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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 5 U 485/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 147
BGB § 150 II
BGB § 157
§ 133 BGB § 147 BGB § 150 II BGB § 157 BGB

(Bedenkzeit bei Vertragsangebot gegenüber Anwesenden; Übereinstimmung von Angebot und Annahme)

Ob eine Annahme inhaltlich dem vorangegangenen Angebot entspricht, ist nach dem Wortlaut der Erklärung, notfalls im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem objektiv zu ermittelnden Erklärungswert zu entscheiden. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein alle Umstände Kennender die Annahmeerklärung aus der Sicht des das Angebot Abgebenden verstehen durfte.

OLG Koblenz Urteil 17.12.1998 - 5 U 485/98 - 3 O 182/95 LG Koblenz


Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Kaltenbach für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten zu 1) sowie der des Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Februar 1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 36.848 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Mai 1995 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches werden die Klage und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin (Widerbeklagte zu 1)) und der Widerbeklagte zu 2) (Ehemann der Klägerin) waren als freie Mitarbeiter für die Beklagte im Vertrieb tätig. In diesem Zusammenhang steht der Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Provisionsforderung von DM 36.848 zu, die im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grund und Höhe unstreitig geworden ist.

Die Beklagte rechnet auf mit einem Vergütungsanspruch von DM 46.102,48 aus einem angeblich mit der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2) geschlossenen, später gekündigten Bauvertrag. Wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von DM 9.254,48 hat sie Widerklage erhoben gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 2).

Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen H. und B. (224-230 GA) die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2). Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob ein Bauvertrag zwischen ihnen zustandegekommen ist, ferner über die Höhe eines gemäß § 649 BGB zu ermittelnden Anspruchs.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Urkunden.

Die zulässige Berufung hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg. Dementsprechend ist der Klage zu entsprechen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagten steht der zur Aufrechnung und zur Widerklage gestellte Anspruch nicht zu, weil ein Bauvertrag mit der Klägerin und dem Widerbeklagten nicht zustandegekommen ist. Das steht aufgrund der Urkundenlage und der Aussagen der Zeugen Hahn und Breitfellner fest, ohne dass es deren erneuter Vernehmung bedürfte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß § 398 ZPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will als die Vorinstanz, wenn es dessen Angaben für zu vage und präzisierungsbedürftig hält oder wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz. Auf eine erneute Vernehmung darf jedoch verzichtet werden, wenn eine beurkundete Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist und das Berufungsgericht bei der Auslegung von demselben Beweisergebnis ausgeht wie die Vorinstanz (BGH NJW 1998, 384 f. und 2222; BGH in WM 1991, 963).

Aufgrund des Sach- und Streitstandes, der Urkundenlage und der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. und Br. ist der Bauvertrag nicht zustandegekommen, weil die auslegungsbedürftige Bestätigung der Beklagten vom 21. April 1995 keine mit dem Angebot der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) inhaltlich übereinstimmende Annahme war.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Beklagte das Angebot der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) vom 15. März 1995 vor der schriftlichen Bestätigung vom 21. April 1995 mündlich abgelehnt hatte, so dass durch die nachfolgende (schriftliche) Annahme der Vertrag nicht mehr ohne weiteres hätte zustandekommen können (§ 146 BGB; S. 8 f. des Urteils). Dazu hat es die Aussagen der Zeugen H. und B. gewürdigt und sich nicht davon überzeugen können, dass der Zeuge B. anlässlich der Besprechung vom 11. April 1995 das Angebot für die Beklagte abgelehnt hatte. Dieser Beweiswürdigung und diesem Beweisergebnis tritt der Senat bei, gleichwohl ist der Vertrag nicht zustandegekommen.

Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Vertragsschließenden eine Willensübereinstimmung erzielen über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Vorausgesetzt wird eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, die durch ein in der Regel vorangehendes, hinreichend bestimmtes Angebot und eine sich hierauf beziehende, inhaltlich dem entsprechende Annahme zustandekommt. Dies geschieht in der Regel mit dem Wirksamwerden der Annahmeerklärung, also dem Zeitpunkt ihres Zugehens (Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., vor § 145, Rdnr. 1-4; Früh in JuS 1994, 216 f.). Der einem Anwesenden gemachte Vertragsantrag kann normalerweise nur sofort angenommen werden (§ 147 BGB). Ausdrücklich oder aus den Umständen kann sich jedoch ergeben, dass dem Annehmenden eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt wird (Palandt aaO, §§ 147, 148 Rdnr. 6).

