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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 5 W 632/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
Geschäftsnummer: 5 W 632/99
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller
am 21. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Gläubigern zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Gläubiger wenden sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO zur Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 12. September 1997 nicht in Betracht komme. Diese Entscheidung ist indessen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. November 1998 in eine Beweisaufnahme eingetreten und hat die notwendige Klärung herbeigeführt:
Dem Schuldner kann - jedenfalls so, wie die Dinge derzeit liegen - nicht zugemutet werden, die Stellplätze ohne das Einverständnis des Zeugen Sch zu errichten, dessen Belange im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots - darauf hat der Zeuge Z unter Hinweis auf den Bescheid der Kreisverwaltung vom 23. Juni 1998 abgehoben - Beachtung verdienen. Der Zeuge Sch verweigert seine Zustimmung jedoch, weil die Anlegung der streitigen Stellplätze erhebliche Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze erfordern würde, die für ihn aus nachvollziehbaren Gründen nicht hinnehmbar sind. Dass ihn der Schuldner mit angemessenen Mitteln von dieser Haltung abbringen könnte, ist nicht zu ersehen.
Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO, die die Gläubiger vor dem Landgericht weiter hilfsweise beantragt haben, scheidet von vornherein aus. Dazu kann auf den vorerwähnten Senatsbeschluss Bezug genommen werden.
Bei alledem sind die Gläubiger nicht rechtlos gestellt. Denn die Ablehnung von Vollstreckungsmaßnahmen lässt die Befugnis, die Leistung des Interesses zu verlangen, unberührt (§ 893 Abs. 1 ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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