1991 nach dem Verhältnis (der) Beteiligung (Heiner und Paula Bi. am Kapitalkonto richten" sollten. Ein weiterer, unter dem Datum des 20. November 1991 gefasster Gesellschafterbeschluss besagte, dass die Gewinn- und Verlustverteilung ab sofort "nach dem Verhältnis (der) Beteiligung an den Kapitalkonten I und II, also nach allen Kapitalkonten" vorgenommen werde.

Die in der OHG entstandenen Verluste minderten die Einkommensteuerschulden Heiner Bi. für 1991 und 1992. Die Feststellungbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die dazu die Vorgaben machten, fielen freilich ungünstiger aus, als dies Heiner Bi. für sich erhofft hatte. Sie waren in ihrer ersten Fassung von einer bevorzugten Verlustzuweisung an seine Person ausgegangen. Das wurde jedoch im ersten Quartal 1994 rückgängig gemacht. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren die im Jahre 1991 getroffenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht geeignet, erhöhte Verluste für Heiner Bi. zu begründen.

Die Änderung der Feststellungsbescheide beeinflusste die Einkommensteuersituation Heiner Bi. ungünstig. Nach dem Vorbringen des Klägers führte sie - im Vergleich mit den Verhältnissen, die bei einer bevorzugten Verlustzuweisung bestanden hätten - zu Steuernachteilen von 87.034,42 DM für 1991 und 118.242,30 DM für 1992. Gleichzeitig wurden auch die Einkommensteuerbescheide für 1989 und 1990 geändert. Hier entstanden nach dem Vorbringen des Klägers Zusatzbelastungen von 12.497,50 DM und 36.360,50 DM. Als sich dann aus der Einkommensteuerveranlagung 1993 für Heiner Bi. ein Guthaben von 70.765,87 DM ergab, erklärte das Finanzamt die Aufrechnung mit den "fälligen Einkommensteuerrückständen 1989, 1990 und 1991".

Dieser Betrag bildet den Hauptteil der Klageforderung. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, eine entsprechende Steuererstattung verhindert zu haben. Er sei dafür verantwortlich, dass die Verlustzuweisungen an Heiner Bi. zu gering ausgefallen seien, indem er die Bilanzverhältnisse der OHG und dabei insbesondere die Gesellschafter-Kapitalkonten unzutreffend dargestellt habe; außerdem habe er gegen die Feststellungsbescheide, die falsch gewesen seien, nichts unternommen. In Höhe weiterer 6.848,83 DM macht der Kläger den Beklagten für Aufwendungen haftbar, die Heiner Bi. für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren entstanden seien. Das Steuerstrafverfahren sei nämlich nur deshalb eingeleitet worden, weil eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Finanzamt ohne Not belastende Unterlagen überlassen habe.

Das Landgericht hat die Klage auf die Verjährungseinrede des Beklagten hin abgewiesen. Es ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist für die Klageforderung ausgegangen, die im Frühjahr 1994 begonnen habe. Das dem Prozess vorgeschaltete Mahnverfahren habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da die Forderungsabtretung an den Kläger, wie der in der Abtretungsurkunde enthaltene Hinweis auf das gerichtliche Aktenzeichen belege, nicht vor Juni 1997 erfolgt sein könne.