Der Beweiswürdigung des Landgerichts folgend geht der Senat davon aus, dass anlässlich der Besprechung vom 11. April 1995 der für die Beklagte handelnde Zeuge B. das Angebot der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) nicht abgelehnt, sondern erklärt hat, der Vertrag müsse geprüft werden. Der Widerbeklagte zu 2) hat dem bei dieser Gelegenheit zumindest nicht widersprochen.

Dies vorausgesetzt, hätte die Beklagte mit dem Schreiben vom 21. April 1995 den Vertrag noch annehmen können. Der Vertrag wäre aber nur zustandegekommen, wenn das Bestätigungsschreiben vom 21. April 1995 eindeutig dem Vertragsangebot der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) inhaltlich entsprochen hätte (§ 150 Abs. 2 BGB). Dass das nicht der Fall ist, kann der Senat feststellen, ohne dass es einer Würdigung der Zeugenaussagen bedarf.

Ob eine Annahme inhaltlich dem vorangegangenen Angebot entspricht, ist nach dem Wortlaut der Erklärung, notfalls im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem objektiv zu ermittelnden Erklärungswert zu entscheiden. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein alle Umstände Kennender die Annahmeerklärung aus der Sicht des das Angebot Abgebenden verstehen durfte (Früh aaO; Palandt-Heinrichs aaO, § 133, Rdnr. 9 f.).

Die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) hatten in ihrem Vertragsangebot vom 15. März 1995 an mehreren Stellen deutlich gemacht, dass das Zustandekommen des Bauvertrages von dem Abschluss der Zusatzvereinbarung (gleiches Datum) maßgeblich abhängen sollte. So hatten sie handschriftlich ergänzt unter der Rubrik "Vertragsgrundlage", dort Ziffer 6 "Zusatzvereinbarung zum Bauvertrag". Unter dem Stichwort "sonstiges" hatten sie zu Ziffer 2) vermerkt "Vertrag wird gültig mit Akzeptanz der Zusatzvereinbarungen". In der Zusatzvereinbarung war sodann ausgeführt "weiterhin tritt der Gesamtvertrag nur unter der Prämisse zustande, dass die Firma ... der Fam. G. den zugesagten Nachlass von 10 % der gesamten Bausumme gewährt (für Mitarbeiter der Firma ...)."

