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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: U 1756/98 - Kart. -
Rechtsgebiete: GWB, BGB, ZPO


Vorschriften:

GWB § 1
GWB § 20 Abs. 2
GWB § 1 Abs. 1
GWB § 26 Abs. 2
BGB § 705
BGB § 134
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: U 1756/98 - Kart. - 11 HO 71/97 - Kart. - LG Mainz

Verkündet am 22. September 2000

Abresch, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 8.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid auf die mündliche Verhandlung vom O1.September 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11.Zivilkammer - 1.Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 28.August 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 26.406,48 DM.

Tatbestand:

Die Parteien sind Fachärzte für Orthopädie mit Einzelpraxen, die mit zwei weiteren Fachkollegen (Dr.Allmeier und Dr.Reinert) am 19.Juni 1991 einen "Sozietätsvertrag für die ärztliche Gemeinschaftspraxis" (Anlage 1 hinten in den Akten) über eine Gemeinschaftspraxis im Bereich Orthopädie in Pirmasens schlossen.

Für die Sozietät wurden Praxisräume im Gebäudekomplex "N am Park" in Pirmasens angemietet sowie eine Planungsvereinbarung mit einer Firma Medizintechnik B getroffen. In dem - renovierten - Gebäudekomplex sollten auch ein orthopädischer Schuhmacher und Orthopädiemechaniker sowie ein medizinischer Bademeister (Masseur) und eine Apotheke angesiedelt werden.

Der Beklagte kündigte den Sozietätsvertrag mit Anwaltsschreiben vom 12.November 1992 (Anlage B 5 hinten in den Akten) aus wichtigem Grund nach schon zuvor bestehenden Querelen und unter Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen § 1 GWB mit in einem früheren Anwaltsschreiben vom 15.10.1992 im Einzelnen aufgeführten und in dem zuvor genannten Schreiben mitgeteilten Gründen.

Der Beklagte lehnte seine weitere Beteiligung am Projekt ab, zu dessen Verwirklichung es daraufhin auch nicht mehr kam. Allerdings hat allein der Beklagte inzwischen in dem oben genannten Gebäudekomplexgebäude seine orthopädische Praxis.

Vor dem Landgericht Zweibrücken - 1 O 527/94 - verlangt der Kläger vom Beklagten u.a. die Zahlung von 20.496,48 DM als Erstattung eines Teils der von den Gläubigern der beabsichtigten Gemeinschaftspraxis gegen die übrigen drei Mitglieder durchgesetzten Ansprüche. Jenes Verfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt, in dem der - hiesige - Kläger die Feststellung begehrt, dass der am 19.Juni 1991 geschlossene "Sozietätsvertrag für die ärztliche Gemeinschaftspraxis" nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt.

Vorliegend streiten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob zwischen den Beteiligten des genannten Vertrages ein nennenswerter Preiswettbewerb insbesondere im Bereich der Behandlung von Privatpatienten und der Gutachtentätigkeit bestand, der durch die Gründung der Gemeinschaftspraxis zum Erliegen gekommen wäre. Außerdem ist Streitfrage, ob der Gemeinschaftspraxis im Bereich Orthopädie im Großraum Pirmasens eine marktbeherrschende Stellung zugekommen wäre und ob diese mit einer Marktzutrittsschranke für andere ansiedlungswillige Orthopäden oder für nicht im selben Gebäudekomplex ansässige Anbieter nicht ärztlicher medizinischer Leistungen verbunden gewesen wäre.

Der Kläger hat dazu vorgetragen:

Da ärztliche Leistungen auf der Grundlage von Gebührenordnungen abgerechnet werden, bliebe für einen Preiswettbewerb grundsätzlich kein Raum. Gutachtenaufträge seien so selten, dass sich dafür kein besonderer Markt entwickeln könne. Auch bezüglich des Leistungswettbewerbes ergäben sich für die Marktgegenseite aufgrund des Sozietätsvertrages keine Verschlechterungen. Schließlich führe dieser Vertrag nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung der Gemeinschaftspraxis, da einzelne Teilbereiche von Behandlungen auch von Ärzten anderer Fachrichtungen angeboten würden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Sozietätsvertrag für die ärztliche Gemeinschaftspraxis zwischen ihm und dem Beklagten sowie den Herren Dr.Allmeier und Dr.Reinert vom 19.06.1991 nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt,

hilfsweise,

ihm zu gestatten, Sicherheit in Form einer tauglichen Bankbürgschaft zu leisten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat eingewandt:

Es bestehe sehr wohl ein Preiswettbewerb wegen des Gebührenspielraums vom 1,0- bis zum 5,0-fachen der Sätze der GOÄ, so dass dem Sozietätsvertrag wettbewerbsbeschränkende Wirkung zukomme.

