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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: 8 U 1967/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, Diskont-Überleitungs-Gesetzes


Vorschriften:

BGB § 609
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diskont-Überleitungs-Gesetzes § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 U 1967/99

Verkündet am 26. April 2002

in Sachen

wegen Darlehensrückzahlung.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer und die Richter am Oberlandesgericht Grüning und Marx

auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Das am 24. November 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.942,20 € (= 172.000 DM) nebst 4 % Zinsen vom 2. Januar 1998 bis zum 30. April 2000 und 5 % Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juli 1998 seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2/45 und die Beklagte zu 43/45.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abzuwenden, falls nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten erbracht werden.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien waren in den Jahren 1993 bis 1995 befreundet. Die Beklagte ist Zahnärztin und wollte sich damals selbständig machen. Zu diesem Zweck mietete sie durch Vertrag vom 22. September 1993 bei dem Zeugen Ba..... Räume an, die sie jedoch nie nutzte. Der Mietvertrag wurde 1995 aufgelöst.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von angeblich gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 180.000 DM (= 92.032,54 €) in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen:

Am 19. August 1993 habe er der Beklagten ein Darlehen über 50.000 DM angeblich zum Zweck des Erwerbs eines Lasers gewährt, am 1. Februar 1994 ein Darlehen über 40.000 DM zum Zweck der Zahlung der fälligen Mietkaution für die Räume der Zahnarztpraxis sowie zum Ausgleich von Mietrückständen, im Laufe des Jahres 1994 ein Darlehen über 30.000 DM zur Abwendung eines Zwangsversteigerungstermins, im Laufe des Jahres 1994 ein weiteres Darlehen über 10.000 DM zur Abwendung eines Zwangsversteigerungstermins und im Jahre 1995 ein Darlehen über 50.000 DM zur Herbeiführung der Zustimmung des Vermieters Ba..... zur Aufhebung des Mietvertrages. Von dem letzten Darlehen habe er 42.000 DM an den Vermieter gezahlt, der Rest sei fällig. Auf Anraten des Rechtsanwalts Be...... habe er am 10. Juli 1996 ab 10.45 Uhr mit der Beklagten ein Telefonat geführt, das der Rechtsanwalt Be...... mitgehört habe und in dem er die Beklagte auf die einzelnen Darlehen angesprochen habe. Sie habe den Erhalt der Darlehen nicht in Abrede gestellt, sondern geäußert, sie könne im Moment nicht zahlen. Er habe damals die Rufnummer 0..../...054 gewählt. Er habe jedoch zu Hause in seiner Datenbank nochmals recherchiert und habe festgestellt, dass dort auch die Nummer ...080 gespeichert sei. Es könne deshalb auch möglich sein, dass er diese Nummer gewählt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Sie habe zu keinem Zeitpunkt Darlehen über 180.000 DM erhalten. Zur Zahlung einer Ablösesumme zur Aufhebung des Mietvertrages sei sie wegen eines Wasserschadens nie bereit gewesen. Vielmehr habe der Kläger die Räume selbst übernehmen wollen und habe deshalb in eigenem Interesse die Ablösesumme gezahlt. Sie habe am 10. Juni 1996 auch kein Telefonat mit dem Kläger geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit ihrer Schwiegermutter zu einem Krankenbesuch im B........-Krankenhaus in F........ gewesen. Zwischen 16.00 und 19.00 Uhr habe sie in dem A.......-Hotel in F........ eine geschäftliche Besprechung mit dem Zeugen S........ gehabt. Die Telefonnummer 0..../...054 habe am 10. Juni 1996 nicht mehr existiert und sei durch eine Geheimnummer ersetzt gewesen, nämlich die Nummer 956080. Eine automatische Weiterleitung zu der neuen Nummer bei Anwahl der alten sei nicht möglich gewesen.

Das Landgericht hat zu dem behaupteten Telefonat am 10. Juni 1996, der behaupteten Fahrt nach F........ am 10. Juni 1996 und der behaupteten Vereinbarungen und Zahlungen im Zusammenhang mit der Mietaufhebung Zeugenbeweis erhoben. Weiter hat es zu der Behauptung, nach Zuteilung einer neuen Rufnummer werde bei Anwahl der alten automatisch auf die neue umgeleitet, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Durch das angefochtene Urteil hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder die Hingabe von Geldbeträgen als Darlehen noch eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bewiesen habe. Zwar habe der Zeuge Be...... das behauptete Telefongespräch bestätigt. Andererseits werde das Bestreiten des Telefonats durch die Beklagte von der Aussage ihrer Schwiegermutter gestützt, die den Krankenhausaufenthalt am 10. Juni 1996 in F........ bestätigt habe. Zudem habe der Sachverständige bestätigt, dass eine automatische Rufumleitung auf die neue Telefonnummer nicht möglich gewesen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte die neue Nummer gewählt habe. Schließlich habe der als Zeuge vernommene Vermieter Ba..... auch eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf das angebliche Darlehen über 50.000 DM im Juni 1996 nicht bestätigt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Parteien wiederholen und ergänzen ihre erstinstanzlichen Vorträge.

