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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.09.1999
Aktenzeichen: 5 W 616/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116
§ 116 ZPO

PKH für KO-Verwalter bei bevorrechtigten Forderungen des Finanzamtes

Dem Konkursverwalter ist PKH zu versagen, wenn bevorrechtigte Konkursforderungen eines Bundeslandes/Finanzämter bestehen, deren Befriedigung bei einem günstigen Ausgang des zu finanzierenden Rechtsstreits zu erwarten ist.

Ob das Bundesland bereit ist, einen solchen Rechtsstreit zu finanzieren, ist für die Entscheidung ohne Belang (Anschluss an BGH NJW 1998, 1868, 1869).

OLG Koblenz Beschluß 13.09.1999 - 5 W 616/99 - 3. O. 194/98 LG Bad Kreuznach


wegen Prozesskostenhilfe

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller am 13. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Prozesskostenhilfe-Verfahren ergangene Abhilfeentscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 3. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Das nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der streitige Beschluss nicht etwa deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil er auf Betreiben der Staatskasse gefasst wurde und diese im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht beschwerdebefugt gewesen wäre. § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO verleiht der Staatskasse vielmehr, wenn einem Prozessbeteiligten - wie im vorliegenden Fall - Prozesskostenhilfe ohne eigene Zahlungsverpflichtung bewilligt wurde, ein eigenes Anfechtungsrecht.

b) Der streitige Beschluss gibt auch in der Sache keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die nur eingeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller ergänzend eine Leistungspflicht (§ 116 S. 3 ZPO) auferlegt worden ist, steht mit § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO in Einklang. Gemäß dieser Bestimmung richtet sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes, wie dies der Antragsteller als Konkursverwalter ist, nicht allein danach, ob die Prozesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können. Zusätzlich ist vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit den am Rechtsstreit wirtschaftlich interessierten Personen ein finanzieller Beitrag zumutbar ist.

Demgemäß hat das Landgericht richtig darauf abgehoben, dass dem Antragsteller mit der Finanzbehörde ein leistungsfähiger Kostenträger zur Seite tritt. Unstreitig stehen hier bevorrechtigte (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 KO) Konkursforderungen des Landes Niedersachsen (Finanzämter Stade und Cuxhaven) über insgesamt 8.250 DM im Raum, deren Befriedigung bei einem für den Antragsteller günstigen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits in Aussicht steht. Das entzieht Ansprüchen des Antragstellers, den beabsichtigten Rechtsstreit vorbehaltlos auf Kosten der Staatskasse zu führen, die Grundlage (BGH NJW 1988, 1868; BGH NJW 1999, 1404; Philippi in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 116 Rdnr. 6, 9). Ob das Land Niedersachsen tatsächlich zu einer Kostentragung bereit sein wird oder ob es - wie der Antragsteller meint - sich insoweit im Hinblick auf das Prozessrisiko sperren wird, ist letztlich ohne Belang. Dazu hat der Bundesgerichtshof (NJW 1998, 1868, 1869) ausgeführt, es sei unerheblich, ob sich der Konkursverwalter erfolglos bemüht habe, von der Finanzbehörde Zahlungen zu erhalten. Weiter heißt es: "Das Gesetz geht ... davon aus, dass Prozesse des Konkursverwalters im Falle der Massearmut in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind, und nimmt es deshalb in Kauf, dass solche Prozesse unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern."

2. Nach alledem ist das Rechtsmittel des Antragstellers mit den Nebenentscheidungen aus Nr. 1952 der Anlage 1 GKG und aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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