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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 8 U 585/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 607
BGB § 609
BGB § 398
BGB § 399
BGB § 326
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz:

Ein Freistellungsanspruch ist nur insoweit abtretbar, als er sich in einen Schadensersatzanspruch gewandelt hat.


Geschäftsnummer 8 U 585/99 11 O 252/98 LG Trier

Verkündet am 11. Februar 2000

Abresch, Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

F

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

H

Beklagter und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 16. März 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der "vorgestreckten Novembermiete" auf Darlehensrückzahlung im Klagewege in Anspruch, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 20.12.1996 Schadensersatzforderungen angekündigt und sich auf die Anfechtbarkeit des Übernahmevertrages vom 7.10.1996 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten berufen hatte.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Beklagten die Novembermiete darlehensweise vorgestreckt und der Beklagte die Rückzahlung des Betrages versprochen habe.

Darüber hinaus bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzen ihn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 17.250 DM gemäß §§ 607, 609 BGB.

Die Klägerin hat ihre Behauptung, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Klägerin den Betrag von 17.250 DM an die F............................... überwiesen habe, nicht zu beweisen vermocht.

Zum Einen wurde die Überweisung nicht vom Konto der Klägerin sondern vom Privatkonto des Geschäftsführers der Klägerin getätigt. Dies ergibt sich bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Überweisungsurkunden. Darüber hinaus konnte die Zeugin S..... den Vortrag der Klägerin nicht bestätigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht für sich, sondern für die Klägerin gehandelt habe.

Da insbesondere auch aufgrund des Vertrages zwischen dem Geschäftsführer und der F............................... dieser zur Zahlung der Miete verpflichtet war, und dem Umstand, dass vom Privatkonto des Geschäftsführers der Klägerin das Geld überwiesen wurde, ist zu schließen, dass die Klägerin dem Beklagten kein Darlehen gewährt hat.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.250 DM gemäß §§ 607, 609, 398 BGB.

Der behauptete Darlehensanspruch wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin nicht wirksam an die Klägerin abgetreten. Die erste Abtretung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1999 durch den Rechtsanwalt B ist unwirksam, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Prozessvertreter der Klägerin über eine Forderung des Geschäftsführers der Klägerin verfügen konnte.

Auch die Abtretungserklärung vom 27.8.1999 berechtigt die Klägerin nicht zur Geltendmachung der streitigen Forderung.

Entsprechend der Abtretungsvereinbarung vom 27.8.1999 tritt der Geschäftsführer der Klägerin der Klägerin "die ihm (aufgrund der Mietzinszahlung vom 18.6.1996 in Höhe von 17.250 DM an die F...............................) gegen den H................ zustehende Ansprüche ab". Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Zahlung vom 18.11.1996 des Geschäftsführers an die F............................... streitig. Diese wird von der Klägerin geltend gemacht. Die vorgelegte Abtretungsvereinbarung bezieht sich jedoch auf eine angebliche Mietzinszahlung vom 18.6.1996.

Damit wurde der streitige Anspruch der Klägerin nicht wirksam abgetreten.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Novembermiete in Form von Zahlung des geleisteten Vertrages. Der notarielle Kaufvertrag wurde zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten am 7. Oktober 1996 geschlossen.

Ausweislich dieses Vertrages wurde der Geschäftsführer der Klägerin von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter des Geschäftslokals, der F..............................., durch den Beklagten freigestellt. Ein Freistellungsanspruch der Klägerin ist nicht erkennbar.

Insoweit hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht, § 398 BGB. Insoweit gilt hinsichtlich der Abtretungsurkunde, die sich auf eine Mietzahlung vom 18. Juni 1996 bezieht, dasselbe, wie bereits oben ausgeführt.

Darüber hinaus kann ein Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht abgetreten werden, § 399 BGB. Eine Abtretung ist unter besonderen Umständen unter Umständen möglich, wenn sich der Anspruch in einen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB gewandelt hat (BGHZ 12, 136; BGH NJW 1993, 2232). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Außerdem hat sich der Geschäftsführer der Klägerin im Vergleich vom 3.3.1999, also vor der Abtretung möglicher Ansprüche, die Aufrechnung gegenüber dem Beklagten vorbehalten. Um aufrechnen zu können, muss er jedoch Inhaber der Forderung sein. Damit enthält der Vergleich ein stillschweigenden Abtretungsausschluss.

Darüber hinaus besteht ein Freistellungsanspruch des Geschäftsführers nicht, da er freiwillig die Novembermiete bezahlt hat und damit gleichzeitig auf die Freistellung verzichtete. Dabei behauptete er als Zahlungsgrund den Abschluss eines Darlehensvertrages. Dies schließt jedoch ein Schadensersatzanspruch aus.

III. Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Klägerin entspricht dem Streitwert: 17.250 DM.



Ende der Entscheidung

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