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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 1371/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 540 | |
ZPO § 1032 Abs. 1 | |
BGB § 401 |
Eine Streitigkeit, die dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um einen Ausgleich des Saldos eines dem ehemaligen Gesellschafter durch die Gesellschaft gewährten "Verrechnungskontos" geht, über das im Wege des Kontokorrents dieser im wesentlichen gesellschaftsbezogene Entnahmen getätigt hatte.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 6 U 1371/06
Verkündet am 3.5.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Grünewald und den Richter am Landgericht Beickler auf die mündliche Verhandlung vom 22.3.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine mittelständische Bauunternehmung in B..., nimmt die Beklagten - in Gesamthand vormalige Gesellschafter der Klägerin - auf Rückzahlung des von ihr zum 30.9.2006 gekündigten "Gesellschafterdarlehens" in Anspruch, dessen Saldo sich zum 31.12.2004 auf 1.190.557,66 € belaufen soll.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 23.4.1979 beschloss durch ihre damaligen Gesellschafter Frau E... K... und Frau F... K... die Erhöhung des Stammkapitals von 20.000,-- DM auf insgesamt 500.000,-- DM. Zur Übernahme der auf das erhöhte Stammkapital zu bildenden Stammeinlagen wurden die Herren A... und H... K... zugelassen, und zwar jeweils in Höhe von 240.000,-- DM. Diese Stammeinlagen waren zu leisten durch Einbringung der kommanditistischen Gesellschaftsanteile, die den neuen Gesellschaftern an der K... Bau KG zustanden, wobei der über den jeweiligen Anteil hinausgehende Überschussbetrag ihnen als Darlehen gutgebracht wurde (siehe § 1 Ziffer 5 der Gesellschaftererklärungen vom 23.4.1979; § 4 Ziffer 4 3. Absatz des Gesellschaftsvertrages vom 23.4.1979 - Ur. Nr. 591/1979 Notariat Dr. H...-J... S..., B...).
Der vorgenannte Gesellschaftsvertrag enthält daneben u. a. folgende Regelung:
"§ 17
Schiedsgericht
Für alle aus diesem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und durch gesonderten Vertrag Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart."
Der gesonderte Schiedsvertrag vom 23.4. bzw. 17.5.1979 enthält hierzu u. a. folgende Vereinbarung:
"II. 1.
Kommt es bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern über den Vertrag, die daraus hervorgehenden Rechte und Pflichten oder die Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen, nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien, so entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage etwas anderes bestimmt ist."
Nach dem Tod des Mitgesellschafters A... K... am 10.10.1997 waren die Beklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaft Gesellschafter der Klägerin. Am 17.12.1998 übertrugen sie die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf die hierzu neu gegründete K... S.A., einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts.
Die Klägerin, die u. a. geltend gemacht hat, dass die Schiedsvereinbarung nicht einschlägig und überdies die Berufung hierauf durch die Beklagten aufgrund ihres eigenen vorprozessualen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sei, haben beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.190.557,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagten, die die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben haben, haben Klageabweisung beantragt und sich u. a. darauf berufen, dass der Zahlungsanspruch seinen Ansatz im Gesellschafterverrechnungskonto und damit in der Gesellschafterstellung habe.
Das Landgericht, das die Schiedsvereinbarung als für den Streitgegenstand einschlägig angesehen hat, hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages zur Begründung ihrer Berufung ergänzend geltend, dass der Wortlaut der Schiedsabrede dahingehend eindeutig sei, dass sie lediglich die im Zeitpunkt der Streitigkeit in die Gesellschaft involvierten Personen und nicht bereits ausgeschiedene Gesellschafter betreffe. Die Streitigkeit falle zudem deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsabrede, weil es um die Rückzahlung eines ausschließlich zu privaten Zwecken gewährten Darlehens gehe, das den Beklagten überwiegend gewährt worden sei, als sie nicht mehr Gesellschafter der Klägerin gewesen seien. Das Landgericht habe zudem das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten nicht hinreichend hinsichtlich eines Rechtsmissbrauchs gewürdigt.
Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen,
hilfsweise,
die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 1.190.557,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 12.4.2007 eingereichten Schriftsätze und Urkunden sowie gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage steht die wirksame Schiedsvereinbarung aus dem am 23.4. / 17.5.1979 geschlossenen Schiedsvertrag gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen, nachdem die Beklagten die Schiedsgerichtseinrede ordnungsgemäß erhoben haben.
A.
Die Schiedsvereinbarung erstreckt sich sowohl in persönlicher (Ziffer 1.) als auch sachlicher Hinsicht (Ziffer 2.) auf den Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Die Beklagten haben weder vorprozessual auf die Erhebung der Schiedseinrede verzichtet, noch ist deren Erhebung durch sie rechtsmissbräuchlich (Ziffer 3.).
1.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass, ausgehend vom Wortlaut, die Geltung der Schiedsvereinbarung nicht formal an die aktuelle Gesellschafterstellung gebunden ist, sondern auch für frühere Gesellschafter Geltung haben soll, soweit es sich um eine aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit (Ziffer 2) handelt. Dem Landgericht ist insoweit auch beizupflichten, dass von einem solchen Willen der damaligen Vertragsparteien im Zweifelsfall auszugehen ist.
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH, wie vorliegend geschehen durch die Beklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaft des am 10.10.1997 verstorbenen A... K... an die K... S.A. am 17.12.1998, gehen zwar alle Rechte und Pflichten aus einer mit dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber - hier die K... S.A. - über, da die Schiedsklausel als "Eigenschaft" des übertragenen Rechts zu behandeln ist und diesem nach dem Grundgedanken des § 401 BGB nachfolgt (vgl. NGH NJW 1998, 371; NJW 2000, 2346). Dies allein besagt aber noch nicht, dass zugleich die Erbengemeinschaft als vormalige Gesellschafterin ihrer Rechte und Pflichten aus dem Schiedsgerichtsvertrag vollständig verlustig gegangen wäre. Dementsprechend kommt es auf den Willen der damaligen Parteien des Schiedsgerichtsvertrages an. Ihnen stand es frei, die Wirkungen des Schiedsgerichtsvertrages an die aktuelle Gesellschafterstellung zu binden oder aber zu vereinbaren, dass im Hinblick auf mögliche, sich an die vormalige Gesellschafterstellung anknüpfende Streitigkeiten zwischen dem verbleibenden Gesellschafter und dem Ausgeschiedenen der Schiedsgerichtsvertrag auch für frühere Gesellschafter Geltung haben sollte.
Sowohl der insoweit inhaltsgleiche Wortlaut der Regelung § 17 des Gesellschaftervertrages vom 23.4.1997 ("...Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter...") als auch der der Bestimmung II. 1. des Schiedsvertrages vom 23.4. / 17.5.1979 ("...Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern...") sind weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt noch zwingend an die - aktuelle - Gesellschafterstellung gebunden. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt dieser Wortlaut Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern nicht unzweideutig aus mit der Folge, dass dann für eine Vertragsauslegung kein Raum wäre. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des BGH (Beschluss vom 1.8.2002 - III ZB 66/01 -, NJW-RR 2002, 1462) ist vielmehr auch hier davon auszugehen, dass im Zweifel der Wille der im Jahr 1979 vertragsschließenden Gesellschafter dahin ging, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, "intern", d. h. im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern können - wie es auch der vorliegende Rechtsstreit geradezu plastisch vor Augen führt - wegen nachwirkender Pflichten der ehemaligen Gesellschafter den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden nachhaltig stören, so dass eine schnelle Beendigung der Streitigkeit durch Schiedsspruch geboten ist. Zu bedenken ist zudem, dass die Gesellschafterstruktur hier auch durch Einbeziehung der K... S.A. nicht wesentlich verändert wurde und noch immer - wenngleich auch zerstritten - auf einem Familienverbund gründet.