Der Kläger trägt ergänzend vor:

Er habe zumindest einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB. Der Zeuge Ba..... habe bestätigt, dass beide Parteien einen Schuldschein über 50.000 DM unterzeichnet hätten und er 42.000 DM auf diese Forderung gezahlt habe. Deshalb stehe ihm ein Anspruch in Höhe von 21.000 DM zu. Wenn die Beklagte behaupte, er habe darauf verzichtet, sei sie dafür darlegungs- und beweispflichtig. Nach Vorlage der Kautionsquittung durch die Beklagte müsse er sich in Bezug auf die Daten der Darlehenshingaben teilweise korrigieren. Das Darlehen über 30.000 DM sei ihr am 28. Oktober 1993 gewährt worden, das Darlehen über 10.000 DM nicht am 1. Februar 1994 oder 16. Dezember 1993, sondern am 2. November 1993 oder einige Tage später.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180.000 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 15. Juni 1997 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt ergänzend vor, sie habe keinen Schuldschein unterschrieben.

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 2000 (Bl. 274-276 GA) und des Beschlusses vom 22. Januar 2001 (Bl. 291 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 19. Oktober 2001 (Bl. 328-344 GA) sowie auf die schriftliche Aussage des Zeugen S........ vom 19. Oktober 2001 (Bl. 353 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, die Inhalte der Sitzungsniederschriften, des Sachverständigengutachtens und des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger aus den §§ 607 Abs. 1, 609 BGB 87.942,20 € (=172.000 DM).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger der Beklagten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM als Darlehen gewährt hat, die infolge der in dem Rückzahlungsverlangen des Klägers liegenden Kündigung zur Rückzahlung fällig sind.

Seine Überzeugung stützt der Senat in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Be...... und Ba......

Der Zeuge Be...... hat das von dem Kläger behauptete Telefongespräch vom 10. Juni 1996 mit der Beklagten bestätigt. Er hat angegeben, das Gespräch über eine Mithöreinrichtung mitgehört zu haben. Der Inhalt des Gesprächs ergebe sich in vollem Umfang aus dem von ihm im Anschluss an das Gespräch gefertigten Aktenvermerk, von dem sich ein Abdruck auf den Blättern 10 und 11 der Gerichtsakte befinde (Bl. 337 GA). In dem Aktenvermerk heißt es, dass der Kläger die Beklagte in dem Telefonat mit jedem einzelnen der von ihm gewährten Darlehen über insgesamt 180.000 DM konfrontiert und die Beklagte daraufhin geäußert habe, sie würde dem Kläger alles zurückgeben, wenn sie jemanden hätte, der für sie bürge (Bl. 10, 11 GA).

Daneben geht auch aus der Aussage des Zeugen Ba..... hervor, dass der Kläger Geldleistungen für die Beklagte erbracht hat. Der Zeuge hat ausgesagt, der Kläger habe den überwiegenden Teil der in Erfüllung der Mietaufhebungsvereinbarung gezahlten 42.000 DM allein zu ihm gebracht (Bl. 331,GA).

An der Glaubwürdigkeit der Kernbereiche dieser Aussagen bestehen für den Senat keine Zweifel. Insoweit waren die Angaben der Zeugen klar und bestimmt. Die beiden Zeugen sind mittelbar und unabhängig voneinander mit den der Klageforderung zugrunde gelegten behaupteten Geldhingaben konfrontiert worden. In den Kerngehalten ergänzen sich ihre Angaben, so dass sie wechselseitig Indizien für die Richtigkeit der jeweils anderen Aussage beinhalten. Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten Geldbeträge zur Verfügung gestellt hat. Aus der Aussage des Zeugen Be...... ergibt sich darüber hinaus eine von der Beklagten übernommene Rückzahlungsverpflichtung.

