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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 8 U 1295/04
Rechtsgebiete: WpHG, BGB, StGB


Vorschriften:

WpHG § 31
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
Zur Pflicht des Beraters eines Kapitalanlegers bzw. eines Anlagevermittlers, auf den Verlust von Steuervorteilen sowie die Höhe der Provision hinzuweisen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 U 1295/04

Verkündet am 21. Oktober 2005

In dem Berufungsverfahren

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, die Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Oberlandesgericht Marx auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Oktober 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51.630,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 32.174,78 EUR seit dem 25. Juli 2003 und aus 19.456,20 EUR seit dem 15. September 2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 19.275,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2003 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird abgewiesen.

4. Die Klage gegen den Beklagten zu 3. wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen

1. die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.;

2. die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst;

3. die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. dieser selbst zu 5/7 und die Klägerin zu 2/7;

4. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten die Klägerin zu 1/3, die Beklagten zu 2. und zu 3. zu 4/9 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1. weitere 2/9.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Forderung abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zulassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte zu 1. ist Handels- bzw. Versicherungsvertreterin. Die Beklagten zu 2. und zu 3. waren als selbständige Handelsvertreter für die Beklagte zu 1. tätig. Die Klägerin, die 270.000 DM aus einem Hausverkauf erlöst hatte und dieses Geld für ihre Altersversorgung anlegen wollte, schloss im Sommer 2000 durch Vermittlung der Beklagten zu 2. und zu 3. über die Beklagte zu 1. eine fondgebundene Rentenversicherung bei der A... Lebensversicherungs AG mit einem Gesamtanlagekapital von 1.050.000 DM, zu zahlen in siebenjährlichen Raten von je 150.000 DM ab und kaufte weiterhin durch Vermittlung der Beklagten zu 2. und zu 3. über die Beklagte zu 1. bei der Deutschen Investment Trust Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH (DIT) Aktienfonds für 120.000 DM. Die Fondanteile verkaufte die Klägerin im Dezember 2002 für insgesamt 82.225 DM. Der Wert der Rentenversicherung, in welche die Klägerin nur einmal 150.000 DM einzahlte, sank im Laufe der Jahre ebenfalls ab und betrug zuletzt noch 25.062,80 EUR (Bl. 274 GA).

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. Sie begehrt die Zahlung von 72.412,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 19.275,58 EUR seit dem 12. Dezember 2001, aus 32.174,78 EUR seit dem 2. August 2000 und aus weiteren 20.962,42 EUR seit dem 15.September 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Zuständigkeit bejaht, da Erfüllungs- und Deliktsort im Landgerichtsbezirk Koblenz lägen. Der Klägerin stehe jedoch kein Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen, unter denen auch die Beklagten zu 2. und zu 3. aus positiver Vertragsverletzung hafteten, lägen nicht vor. Diese hätten weder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch hätten sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts gehabt. Das reine Provisionsinteresse reiche für letzteres nicht aus. Die Beklagte zu 1. hafte nicht, weil nicht feststehe, dass sie die aus dem Beratungsvertrag resultierenden Pflichten einer anlagegerechten Beratung verletzt habe.

Es könne nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass

- die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Rentenversicherung aufgeklärt worden sei;

- eine Anlage in der fondgebundenen Rentenversicherung nicht den Anlagezielen entsprochen habe;

- der Beklagte zu 2. den Antrag absprachewidrig ausgefüllt habe;

- die Klägerin nicht über die Risiken von Kursverlusten in einem Investmentfond aufgeklärt worden sei;

- die Anlageform eines Investmentfonds nicht den Anlagezielen der Klägerin entsprochen habe.

Es sei schon lebensfremd, dass die Klägerin nichts von den Risiken der Fonds gewusst haben wolle. Außerdem sei das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge K... seine eigenen Erinnerungen wiedergegeben habe. Demgegenüber hätten die Beklagten zu 2. und zu 3. detailreiche Angaben über die Gespräche gemacht. Zudem hätten sie von der höheren Versicherungssumme bei einer beabsichtigten Beitragsfreistellung und der damit einhergehenden Pflicht zur Rückzahlung der Provision nur einen kurzfristigen Vorteil gehabt. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass die Klägerin eine Versicherung über Beiträge abgeschlossen hätte, die sie nicht habe leisten können. Deshalb stehe eine Verletzung der Beratungspflicht nicht fest. Die Klägerin habe auch keine deliktischen Ansprüche. Der Beklagte zu 3. habe nicht selbst gehandelt. Die Beklagte zu 1. hafte nicht, weil der Beklagte zu 2. nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Dem Beklagten zu 2. sei weder eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) noch ein Verstoß gegen § 31 WpHG (§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 31 WpHG) nachzuweisen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet, soweit sie gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichtet ist.