Die dargestellte Rechtsprechung des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn entgegen der Auffassung der Klägerin war der jener Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nahezu identisch. Dem vorgenannten Rechtsstreit, der in voriger Instanz durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 25.10.2001 (- 4Z SchH 6/01 -; NJW-RR 2002, 323) entschieden worden war, lag ebenfalls eine Schiedsgerichtsabrede zugrunde, die lediglich den Wortlaut "zwischen Gesellschaftern untereinander" enthielt. Gerade in Bezug auf diesen Wortlaut hat der BGH ausgeführt, dass im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahingehen dürfte, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, "intern", nämlich im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen.
Tatsachen bzw. Umstände, die dieser Auslegung entgegenstehen könnten, hat die Klägerin bis zuletzt nicht dargetan.
2.
Die streitgegenständliche Auseinandersetzung ist auch in sachlicher Hinsicht vom Wortlaut des Schiedsvertrages gedeckt.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines den Beklagten auf dem vormals dem am 10.10.1997 verstorbenen Gesellschafter A... K... eingerichteten Verrechnungskonto zur Verfügung gestellten Gesellschafterdarlehens. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis bzw. über die aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehenden Rechte und Pflichten und mithin um eine Rechtsstreitigkeit, die noch dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt.
Das Landgericht hat insoweit zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des 3. Zivilsenates der BGH in seiner Entscheidung vom 4.10.2001(- II ZR 281/00 -; NJW-RR 2002, 387) nicht herangezogen, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hiesigen Streitgegenstand nicht vergleichbar ist. Der BGH hatte nämlich über einen Sachverhalt zu befinden, wonach eine Kommanditgesellschaft einem ihrer Gesellschafter unter der Bezeichnung eines "Gesellschafterdarlehens" ein Einzeldarlehen gewährt hatte, das allein einem privaten Zweck - Ablösung eines privaten Kredites - diente, so dass aus diesem Grund der Rechtsstreit keine Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" darstellte und mithin nicht der Schiedsvereinbarung unterfiel.
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch grundlegend anders gelagert. Die den Gesellschaftern H... K... und A... K... zur Verfügung gestellten "Verrechnungskonten" hatten ihren Ursprung in deren Beitritt als neue Gesellschafter der Klägerin im Jahre 1979. Die von ihnen übernommenen neuen Stammeinlagen in Höhe von jeweils 240.000,-- DM leisteten sie durch Einbringung ihrer kommanditistischen Gesellschaftsanteile, die ihnen an der K... Bau KG zustanden. Da diese jedoch werthaltiger waren als die von ihnen jeweils zu erbringenden Stammeinlagen, wurde der jeweilige Überschussbetrag den neu eintretenden Gesellschaftern als Darlehen gutgebracht. Hierüber verhält sich nicht nur die vorangehende Erklärung der bisherigen Gesellschafterinnen anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 23.4.1979, sondern auch § 4 Ziffer 4. 3. Absatz des am gleichen Tag beschlossenen Gesellschaftervertrages. In Ausführung dessen wurde den beiden neuen Gesellschaftern - den Herren A... und H... K... - jeweils ein Gesellschafterkonto eingerichtet, das von ihnen als Kontokorrent beliebig in Anspruch genommen werden konnte, da es einer Verzinsung unterlag. Sie wickelten sodann hierüber Steuern und Kosten für gemeinsam gehaltene Immobilien ab und entnahmen hiervon Gelder auf Empfehlung des Steuerberaters zur Vermeidung von Gewinnausschüttungen in entsprechender Höhe. Hieraus ergibt sich, dass die Gesellschafter zwar auch Abhebungen für private Zwecke vornehmen konnten, allerdings ergibt sich zugleich schon von der Gründungsgenese des Kontos her und aus der nachfolgenden Praxis der Entnahmen zum Ausgleich bestehender Gewinnansprüche mehr als deutlich, dass dieses Konto von Beginn an einen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufwies.
