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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 6 U 850/00
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 43 Abs. 2 | |
BGB § 255 | |
BGB §§ 284 ff a.F. | |
BGB § 812 | |
ZPO § 92 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 6 U 850/00
Verkündet am 20. März 2003
In dem Rechtsstreit
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Dr.Schwarz und den Richter am Oberlandesgericht Wünsch
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die geänderten Anträge der Klägerin wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580.115,84 EUR nebst 4 % Zinsen aus 1.301.758,89 EUR seit dem 18. Januar 2000 und aus 243.164,86 EUR seit dem 28. Mai 2002 zu zahlen.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.850.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand:
Der Beklagte war vom 1. Oktober 1987 bis zum 26. August 1999 Geschäftsführer der Klägerin.
Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war seit Oktober 1987 der C...... Trägergesellschaft T.... e.V. (im Folgenden: CTT e.V.). Dieser hatte einen geschäftsführenden Vorstand, dem die Herren D....... und V... angehörten. Der CTT e.V. konnte von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten werden.
Die Klägerin hatte bei der P..-Bank in T.... ein Konto.
In den Jahren 1996-1999 erfolgten von diesem Konto Zahlungen in Höhe von 2.487.000 DM, an denen der Beklagte mitwirkte, indem er Schecks ausstellte und zum Teil auch einlöste. Das Geld erhielt u.a. der Sportverein E........ T.... 05 e.V. (im Folgenden: E........ T....).
Der Beklagte veranlasste außerdem, dass die Klägerin 212.000 DM an den Abgeordneten L..... zahlte. L..... zahlte 100.000 DM zurück.
Die Klägerin und E........ T.... schlossen am 2. Oktober 1995 einen Werbevertrag. Dieser Vertrag betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 und sah vor, dass die Klägerin Werbung bei E........ T.... durchführte und diese dafür 1.080.000 DM erhielt. Anfang des Jahres 1996 zahlte die Klägerin aufgrund des Werbevertrages 450.000 DM an E........ T..... Die Zahlungen erfolgten durch Scheck vom 25. Januar 1996 über 350.000 DM und durch Scheck vom 5. Februar 1996 über 100.000 DM. Beide Schecks stellte der Beklagte aus.
Am 2. August 1996 unterzeichnete der Beklagte eine Bürgschaft bis zum Betrag von 900.000 DM, die die Klägerin zur Sicherung von Ansprüchen der V....bank T.... gegen E........ T.... übernahm.
Mit der Klage verlangt die Klägerin wegen der unter Mitwirkung des Beklagten erfolgten Zahlungen Schadensersatz. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.614.848,96 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.546.019,15 DM seit dem 18. Januar 2000 zu zahlen. Sie hat außerdem beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Inanspruchnahme aus der genannten Bürgschaft entsteht.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nachdem die Klägerin aus der erwähnten Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, hat sie den Feststellungsantrag abgeändert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 966.842,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Nach teilweisem Ausgleich dieses Betrages hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache zum Teil für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.580.115,84 EUR. Ihr Anspruch folgt aus § 43 Abs.2 GmbHG. Nach dieser Bestimmung haften Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen pflichtwidriger Mitwirkung bei Zahlungen aus ihrem Vermögen in Höhe von 1.336.950,97 EUR (= 2.614.848,96 DM).
aa) Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat zwar Ansprüche auf Schadensersatz gegen D....... wegen Verfügungen über ihr Konto, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, am 28. Oktober 1999 an den CTT e.V. abgetreten. Damit hat sie jedoch nicht zugleich ihre Ansprüche wegen dieser Verfügungen gegen den Beklagten abgetreten. Der Beklagte und D....... haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. Es ist zwar ein Wille der Beteiligten in Betracht zu ziehen, dem Zessionar, hier also dem CTT e.V., Ansprüche gegen alle Gesamtschuldner zu verschaffen. Darauf hatte der Senat in seinem Beschluss vom 22. August 2002 hingewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin, der auf den Hinweis des Senats erfolgt ist, bestehen jedoch keine Zweifel, dass lediglich gewollt war, die Ansprüche gegen D....... abzutreten. Dafür spricht bereits der nunmehr vorgelegte Abtretungsvertrag, in dem (nur) von einer Abtretung der gegenüber D....... bestehenden Ansprüche die Rede ist. Außerdem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass kurz nach der Abtretung die vorliegende Klage erhoben worden ist. Diese Klageerhebung gäbe keinen Sinn, wenn man davon ausgegangen wäre, dass am 28. Oktober 1999 auch die Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten wurden.
bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind zum einen die im Tatbestand genannten Zahlungen in Höhe von 2.487.000 DM. Diese Zahlungen sind in der Klageschrift dargestellt und vom Landgericht in seinem Urteil berücksichtigt. Die Schecks, mittels derer die Zahlungen erfolgt sind und die Empfänger sind im Folgenden aufgeführt.
E........ T.... erhielt folgende Beträge:
Scheck vom 02. Juli 1997: 300.000 DM,
Scheck vom 30. Juni 1998: 150.000 DM,
Scheck vom 30. Oktober 1998: 290.000 DM,
Scheck vom 2. Dezember 1998: 250.000 DM,
Scheck vom 2. Januar 1999:290.000 DM,
Scheck vom 25. März 1999: 250.000 DM,
Scheck vom 8. Juni 1999: 150.000 DM.
Die H. S.... Service erhielt folgende Beträge - mit dem Geld wurden Spielereinkäufe von E........ T.... bezahlt:
Scheck vom 12. Oktober 1996: 60.000 DM,
Scheck vom 12. Oktober 1996: 5.000 DM.
Bezüglich der folgenden Beträge ist zum Teil unstreitig, dass D....... das Geld erhielt. Nach Darstellung des Beklagten erhielt D....... alle diese Beträge:
Scheck vom 6. März 1996: 25.000 DM,
Scheck vom 26. Juli 1996: 200.000 DM,
Scheck vom 16. Dezember 1997: 90.000 DM,
Scheck vom 16. Dezember 1997: 10.000 DM,
Scheck vom 27. Juli 1998: 20.000 DM,
Scheck vom 11. August 1998: 35.000 DM,
Scheck vom 24. August 1998: 100.000 DM,
Scheck vom 2. September 1998: 25.000 DM,
Scheck vom 18. März 1999: 85.000 DM,
Scheck vom 24. März 1999: 85.000 DM,
Scheck vom 19. April 1999: 35.000 DM,
Scheck vom 27. Mai 1999: 10.000 DM,
Scheck vom 27. Mai 1999: 10.000 DM.
Die Lebensgefährtin von D....... erhielt:
Scheck vom 4. Juni 1996: 12.000 DM.
Die Bedenken, die der Beklagte in der Berufungsbegründung gegen die Daten einzelner Schecks hat, sind unbegründet. Insofern enthielt die Klageschrift unrichtige Daten. Unbegründet sind auch die Einwendungen Bl. 59, 60 GA, die der Beklagte in der Berufungsbegründung wiederholt. Die Beträge über 90.000 DM und 10.000 DM, die Gegenstand des Verfahrens sind, sind nachvollziehbar (vgl. Anlage K13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2000).
cc) Der Beklagte hat die unter bb) aufgeführten Schecks (mit)unterschrieben. Darüber hinaus hat er einen Teil der Schecks selbst eingelöst. Diese Mitwirkung an der Auszahlung war pflichtwidrig.
Ein Zusammenhang zwischen der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin und den Auszahlungen ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat sich in dem Zeitraum, in dem die Zahlungen erfolgt sind, mit der Organisation und Durchführung des mit der ärztlichen Liquidation verbundenen Rechnungswesens und Inkassos, der Interessenvertretung in Honorar- und Gebührenfragen sowie der Planung und Beratung bei der Errichtung von Kranken- und Pflegeeinrichtungen befasst. Es ist nicht ersichtlich, was Zahlungen an E........ T...., die H. S.... Service, D....... oder dessen Lebensgefährtin mit diesem Tätigkeitsbereich zu tun hatten.
