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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.10.1999
Aktenzeichen: 5 W 676/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
BRAGO § 48 |
(Streitwert Beweisverfahren - fehlende Schätztatsachen)
Erklärt die Antragstellerin zu Beginn eines selbständigen Beweisverfahrens, sie könne die Kosten einer Sanierung nicht schätzen, so ist es ausnahmsweise zulässig, als Streitwert des Beweisverfahrens den vom Sachverständigen am Ende geschätzten Betrag (hier 500.000 DM) anzunehmen.
(Anschluss an Senat JurBüro 93, 552)
(OLG Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999 - 5 W 676/99 -) rechtskräftig
Geschäftsnummer: 5 W 676/99 2 OH 4/96 LG Bad Kreuznach
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In Sachen
wegen Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof und die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Dr. Menzel am 11. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren zutreffend auf 500.000 DM festgesetzt.
Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich grundsätzlich nach dem streitigen Hauptsacheinteresse (Senat MDR 1993, 287). Dieses Hauptsacheinteresse wurde vorliegend dadurch bestimmt, dass sich die Antragstellerin eines Kostenersatzanspruchs berühmte, dessen Höhe sie - ausweislich des gestellten Beweisantrags - an dem Aufwand ausrichtete, der erforderlich sein würde, um Mängel im Pumpwerk und im Leitungssystem zu beheben. Diesen Aufwand hat der Sachverständige Dr. S mit 500.000 DM angegeben, damit eine sachgerechte Lösung erreicht wird (Variante 2 der gutachterlichen Ausführungen). Ob die Antragstellerin aus Rechtsgründen gehindert sein wird, einen entsprechenden Betrag geltend zu machen, weil - wie die Antragsgegnerin zu 1) meint - bisher gezogene Nutzungen und Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen sind, hat kein Gewicht. Denn dieser Einschränkung ist die Antragstellerin nicht gefolgt.
Der Streitwert wäre lediglich dann abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S zu bemessen, wenn die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift eine Mängelbehauptung aufgestellt hätte, die von dem Ergebnis der Beweisaufnahme abgewichen wäre; dann käme es entscheidend auf diese Mängelbehauptung und die dadurch begründeten Kosten an (OLG Köln JurBüro 1992, 191 f.; OLG Köln JMBl. NW 1992, 93; OLG Koblenz 14 W 302/92 vom 30. Juni 1992 und 14 W 503/92 vom 14. September 1992). Eine solche abweichende Behauptung ist jedoch nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat nicht einmal irgendwelche subjektiven Kostenschätzungen gemacht, sondern mitgeteilt, dass sie "konkrete Sanierungsmaßnahmen und die Höhe der für die Durchführung erforderlichen Kosten nicht nennen" könne.
Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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