Sie ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3. richtet.

1. Die Beklagte zu 1. haftet der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz.

a) Ein solcher Anspruch scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. nicht an einem fehlenden Vertragsverhältnis. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. April 2005 hingewiesen (Bl. 291, 292 GA). An der dort vertretenen Auffassung wird festgehalten.

b) Dahingestellt bleiben kann, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ein Beratervertrag oder lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.

Der Kapitalanleger, der einen Berater in dem Bewusstsein heranzieht, dass er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und erst recht keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu beschaffen und diese richtig einzuordnen, wird in der Regel ebenso an der Mitteilung von Tatsachen interessiert sein wie an deren fachkundiger Bewertung und Beurteilung. Er wünscht einen auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. Häufig zahlt er dafür auch ein besonderes Honorar unmittelbar an den Berater. In seinem mit diesem abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Beratung Hauptpflicht des Beraters. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater besonders weitgehende Pflichten gegenüber dem von ihm betreuten Kapitalanleger. Er hat als individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, in größerem Rahmen für Vertrauensschutz zu sorgen. Deshalb muss er auch besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW 1982, 1095; OLGR Stuttgart 2001, 234).

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und deshalb einem Handelsvertreter oder Verkäufer ähnlich dafür wirbt, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Daher zielt der Vertrag, der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande kommt, lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Gleichgültig ist dabei, ob der zwischen beiden zustande gekommene Vertrag auch die Vermittlung der Kapitalanlage umfasst (BGH a.a.O.).

c) Selbst wenn zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, hat die Beklagte zu 1. diesen schuldhaft verletzt. Die für die Beklagte zu 1. in diesem Vertragsverhältnis tätigen Beklagten zu 2. und zu 3. haben schuldhaft bei den Gesprächen über den Abschluss des fondgebundenen Rentenversicherungsvertrages nicht darauf hingewiesen, dass bei einer Beitragsfreistellung nach einem Jahr die Steuervorteile verloren gehen und dass die Höhe der Provision außer der Gesamtanlagesumme von 1.050.000 DM errechnet wird. Da diese beiden Umstände für den Anlageentschluss der Klägerin von besonderer Bedeutung waren, bestand insoweit eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. zu richtiger und vollständiger Information.

aa) Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 16. September 2005 angegeben, dass die Klägerin mit dem anzulegenden Geld auf der einen Seite Steuern sparen und es auf der anderen Seite gewinnbringend anlegen wollte. Dies seien die zwei Hauptmotive gewesen (Bl. 316 GA). Zwar hat der Beklagte zu 2. weiterhin erklärt, dass er der Klägerin erläutert habe, dass bei einer Beitragsfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre die Steuerfreiheit verlorengehe (Bl. 317 GA). Ähnlich hat sich auch der Beklagte zu 3. geäußert (Bl. 316 GA). Indes hält der Senat diese angeblichen Hinweise auf die Steuerfreiheit nicht für glaubhaft.

Die Angaben stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen K... und der Klägerin. Beide haben übereinstimmend erklärt, dass der Beklagte zu 2. die Beitragsfreistellung nach einer Einmalzahlung von 150.000 DM als problemlos hingestellt und dies nur zur Folge habe, dass die Klägerin dann in diesem Jahr höher versichert sei (Bl. 311, 314 GA).

Die Angaben sind glaubwürdig. Insbesondere der Zeuge K... war sichtlich bemüht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch ist ein eigenes -wenn auch nur mittelbares- wirtschaftliches Interesse des Zeugen an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar. Bereits bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 15. September 2004 hat er angegeben, dass er seiner Erinnerung nach schon etwa drei Jahre nicht mehr mit der Klägerin zusammen lebe (Bl. 154 GA).

Die Angaben des Zeugen K... und der Klägerin sind darüber hinaus auch glaubhaft.

Der Klägerin ist nicht zu widerlegen, dass sie insgesamt nur einen Betrag von 270.000 DM für eine Kapitalanlage zur Verfügung hatte. Konkrete Anhaltspunkte für weitergehende Vermögenswerte, die hätten angelegt werden können, liegen nicht vor.

Von einem solchen Betrag sind offensichtlich auch die Beklagten zu 2. und zu 3. ausgegangen. Der Beklagte zu 3. hat insoweit bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 2003 ausgesagt, insgesamt hätten ca. 270.000 DM angelegt werden sollen. Dass es sich um einen Gesamtanlagebetrag in Höhe von 1.050.000 DM gehandelt habe, treffe nicht zu (Bl. 210 GA).