Die Pflichtwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Auszahlungen auf Weisung von D....... und V... oder zumindest mit deren Einverständnis erfolgt sind. Das gilt auch dann, wenn D....... und V... als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des CTT e.V. und damit als Vertreter des Gesellschafters der Klägerin die Zahlungen angewiesen oder gebilligt haben.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführten Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn er lediglich eine Weisung des Gesellschafters befolgt (BGH, Urteil vom 31. Januar 2000, Aktenzeichen: II ZR 189/99). Der Senat hat jedoch bereits im Arrestverfahren in seinem Urteil vom 2. März 2000 (6 U 1891/99) ausgeführt, dass der Beklagte sich im vorliegenden Fall auf diesen Grundsatz nicht berufen kann. Daran hält der Senat fest.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht entlastet, wenn er Weisungen von Vertretern des Gesellschafters befolgt, die diese erkennbar unter Missbrauch ihrer Vertretungsbefugnis erteilt haben. D....... und V... haben, wenn sie die streitgegenständlichen Auszahlungen angewiesen oder zumindest gebilligt haben, erkennbar gegen ihre Pflichten als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des CTT e.V. verstoßen.
Es lag mit Sicherheit nicht im Rahmen ihrer Aufgaben als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des CTT e.V., der E........ T.... Gelder zur Verfügung zu stellen, Spielereinkäufe der E........ T.... zu bezahlen oder Auszahlungen ohne erkennbare Rechtfertigung an D....... oder dessen Lebensgefährtin zu veranlassen. In der Satzung des CTT e.V. heißt es, Zweck des Vereins sei insbesondere die Übernahme der Aufgaben der kirchlichen C......, z.B. Krankenpflege, Alten- und Behindertenhilfe. Auch der Tätigkeitsbereich der Klägerin gab D....... und V... keinen Anlass, über deren Vermögen etwa die E........ T.... finanziell zu unterstützen. Wie dargestellt bestand zwischen der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin und den Zahlungen kein Zusammenhang.
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte die missbräuchliche Ausnutzung der Position als Vorstandsmitglied des CTT e.V. durch D....... ggfls. auch durch V... erkannt hat. Zumindest musste der Beklagte massive Zweifel haben, ob das Handeln von D....... und V... von den Mitgliedern des CTT e.V. bzw. den übrigen Vorstandsmitgliedern gedeckt war. Der Beklagte hätte sich daher zumindest durch entsprechende Rückfragen absichern müssen. Das hat er nicht getan.
Es ist nicht ersichtlich, dass Mitglieder des CTT e.V. oder die übrigen Mitglieder des Vorstands des CTT e.V. von den Vorgängen wussten und diese ausdrücklich oder stillschweigend billigten. Es mag sein, dass bei entsprechend intensiver Prüfung erkennbar war, wohin die Gelder gingen. Weder D....... oder V... noch der Beklagte konnten sich aber darauf verlassen, dass eine solche Prüfung stattfand. Sie konnten daher nicht annehmen, dass ihr Handeln, weil nicht beanstandet, gebilligt wird.
dd) Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zahlungen von 25.000 DM (Scheck vom 6. März 1996) und 200.000 DM (Scheck vom 26. Juli 1996) Gehaltszahlungen an D....... waren. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. August 2002 hingewiesen. Berücksichtigt man die Feststellungen des Strafurteils, sind die Gehaltsansprüche von D....... mit Zahlungen der Klägerin erfüllt worden, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Nach dem Strafurteil handelt es sich bei dem Betrag von 200.000 DM um eine Zuwendung an E........ T.....
ee) Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass infolge der Auszahlungen von dem Konto der P..-Bank das dort befindliche Guthaben gemindert wurde.
Ein Schaden entfällt nicht dadurch, dass -so die Darstellung des Beklagten- der CTT e.V. der Klägerin die ausgezahlten Beträge zur Verfügung gestellt hat. Der CTT e.V. hat Gelder, die er der Klägerin gegeben hat, als Darlehen gebucht.
Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Buchungen echte Forderungen des CTT e.V. gegen die Klägerin begründet haben. Der Vortrag des Beklagten, es handele sich lediglich um technische Buchungsvorgänge, die nicht geeignet seien, Forderungen entstehen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar.
