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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 5 W 118/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 |
Geschäftsnummer: 5 W 118/00
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller
am 16. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1999 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 22.040 DM) hat der Schuldner zu tragen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Für das Beschwerdeverfahren gegen Anordnungen nach § 887 ZPO besteht Anwaltszwang, wenn das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges entschieden hat (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rn. 12 zu § 887 ZPO m.w.N.). Wirksam konnte das Rechtsmittel daher nur durch einen bei dem Landgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auf den Anwaltszwang ist der Schuldner bereits am 25. August 1999 hingewiesen worden (Bl. 29 GA). Eines weiteren Hinweises bedurfte es daher nicht.
Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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