Das greift der Kläger mit der Berufung in Erneuerung seines Zahlungsverlangens an. Er behauptet - wie bereits in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung - eine mündliche Forderungsübertragung durch Heiner Bi. an seine Person schon in 1995. Den Hauptforderungsbetrag von 70.765,87 DM stützt er nunmehr in erster Linie auf den Schaden, der Heiner Bi. durch die Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1991 entstanden sei, und im Weiteren auf die Schäden durch die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1992, 1989 und schließlich 1990. Dabei hält er daran fest, dass der Beklagte die von Heiner Bi. angestrebte erhöhte Verlustzuweisung schuldhaft nicht herbeigeführt habe. Vorsorglich macht er - für den Fall, dass eine solche Verlustzuweisung nicht gesichert gewesen sein sollte - einen Beratungsfehler des Beklagten geltend; Heiner Bi. hätte dann nämlich auf die Problematik hingewiesen werden müssen, so dass er anderweitig hätte Steuern sparen können. Hilfsweise unterlegt der Kläger sein Begehren mit einem Anspruch auf Ersatz einer Geldbuße von 5.000 DM, die Heiner Bi. aufgrund des gegen ihn durchgeführten Steuerstrafverfahrens habe entrichten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die - auf abgetretene Ansprüche gestützte - Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Soweit der Kläger den Beklagten wegen der Verletzung vertraglicher Steuerberaterpflichten dafür haftbar machen will, dass Heiner Bi. bezogen auf das Jahr 1991 und - dem vorangehend - auch bereits im Hinblick auf die Jahre 1989 und 1990 steuerliche Nachteile erlitten habe, erweist sich das Klageverlangen bereits vom Ansatz her als unbegründet.

a) Der Vorwurf des Klägers, die den vorgenannten Zeitraum erfassenden geänderten Feststellungsbescheide aus dem ersten Quartal 1994 beruhten auf falschen Zahlenangaben des Beklagten und seien von diesem pflichtwidrig nicht angefochten worden, ist ohne tragfähige tatsächliche Grundlage. Das Klageverlangen gibt nicht nachvollziehbar zu erkennen, dass die Feststellungsbescheide zum Nachteil Heiner Bi. von in Wahrheit nicht vorhandenen Voraussetzungen ausgegangen wären. Das gilt umso mehr, als nicht zu ersehen ist, dass die im Jahr 1991 nach der Konsultation des Beklagten durchgeführten gesellschaftsvertraglichen Maßnahmen mit Blickrichtung auf die Zeit von 1989 bis 1991 zu steuerlichen Vorteilen für Heiner Bi. hätten führen können. Nach dem Vorbringen des Klägers war seinerzeit erstrebt worden, das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuerschuld Heiner Bi. durch erhöhte Verlustzuweisungen von Seiten der OHG zu mindern. Dazu hätten die Gesellschafterbeschlüsse vom 31. Juli und 20. November 1991 und - begleitend - die Überweisung von 90.000 DM gedient, die Heiner Bi. auf das Gesellschafter-Kapitalkonto Paula Bi. habe vornehmen sollen.

Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, inwieweit die beiden Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinn- und Verlustbeteiligung innerhalb der OHG neu regeln wollten, unter steuerlichen Gesichtspunkten für die hier in Rede stehende Zeit von 1989 bis 1991 überhaupt beachtlich waren. Denn damit wurden lediglich Rahmenbedingungen geschaffen, die im tatsächlichen Bereich durch eine Kapitalbewegung ausgefüllt werden sollten. Um die vorgesehene erhöhte Teilhabe Heiner B. an Verlusten der OHG insoweit zu erreichen, war es angezeigt, die Konten Heiner Bi. im Verhältnis zu denen Paula Bi. möglichst groß werden zu lassen, was wahlweise durch die Aufstockung der Konten Heiner Bi. oder die Rückführung der Konten Paula Bi. gefördert werden konnte. Für derartige Transaktionen gibt der Vortrag des Klägers jedoch nichts her. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Überweisung von 90.000 DM. Denn der Betrag wurde weder den Kapitalkonten Heiner Bi. gutgeschrieben noch den Kapitalkonten Paula Bi. belastet, so dass die Konten der beiden Gesellschafter in ihrem tatsächlichen Verhältnis zueinander unberührt blieben und eine bevorzugte Verlustzuweisung, von der Heiner Bi. steuerlich hätte profitieren können, daraus nicht abgeleitet werden konnte.

b) Der weitergehende Angriff des Klägers, der Beklagte habe Heiner Bi. von vornherein falsch beraten und nicht die Maßnahmen in die Wege geleitet, die die angestrebte steuerliche Entlastung hätten zeitigen können, dringt ebenfalls nicht durch. Auch insoweit gibt es nämlich keine Grundlage für ein schadensträchtiges Verhalten des Beklagten.