Eine Beeinflussung der Marktverhältnisse sei deshalb gegeben, weil Nebentätigkeiten nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartner möglich gewesen wären. Das hätte ihm aber die Möglichkeit genommen, wie bisher, an umfangreichen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Darüber hinaus hätten die im Gebäude anzusiedelnden Anbieter nicht ärztlicher medizinischer Leistungen bevorzugt bedacht werden sollen. Eine Einzelpraxis hätte mit den geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr täglich sowie mit einer rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Bereitschaft für Sport-, Schul- und Arbeitsunfälle nicht konkurrieren können.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 28.August 1998 (vgl. Bl.112 - 123 GA), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass der Sozietätsvertrag nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Berufung des Beklagten mit dem weiterhin verfolgten Ziel der Klageabweisung und der Bitte, die Revision zuzulassen.

Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren Sachvortrag erster Instanz und ergänzen ihn.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

hilfsweise bittet er um Vollstreckungsnachlass.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der "Sozietätsvertrag für die ärztliche Gemeinschaftspraxis" vom 19.Juni 1991 nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt. Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Entscheidung.

II.

Die - zulässige - negative Feststellungsklage ist begründet, weil der fragliche Sozietätsvertrag nicht gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, weder gegen dessen § 1 noch gegen § 20 Abs.2 n.F. (= § 26 Abs.2 a.F.) GWB.

1. Ein Verstoß des Sozietätsvertrages gegen § 1 GWB ist nicht gegeben. Nach § 1 Abs.1 GWB (a.F.) sind Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen und Unternehmen unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkungen des Wettbewerbs zu beeinflussen. Diese Vorschrift enthält mithin ein Kartellverbot. Der Vorschrift liegt nach allgemeiner Meinung der sog. funktionale Unternehmensbegriff zugrunde, was bedeutet, dass jede nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens stehende Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von Waren und dem Erbringen von geldwerten Leistungen erfasst wird (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 2.Aufl., § 1 Rdn.34 ff, 84 ff). Deshalb werden von diesem Kartellverbot auch Ärzte als Vertreter der freien Berufe erfasst, weil sie Unternehmen im Sinne des § 1 GWB darstellen (vgl. Lange/Bunte, 7.Aufl., § 1 Rdn.18; Immenga/Mestmäcker a.a.O.).

a) Auch verfolgt - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der vorliegend zu beurteilende Sozietätsvertrag einen gemeinsamen Zweck. Danach genügt eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung im Sinne von § 705 BGB (vgl. hierzu Emmerich, Kartellrecht, 6.Aufl., § 49 ff; Immenga/Mestmäcker a.a.O. § 1 Rdn.144 ff; Lange/Bunte a.a.O. Rdn.43, 46 und 48).

b) Entgegen der Ansicht der Berufung beabsichtigten die Vertragsparteien sehr wohl eine Gemeinschaftspraxis. Dafür spricht bereits eindeutig und zweifelsfrei der Wortlaut des Vertrages vom 19.Juni 1991:

In § 1 heißt es unter "Vertragszweck", "... bilden in Ausübung ihrer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

In § 3 des Vertrages nennen sich die Vertragspartner "Gesellschafter".

Nach § 5 wird eingebrachtes und künftig angeschafftes Inventar "Gesamthandsvermögen".

Nach § 6 Abs.3 gehen die Gesellschafter davon aus, dass die Gesellschaft Vertragspartner der Patienten wird. Im Übrigen wird aus der Fassung von § 6 insgesamt deutlich, dass bei allen Rechtsgeschäften immer die BGB-Gesellschaft Vertragspartner ist.

§ 8 Abs.1 stellt noch einmal klar, dass die Behandlungsverträge im Namen und auf Rechnung der Gemeinschaftspraxis abgeschlossen werden. § 8 Abs.2 konstatiert das Recht auf freie Arztwahl.