Der Aussage des Zeugen B. folgend hatte sich dieser für die Beklagte anlässlich der Besprechung vom 11. April 1995 nicht konkret zu dem angebotenen Vertrag geäußert, sondern erklärt, dieser müsse geprüft werden. Die "10 % Provision" seien kein Thema gewesen, vielmehr sei klar, dass ein Mitarbeiter der für die Deckung des Eigenbedarfs ein Haus baut, von uns 10 % Rabatt erhielt. Dies vorausgesetzt hatte sich der Widerbeklagte zu 2) darauf eingelassen, dass die Beklagte das Angebot noch prüft. Diese hätte daher am 21. April 1995 annehmen können, dazu hätte es aber einer aus der Sicht der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) eindeutig das Angebot nebst Zusatzvereinbarung anerkennenden Willenserklärung bedurft. Daran fehlt es. Gerade weil der Rabatt von 10 % nur Mitarbeitern zugute kommen sollte, der Widerbeklagte zu 2) am 21. April 1995 aber sein Vertragsverhältnis zur Beklagten durch Kündigung beendet hatte, und der Zeuge B. am selben Tag die Vertragsbestätigung absandte, hätte es einer unmißverständlichen Klarstellung bedurft, dass das Angebot mit Zusatzvereinbarung (10 % Mitarbeiterrabat) einschränkungslos akzeptiert werde.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die Urkunde vom 21. April 1995 in diesem Sinne nicht eindeutig. So wird im ersten Absatz des Schreibens ein bereits abgeschlossener Vertrag bestätigt, was nicht korrekt ist. Nach der Aussage Breitfellner hatte sich die Beklagte die Prüfung vorbehalten, zu dem Mitarbeiterrabatt war nichts gesagt worden. Bestätigt wird ferner das Zustandekommen des Bauvertrages, ohne dass die Zusatzvereinbarung ausdrücklich erwähnt wird. Gerade weil an diesem Tag das Mitarbeiterverhältnis endete, war es auch nach der Aussage des Zeugen B. nicht selbstverständlich, dass einem ausscheidenden Mitarbeiter noch ein Rabatt gewährt werden würde. Aus der anliegenden Abschlagsrechnung mussten die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) im Gegenteil davon ausgehen, dass der Rabatt nicht gewährt werden würde. Die erste Abschlagsrechnung wurde nämlich in Höhe von 6 % der Gesamtbausumme (ohne 10 %-igen Abschlag) errechnet. Die Beklagte will dem keine Bedeutung beimessen, indem sie behauptet, es sei üblich gewesen, den vereinbarten Mitarbeiternachlass nicht bei der ersten Abschlagsrechnung sondern bei der Schlussabrechnung abzusetzen (105 GA). Unterstellt, die Beklagte hätte bei Abgabe der Abnahmeerklärung eine derartige Absicht gehabt, so hätte auch diese Annahmeerklärung dem Angebot widersprochen (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Bauvertragsentwurf vom 15. März 1995 sah nämlich einen detaillierten Zahlungsplan vor. Danach waren als vorletzte Zahlung bei Bezugsfertigkeit, Besitzübergabe oder Einzug 9 % sowie nach vollständiger Fertigstellung 3,5 % der Vertragssumme zu zahlen. Damit waren sinnvolle Einbehalte bei Abnahme bzw. vollständigen Fertigstellung möglich und sollten vereinbart werden. Auch diesem Vertragsangebot widersprach es, wenn die Beklagte den Mitarbeiternachlass nach ihrer Behauptung bei der Schlussabrechnung berücksichtigen wollte. Damit wären für die Klägerin und den Widerbeklagten zu 2) wirtschaftlich vernünftige Einbehalte für Nachbesserungsarbeiten und ähnliches nicht mehr möglich gewesen.

Insgesamt betrachtet stellt sich daher die Erklärung der Beklagten vom 21. April 1995 als eine Ablehnung des Vertragsangebotes der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2), verbunden mit einem neuen Antrag dar (§ 150 Abs. 2 BGB), der nach Zugang am 22. April 1995 von der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2) unverzüglich am 26. April 1995 zurückgewiesen wurde (95 f. GA). Ein Vertrag ist daher nicht zustandegekommen.

Steht der Beklagten ein aufrechenbarer Anspruch nicht zu, so ist der unstreitigen Klageforderung zu entsprechen. Zinsen kann die Klägerin jedoch nur in der gesetzlichen Höhe ab Verzugsbeginn (16. Mai 1995) verlangen. Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag aus der Klageschrift, dort S. 5 (11 GA), die Klägerin hätte geringere Darlehen benötigt, wenn die Beklagte fristgerecht gezahlt hätte, findet gerade keine Entsprechung in der im Termin dazu überreichten Erklärung der Sparda-Bank Mainz (436 GA). Dass die Klägerin den bereits bewilligten und ausgezahlten Kredit über DM 70.000 vorzeitig zurückgeführt hätte, wenn die Beklagte gezahlt hätte, ist nicht vorgetragen und auch angesichts der im PKH-Verfahren überreichten Unterlagen nicht wahrscheinlich.

Nach alledem ist auf die Berufung über Klage und Widerklage wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich zu befinden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin DM 46.102,48 und im Verhältnis der Beklagten zum Widerbeklagten zu 2) DM 9.254,48 (420 GA). Durch dieses Urteil ist die Beklagte in Höhe von DM 46.102,48 beschwert.

Ende der Entscheidung

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