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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 6 U 111/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 709
ZPO § 709 S. 1
ZPO § 712
ZPO § 718
ZPO § 719
1. Wird ein stattgebendes Urteil, mit dem zur Zahlung eines bestimmten Betrages und zur Erteilung von Auskunft verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt, so bezieht sich die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung nicht auf den Auskunftsanspruch.

2. Wenn in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil ein stattgebender Ausspruch zur Hauptsache nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, kann der Kläger in der Berufungsinstanz beantragen, das Urteil insoweit im Wege der Vorabentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch wenn er selbst weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat.

3. Ist der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, so rechtfertigt allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für den Schuldner nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte, wenn die mitzuteilenden Daten bei planmäßiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dem Gläubiger ohnehin bekannt geworden wäre.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 111/08

Verkündet am 10.04.2008 in dem Rechtsstreit Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Metzger auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2008

für Recht erkannt: Tenor:

1. Die Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Auf Antrag der Klägerin wird die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Ziff. 2 des am 08.01.2008 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gründe: I.

Die Parteien sind Zulieferer der Automobilindustrie. Die Klägerin stellte für die früher unter S... AG firmierende Beklagte belederte Teile für Türinnenverkleidungen her. Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt hat, macht die Klägerin, die die Kündigung für unwirksam hält, in der Hauptsache bezifferten Schadensersatz geltend. Zur Vorbereitung weiterer Schadensersatzforderungen begehrt sie zudem unter anderem Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum für eine bestimmte Modellserie von D...-C... georderten Stückzahlen an belederten Türinserts.

Am 08.01.2008 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz ein Schlussurteil verkündet, dessen Tenor u. a. wie folgt lautet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.737,05 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die vom 01.02.2004 bis zum 30.06.2006 von D...-C... georderten Stückzahlen an belederten Türinserts für die Modellserie WS 203, inklusive der Ausstattungsvariante "Designo".

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Ziff. 2 erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die vorzeitige Beendigung des Liefervertrages zwischen den Parteien vom 03./06.09.1999 durch die Kündigung seitens der Beklagten vom 19.12.2003 entstanden ist.

5. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht durch das Teilurteil vom 19.04.2005 und Klagerücknahme erledigt ist, abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. (...)

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie begehrt bis zur Entscheidung über die Berufung einstweiligen Vollstreckungsschutz gegen die mittlerweile von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des angefochtenen Urteils. Sie macht geltend, soweit sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus Ziff. 8 des Urteils auch auf die Verurteilung zur Auskunft in Ziff. 2 beziehe, sei die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen oder müsse der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit gewährt werden, diese durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft. Die Interessen der Beklagten an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung überwögen die Interessen der Klägerin an der Vollstreckung des Auskunftsanspruches, da sich die tenorierte Auskunft auf Geschäftsgeheimnisse beziehe und der Klägerin und anderen Wettbewerbern Rückschlüsse auf wichtige Geschäftsparameter der Beklagten ermögliche.

Die Beklagte beantragt,

(1) die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 08.01.2008 einstweilen einzustellen,

(2) die Ziff. 8 des Tenors des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 08.01.2008 dahin gehend zu korrigieren, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nicht auf die Ziff. 2 des Tenors des o. a. Urteils bezieht,

hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu (1) zurückgewiesen wird,

(3) der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung aus Ziff. 2 des Urteils des LG Koblenz vom 08.01.2008 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

(1) die Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen,

(2) hilfsweise, gemäß § 718 ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit bzgl. des Auskunftsanspruchs vorab zu verhandeln und zu entscheiden, und zwar - wie die Klägerin sinngemäß weiter beantragt - dahin gehend, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verurteilung aus Ziff. 2 des Urteils vom 08.01.2008 gegen Sicherheitsleistung angeordnet wird.

Sie ist der Auffassung, das Urteil ordne bereits in seiner ursprünglichen Fassung die vorläufige Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruches gegen Sicherheitsleistung an, wobei deren Höhe 22.000,- € (erstinstanzlicher Streitwert des Auskunftsanspruches) betrage; andernfalls sei der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nachzuholen.

