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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 5 U 792/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
§ 286 ZPO

(Überzeugung des Gerichts/Schadensursache)

Schäden an einer Dachisolierung - Dachkante.

Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Für eine solche Gewissheit reicht es aus, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten heranzieht, das mit 90 % Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Bauhandwerker als Schadensverursacher ansieht und das Gericht daneben noch weitere unstreitige Tatsachen (Inbegriff der Verhandlung) für die Verstärkung der Wahrscheinlichkeit nutzbar macht.

OLG Koblenz Urteil 11.02.1999 - 5 U 792/98 - 7 O 463/94 LG Mainz


hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23. März 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Auslagen der beiden Streitverkündeten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin, die sich mit Dachbegrünungsarbeiten befasst, begehrt vom Beklagten Werklohn von insgesamt 12.411,39 DM nebst Zinsen. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu

Grunde:

Durch Werkvertrag vom 11./19. März 1992 (Bl. 42/43 GA) hatte die Klägerin sich verpflichtet, Dachbegrünungsarbeiten am Haus des Beklagten durchzuführen. Die vorhergehenden Dachdeckerarbeiten oblagen der Streithelferin zu 2). Der Streithelfer zu 1) (Installateur) schloss die Deckeneinläufe der Flachdachentwässerung an die Abwasserleitungen des Hauses an.

Nach Fertigstellung der Schlussarbeiten der Klägerin zeigte sich im Inneren des Gebäudes Feuchtigkeit, über deren Ursache zwischen dem Beklagten und den beteiligten Bauhandwerkern Streit entstand. Man vereinbarte, dass der Schadensverursacher die Kosten der Gesamtnachbesserung zu tragen habe (Bl. 60 GA).

Um die Schadensstelle in der Dachisolierung zu finden, entfernte die Klägerin an mehreren Stellen die Begrünung und stellte sie anschließend teilweise wieder her. Mit der Klage verlangt sie Erstattung ihres Arbeitsaufwandes und hat dazu vorgetragen, sie habe den Schaden in der Dachisolierung nicht verursacht.

Dem sind der Beklagte und die beiden Streithelfer entgegengetreten. Der Schaden sei von der Klägerin verursacht worden.

Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und die Klage hiernach abgewiesen. Schadensursächlich seien Perforierungen der Dachhaut. Diese Perforierungen seien zur Überzeugung des Gerichts von der Klägerin bei ihren Dachbegrünungsarbeiten verursacht worden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt den Antrag erster Instanz. Ihre Mitarbeiter hätten den Schaden nicht verursacht. Die abweichende Beweiswürdigung des Landgerichts entbehre einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Ein weiteres Sachverständigengutachten sei daher geboten; jedenfalls müsse der vom Landgericht bemühte Sachverständige angehört werden.

Der Beklagte und die beiden Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil. Das in erster Instanz eingeholte Gutachten sei ausreichend und verlässlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Klägerin steht ein Werklohnanspruch gegen den Beklagten nicht zu.

Einem Vergütungsanspruch aus §§ 631, 632 BGB steht die Parteivereinbarung entgegen, dass der Schadensverursacher die Kosten der Gesamtnachbesserung tragen muss (Bl. 60 GA). Den Versuch der Berufung, dieser erstinstanzlich unstreitigen Vereinbarung einen anderen Inhalt beizulegen, erachtet der Senat als nicht stichhaltig.

Zweifelhaft ist allein, ob nach der Parteiabsprache der Beklagte die Verantwortlichkeit der Klägerin beweisen muss oder ob es Aufgabe der Klägerin ist, sich zu entlasten.

Das bedarf jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil der Senat mit dem Landgericht als erwiesen ansieht, dass die Klägerin die entscheidende Schadensursache gesetzt hat.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Verantwortlichkeit der Klägerin auf das Gutachten des Sachverständigen K. gestützt. Dieser hat ausgeführt, mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit habe die Klägerin den Schaden verursacht. Die Berufung hält ein derartiges Maß an Wahrscheinlichkeit für unzureichend. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung nicht an formelle Beweisregeln, insbesondere nicht daran gebunden, dass ein Zeuge oder Sachverständiger die von einer Prozesspartei aufgestellte Behauptung bestätigt oder für in hohem Maße wahrscheinlich hält. Es kommt vielmehr auf die freie Überzeugung des Richters an, bei deren Bildung er die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH WM 1993, 902, 906).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat nach Würdigung des gesamten von den Parteien unterbreiteten Tatsachenstoffs überzeugt (§§ 523, 286 ZPO), dass die Klägerin die Beschädigung der Dachhaut verursacht hat. Diese Überzeugung hat folgende wesentlichen Grundlagen:

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen (S. 2 des Schriftsatzes vom 7. April 1995 - Bl. 59 GA), vor Beginn ihrer Arbeiten habe sie den Untergrund geprüft; dieser habe keine Beschädigungen gehabt. Das indiziert, dass die von der Streithelferin zu 2) (Dachdecker) durchgeführten Flächenabdichtungsarbeiten fehlerfrei waren. Weiter ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Dach nach Abschluss der Abdichtungsarbeiten des Dachdeckers drei Monate offen lag, ohne dass Wasser eindrang (S. 4 des Schriftsatzes vom 7. April 1995 - Bl. 61 GA). Der Zeuge K. (Architekt und Bauleiter des Beklagten) hat darüber hinaus bekundet, dass das Dach vor Beginn der Begrünungsarbeiten der Klägerin geflutet worden war, um festzustellen, "ob es dicht ist" (Bl. 115 GA). Da bei dieser Flutung ein Wassereintritt durch die Dachhaut oder die Wandanschlüsse ebensowenig zu verzeichnen war wie an den vom Streithelfer zu 1) (Installateur) verlegten und angeschlossenen Abwasserrohren, steht fest, dass das Dach vor Arbeitsbeginn der Klägerin dicht war. Eine Verantwortlichkeit der beiden Streithelfer scheidet daher aus. Die vom Zeugen K. gemutmaßte Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Dachdeckers (fehlerhafte Anschlüsse) hat der Sachverständige Ku geprüft und in seinem Gutachten überzeugend ausgeschlossen.

Von Gewicht ist demnach nur noch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte selbst habe den Schaden dadurch verursacht, dass auf der begrünten Dachfläche mit spitzen oder scharfkantigen Werkzeugen oder Geräten gearbeitet worden sei, die die Dachhaut durchstoßen hätten. Das hält der Senat nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung jedoch für unwahrscheinlich. Der erste Wasserschaden zeigte sich Anfang 1993 (Bl. 29 GA). Um diese Jahreszeit werden Dachterrassen gewöhnlich nicht benutzt, jedenfalls nicht zum Aufstellen von Sonnenschirmen oder Gartenliegen. Die in dieser Richtung angestellten Mutmaßungen der Klägerin entbehren daher einer gesicherten Grundlage. Da die Klägerin ihre Begrünungsarbeiten erst kurz zuvor entsprechend den Wünschen des Bauherren fertiggestellt hatte, ist auch nicht ersichtlich, was den Beklagten in den Herbst- und Wintermonaten veranlasst haben sollte, Teile der bepflanzten Dachfläche mit einem Spaten oder anderen scharfkantigen Gegenständen umzugraben. Ein solcher Vorgang wäre auch für den Beklagten als Laien derart auffällig und erkennbar schadensträchtig gewesen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum er die beteiligten Werkunternehmer monatelang an den verschiedensten Stellen nach der Schadensursache für die eingedrungene Feuchtigkeit suchen ließ.

Nach alledem teilt der Senat nach eigenverantwortlicher Prüfung des gesamten Prozessstoffs die Einschätzung des Landgerichts, dass die Verursachung des Schadens durch die Klägerin bewiesen ist. Richterliche Überzeugung erfordert keine mathematische Sicherheit. Insofern kommt es auf die Wahrscheinlichkeitsschätzung des gerichtlichen Sachverständigen (90 %) nicht an. Maßgeblich ist allein, dass hier zur Überzeugung des Senats ein Grad von Gewissheit besteht, der den Zweifeln der Klägerin Schweigen gebietet.

Den Anträgen der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen und den Sachverständigen K. anzuhören, musste nicht nachgegangen werden. Bei schriftlicher Begutachtung muss der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in dem nächsten Verhandlungstermin gestellt werden, in dem das Gutachten vorgetragen wird (BGHZ 35, 370 = NJW 1961, 2308). Da ein derartiger Antrag erstinstanzlich nicht gestellt wurde, darf er nunmehr in entsprechender Anwendung des § 398 Abs. 1 ZPO nach Ermessen des Gerichts abgelehnt werden (vgl. BGHZ 35, 370, 373), sofern das Gericht in dem schriftlichen Gutachten eine vollständige und auch ansonsten verlässliche Entscheidungsgrundlage sieht. So liegt es hier. Der Sachverständige Kurz hat überzeugend aufgezeigt, dass Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit der Klägerin praktisch ausscheiden.

Die Berufung musste daher mit der Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Vollstreckungsschutz konnte nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO).

Streitwert und Beschwer der Klägerin: 12.411,39 DM.

Ende der Entscheidung

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