Seine dazu vor dem Senat abgegebene abweichende Erklärung, er habe die Angabe, dass 270.000 DM angelegt werden sollten, auf den Zeitpunkt der Anlage bezogen, ist angesichts des von ihm selbst bei der polizeilichen Vernehmung verwendeten Begriffs "Gesamtanlagebetrag" wenig überzeugend.

Wenn aber die Klägerin von 270.000 DM einen Einmalbetrag von 150.000 DM in einer fondgebundenen Rentenversicherung zum Zwecke der Erlangung von Steuervorteilen anlegen wollte, dies aber bei dem avisierten Vertragstyp zwangsläufig zu einer Beitragsfreistellung nach einem Jahr führen musste, ist es lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin den Vertrag auch geschlossen hätte, wenn sie auf den Verlust der Steuervorteile bei einer Beitragsfreistellung innerhalb der ersten fünf Jahre hingewiesen worden wäre.

Bei dem Beklagten zu 2., dem sowohl der von der Klägerin verfolgte Zweck der Erlangung von Steuervorteilen als auch die Folge des Wegfalls solcher Steuervorteile bei einer Beitragsfreistellung innerhalb von fünf Jahren bekannt war, muss davon ausgegangen werden, dass er den gebotenen Hinweis auf den Wegfall solcher Steuervorteile vorsätzlich nicht erteilt hat. In Bezug auf den Beklagten zu 3., der damals noch in der Ausbildung bei dem Beklagten zu 2. war (Bl. 315 GA), kann nicht festgestellt werden, dass ihm die steuerliche Tragweite einer Beitragsfreistellung damals schon bekannt war. Ihn trifft aber zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf, da er sich vor Durchführung seiner Vermittlertätigkeit über die Folgen des Abschlusses eines Anlagevertrages umfassend hätte informieren müssen.

bb) Der Auskunftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist weiterhin dadurch schuldhaft verletzt worden, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. die Klägerin nicht über die Höhe der anfallenden Provisionen aufgeklärt haben.

Zwar muss nicht grundsätzlich erläutert werden, dass der Abschluss eines Anlagegeschäftes provisionspflichtig ist und die Höhe der Provision von der Höhe der Versicherungssumme abhängt, weil dies zum Wissensstand eines durchschnittlichen Bürgers gehört.

Da aber vorliegend davon auszugehen ist, dass den am Vertragsabschluss beteiligten Personen bewusst war, dass effektiv nur ein Anlagebetrag in Höhe von 270.000 DM fließen würde, musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass bei der Rentenversicherung die Provision aus der im Vertragsformular zwar erfassten, von der Klägerin jedoch nicht erfüllbaren Gesamtanlagesumme von 1.050.000 DM errechnet würde. Darüber musste sie vielmehr von den Beklagten zu 2. und zu 3. informiert werden. Aus den vorgenannten Gründen kann angenommen werden, dass der Beklagte zu 2. die Information vorsätzlich und der Beklagte zu 3. sie zumindest fahrlässig nicht erteilt hat.

d) Die Vertragsverletzungen sind kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Da sie mit dem Abschluss der fondgebundenen Rentenversicherung Steuervorteile erlangen wollte, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, dass die geplante Durchführung des Vertrages nicht zu Steuervorteilen führen konnte. Ebenso ausgeschlossen ist, dass sie den Vertrag abgeschlossen hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass von den einzuzahlenden 150.000 DM lediglich 113.250 DM angelegt würden, während 36.750 DM an Provisionen weg gingen (Bl. 8 GA). Da es der Klägerin weiterhin um eine Gesamtanlage der 270.000 DM ging, hätte sie bei vollständiger Aufklärung über den Inhalt des Rentenversicherungsvertrages auch den Investmentfondvertrag nicht abgeschlossen. In diesem Zusammenhang kann deshalb die Frage einer erfolgten Aufklärung über die Risikostufe dieser Anlage dahingestellt bleiben.

e) Der durch die schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden der Klägerin beträgt 70.906,56 EUR.

Die für 120.000 DM erworbenen Investmentfonds konnte die Klägerin nur zu einem Preis von 82.300,25 DM verkaufen, so dass sie eine Vermögenseinbuße von 37.699,75 DM = 19.275,58 EUR erlitt (Bl. 4, 5 GA).