II. Gemäß § 718 ZPO ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vorab zu entscheiden. In der am 08.01.2008 verkündeten Fassung erklärt das Urteil den Ausspruch zur Auskunftserteilung (Ziff. 2) nicht für vorläufig vollstreckbar, weil insoweit die angeordnete "Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages" nicht in Betracht kommt. Der Senat hält insoweit an seiner mit Hinweis vom 06.02.2008 mitgeteilten Einschätzung fest. Der Wortlaut des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lässt insbesondere nicht, wie die Klägerin meint, die Deutung zu, die Sicherheitsleistung beziehe sich bei Ziff. 2 auf den festgesetzten Gegenstandswert; dieser ist nicht der "zu vollstreckende Betrag", weil aus Ziff. 2 des Urteilstenors kein Zahlungs-, sondern ein Auskunftsanspruch zu vollstrecken ist. Auf Antrag der Klägerin war das Urteil, entsprechend dem gesetzlichen Regelfall des § 709 S. 1 ZPO, gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Antrag der Klägerin auf Abänderung des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist zulässig, obwohl in der Hauptsache nur die Beklagte Berufung eingelegt hat. Der Antrag auf Vorabentscheidung kann von jeder Partei gestellt werden; er setzt keine eigene Berufung oder Anschlussberufung voraus (Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 718 Rn. 2; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 718 Rn. 4; OLG Hamburg, Urt. v. 11.06.1969 - 4 U 52/69 -, MDR 1970, 244;; a. A. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 714 Rn. 3, § 718 Rn. 2. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.08.1975 - 2 U 52/75 -, OLGZ 1975, 486, lässt offen, ob der Antrag gem. § 718 ZPO als Anschlussberufung zu werten ist). Zwar ist herrschende Meinung, dass der durch eine unrichtige Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beschwerte Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit hat, zur Korrektur der fehlerhaften Entscheidung Berufung einzulegen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, § 321 Rn. 2 m. w. N.; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 714 Rn. 3). Dieses Rechtsmittel ist indes fristgebunden und kann deshalb einem gegebenenfalls erst nachträglich aufgetretenen oder erkannten Interesse des Gläubigers an einer alsbaldigen Vollstreckung nicht in jedem Falle Rechnung tragen. In umgekehrter Konstellation erlauben zugunsten des Vollstreckungsschuldners die Bestimmungen der §§ 719, 707 ZPO während des gesamten Berufungsverfahrens eine Einstellung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es deshalb, auch Anträge des Vollstreckungsgläubigers auf Erleichterung der Modalitäten zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zeitlich unbegrenzt, also ohne das Erfordernis einer eigenen Berufung oder Anschlussberufung, zuzulassen.

Zur Höhe der von der Klägerin zu leistenden Sicherheit folgt der Senat der Anregung der Klägerin, diese Sicherheit auf 22.000,- € festzusetzen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nicht der erstinstanzliche Gegenstandswert des Feststellungsantrages sein kann, der sich nach dem Interesse der Klägerin an der zu erteilenden Auskunft richtet. Die Sicherheit nach § 709 ZPO ist vielmehr so zu bemessen, dass der Schuldner vor jedwedem Schaden aus einer etwaigen ungerechtfertigten Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 ZPO) geschützt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter dem vorbezeichneten Gesichtspunkt eine Sicherheit in Höhe von mehr als 22.000,- € anzuordnen wäre, hat die Beklagte indes nicht dargetan.

Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist die Höhe der Sicherheit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94 -, NJW 1995, 665). Die Beklagte hat - auch auf Nachfrage des Senates - keine Umstände mitgeteilt, die darauf schließen ließen, dass die Auskunftserteilung einschließlich der Ermittlung der zugrunde liegenden Daten mit einem wirtschaftlichen Aufwand von mehr als 22.000,- € verbunden wäre. Dabei geht der Senat davon aus, dass die zu erteilenden Auskünfte sämtlich aus den Geschäftsunterlagen der Beklagten erteilt werden können, wenngleich diese geltend macht, sie habe im Projekt WS203 kein exklusives Belieferungsverhältnis zur D...-C... AG. Die Klägerin hat klargestellt, dass sich ihr Auskunftsbegehren nicht auf Bestellungen der D...-C... AG bei Dritten, sondern lediglich auf Bestellungen bei der Beklagten bezieht; in diesem Sinne versteht der Senat bei vorläufiger Bewertung auch das angefochtene Urteil.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines Geschäftsgeheimnisses, der im Mittelpunkt der Argumentation der Beklagten steht, ist weder die Anordnung einer Sicherheitsleistung der Klägerin von mehr als 22.000,- € noch gar die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung der Beklagten nach § 712 oder §§ 719, 707 ZPO veranlasst. Im Rahmen der nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen Interessenabwägung gebührt kraft der gesetzlichen Wertung der §§ 708 ff. ZPO dem Vollstreckungsinteresse des in erster Instanz obsiegenden Gläubigers grundsätzlich der Vorrang (allg. Auff.; vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 719 Rn. 3). Die Beklagte hat weder glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 ZPO bzw. 719, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO), noch ist hinreichend konkret dargetan, dass der ihr aus einer etwaigen unberechtigten Vollstreckung drohende Nachteil mit einer Sicherheitsleistung von 22.000,- € nicht abgedeckt wäre.