§ 11 stellt klar, dass sämtliche Einnahmen aus Behandlung, aus Gutachtertätigkeit pp. Einnahmen der Gemeinschaftspraxis sind.

In § 12 heißt es, dass alle Ausgaben, die steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden, Ausgaben der Gemeinschaftspraxis sind.

Allein daraus ergibt sich bereits zwingend, dass ein Vertrag über eine Gemeinschaftspraxis geschlossen worden ist. Das wird im Übrigen noch unterstützt durch den gleichfalls am 19.Juni 1991 geschlossenen Übernahmevertrag. Dieser zeigt sehr deutlich, dass die Einzelpraxen vollständig in der Gemeinschaftspraxis aufgehen sollten.

c) Auch wenn der Sozietätsvertrag - wie bereits oben erwähnt - einen gemeinsamen Zweck der Beteiligten verfolgt, wird er aber nur dann vom Kartellverbot des § 1 GWB erfasst, wenn die Beteiligten hierbei ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht verlieren. Denn das Kartellverbot des § 1 GWB bezweckt die Verhinderung einer Koordinierung des Marktverhaltens weiterhin rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmen (vgl. hierzu Lange/Bunte, a.a.O. § 1 Rdn.75).

Da § 1 GWB nicht eingreift, wenn die Unternehmer, die sich in einem neuen Unternehmen zusammenschließen, ihre bislang wirtschaftliche Selbständigkeit verlieren und deshalb nicht mehr untereinander Wettbewerber sind, ist daher zu prüfen, ob vorliegend die Beteiligten des Sozietätsvertrages ihre wirtschaftliche Selbständigkeit behalten oder aber verlieren würden. Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die beteiligten Orthopäden nach dem Sozietätsvertrag ihre rechtliche und tatsächliche Selbständigkeit verlören. Auf die von dem Senat geteilten Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit der Beklagte in der Berufung dies mit dem Hinweis auf die Approbation zu verneinen versucht, ist dies nicht überzeugend. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Zulassung eines Arztes personenbezogen ist, dass also nur der approbierte Arzt ärztliche Heilkunde ausüben darf. Unstreitig besaßen aber alle vier am Sozietätsvertrag Beteiligten diese Approbation.

Auch in Bezug auf die Gutachtertätigkeit besteht eine Einschränkung der bisherigen Selbständigkeit der einzelnen Beteiligten. Denn es ist in § 11 des Vertrages vereinbart, dass alle gutachterlich tätig sein sollten und dass die Einnahmen daraus der Gemeinschaftspraxis zustehen sollten.

2. Auch § 16 Abs.3 des Sozietätsvertrages, worin ein fünfjähriges Niederlassungsverbot nach Ausscheiden eines Gesellschafters im Umkreis von 50 km von der Gemeinschaftspraxis niedergelegt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Selbst wenn man die zeitliche Dauer und die räumliche Ausdehnung als Verstoß gegen das Übermaßverbot werten sollte, so würde dies allenfalls zur Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung, nicht aber zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen, wie gleichfalls zu Recht das Landgericht bereits ausgeführt hat.

3. Aus dem Vertrag ergibt sich auch nicht, dass dieser eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckt.

a) Eine ausdrückliche entsprechende vertragliche Vereinbarung in dem schriftlichen Vertrag besteht nicht.

b) Soweit die Berufung behauptet, der Zusammenschluss der damaligen Vertragsparteien zu einer gemeinsamen Praxis hätte in erster Linie den Ausschluss bzw. die erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs für orthopädische Leistungen im Großraum Pirmasens bezweckt, was quasi mündlich und stillschweigend Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung gewesen wäre, so kann der Beklagte auch damit keinen Erfolg haben.

Zum einen waren ja alle damals in Pirmasens vorhandenen Orthopäden am vorliegenden Vertrag beteiligt, also niemand vorhanden, bezüglich dessen eine Wettbewerbsbeeinträchtigung hätte vorgenommen werden können.

