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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 9 UF 535/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1579 Nr. 7

Zur Frage, ob und in welchem Umfang subjektive Vorstellungen der Partner einer zwar auf Dauer, aber bewusst auch auf Distanz angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Bewertung des Härtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB einzubeziehen sind.

Oberlandesgericht Koblenz 9. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - Urteil vom 15. September 1999 - 9 UF 535/98 (nicht rechtskräftig: BGH XII ZR 284/99)


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 9 UF 535/98 7 F 483/97

AGB

Verkündet am 15. September 1999

Karbach, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Familiensache

M

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N -

gegen

M

Kläger und Berufungsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. K -

wegen nachehelichen Ehegattenunterhalts (Abänderung).

Der 9. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Landgericht Christoffel auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 28. Oktober 1998 wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 8. April 1998 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten; diese trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 14. März 1994 - 7 F 311/92 - rechtskräftig geschieden. Nach Ziffer 4 des Urteilstenors hat der Kläger Kindesunterhalt für die am 25. Oktober 1990 geborene Tochter V in Höhe von 350,-- DM und nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 950,-- DM zu zahlen. Mit seiner Abänderungsklage begehrt der Kläger den Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.

Das Urteil vom 14. März 1994 hatte die Höhe des Unterhalts nach der von den Parteien am 3. September 1992 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung bemessen, die von einem Nettoeinkommen der Beklagten von ca. 1.200,-- DM und des Klägers von mindestens 3.000,-- DM ausgegangen war. Die Beklagte übt seither eine Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus und betreut die gemeinsame Tochter V. Seit etwa 1992 unterhält sie eine Beziehung zu dem Zeugen G.

Der Kläger hat vorgetragen,

er sei nicht mehr in der Lage, den Ehegattenunterhalt zu zahlen, da sich seine Einkommensverhältnisse seit 1994 bedeutend verschlechtert hätten. Dagegen sei die Beklagte jetzt nicht mehr bedürftig und verfüge über Nettoeinkünfte von mindestens 1.900,-- DM. Im übrigen hat er geltend gemacht, dass ihm weitere Unterhaltszahlungen wegen der inzwischen verfestigten, ehegleichen Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen G nicht mehr zumutbar seien.

Er hat beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 14. März 1994 dahin abzuändern, dass der Kläger ab Rechtshängigkeit (4. Dezember 1997) der Beklagten keinen Unterhalt mehr schulde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Familiengericht hat dem Abänderungsbegehren in vollem Umfang stattgegeben, weil der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1579 Nr. 7 BGB zu versagen sei. Das Erscheinungsbild der Verbindung der Beklagten zu dem Zeugen G in der Öffentlichkeit komme nach dem im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers einer Ehe gleich, weshalb die weitere Inanspruchnahme des Klägers unbillig sei. Auf das Urteil vom 8. April 1998 wird zur weiteren Darstellung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nunmehr geltend macht, dass der Kläger keineswegs leistungsunfähig sei, sondern seit Mitte 1997 mindestens netto 9.000,-- DM verdiene, im übrigen aber auch bereits 1992 über wesentlich höhere Einkünfte verfügt habe, als der Trennungsvereinbarung zugrundegelegt worden seien. Im übrigen wendet sie sich gegen die Anwendung der Härteklausel in § 1579 Nr. 7 BGB.

Nach der am 28. Oktober 1998 gegen sie ergangenen Säumnisentscheidung beantragt die Beklagte mit ihrem Einspruch nunmehr,

das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Oktober 1998 aufzuheben und unter Aufhebung des Urteils vom 8. April 1998 und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht B zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen und das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Oktober 1998 aufrechtzuerhalten.

Er behauptet, dass sich die Einkommensverhältnisse der Beklagten weiter verbessert hätten und ergänzt sein Vorbringen zu den Voraussetzungen des Härtegrundes.