Allerdings war der Beklagte nach den Behauptungen des Klägers gehalten, die Verhältnisse in der OHG dahingehend neu zu ordnen, dass gesellschaftliche Verluste in gesteigertem Maße für Heiner Bi. zu Buche schlugen. Insofern war es seine Sache, auf eine taugliche Änderung des Gesellschaftsvertrags und auf eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter hinzuwirken. Das konnte jedoch frühestens geschehen, nachdem der Beklagte in dieser Richtung erstmals angesprochen worden war; gemäß dem Klagevorbringen war das im Mai/Juni 1991. Mithin vermochte sich eine Neugestaltung der Verhältnisse keinesfalls vor diesem Zeitpunkt steuerlich auszuwirken, weil hier das steuerliche Rückwirkungsverbot (vgl. Schmidt, EStG, 17. Aufl., § 2 Rn. 44, § 15 Rn. 452) entgegenstand. Infolgedessen scheidet eine Verantwortung des Beklagten für die Situation Heiner Bi. bis zum Frühjahr 1991 in jedem Fall aus.

Ob es dem Beklagten dann möglich gewesen wäre, für den verbleibenden Teil des Jahres zu Gunsten Heiner Bi. günstigere steuerliche Bedingungen zu schaffen, und er dies dann ganz oder teilweise versäumte, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat nicht zu erkennen gegeben, dass Heiner Bi. daraus ein Schaden entstanden wäre. Deshalb haftet der Beklagte selbst dann nicht, wenn die Auffassung der Finanzverwaltung, eine Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse im Verlauf des Jahres 1991 hätte steuerlich nicht sofort, sondern erst von 1992 an greifen können, unzutreffend sein sollte. Auch eine unmittelbar wirksame Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen wäre für Heiner Bi. nämlich nur dann vorteilhaft gewesen, falls die Situation der OHG gerade in der zweiten Jahreshälfte 1991 eine vermehrte Verlustzuweisung gerechtfertigt hätte. Das ist indes nicht zu ersehen. Der Klagevortrag hat nicht ausgeräumt, das mögliche Gesellschaftsverluste in 1991 lediglich in einem Zeitraum erwirtschaftet wurden, als eine erhöhte Beteiligung Heiner Bi. an dem Geschäftsergebnis der OHG im Hinblick auf das steuerliche Rückwirkungsverbot noch keinesfalls hätte wirksam werden können.

c) Schließlich vermag sich der Kläger auch nicht darauf zu stützen, dass der Beklagte Heiner Bi. nicht auf die fehlenden Möglichkeiten hinwies, zu einer für die Zeit bis 1991 steuerlich erfolgversprechenden Neugestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu gelangen, und so davon abhielt, anderweitig steuersparende Maßnahmen - in Form von Immobilienkäufen oder des Erwerbs des OHG-Anteils von Paula Bi. zu treffen. Denn es ist nicht erkennbar, dass insoweit ein Schaden eingetreten wäre. Es ist bereits fraglich, ob Heiner Bi. zu den behaupteten Alternativmaßnahmen wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre; der Beklagte hat das im Senatstermin bestritten. Unabhängig davon hat es der Kläger versäumt, die konkreten Vor- und Nachteile, die Heiner Bi. alternativ im Gesamtrahmen entstanden wären, darzulegen und so nachvollziehbare Einbußen aufzuzeigen.

d) Nach alledem ist im Hinblick auf die für bis 1991 geltend gemachten Schäden die vom Landgericht in den Vordergrund gerückte Verjährungseinrede nicht mehr von Gewicht. Das erübrigt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, die Abtretung der streitigen Schadensersatzansprüche durch Heiner Bi. sei nicht erst durch die unter dem 10. September 1996 ausgestellte Urkunde erfolgt, die das Landgericht auf frühestes Juni 1997 datiert hat; vielmehr habe die Abtretung bereits formlos im Jahr 1995 stattgefunden, so dass die gegen ihn laufende Verjährung durch das im Oktober 1996 eingeleitete Mahnverfahren habe unterbrochen werden können. Gleichwohl sei insoweit bemerkt: Die neuerlich vom Kläger aufgestellte Behauptung findet weder in der Abtretungsurkunde noch in dem ihr vorangehenden Parteiverhalten eine Stütze und ist daher im Grunde ohne Substanz. Der Kläger ist vorprozessual nicht als Forderungsinhaber in Erscheinung getreten; die in Form anwaltlicher Schreiben vorliegende Korrespondenz ist auf Anspruchstellerseite regelmäßig im Namen Heiner Bi. erfolgt.