Eine Forderung des CTT e.V. besteht auch dann, wenn die Darlehensverträge, die den Zuwendungen des CTT e.V. zugrunde lagen, im Hinblick darauf, dass die Beteiligten ihre Befugnisse missbraucht haben, unwirksam oder nichtig sind. In diesem Fall ergibt sich eine Forderung des CTT e.V. aus § 812 BGB.
ff) Von dem Schaden in Höhe von 2.487.000 DM, der sich aus den unter bb) aufgelisteten Zahlungen errechnet, sind die Rückzahlungen der E........ T.... in Höhe von 97.828,38 DM abzuziehen. Weiter abzuziehen sind Zahlungen der T.... in Höhe von 212.539,32 DM.
Ausweislich des Forderungskontos Stand 17. Dezember 1999 (Bl. 451 GA) hat die Klägerin die Zahlung der T...., die insgesamt 290.000 DM betrug, in Höhe von 89.619,15 DM auf Zinsansprüche und im Übrigen auf die bis zu dieser Zeit aufgelaufene Hauptforderung verrechnet. Dieser Verrechnung kann der Senat nur zum Teil folgen. Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit Auszahlung ist zwar nicht zu beanstanden. Die in dem Forderungskonto enthaltenen Auszahlungen sind jedoch nur zum Teil Gegenstand des Verfahrens. Die in dem Klageantrag genannte Summe von 2.614.848,96 DM entspricht zwar der Gesamtforderung gemäß dem Forderungskonto vom 17. Dezember 1999. Das Landgericht ist jedoch, mutmaßlich weil das Forderungskonto der Klageschrift nicht beigefügt war, der Darstellung auf Seite 7 ff der Klagebegründung gefolgt. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 erörtert, soll es bei dem Streitgegenstand, den das Landgericht als maßgeblich erachtet hat, bleiben.
Das Forderungskonto vom 17. Dezember 1999 enthält unter den Ziffern 1, 5, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 18 und 24 Beträge, auf die die Klägerin nicht eingegangen ist und bezüglich derer nicht beurteilt werden kann, ob sie berechtigt sind. Der Beklagte hat beanstandet, dass es hinsichtlich der einzelnen Positionen des Forderungskontos an einer nachvollziehbaren Darstellung fehle. Aus diesem Grunde sind die genannten nicht erläuterten Beträge herauszurechnen. Dann verbleibt ein Zinsanspruch von 77.460,68 DM, so dass zur Tilgung der Hauptforderung (290.000 DM - 77.460,68 DM =) 212.539,32 DM zur Verfügung steht.
Nach alledem verbleibt aus den unter bb) aufgeführten Zahlungen ein Schaden von 2.176.632,30 DM.
gg) Gegenstand des Verfahrens sind außerdem die im weiteren Verlauf der ersten Instanz geltend gemachten und vom Landgericht berücksichtigten Zahlungen an den Abgeordneten L....., die nach Abzug der Rückzahlung von 100.000 DM zu einem Schaden der Klägerin in Höhe von 112.000 DM geführt haben.
Der Beklagte greift im Berufungsverfahren nicht an, dass an L..... 212.000 DM gezahlt wurden. Er behauptet lediglich, dass L..... auch die restlichen 112.000 DM zurückgezahlt habe. Dieser Behauptung geht der Senat nicht nach, da sie ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
Die Auszahlung an den Abgeordneten L..... ist nicht anders zu werten als die bisher erörterten Zahlungen. Die Veranlassung der Zahlungen durch den Beklagten war pflichtwidrig. Es ist nicht ersichtlich, was diese Zahlungen mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin zu tun hatten. Weisungen von D....... und V... entlasten den Beklagten aus den genannten Gründen nicht.
hh) Gegenstand des Verfahrens sind darüber hinaus die im Verlauf der ersten Instanz hilfsweise geltend gemachten und vom Landgericht teilweise berücksichtigten Zahlungen der Klägerin an E........ T...., die in Zusammenhang mit dem Werbevertrag vom 2. Oktober 1995 erfolgt sind.