Der Senat hat zu Letzterem Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9. Juni und 18. August 1999 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Oktober 1998 aufzuheben und die Klage auf die Berufung der Beklagten nach dem Hilfsantrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung (§ 323 ZPO) der im Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B vom 14. März 1994 titulierten Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts besteht nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1994 wesentlich verschlechtert hätten, hat er bereits nicht hinreichend dargetan, den Unterhalt nicht mehr in der bisherigen Höhe leisten zu können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Geburt seiner Tochter D aus neuer Ehe hinzugekommenen Unterhaltsverpflichtung.

Das Urteil vom 14. März 1994 hat die Unterhaltshöhe nach der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 3. September 1992 bemessen, in der ein damaliges Nettoeinkommen des Klägers von 3.000,-- DM zugrundegelegt war. Insoweit hat der Kläger zwar zunächst behauptet, dass seine monatlichen Nettoeinkünfte im Zeitpunkt der Klageerhebung (November 1997) auf ca. 1.900,--DM (Beschäftigungsverhältnis bei den Firmen S und B GmbH) abgesunken seien. Später hat er sein monatliches Nettoeinkommen auf 3.489,36 DM beziffert. Tatsächlich hat der Kläger aber seit Mitte 1997 Einkünfte in weitaus größerer Höhe erzielt:

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger seit mindestens Juli 1997 bei der A AG als sogenannter Bezirksarchitekt ein monatliches Einkommen von durchschnittlich ca. 10.000,-- DM bezieht. Dieser Darstellung ist der Kläger, der zunächst nur zugestanden hat, gelegentlich als Vertretung ausgeholfen zu haben, zuletzt nicht mehr entgegengetreten, indem er nun einräumt, seither regelmäßig für die A AG tätig zu sein.

Hierzu steht die Höhe der für das Jahr 1997 erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 68.500,-- DM nicht in Widerspruch, wenn, wie von der Beklagten vorgetragen, das genannte Beschäftigungsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen wurde. Im Übrigen hat der Kläger 1997 noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.938,-- DM erzielt. Selbst unter Außerachtlassung der übrigen von der Beklagten genannten - und bestrittenen - Einkommensquellen (Fa. K, Fa. B) ergibt sich ein Jahreseinkommen des Klägers von brutto deutlich über 100.000,-- DM. Auf mangelnde Leistungsfähigkeit kann das Abänderungsbegehren danach nicht mehr gestützt werden.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass schon die seit 1994 verbesserte wirtschaftliche Situation der Beklagten - für sich allein - eine die Abänderung des Unterhaltstitels rechtfertigende wesentliche Veränderung darstelle.

Zwar hat die Beklagte zuletzt ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.133,-- DM sowie weitere Nebeneinkünfte in Höhe von rund 200,-- DM erzielt, während der Unterhaltsvereinbarung vom 3. September 1992 noch ein Betrag von nur 1.200,--DM zugrundegelegt worden war. Dies allein rechtfertigt eine Abänderung nicht, weil der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Bedarf bislang nicht ermittelt, insbesondere auch nicht in der Unterhaltsvereinbarung vom 3. September 1992 festgeschrieben worden ist. Die pauschale, überdies bestrittene Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in der Vergangenheit stets zum Ausdruck gebracht, dass ihr Bedarf durch Unterhaltszahlungen in Höhe von 950,-- DM gedeckt sei, reicht hierzu nicht aus.

Darüber hinaus hat die Beklagte dargetan und belegt, dass der Unterhaltsvereinbarung ein weitaus zu niedriges Einkommen des Klägers zugrundegelegt worden war. Tatsächlich verfügte der Kläger 1992 nicht nur über monatliche Einkünfte von 3.000,--DM, sondern in Höhe von netto mindestens 9.000,-- DM. Diese -überwiegend belegte - Behauptung der Beklagten hat der Kläger bereits in dem Verfahren wegen Trennungsunterhalts (7 F 400/93 AG B = 9 UF 181/94) unwidersprochen gelassen; er ist ihr auch hier im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Die Beklagte ist mit diesem Einwand, der schon im Scheidungsverfahren 1994 hätte erhoben werden können - anders als der Abänderungskläger - auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ 98, 360 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 323 Rdnrn. 34 und 42). Waren aber die ehelichen Lebensverhältnisse von Einkünften des Klägers in der genannten Höhe geprägt, errechnet sich ein angemessener Bedarf der Beklagten, der den titulierten Unterhaltsanspruch wesentlich übersteigt und durch ihre heute erzielten, ohnehin nur teilweise anzurechnenden Einkünfte (§ 1577 Abs. 2 BGB) nicht gedeckt ist.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist entgegen der Rechtsauffassung des Familiengerichts auch nicht wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen.