Diesen Bezug verlor das Konto auch nicht durch den Tod des Mitgesellschafters A... K... am 10.10.1997. Vielmehr wurde dieser Bezug sowohl in der Zeit, als die Beklagten als Erbengemeinschaft Gesellschafter der Klägerin waren, als auch in der Zeit nach Übertragung der Anteile an die K... S.A. perpetuiert. Abgesehen davon, dass die Erbengemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen negativen Saldo von 6.661.677,35 DM übernahm, fanden auch anschließend Buchungsvorgänge statt, die zum überwiegenden Teil gesellschaftsbezogen waren. Zudem ist nicht ersichtlich, warum zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile an die K... S.A. der noch vorhandene Negativsaldo in Höhe von 7.084.626,75 DM (Stichtag: 31.12.1998) zukünftig als "Privatkredit" der Gesellschaft gegenüber den Beklagten hätte behandelt werden sollen.
Auch nach dem 10.10.1997 fanden überwiegend Kontobewegungen statt, die dem bisherigen Gebahren entsprachen. Die - zunächst - weitere Erhöhung des Negativsaldos beruhte dabei vor allem auf der anfallenden Verzinsung (961.921,03 € für die Zeit vom 31.12.1998 bis 31.12.2004) sowie der Entnahme von Lohnkosten der Hausverwaltung für die einer gesonderten GbR gehörenden Firmengrundstücke, wobei diese in ihrem Jahresbetrag von 2.907,-- DM (31.12.1997) auf zuletzt 25.309,12 € (31.12.2003) anstiegen.
Den Beteiligten war - unstreitig - bewusst, dass nach dem Ausscheiden der Erbengemeinschaft als Gesellschafterin der Klägerin das Konto in angemessener Zeit ausgeglichen werden sollte. Hierzu verhielt sich die bereits in der Gesellschafterversammlung vom 14.12.1998 beschlossene Gewinnausschüttung (s. Anlage K 17) auch zu Gunsten der Erbengemeinschaft, wobei die auszuschüttenden Gewinne - ausdrücklich - den Verrechnungskonten gutgeschrieben werden sollten. Die Gewinnausschüttung auf dem Verrechnungskonto erfolgte jedoch erst zum 21.12.2001 und konnte zu diesem Zeitpunkt, anders als noch Ende 1998 wegen vorbeschriebener zwischenzeitlicher Belastungen nicht mehr zum fast völligen Ausgleich des Saldos führen. Ob und inwieweit diese "Verzögerung" wem gegenüber anzulasten bzw. wann die Fälligkeit dieses Anspruches der Beklagten gegeben war, stellt sich - weil unstreitig noch kein Jahresabschluss vorhanden gewesen war - als rein gesellschaftsrechtlich zu beurteilender Vorgang dar, genauso wie die des weiteren am 8.4.2002 dem Konto belastete Auszahlung an die Erbengemeinschaft.
Nichts anderes ergibt sich nach Ansicht des Senats aus dem Inhalt der seitens der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Unterprozessbevollmächtigten vom 20.3.2007 eingereichten notariellen Kaufvertragsurkunde vom 18.12.1998 (Anlage K 31, Bl. 226ff d. GA). Aus der vorgenannten Urkunde ergibt sich, dass als Gegenleistung für den Erwerb von Grundstücken durch die Klägerin bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften die Beklagten als Erbengemeinschaft anteilige Kaufpreise in Höhe von 420.000,-- DM sowie 165.000,-- DM erhalten, diese jedoch jeweils mit der "Darlehensschuld" des verstorbenen A... K... gegenüber der Klägerin in vorgenannter Höhe (6.661.677,35 DM) zu verrechnen sein sollten (vgl. Bl. 236 und 241 d. GA.). Unbeschadet des Wortlauts bestätigt dies zum einen die gemeinsame Absicht der Parteien, das "Gesellschafterverrechnungskonto" des verstorbenen Gesellschafters A... K... auszugleichen; zum anderen wird durch den weitergehenden Wortlaut innerhalb dieser Urkunde ("Diese Darlehensschuld ist auf die Erben nach A... K... übergegangen"; vgl. Bl. 236 drittletzter Absatz) verdeutlicht, dass die Beklagten kein "privates Darlehen" durch die Klägerin zur Verfügung gestellt bekamen, sondern dass diese das vorbeschriebene Gesellschafterverrechnungskonto lediglich mit allen Rechten und Pflichten hieraus übernommen haben.
