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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.06.1999
Aktenzeichen: 5 W 404/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 929 Abs. 2 | |
GKG § 54 |
Kein Kostenansatz der Staatskasse gegen Verfügungsbeklagten bei Nichtvollzug der einstweiligen Verfügung
Vollzieht der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung diese innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO nicht, so kann die Staatskasse den in die Verfahrenskosten verurteilten Verfügungsbeklagten nicht mehr als Entscheidungsschuldner auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Staatskasse Kenntnis vom Nichtvollzug hat.
OLG Koblenz Beschluß 28.06.1999 - 5 W 404/99 - 3 O 402/98 LG Bad Kreuznach
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Kaltenbach am 28. Juni 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. 11. 1998 sowie der Kostenansatz gemäß den Kostenrechnungen vom 06. 11. 1998 (Kassenzeichen der Landesjustizkasse 9871644658937) und vom 23. 03. 1999 (Kassenzeichen bei der Landesjustizkasse 9971641286458) ersatzlos aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Auf Antrag des Antragstellers vom 27. 10. 1998 hat das Landgericht am gleichen Tag ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, bestimmte Behauptungen aufzustellen und ein Flugblatt zu verteilen. Ferner wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt nach einem Streitwert von DM 20.000,--. Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner nicht zugestellt worden. Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. 01. 1999 mitteilen lassen, er werde aus der einstweiligen Verfügung keine Rechte herleiten.
Am 06. 11. 1998 hat die Landeskasse dem Antragsgegner zunächst DM 414,-- in Rechnung gestellt, den Kostenansatz sodann am 23. 03. 1999 auf DM 385,-- reduziert. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 18. 06. 1999 den Antragsgegner auf das Widerspruchs- bzw. Aufhebungsverfahren gegen die einstweilige Verfügung verwiesen.
II.
Die gemäß § 5 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, ein Kostenansatz ist in diesem Verfahren gegen den Antragsgegner nicht gerechtfertigt.
Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Der aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne rechtliches Gehör erlassene Beschluss ist dem Antragsgegner innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat zuzustellen. (§§ 936, 922 Abs. 2, 929 Abs. 2 ZPO). Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft mit der Folge, dass Vollstreckungsorgane nicht mehr tätig werden dürfen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 929, Rdnrn. 3, 4, 20). Der Schuldner kann wählen, ob er die einstweilige Verfügung im Widerspruchsverfahren oder im Verfahren nach § 927 ZPO aufheben lassen will. Sie ist sodann ohne jede Sachprüfung auf Kosten des Antragstellers aufzuheben.
Diese Sachlage hat auch die Staatskasse zu respektieren. Sie darf im Falle einer ohne mündlichen Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung den Antragsgegner nach ergebnislosem Ablauf der Vollziehungsfrist nicht mehr als Entscheidungsschuldner heranziehen (OLG Bremen mit zustimmender Anmerkung Egon Schneider in Kostenrechtsprechung, § 54 GKG Nr. 13). Ob das so weit geht, dass sich der Kostenbeamte die Wahrung der Vollziehungsfrist vor dem Kostenansatz nachweisen zu lassen hat (Oestreich-Winter-Hellstab, GKG-Kommentar, Kostenverzeichnis Nr. 1310 f., Rdnrn. 10), braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil hier der Nichtvollzug unstreitig ist und der Antragsteller deshalb selbst aus der Verfügung keine Rechte mehr herleitet. Den Antragsgegner in diesen Fällen zunächst auf das Widerspruchs- oder Aufhebungsverfahren zu verweisen (§§ 927, 929 ZPO) und ihm dadurch (zunächst) zusätzlich höhere Kosten zu verursachen, hält der Senat nicht für rechtens. Da feststeht, dass die einstweilige Verfügung ohne Sachprüfung aufzuheben ist, kann hier die Landeskasse gemäß § 49 GKG ohne Weiteres die Kosten gegen den Antragsteller ansetzen (Oestreich-Winter-Hellstab, a.a.O.; Schneider, a.a.O.).
Die Beschwerde des Antragsgegners hat somit Erfolg.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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