Das Landgericht hat der Klägerin wegen dieser Zahlungen Schadensersatz in Höhe von 113.677,34 DM zuerkannt. Da sich infolge der vom Landgericht nicht angerechneten Zahlung der T.... aus den unter bb) erwähnten Beträgen ein geringerer Schaden als vom Landgericht angenommen errechnet, ist der Klägerin, die insoweit 450.000 DM geltend macht, ein weiterer Schadensersatz zuzusprechen. Die Summe, die insgesamt zuzuerkennen ist, beträgt 326.216,66 DM.
Die Veranlassung von Zahlungen aufgrund des Werbevertrages war jedenfalls in Höhe von 326.216,66 DM pflichtwidrig. Die Klägerin hat nach ihren Angaben tatsächlich lediglich in einem Heft der E........ geworben. Die Kosten für diese Werbung beziffert die Klägerin auf 3.000 DM pro Saison. Im Hinblick darauf ist offenkundig, dass der ganz überwiegende Teil der Zahlung von 450.000 DM ohne Gegenleistung der E........ T.... erfolgt ist. Insofern handelte es sich um eine verdeckte finanzielle Unterstützung der E........ T...., die mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht vereinbar war. Weisungen von D....... und V... entlasten den Beklagten wiederum nicht.
ii) Der gemäß ff), gg) und hh) zu ersetzende Schaden beträgt (2.176.632,30 DM + 112.000 DM + 326.216,66 DM =) 2.614.848,96 DM.
b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der Unterzeichnung der Bürgschaft zugunsten der V....bank T.... in Höhe von noch 243.164,87 EUR (= 475.589,14 DM).
Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Unterzeichnung der Bürgschaft war pflichtwidrig. Es ist nicht ersichtlich, was eine Bürgschaft, die der Absicherung der Forderungen der V....bank T.... gegen E........ T.... diente, mit der also E........ T.... unterstützt wurde, mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin zu tun hatte. Es entlastet den Beklagten aus den dargestellten Gründen nicht, wenn die Unterzeichnung im Einverständnis mit D....... und V... erfolgt ist.
Die Klägerin hat, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, gezahlt. Unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 11. Juni 2002 vorgenommenen Verrechnung verbleibt nach Darstellung der Klägerin eine Forderung von 243.164,87 EUR.
c) Weitergehende Zahlungen auf die unter a) und b) festgestellte Schuld des Beklagten sind nicht erkennbar.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Zahlungen von D....... in weitergehendem Umfang als von der Klägerin zugestanden auf die Klageforderung anzurechnen sind.
Die Klägerin hat ausreichend belegt, dass der CTT e.V. Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 224.104,25 EUR aus verschiedenen Verfahren hatte. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung in Luxemburg in Höhe von 138.213,70 EUR hat sie Rechnungen der beteiligten Rechtsanwälte vorgelegt. Der Beklagte greift diese Kosten nicht hinreichend substantiiert an.
Im Übrigen ist der Beklagte zur Geltendmachung des Einwands, dass aus der Vollstreckung des CTT e.V. gegen D....... keine notwendigen Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 138.213,70 EUR entstanden seien, nicht befugt. Die aus dem zu Grunde liegenden Vollstreckungstitel mit beigetriebenen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) durch das Prozessgericht auf ihre Notwendigkeit überprüfen zu lassen, steht allein dem aus dem Vollstreckungstitel in Anspruch genommenen Vollstreckungsschuldner (Zöller, ZPO, 23.Aufl., R 9 zu § 767) im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu (OLG Düsseldorf Rpfleger 1975, 355; Zöller aaO R 17 zu § 788).
Die Klägerin hat außerdem belegt, dass dem CTT e.V. gegen D....... weitere Forderungen (Ziffern 3 und 4 des Urteils des Landgerichts T.... vom 10. August 2000) zustehen.