Der Streitgegenstand erfordert danach die Beantwortung von Fragen mit typischem gesellschaftsrechtlichem Bezug, zumal der mit der Klage begehrte Betrag aufgrund der zuvor geschilderten zeitlichen Abläufe nicht von einem an die Beklagten privat ausgeschütteten Darlehen herstammt, sondern noch unmittelbar aus der Gesellschafterstellung des A... K... bzw. der Stellung der Erbengemeinschaft als ehemalige Gesellschafterin der Klägerin herrührt und sich auf das den Gesellschaftern ursprünglich gewährte Darlehen gemäß den Vorgaben des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages gründet.
3.
Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten kann nicht als ein Verzicht auf die Erhebung der Schiedseinrede verstanden werden. Ebenso wenig stellt sich die Erhebung der Einrede als Rechtsmissbrauch dar.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten sich lediglich ergibt, dass diese insoweit im Einvernehmen mit der Klägerin zunächst davon ausgegangen sind, dass es zur Begründung einer schiedsgerichtlichen Zuständigkeit auch für den vorliegenden Streitgegenstand einer neuen Schiedsvereinbarung bedürfe. Dass dann, als die Bevollmächtigten der Klägerin dies den Beklagten antrugen, diese durch ihre Bevollmächtigten mitteilen ließen, dass im Fall des Abschlusses einer "neuen" Schiedsvereinbarung diese sich auch auf rechtsanwaltliche Gebührenforderung erstrecken müsse, die Bevollmächtigten der Klägerin dies sodann ablehnten und die Bevollmächtigten der Beklagten abschließend sich dahingehend äußerten, dass die "Klägerin klagen solle, wo sie wolle", kann nicht als Verleitung der Klägerin durch die Beklagten zur Erhebung der Klage vor den staatlichen Gerichten gewertet werden, die dem Rechtsmissbrauchsverbot unterliegt. Voraussetzung eines Rechtsmissbrauchs ist, dass aus einem gegensätzlichen Verhalten einer Partei der Versuch zu entnehmen ist, der anderen Partei in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1194ff). Ein solches Verhalten ist allerdings der Beklagten nicht vorzuhalten, zumal aus ihrer Verhaltensweise in den bereits zwischen der Klägerin und der K... S.A. laufenden Schiedsverfahren mehr als deutlich wurde (siehe Protokoll der Schiedssitzung vom 28.7.2002 7 Anlage K 25), dass die Beklagten als Gesellschafter der KB S.A. gewillt sind, sich dem Schiedsverfahren umfassend zu unterwerfen. Zuletzt beinhalten die vorprozessuale Vorgehensweise der Beklagten und ihre Äußerungen auch keinen Verzicht auf die Erhebung dieser Schiedseinrede. Denn es wurde von ihnen gerade nicht innerhalb der Korrespondenz angekündigt, dass sie bei Erhebung der Klage vor den staatlichen Gerichten nicht die Einrede erheben würden. Eine widersprüchliche Verteidigung der Beklagten dahingehend, die Klägerin abwechselnd von einem Rechtsweg in einen anderen verweisen zu lassen, liegt erkennbar nicht vor.
B.
1.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat sieht sich in Bezug auf die Frage der Reichweite der hier streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung in Bezug auf schon ausgeschiedene Gesellschafter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. oben). Dass die Schiedsvereinbarung auch in sachlicher Hinsicht den hiesigen Streitgegenstand erfasst und das vorprozessuale Verhalten nicht den Anforderungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens genügt, hat der Senat auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist daher diesbezüglich nicht gegeben.
3.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.190.557,66 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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