Nach § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten aus anderen Gründen, die ebenso schwer wiegen wie die in den Nrn. 1 - 6 aufgeführten Gründe, grob unbillig wäre. Dies setzt einen Sachverhalt voraus, der dazu führt, dass die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung des Verpflichteten die Grenze des ihm zumutbaren überschreitet. Hiernach kann der Unterhaltsanspruch bei langjährigem Zusammenleben des Unterhaltsbedürftigen mit einem neuen Partner insbesondere dann verwirkt sein, wenn sich die neue Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit in einem solchen Maße verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1983, 2243; NJW 1984, 2692, 2693). Dies erfordert den Ablauf einer gewissen Mindestdauer von in der Regel zwei bis drei Jahren, weil sich vorher nicht verlässlich beurteilen lässt, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (BGH, NJW 1989, 1083, 1086; FamRZ 1997, 671, 672; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1474, 1475; OLG Köln, FamRZ 1998, 1236, 1237 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1314, 1315; OLG Schleswig, OLGR 1997, 336).

Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach dem im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Klagevorbringen als verwirkt angesehen.

Der Senat gelangt aufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme zu dem gegenteiligen Ergebnis. In seiner Vernehmung hat der Zeuge G im Wesentlichen bekundet, dass er seit ca. 1994 ein intimes Verhältnis zu der Beklagten, die er bereits seit 1982 kenne, unterhalte. Er habe seit 1993 bis heute eine eigene Wohnung in B, wo er sich die Woche über selbst versorge und seinen Haushalt selbständig führe, insbesondere selber wasche, bügele und einkaufe. Gelegentlich besorge er schon einmal Getränke für die Beklagte, wenn sie ihn darum bitte. Die weitergehende Behauptung des Klägers, G erledige auch in der Woche regelmäßig Einkäufe für die Beklagte, hat die Zeugin R nicht bestätigen können. Der Zeuge hat im Übrigen angegeben, dass er die Wochenenden überwiegend (dreimal im Monat, manchmal auch nur zweimal) bei der Beklagten verbringe, "ab und zu" bei ihr schlafe und dann auch von ihr beköstigt werde.

Damit hat der Zeuge einen wesentlichen Teil der in sein Wissen gestellten Behauptung des Klägers, nämlich das ständige Zusammenleben in der Wohnung der Beklagten (sein Fahrzeug stehe Tag und Nacht vor ihrer Wohnung) nicht bestätigt. Widerlegt wurde seine Aussage von keinem der weiteren von dem Kläger benannten Zeugen: Die Zeugin W - Mutter des Klägers - konnte zu der Häufigkeit der Besuche des Zeugen G keinerlei nähere Angaben machen und auch der Zeuge B, der gegenüber der Beklagten wohnt und das Fahrzeug G's kennt, musste sich nach wiederholtem Nachfragen auf die Feststellung beschränken, dass er den PKW lediglich an Wochenenden dort abgestellt gesehen habe. Soweit B den Zeugen G einmal vor ca. zwei Jahren auch die Woche über in der Wohnung der Beklagten beobachtet haben will, was auch die Beklagte in ihrer Vernehmung als Partei nicht ausschließen wollte, vermag dies die Richtigkeit der Aussage des Zeugen G im Übrigen nicht in Frage zu stellen, da hier offenkundig nur ein einzelner längerer gemeinsamer Aufenthalt in der Wohnung der Beklagten in Rede steht.

Für bedeutsam hält der Senat im Weiteren die von dem Zeugen G zum Ausdruck gebrachten Gründe für die Fortführung seines eigenes Haushalts: Es gehe ihm darum, für sich einen größeren Freiraum zu behalten, weshalb er seine Beziehung zu der Beklagten bewusst nicht als Wochenendehe verstanden wissen wolle.

Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge seit mehreren Jahren regelmäßig mit der Beklagten und deren Tochter in Urlaub fährt. Dies geschieht, wie der Zeuge G und auch die Beklagte betont haben (auch) aus Kostengründen; beide übernachten daher im Doppelzimmer. G verbringt die Weihnachtsfeiertage seit 1994 regelmäßig bei der Beklagten und nimmt an sämtlichen Familienfeiern teil, sofern er miteingeladen wird. Dies ist, wie die Beklagte angegeben hat, bei etwa der Hälfte solcher Anlässe der Fall. Der Zeuge war zu der goldenen Hochzeit der Eltern der Beklagten eingeladen und hilft dem Vater der Beklagten gelegentlich auch während der Woche bei kleineren Arbeiten. Er hat auch an einer Kindergartenveranstaltung der Tochter mit teilgenommen, zu der er ein gutes Verhältnis hat und die ihn (wie von der Zeugin W bekundet) als "Onkel S" kennt.

Bei diesem Beweisergebnis verkennt der Senat nicht, dass sich die Beziehung beider Partner nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bereits in einem solchen Maße verfestigt hat, dass die Annahme des Härtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit allein aufgrund der gemeinsamen Freizeitgestaltung an den Wochenenden, der gemeinsam verbrachten Urlaube und der Integration des Partners in das Familienleben - allesamt Indizien für eine feste soziale Verbindung - naheliegen könnte.

Die von der Rechtsprechung geforderte Mindestzeitdauer (zwei bis drei Jahre) des seit spätestens 1994 bestehenden Verhältnisses ist erfüllt. Auch der Umstand, dass der Zeuge G und die Beklagte weiterhin ihre eigene Wohnung beibehielten, steht der Bewertung ihres Zusammenlebens als ehegleiche Beziehung grundsätzlich nicht entgegen (BGH, FamRZ 1984, 986, 987; 1995, 540, 543; 1997, 671, 672; OLG Köln, FamRZ 1998, 1236, 1238; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1314, 1315; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1474, 1475). Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass beide Partner bewusst die überwiegende Zeit während der Arbeitswoche - von den Kontakten am gemeinsamen Arbeitsplatz abgesehen - getrennt verbringen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1994, 773, 774). Dies beruht, wie der Zeuge G nachvollziehbar erläutert hat, auf dem Bestreben, sich einen gewissen Freiraum zu erhalten. Dieser Wunsch nach zeitweiliger Unabhängigkeit wird gerade bei Beziehungen zwischen geschiedenen Partnern, die - wie hier - jeder für sich wirtschaftlich selbständig sind und eigene Kinder haben, verständlich. An dieser Motivation zu zweifeln besteht vorliegend kein Anlass. Finanzielle Anreize kann die doppelte Haushaltsführung jedenfalls nicht bieten, denn die durch die zusätzlich anfallende Miete (670,-- DM) und die Fahrten zwischen beiden Wohnungen entstehenden Kosten dürften den ansonsten drohenden Verlust von Unterhaltsansprüchen der Beklagten in etwa wettmachen. Insoweit liegen die Dinge hier anders als bei einer beruflich veranlassten Trennung während der Arbeitswoche (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1314, 1315) oder dem Fall, in dem die Partner zwei getrennte Wohnungen in unmittelbarer Nähe zueinander ersichtlich nur in dem Bestreben angemietet haben, um dem Einwand einer Haushaltsgemeinschaft zu begegnen (vgl. BGH NJW 1984, 2692, 2693; OLG Köln, FamRZ 1998, 1236, 1238; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 295).

Die Entscheidung, in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben oder aber ihre jeweiligen Lebensbereiche getrennt halten zu wollen, treffen beide Partner in eigener Verantwortung (BGH, FamRZ 1995, 540, 542). Dieser Entschluss ist zu respektieren und insbesondere auch bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob das Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit die Fortdauer der Unterhaltsbelastung des Verpflichteten objektiv unzumutbar werden lässt. Denn solche Differenzierungen beeinflussen auch die Wertung, die einem eheähnlichen Verhältnis heute in der Öffentlichkeit zuteil wird.