Danach wäre es Sache des Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass die Zahlungen von D....... in Höhe von 1.419.336,38 EUR nicht auf andere, sondern auf die streitgegenständlichen Forderungen erfolgt sind. Eine solche Darlegung fehlt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der CTT e.V. die Zahlungen von D....... mit einer vom Landgericht ausgeurteilten Darlehensforderung verrechnet hat. Der Verweis des Beklagten darauf, dass es sich bei dem Betrag von 230.000 DM, um den es insoweit geht, nicht um ein Darlehen, sondern um eine Gehaltszahlung gehandelt habe, ist unbeachtlich. Die Klägerin stützt sich, was ihr nicht verwehrt ist, auf die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts, das eine Darlehensforderung bestehe.
Die im Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juli 2002 errechnete Forderung des CTT e.V. gegen D....... in Höhe von 1.900.578,83 EUR ist nicht richtig, weil sie Kostenerstattungsansprüche, vom Landgericht ausgeurteilte Zinsansprüche sowie die Verpflichtung aus Ziffer 2 des Tenors außer Acht lässt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass Zahlungen von V... auf die Klageforderung anzurechnen sind. V... hat an den CTT e.V. durch Zahlung und Verrechnung mit Abfindungs- und Urlaubsansprüchen insgesamt 275.000 DM geleistet, außerdem 66.460,65 EUR aus einer Lebensversicherung. Weitere Beträge können nicht berücksichtigt werden. Insbesondere können die in der Vereinbarung vom 14./17. Januar 2000 unter Ziffer 2 genannten "Ablaufsummen" nicht angerechnet werden. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass nicht bereits die Abtretung dieser Summen, sondern erst die Zahlung die Schuld tilgt. Dass V... entsprechend Ziffer 4 der Vereinbarung vom 14./17. Januar 2000 monatlich 3.000 DM zahlt, behauptet der Beklagte lediglich ins Blaue hinein.
Nach Darstellung der Klägerin hat der CTT e.V. die Leistungen von V... mit anderen Forderungen (Darlehensforderung gegen D....... in Höhe von 500.000 DM, Forderung gegen V... bezüglich "weicher Baukosten in Höhe von 60.950 DM, Forderungen gegen V... wegen einer Spende in Höhe von 250.000 DM) verrechnet. Dazu hat sich der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geäußert. Er hat insoweit ausgeführt, dass er sich eine abschließende Stellungnahme vorbehalte.
d) Es kommt nicht in Betracht, die Ersatzpflicht des Beklagten wegen eines Mitverschuldens der Klägerin zu mindern. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der CTT e.V. als Gesellschafter der Klägerin das Handeln des Beklagten nur unzureichend überwacht hat. Ein entsprechendes Versäumnis entlastet den Beklagten nicht (vgl. BGH NJW 1983, 1856).
Im Übrigen bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des CTT e.V. oder die anderen Mitglieder des Vorstandes des CTT e.V., was die Kontrolle der Geschäfte des CTT e.V. und der Klägerin angeht, pflichtwidrig gehandelt haben.
e) Eine Haftung des Beklagten als Gesamtschuldner mit anderen muss entgegen der Auffassung des Beklagten nicht im Tenor des Urteils zum Ausdruck kommen (Palandt-Heinrichs BGB 62.Aufl. § 421 Rn.13).
f) Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ist nicht ersichtlich. Der Beklagte stützt sich insoweit auf § 255 BGB. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Bestimmung die Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte verlangt werden kann, vorliegen. Außerdem haften die von dem Beklagten genannten Dritten gegebenenfalls als Gesamtschuldner neben dem Beklagten. Im Falle der gesamtschuldnerischen Verantwortung für einen Schaden ist § 255 BGB nicht maßgeblich (Palandt-HeinrichsaaO. § 255 Rn.2).
2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 ff BGB a.F.
3. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klägerin zunächst nach der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft über den unter 1. b) genannten Betrag hinaus eine höhere Summe gefordert hatte. Der Beklagte ist, wie sich aus den Ausführungen unter 1. b) ergibt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Übernahme der Bürgschaft entsteht. Die Höhe des zunächst geltend gemachten höheren Schadens hat der Beklagte nicht angegriffen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 11. Juni 2002: 1.831.289,89 EUR (= 3.581.691,76 DM)
- seit dem: 1.692.376,10 EUR (= 3.310.000,00 DM).
Ende der Entscheidung
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