Zwar ist sich der Senat darüber bewusst, dass die von dem Zeugen Be...... angegebene Zeit betreffend das mitgehörte Telefonat mit den Bekundungen der Zeugin Sch.... nicht zu vereinbaren ist. Ebenfalls war die Beklagte zu dieser Zeit nicht mehr unter der von dem Kläger zunächst angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Obwohl der Senat weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass die Zeugin Sch.... oder der Zeuge Be...... zu dem Datum des 10. Juni 1996 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht haben, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Kernaussagen der Zeugen Be...... und Ba......

Weder in Bezug auf die Angabe der Telefonnummer noch in Bezug auf die Zeitangabe des 10. Juni 1996 war seinerzeit zu erwarten, dass die Angaben als Indizien gegen die Richtigkeit eines Tatsachenvortrages herangezogen werden könnten. Denkbar ist deshalb, dass eine genaue Überprüfung der Angaben seinerzeit unterlassen und die Telefonnummer von dem Kläger sowie das Datum des 10. Juni 1996 entweder von der Zeugin Sch.... oder von dem Zeugen Be...... aus Versehen verwechselt wurden.

Wahrscheinlicher ist, dass die Zeugin Sch.... sich geirrt hat. Sie war sich ganz sicher, dass die Beklagte an dem Tag mit ihr von F........ aus zurückgefahren ist und hat angegeben, dass sie gegen 15.00 Uhr wieder nach Hause gefahren seien (Bl. 339, 340 GA). Demgegenüber geht aus der schriftlichen Aussage des Zeugen S........ hervor, dass er am 10. Juni 1996 ab ca. 15.00 oder 16.00 Uhr eine Besprechung mit der Beklagten in dem A.......-Hotel in F........ hatte (Bl. 353 GA).

Die von der Beklagten behauptete Indizwirkung gegen die Richtigkeit der Kernaussagen der Zeugen Be...... und Ba..... enthalten die Angaben der Zeugin Sch.... mithin nicht.

Entsprechendes gilt für die unterschiedlichen Angaben des Klägers über die Daten der Darlehensauszahlungen an die Beklagte. Auch insoweit ist denkbar, dass der Kläger damals den Zeitpunkten der Geldhingaben keine nennenswerte Bedeutung beigemessen hat, weil er daraus resultierende Schwierigkeiten nicht erwartet hat und deshalb die Daten weder notiert noch sich gemerkt hat.

Weiterhin steht die schriftliche Aussage des Zeugen S........ den Kernaussagen der Zeugen Be...... und Ba..... selbst dann nicht entgegen, wenn das von dem Zeugen Be...... bekundete Telefonat am 10. Juni 1996 stattgefunden hat. Das Gespräch fand nach der Aussage des Zeugen Be...... gegen 10.45 Uhr statt (Bl. 337 GA). Zu dem Treffen zwischen der Beklagten und dem Zeugen S........ kam es am 10. Juni 1996 dagegen erst ab ca. 15.00 oder 16.00 Uhr (Bl. 353 GA).

Hinzu kommt, dass sich im Laufe des Verfahrens weitere Indizien ergeben haben, die gegen die Darstellung der Beklagten sprechen.

Sie hat noch in der Berufungserwiderung behauptet, keinen Schuldschein über 50.000 DM zugunsten des Zeugen Ba..... unterschrieben zu haben (Bl. 244 GA). Der Zeuge Ba..... war sich jedoch hundertprozentig sicher, dass der Schuldschein von beiden Parteien unterschrieben worden ist (Bl. 231 GA).

Mehrfach hat die Beklagte auch vorgetragen, dass sie nicht bereit gewesen sei, für die Aufhebung eines Mietvertrages einen Ablösebetrag zu zahlen, weil ein Wasserschaden in den angemieteten Räumen aufgetreten gewesen sei, der ihr ohnehin die Nutzung für längere Zeit unmöglich gemacht hätte (Bl. 60, 119 GA). Das hat der Zeuge Ba..... ebenfalls überzeugend in Abrede gestellt (Bl. 330 GA). Zu den Bildern, die ihm von dem Beklagtenvertreter in dem Termin vor dem Senat am 19. Oktober 2001 zur Dokumentation des Wasserschadens vorgelegt worden sind, hat der Zeuge dargelegt, dass auf den Bildern kein Wasserschaden zu sehen sei. Vielmehr sei in einem Zimmer der Parkettboden teilweise aufgebrochen gewesen. Das sei aber der Zustand gewesen, in dem die Beklagte die Räume angemietet habe. Das sei nicht später geschehen (Bl. 332 GA).

