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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 8 W 386/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 128 Abs. 5
BGB § 426 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 8 W 386/01

In dem Rechtsstreit

wegen Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Grüning, die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid und den Richter am Amtsgericht Bender

am 7. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vom 30. Mai 2001 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Mai 2001 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Mai 2001 aufgehoben. Das Landgericht Trier wird angewiesen, die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung nicht, wie am 22. Februar 2001 geschehen, festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Mai 2001 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Mai 2001 hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Senat der Auffassung, dass im Streitfall der Prozessbevollmächtigte der Kläger Vergütung aus der Staatskasse bezüglich des Klägers zu 1) nur beschränkt auf den Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO verlangen kann.

Zwar lässt der Beschluss des Landgerichts Trier vom 18. Januar 2000 nicht erkennen, ob dem Kläger zu 1) Prozesskostenhilfe nur begrenzt auf den Mehrvertretungszuschlag bewilligt wurde.

Aber auch wenn dies nicht der Fall war, folgt der Senat der Entscheidung des BGH vom 1. März 1993 in RPfleger 1993, S. 452 ff. Hiernach beschränkt sich die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei bezüglich der Anwaltsgebühren auf den Erhöhungsbetrag des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn von zwei Streitgenossen der eine bedürftig ist und beide denselben Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in einem Prozess über dieselbe Angelegenheit beauftragen.

Dieser Auffassung ist entgegen einer überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur und zum Teil der Rechtsprechung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rdnr. 23 zu § 6; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 122 BRAGO Rdnr. 65; Rönnebeck, NJW 1994, 2273 f.; OLG Düsseldorf, RPfleger 1997, 532 ff.) der Vorzug zu geben.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der bedürftige Streitgenosse möglicherweise vom vermögenden Streitgenossen aus § 426 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Hälfte des verauslagten Anwaltshonorars in Anspruch genommen werden kann und somit möglicherweise belastet wird. Der Zweck der Prozesskostenhilfe beschränkt sich jedoch darauf, dem Bedürftigen die Prozessführung zu ermöglichen, da er aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außer Stande ist. Es widerspricht dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet wird, dass ihr Anwalt zugleich eine bedürftige Partei vertritt. Nach Auffassung des Senats schützt die Prozesskostenhilfe den bedürftigen Streitgenossen nicht dagegen, dass der nicht bedürftige Streitgenosse ihn gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt. Ebenso wenig schützt die Prozesskostenhilfe den Bedürftigen vor Kostenerstattungsansprüchen des obsiegenden Gegners.

Die bewilligte Prozesskostenhilfe beschränkt sich deshalb im Streitfall auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und ist vom Landgericht entsprechend festzusetzen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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