2. Das Verhalten des Beklagten kann allenfalls eine Haftung für den Schaden Heiner Bi. begründen, den der Kläger bezogen auf das Jahr 1992 einklagt. Auch dies scheidet jedoch im Ergebnis aus, weil hier zumindest die erhobene Verjährungseinrede greift.

Der Beklagte kann insoweit mit Erfolg die Vorschrift des § 68 StBerG ins Feld führen. Danach verjähren die aus dem Steuerberatungsverhältnis entspringenden Ersatzansprüche binnen drei Jahren nach ihrer Entstehung. Allerdings ist ein Anspruch noch nicht in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Mandant des Steuerberaters den jeweils maßgeblichen Steuertatbestand verwirklicht und so den Schaden ausgelöst hat (in diese Richtung jedoch Kolbeck/Peter/Rawald, StBerG, § 68 Rdnr. 39). Das ist vielmehr erst der Fall, wenn dem Mandanten der - seine Situation bestimmende, negative - Steuerbescheid bekanntgegeben worden ist; die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) des Steuerbescheids spielt dann freilich keine Rolle mehr (BGH NJW 1995, 2108; BGH NJW 1998, 1488, 1489; vgl. auch BGH VersR 1993, 446, 447). Vor diesem Hintergrund setzte die Verjährung des auf 1992 bezogenen Schadensersatzanspruchs Heiner Bi. am Ende des ersten Quartals 1994 ein, als das Finanzamt den gesonderten Feststellungsbescheid über dessen Verlustbeteiligung an der OHG erließ. Sie war damit abgelaufen, bevor der Kläger als Zessionar des Anspruchs verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriff. Das vom Kläger durchgeführte Mahnverfahren, das vor dem Ende der Frist eingeleitet wurde, ist insoweit ohne Belang, weil es nur die Schadensersatzansprüche für die Zeit bis 1991, nicht aber die auf 1992 bezogenen Forderungen zum Gegenstand hatte. Denn im Mahnverfahren wurden lediglich die Schäden geltend gemacht, die - nach dem Klagevortrag - bis 1991 entstanden waren; allein sie waren zunächst Gegenstand der Klage. Das macht die Anspruchsbegründung des Klägers deutlich, die auf die Aufrechnungserklärung des Finanzamts wegen Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 aufhob, für die der Kläger den Beklagten verantwortlich machte.

Eine gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten, die den Lauf der Verjährungsfrist für die für 1992 behaupteten Schadensersatzansprüche hätte unterbrechen können, erfolgte erst mit der im Jahr 1999 eingereichten Berufungsbegründungsschrift, in der die Klagegrundlage entsprechend erweitert wurde. Da war die Verjährung indessen schon längst eingetreten: Eine bis zu diesem Zeitpunkt verlängerte Verjährungsfrist unter dem Gesichtspunkt eines sekundären Schadensersatzanspruchs, weil der Beklagte Heiner Bi. nicht auf den - nach dem Klagevorbringen bestehenden - Schadensersatzanspruch und dessen drohende Verjährung hinwies (vgl. dazu BGH NJW 1995, 2108, 2109; BGH NJW 1998, 1488, 1489), kommt nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, in welchem Maße der Beklagte Heiner Bi. aufklärte. Denn der mögliche sekundäre Schadensersatzanspruch Heiner Bi., der seinerseits ebenfalls der Verjährungsfrist des § 68 StBerG unterworfen war, entstand seinerseits spätestens 1995 und war deshalb 1999 ebenfalls verjährt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs ohne Weiteres dadurch eintrat, dass das Steuerberatermandat des Beklagten für Heiner Bi. 1994 endete (dafür wohl BGHZ 114, 150, 158 f; BGHR StBerG, § 68 Sekundärhaftung 3; Kolbeck/Peter/Rawald aaO, § 68 Rdnr. 102; a.A. BGH NJW 1995, 2108, 2109 f). Denn zumindest entstand der Anspruch, als sich Heiner Bi. dann - ebenso wie später der Kläger - im Hinblick auf die behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten anwaltlicher Hilfe bediente, wie dies jedenfalls 1995 geschah. Von diesem Zeitpunkt an lag nämlich die Verantwortung für die gerichtliche Geltendmachung primärer Schadensersatzansprüche ausschließlich bei Heiner Bi. und - in dessen Rechtsnachfolge - beim Kläger (vgl. BGH NJW 1995, 2108, 2110).