Darüber hinaus hat die Beklagte vorgebracht, der Kläger habe gegenüber dem Zeugen Ba..... allenfalls eine Zahlung erbracht oder sich zu einer solchen verpflichtet, weil er die Absicht gehabt habe, die Räume selbst anzumieten und eine Zahlung deshalb in seinem eigenen Interesse gelegen habe (Bl. 119 GA). Dazu hatte der Zeuge Ba..... angegeben, bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Mietvertrages sei nie davon die Rede gewesen, dass der Kläger die Räume habe anmieten sollen oder wollen. Das sei kein Thema gewesen (Bl. 232 GA).

Schließlich wird der Vortrag des Klägers auch noch durch die von ihm vorgelegten Unterlagen über Kreditaufnahmen in dem fraglichen Zeitraum (Bl. 9, 16-21, 349, 350) gestützt.

Gegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Be...... hat der Senat keine Bedenken.

Lässt jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so sind die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergibt, dass dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebührt. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Belauschten und damit die Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung des Dritten sowie der Verwertung seiner Aussage hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten mithören ließ, um sich ein Beweismittel zu verschaffen. In diesem Gespräch ging es ebenfalls um die Auszahlung eines Darlehens. Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass der Darlehensgeber es versäumt gehabt habe, sich die behauptete Darlehenshingabe quittieren zu lassen und der Darlehensnehmer ihm bis dahin keinen Anlass gegeben gehabt habe, sich auf diese Art und Weise ein Beweismittel zu verschaffen (BGH NJW 1991, 1180).

Vorliegend ergibt die Interessenabwägung jedoch einen Vorrang des Beweisführungsinteresses des Klägers gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten.

Im Gegensatz zu dem vorgenannten von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger darauf angewiesen, sich einen Beweis für seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von ihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen.

Ihm kann nicht angelastet werden, dass er es versäumt habe, sich die Darlehenshingaben von der Beklagten quittieren zu lassen. Die Parteien waren zurzeit der Darlehenshingabe eng miteinander befreundet (Bl. 2, 87 GA). Es bestand somit auch ein persönliches Vertrauensverhältnis. Die Forderung des Klägers nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben hätte von der Beklagten als Misstrauensbekundung aufgefasst werden können, die zu einer dem Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnisses hätte führen können. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Darlehen ohne schriftliche Fixierung hingegeben hat.

Auch hat die Beklagte dem Kläger Anlass gegeben, sich ein Beweismittel auf die in Rede stehende Art und Weise zu verschaffen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hatte sich die Beklagte auf mündliche und schriftliche Anfragen des Klägers nicht gemeldet (Bl. 5 GA), bevor dieser den Zeugen Be...... konsultierte. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen würde. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche war er somit auf die Verschaffung eines Beweismittels angewiesen.

Da das dazu herbeigeführte und von dem Zeugen Be...... geschilderte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben ist und die Offenbarung persönlicher in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt war noch erfolgt ist, kommt der durch das Telefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres Gewicht zu. Die Verwertung der Zeugenaussage Be...... ist damit zulässig.

Nach alledem steht für den Senat fest, dass die Beklagte von dem Kläger darlehensweise Beträge in Höhe von 10.000 DM, 30.000 DM, 40.000 DM und 50.000 DM erhalten hat. Darüber hinaus hat sie von einem vereinbarten Darlehen über 50.000 DM einen Betrag in Höhe von 42.000 DM erhalten, der an den Zeugen Ba..... in Erfüllung des Mietaufhebungsvertrages geflossen ist. Durch die in der Rückforderung des Klägers liegende Kündigung sind die gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM zur Rückzahlung fällig. Insoweit ist der Klageanspruch begründet.

In Höhe von 8.000 DM ist er dagegen unbegründet. Diesen Betrag hat der Kläger nicht gezahlt. Er war für die vollständige Erfüllung der Mietaufhebungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Zeugen Ba..... vorgesehen. Der Zeuge Ba..... macht den Betrag jedoch nicht mehr geltend (Bl. 332 GA).

An Zinsen stehen dem Kläger nur die gesetzlichen Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB zu. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere fehlen Ausführungen zu einem Verzug. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit lediglich auf den Eintritt der Fälligkeit (Bl. 7 GA). Auch fehlt in Bezug auf die geltend gemachte Zinshöhe eine Substantiierung in Form der Vorlage der angekündigten Bankbescheinigung (Bl. 8 GA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 ZPO) zuzulassen, da die Verwertung von Zeugenaussagen, die aus dem Belauschen eines Telefongesprächs resultieren, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.032,54 € (= 180.000 DM) festgesetzt. Die Beschwer der Beklagten beträgt 87.942,20 € (= 172.000 DM), die Beschwer des Klägers beträgt 4.090,34 € (= 8.000 DM).

Ende der Entscheidung

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