Der Wert des Rentenfonds beträgt noch 25.062,80 EUR (Bl. 274 GA). Nach Abzug dieses Betrages von der eingezahlten Anlage in Höhe von 150.000 DM = 76.693,78 EUR verbleibt ein Schaden von 51.630,98 EUR und somit ein Gesamtschaden von (19.275,58 EUR + 51.630,98 EUR =) 70.906,56 EUR.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es zur Schadensfeststellung nicht der Darstellung der Situation ohne die Falschberatung (Bl. 44 GA). Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keine Anlage mit möglichen Verlusten gewählt hätte, so dass eine Schadensberechnung, die auf die von der Klägerin in die Fonds eingezahlten Beträge abstellt, für die Beklagten nicht ungünstig ist.

2. Von den beiden Beklagten zu 2. und zu 3. haftet nur der Beklagte zu 2.

a) Eine Haftung aus c.i.c. scheidet für beide Beklagten aus. Eine Eigenhaftung des Vertreters wird von der Rechtsprechung bei Anlagegeschäften nur in engen Grenzen bejaht. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Zum einen treffen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter. Solche Umstände kommen nach der Rechtsprechung u.a. bei einem besonderen wirtschaftlichen Interesse des Vertreters am Abschluss eines Vertrages in Betracht. Dafür reicht jedoch ein bloßes mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters nicht aus, um seine eigene Haftung zu begründen. Es muss vielmehr eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gegeben sein, dass der Vertreter wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt ist. Als ein unzureichendes, lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse hat die Rechtsprechung insbesondere das Provisionsinteresse eines Handelsvertreters, Prokuristen oder sonstigen Angestellten angesehen (BGH NJW 1990, 506 m.w.N.; VersR 1991, 1052).

Vorliegend hat die Klägerin nur das nicht ausreichende Provisionsinteresse der Beklagten zu 2. und zu 3. dargelegt.

bb) Zum anderen treffen den Vertreter oder zwischen den Parteien stehenden Vertragsmittler eigene vorvertragliche Pflichten nur dann, wenn dieser in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Ein derartiger Sachverhalt kann gegeben sein, wenn der Vertragsvermittler mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sachkunde oder seine besondere persönliche Zuverlässigkeit dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen der in Aussicht genommenen Anlage bietet. Das Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Es genügt zur Begründung der Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers jedoch nicht, dass er über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und auf diese hinweist. Er erweckt dadurch nur das normale Verhandlungsvertrauen, dass ein Geschäftsherr -was der Vertragspartner ohnehin erwarten kann- einen sachkundigen Vertreter oder Vermittler eingesetzt hat (BGH NJW 1990, 506).

Der Beklagte zu 3. ist zwar der ehemalige Arbeitskollege der Klägerin. Eine von ihm zusätzlich ausgehende persönliche Gewähr für das Gelingen der in Aussicht genommenen Anlage hat er der Klägerin jedoch nicht geboten.

Damit sind die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung der Beklagten zu 2. und zu 3. aus c.i.c. nicht erfüllt.

b) aa) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2. aus § 826 BGB sowie aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 31 WpHG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für eine deliktische Haftung des Beklagten zu 3..

bb) Allerdings haftet der Beklagte zu 2. der Klägerin für den entstandenen Schaden aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Dadurch, dass er die Klägerin trotz einer bestehenden entsprechenden Pflicht bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nicht über die fehlende Möglichkeit der Erlangung von Steuervorteilen sowie ebenfalls nicht über die Höhe der anfallenden Provision aufgeklärt hat, hat er bei der Klägerin den Irrtum erweckt, dass sie Steuervorteile würde erlangen können und dass die Provision nur aus der tatsächlich einzuzahlenden Summe errechnet würde. Dabei handelte der Beklagte zu 2. auch aus den unter Ziffer 1. c) aa) genannten Gründen vorsätzlich und in Vorteilsabsicht.

Der Irrtum veranlasste die Klägerin zur Einzahlung eines Einmalbetrages von 150.000 DM in die Rentenversicherung. Dadurch trat bei der Klägerin eine Vermögensgefährdung in Höhe dieses Betrages ein. Die Gefährdung reicht für einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB aus. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Brokergeschäft. Dabei führt schon die bestimmungswidrige Buchung des für ein Einzelkonto des Auftraggebers beim Broker vorgesehenen Betrages auf einem Omnibus-Konto auf den Namen des Vermittlers zu einem Vermögensschaden des Auftraggebers durch Gefährdung seines Einsatzes und begründet die Schadensersatzpflicht des Vermittlers (BGH WM 1990, 462). Die bei der Klägerin durch die Betrugshandlung des Beklagten zu 2. eingetretene Vermögensgefährdung hat sich in dem dargelegten Schaden von 51.630,98 EUR (siehe oben Ziffer 1.e)) konkretisiert.

3. Die Zinsentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB.

Einen weitergehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ihr Vortrag in der Klageschrift reicht dazu nicht aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO).

7. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.412,78 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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