Die Beklagte macht geltend, aus den Bestellmengen eines Zulieferers könnten Konkurrenten auf zahlreiche im Geschäftsleben wichtige Parameter rückschließen, so auf Umsätze und Gewinne, Entwicklungspotenziale, Produktionskapazitäten, Auslastung, die Nachfrage nach bestimmten Teilen oder Automodellen und den Anteil der Bestellungen vom jeweiligen Fahrzeughersteller an dem gesamten Produktionsvolumen des Zulieferers. Dies gelte zum einen für die Klägerin selbst, die unmittelbare Konkurrentin der Beklagten sei, zum anderen aber auch für weitere Konkurrenten der Beklagten, von denen zu befürchten sei, dass sie vom Inhalt der der Klägerin zu erteilenden Auskunft Kenntnis erlangten. Die dadurch drohenden Wettbewerbsnachteile seien erheblich und nach Erteilung der Auskunft nicht wieder rückgängig zu machen.

Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen nicht zur Darlegung eines der Vollstreckung entgegenstehenden Interesses der Beklagten. Ein besonderes, gerechtfertiges Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten, muss im Einzelfall konkret dargetan werden. Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die mit Rücksicht auf eine Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Auskunftsberechtigten geheimzuhalten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (BGH, Beschl. v. 08.01.1999 - I ZR 299/98 -, NJWE-WettbR 99, 139). Der Klägerin selbst wären die Daten, zu deren Auskunftserteilung die Beklagte verurteilt worden ist, bei planmäßiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses ohnehin bekannt geworden. Der Hinweis auf das allgemeine Risiko, dass wettbewerbsbezogene Daten unter der Hand ausgetauscht und damit an Dritte weitergegeben werden, reicht zur Darlegung, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil drohe, nicht aus (BGH, Beschl. v. 08.12.1993 - IV ZB 14/93 -, Rn. 6 (juris); Beschl. v. 08.01.1999 - I ZR 299/98 -, NJWE-WettbR 99, 139, Rn. 16 f.). Die Klägerin unterliegt im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft, zu der die Beklagte verurteilt wurde, einer nachvertraglichen Geheimhaltungspflicht (BGH, Beschl. v. 15.05.1997 - KZR 11/97 -, BB 1997, 1433, Rn. 20), von deren Wahrung der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen hat. Konkrete Hinweise darauf, dass die Klägerin die erhaltenen Informationen nicht nur zur Konkretisierung der in Ziff. 4 des Urteilstenors festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, sondern darüber hinaus in unlauterer Weise zum Nachteil der Beklagten nutzen wird, sind aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach alledem droht der Beklagten durch die Vollstreckung des Auskunftsanspruches kein nicht zu ersetzender Nachteil und kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung - selbst gegen die von der Beklagten hilfsweise angebotene Sicherheit von 100.000,- € - nicht in Betracht. Soweit die Beklagte hilfsweise begehrt, die Höhe der klägerseits zu leistenden Sicherheit auf deutlich über 22.000,- € - nach den in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Vorstellungen der Beklagten auf rund 80.000,- € bis 100.000,- € - festzusetzen, fehlt es auch hierfür an hinreichenden tatsächlichen Grundlagen. Der Auskunftsanspruch war mithin entsprechend dem Antrag der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- € für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Ende der Entscheidung

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