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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 04.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 1909/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil
Aktenzeichen: 8 U 1909/01
Verkündet am: 4. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer und die Richter am Oberlandesgericht Grüning und Marx auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet der Stahl- und Metallgestaltung tätige Fachfirma, die im Sommer 1998 ein Metallkunstatelier in M........./Deutschland errichtete. Die Beklagte hat ihren Sitz in D...../Belgien.
Aufgrund eines Angebotes der Beklagten vom 4. Juni 1999 (Bl. 7 GA), einer Bestellung der Klägerin vom 5. Juli 1999 (Bl. 8 GA) und einer Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7. Juli 1999 (Bl. 9 GA) lieferte die Beklagte Betonplatten zu der Baustelle der Klägerin. Während in dem Angebot und in der Auftragsbestätigung der Beklagten die Position "Transport 9 DM pro qm" aufgeführt war, enthielt die Bestellung der Klägerin die Klausel "frei Baustelle". Die auf der Grundlage ihres Angebotes und ihrer Auftragsbestätigung erstellte Rechnung der Beklagten vom 18. August 1999 über insgesamt 15.902 DM wurde von der Klägerin beglichen.
Nach dem Einbau stellte die Klägerin fest, dass die gelieferten Betonplatten nicht über den geforderten Wärmedämmwert verfügten. Den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwand von 24.000 DM macht sie mit der Klage geltend.
Das Landgericht Trier hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden seien, könne dahinstehen. Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richte sich die internationale Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort. Der Erfüllungsort sei nach dem Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) zu bestimmen. Nach Art. 31 Nr. a CISG sei die Leistungspflicht des Verkäufers mit der Übergabe an den ersten Beförderer erfüllt.
Erfüllungsort sei deshalb der Firmensitz der Beklagten in Belgien. Das wäre wegen § 269 Abs. 3 BGB auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht anders. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. a, b oder c EuGVÜ sei nicht getroffen worden. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Trier sei weiter auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ oder wegen des selbständigen Beweisverfahrens (§ 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO) begründet worden.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil und erstrebt in erster Linie eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Unzuständigkeit angenommen.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, da diese der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht worden (Bl. 85 GA) und deshalb auch nicht Vertragsinhalt geworden sind.
Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ richtet sich der Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort der Leistung, d.h. vorliegend nach dem Ort, an dem die Betonplatten der Klägerin zu übergeben waren.
Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien hatte die Übergabe gemäß Art. 31 Nr. a CISG am Ort der Niederlassung der Beklagten in Belgien zu erfolgen.
Eine anderweitige Vereinbarung des Erfüllungsortes ist insbesondere nicht durch die von der Klägerin in ihrer Bestellung vom 5. Juli 1999 (Bl. 8 GA) verwendete Klausel "frei Baustelle" getroffen worden. Die Klausel ist nicht Vertragsinhalt geworden.
Auf das Angebot der Beklagten vom 4, Juni 1999 (Bl. 7 GA), nach dem für den Transport 9 DM pro qm anfallen sollten, hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 1999 (Bl. 8 GA) die Wandelemente bestellt mit dem Zusatz: "Lieferbedingungen: In 33 KW frei Baustelle". Der Zusatz hat eine Änderung des Angebotes der Beklagten vom 4. Juni 1999 beinhaltet, weil die Klägerin keine Transportkosten übernehmen wollte. Bei dem Schreiben der Klägerin vom 5. Juli 1999 hat es sich deshalb um ein Gegenangebot im Sinne des Art. 19 Abs. 1 CISG gehandelt. Die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 7. Juli 1999 (Bl. 9 GA) hat die Annahme dieses Angebots enthalten. In ihr war jedoch der im Angebot enthaltene Zusatz "frei Baustelle" nicht enthalten, sondern waren dafür erneut Kosten von 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM für den Transport aufgeführt. Da die Klägerin die Auftragsbestätigung nicht beanstandet und nach der Lieferung die Rechnung, in der ebenfalls Kosten für den Transport in Höhe von 9 DM pro qm und insgesamt 2.500 DM angesetzt waren, vollständig beglichen hat (Bl. 3 GA), ist der Vertrag gemäß Art. 19 Abs. 2 CISG entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung und damit ohne den Zusatz "frei Baustelle" zustande gekommen. Gemäß der vorgenannten Vorschrift stellt eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterlässt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
Selbst wenn aber davon ausgegangen werden könnte, dass die Klausel "frei Baustelle" in der Bestellung vom 5. Juli 1999 Vertragsbestandteil geworden wäre, könnte darin - wie das Landgericht richtig gesehen hat - keine Vereinbarung eines anderweitigen Erfüllungsortes, sondern allenfalls eine Regelung über die Frage der Transportkosten und möglicherweise der Gefahrtragung gesehen werden.
Die Klausel beinhaltet lediglich eine Abänderung der von der Beklagten in ihrem Angebot vom 4. Juni 1999 verlangten Transportkosten. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Klausel die betreffende Baustelle auch als Erfüllungsort bestimmt werden sollte, liegen nicht vor. Insbesondere hat es offensichtlich keine dahin gehenden Gespräche gegeben. Die Klausel kann deshalb nur im Zusammenhang mit den Transportkosten gesehen werden.
Zu einer anderen Beurteilung sieht der Senat sich auch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1997 - 27 U 58/96 - veranlasst. Darin wird zwar ohne nähere Begründung die Klausel "frei Haus" als anderweitige Bestimmung des Erfüllungsortes ausgelegt. Dieser generalisierenden Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden, weil die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht der einzige Zweck ist, der mit der Vereinbarung einer solchen Klausel verfolgt werden kann. Daneben kommen auch Vereinbarungen über die Transportkosten und die Gefahrtragung in Betracht, so dass bei der Klauselauslegung auf den Einzelfall abzustellen ist. Das folgt ebenfalls aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95 (NJW 1997, 870).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin betragen 12.271,01 Euro (= 24.000 DM).
Ende der Entscheidung
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