3. Schließlich erweist sich auch das Schadensersatzverlangen aus behaupteten Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren gegen Heiner Bi. als nicht tragfähig. Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit vor, dass dessen Mitarbeiterin He. dem Finanzamt im November 1994 unberechtigt belastendes Material überlassen habe. Seinerzeit führte das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die Heiner Bi. betraf. In deren Zuge suchten Bedienstete das Büro des Beklagten auf und ließen sich dort Jahresabschlüsse aushändigen, die der Beklagte für eine GmbH Heiner Bi. entworfen hatte. Anhand dieser Unterlagen wurde festgestellt, dass Steuererklärungen, die Heiner Bi. seinerseits aus eigenem Antrieb für die GmbH gefertigt hatte, falsch waren. Es kam zu einem Steuerstrafverfahren, in dessen Zuge Heiner Bi. Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten von 6.848,83 DM entstanden und er mit einer Geldbuße von 5.000 DM belegt wurde.

Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch, den der Kläger in dieser Beziehung in behaupteter Rechtsnachfolge Heiner Bi. erhebt, überhaupt Gegenstand der vorgetragenen Abtretungsvereinbarungen ist, weil er seinen Ursprung nicht in einer "fehlerhaften Beratung" des Beklagten hat. Denn der Anspruch, der - in Verbindung mit § 278 BGB - auf eine Verletzung der aus dem Steuerberatungsverhältnis entspringenden Verschwiegenheitspflicht gegründet wird, scheitert bereits als solcher. Dabei ist schon zweifelhaft, ob eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, die dem Finanzamt überlassenen Unterlagen geheimzuhalten, überhaupt gegenüber Heiner Bi. bestand, weil die Unterlagen im Rahmen einer Steuerberatertätigkeit erstellt worden waren, die nicht für diesen, sondern für dessen GmbH erfolgt war. Im Übrigen war der Beklagte von Gesetzes wegen nicht in der Lage, sich im Interesse Heiner Bi. den Nachforschungen des Finanzamts zu versperren. Denn die Schriftstücke wurden in einem Steuerprüfungsverfahren gegen Heiner Bi. herausverlangt. Deshalb war dem Beklagten die Möglichkeit versagt, zu Gunsten Heiner Bi. von dem Aussage- und Herausgabeverweigerungsrecht des § 102 Abs. 1 Nr. 3 a AO Gebrauch zu machen, § 104 Abs. 2 AO (vgl. Kühl/Hofmann, AO, 17. Aufl., § 105 Anm. 3).

Darüber hinaus entbehrt der geltend gemachte Ersatzanspruch auch deshalb der Grundlage, weil nicht feststellbar ist, dass die Aushändigung der Unterlagen schadensursächlich war. Der Beklagte hat vorgebracht, dass das Finanzamt ohnehin über hinreichende Erkenntnisquellen verfügt habe, um das Strafverfahren gegen Heiner Bi. durchzuführen. Das hat der Kläger nicht ausgeräumt.

4. Nach alledem ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.614,50 DM festgesetzt. Die Beschwer des Klägers geht über 60.000 DM hinaus.

Ende der Entscheidung

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