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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 8 W 44/2000
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 793
ZPO § 577
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 185
BGB § 242
(Ausnahmsweise) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der ZV nach § 769 ZPO

OLG Koblenz, Beschluß vom 18. Januar 2000, Az. 8 W 44/2000


8 W 44/2000 15 O 447/99 LG Koblenz

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid am 18. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Koblenz am 25. August 1999 - 15.O.84/99- geschlossenen Vergleich wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM einstweilen bis zur Entscheidung über die Klage eingestellt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Streitwert von 30.000 DM.

Gründe:

Das -unschädlich- als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 577 ZPO -ausnahmsweise- zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist die Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nur zulässig bei greifbarer Gesetzesverletzung oder Verkennung der Grenzen des Ermessensspielraumes durch die Vorinstanz (vgl. hierzu auch statt aller Zöller-Herget ZPO § 769 Rn.13 m.w.N.).

Nach der Überzeugung des Senates steht dem gleich, wenn der Gläubiger in hohem Maße gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Das ist hier ersichtlich der Fall. Denn unstreitig hat der Kläger als Schuldner aus dem Prozeßvergleich vom 25. August 1999 am 30. September 1999 bei dem OGV Böhm den nach jenem Vergleich geschuldeten Betrag von 50.000 DM eingezahlt. Das war zwar -zulässigerweise- am letzten Tag, bis zu dem die Zahlungsverpflichtung vereinbarungsgemäß erfolgen sollte, jedoch noch innerhalb der vereinbarten Frist. Daß diese Zahlung nicht an den Gläubiger selbst oder dessen bevollmächtigten Prozeßbevollmächtigten erfolgte, sondern an einen Dritten, ist letztlich unschädlich.

Denn gemäß § 362 Abs.2 BGB findet die Vorschrift des § 185 BGB Anwendung, wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird. Das aber bedeutet, daß die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten befreiende Wirkung erlangt, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt (vgl. Staudinger 13.Bearbeitung § 362 Rdn.45, Münchener Kommentar § 362 Rdn.17 m.w.N.). Das ist hier der Fall; denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat diesen Betrag in für den Beklagten zurechenbarer Weise als Leistung des Schuldners angefordert und entgegengenommen.

Unabhängig davon erachtet der Senat das Verhalten des Beklagten auch in hohem Maße als treuwidrig, § 242 BGB, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung -gegen Sicherheitsleistung- anzuordnen war.



Ende der Entscheidung

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