Wenngleich die Rechtsprechung den Härtegrund der objektiven Unzumutbarkeit ganz überwiegend aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen her betrachtet, darf nach der Auffassung des Senats nicht allein auf den Ausschnitt der Partnerbeziehung abgestellt werden, der das Bild der Beziehung in der Öffentlichkeit prägt, sondern es muss die von dem Unterhaltsberechtigten und seinem Partner bewusst gewählte Lebenssituation in ihrer Gesamtheit miteinbezogen werden. Anderenfalls würde die von beiden Partnern getroffene Entscheidung für eine zwar auf Dauer, aber auch auf Distanz angelegte Beziehung gänzlich missachtet (vgl. Nehlsen-von Stryk, FamRZ 1990, 109, 114).

Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB nur solche Härtegründe erfassen kann, die ebenso schwer wiegen wie die in den Nummern 1 - 6 genannten Fallgestaltungen. Allein die Zuwendung zu einem neuen Partner nach Rechtskraft der Scheidung stellt unbestrittenermaßen keinen Härtegrund nach § 1579 Nr. 6 BGB dar (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 1115 m.w.N.), weil die eheliche Treuepflicht mit der Eheauflösung endet. Hat der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung aber das uneingeschränkte Recht, seine Lebensführung selbst zu bestimmen, ohne dass es dem Pflichtigen zusteht, auf die Art und Weise des Zusammenlebens mit einem neuen Partner mit den Mitteln des Unterhaltsrechts Einfluss zu nehmen (BGH, NJW 1989, 1083, 1086; Nehlsen-von Stryk, a.a.O., Seite 113 f.), so kann die bewusste Entscheidung beider Partner, die überwiegende Zeit (wochentags, zum Teil auch an Wochenenden) in ihrem bisherigen Lebenskreis zu verbringen, bei der Beurteilung der auf Dauer angelegten verfestigten Verbindung nicht außer Acht bleiben. Das Gesamtbild der Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen G lässt daher eine weitere Heranziehung des Klägers zu Unterhaltszahlungen weder insgesamt noch teilweise als (objektiv) unzumutbar erscheinen (vgl. auch BGH, FamRZ 1995, 540, 542 f.; 1997, 671, 672, jeweils unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum des Tatrichters).

Weil die Voraussetzungen des Härtegrundes nach Ausschöpfung aller Beweisangebote des Klägers nicht festgestellt werden können, bedarf es der Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen nicht mehr.

Andere Härtegründe liegen ebenfalls nicht vor:

Unter dem Aspekt einer "Unterhaltsgemeinschaft" (vgl. BGH, NJW 1989, 1083, 1086) kommt eine Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB - abgesehen von den vorstehenden Darlegungen - schon deshalb nicht in Betracht, weil die seither im Wesentlichen unverändert gebliebenen äußeren Umstände der Beziehung dem Kläger bereits 1994 bekannt waren und er daher mit diesem Einwand präkludiert ist (§ 323 Abs. 2 ZPO).

Auch der Härtegrund des § 1579 Nr. 4 BGB ist nicht erfüllt. Mit dem pauschalen Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Januar 1999 (Anzeige wegen Steuerhinterziehung, anonyme Anrufe beim Arbeitgeber) hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass sich die Beklagte mutwillig zu seinen Lasten über schwerwiegende Vermögensinteressen hinweggesetzt hat. Die im November 1998 und Januar 1999 von der Beklagten erstatteten Strafanzeigen wegen falscher Versicherung an Eides statt waren nicht mutwillig, weil die erhobenen Vorwürfe nach den oben getroffenen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers - zumindest teilweise - sachlich berechtigt sein dürften und die Beklagte mit der Anzeigeerstattung wegen des engen Zusammenhangs mit der anhängigen Unterhaltsabänderungsklage in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 621 d Abs. 1 i.V.m. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. Die Frage, ob und in welchem Umfang die subjektiven Vorstellungen der Partner einer zwar auf Dauer, von ihnen aber bewusst auf Distanz angelegten Beziehung bei der Bewertung des Härtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit einzubeziehen sind, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.400,--DM (12 x 950,-- DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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