Soweit später eventuell weitere Orthopäden sich im Großraum Pirmasens hätten niederlassen wollen, so kann durch die Existenz einer Gemeinschaftspraxis auch darin keine bezweckte Behinderung anderer Ärzte gleicher Fachrichtung gesehen werden. Dass bei einer Neugründung einer Praxis eine medizinisch-technische Mindestausstattung mit hohem Kostenaufwand finanziert werden muss, gilt unabhängig von der Existenz einer Gemeinschaftspraxis. Dass eine aus vier Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis eine derartige Vielzahl von Patienten an sich bindet, dass die für eine Praxisneugründung von einem weiteren Arzt aufzubringenden Kosten sich möglicherweise sich nicht amortisieren, mag zwar zutreffend sein, wäre aber auch nicht anders, wenn sich statt vier Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis die gleiche Anzahl von Ärzten unabhängig voneinander in Einzelpraxen niederließen. Ein eventuell in der umfassenden medizinisch-technischen Ausstattung einer Gemeinschaftspraxis liegenden Wettbewerbsvorteil stellt jedoch noch keine wettbewerbsbeschränkende Behinderung dar.

4. Schließlich kann eine Nichtigkeit des Sozietätsvertrages auch nicht aus § 26 Abs.2 GWB (a.F. = § 20 Abs.2 GWB n.F.) hergeleitet werden, wie gleichfalls das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.

Zwar ist es wahrscheinlich, dass der auf der Grundlage des Sozietätsvertrages zu gründenden Gemeinschaftspraxis eine marktbeherrschende Stellung zugekommen wäre, da die Gemeinschaftspraxis auf dem entsprechenden Markt keine nennenswerte Konkurrenz zu fürchten gehabt hätte. Der Senat teilt auch diese Ansicht des Landgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

Gleichwohl folgt daraus noch nicht die Nichtigkeit des Sozietätsvertrages nach § 26 Abs.2 GWB i.V.m. § 134 BGB. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass sich der verstoß unmittelbar aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft ergibt und nicht ohne dessen Aufhebung beendet werden kann (vgl. hierzu Immenga/Mestmäcker, § 26 Rdn.298 m.w.N.). Eine solcher Art gegebene Nichtigkeit kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Zweck des Gesellschaftsvertrages und der durch ihn begründenden marktbeherrschenden Stellung in der Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung anderer Unternehmen liegt, der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung quasi Geschäftsgrundlage des Gesellschaftsvertrages ist und der Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen im Wettbewerb nicht anders als durch die Nichtigkeitsfolge entgegengewirkt werden kann (vgl. Immenga/Mestmäcker a.a.O.). Dieser Vorwurf lässt sich jedoch gegen den vorliegenden Sozietätsvertrag nicht erheben. Selbst wenn man in den in der räumlichen Nähe anzusiedelnden Anbieter nicht ärztlicher medizinischer Leistungen zu der geplanten Gemeinschaftspraxis eine Behinderung bzw. faktische Marktzutrittsschranke für andere Anbieter solcher Leistungen im Großraum Pirmasens sähe, lag gleichwohl das wirtschaftliche Interesse an der Ansiedlung dieser Anbieter im Neubaukomplex "Neuffer am Park" nicht bei den Parteien des Sozietätsvertrages, sondern ausschließlich beim Vermieter des mit hohem finanziellen Aufwand sanierten Gebäudes. Die Ärzte der orthopädischen Gemeinschaftspraxis waren hingegen wirtschaftlich nicht von der unmittelbaren Nähe zu den Anbietern nicht ärztlicher medizinischer Leistungen abhängig. Im Übrigen hätten die solchermaßen angesprochenen Gelegenheiten auf die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages keine Auswirkungen. Denn dass die Aufnahme enger Kontakte zu anderen nicht ärztlichen Dienstleistenden Geschäftsgrundlage des vorliegenden Vertrages sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit die Frage der Zulassung und Ansiedlung eines weiteren Orthopäden in Pirmasens mit einer Marktbeherrschung im Sinne des § 26 Abs.2 GWB in Verbindung gebracht wird, so vermag der Senat auch darin keinen Grund für eine Nichtigkeit des Sozietätsvertrages wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erkennen. Auch hierin folgt der Senat dem Landgericht und nimmt auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

III.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

Gemäß § 708 Nr.10 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Wegen § 713 ZPO war für Vollstreckungsnachlassanordnungen kein Raum.

Für die vom Beklagten erbetene Zulassung der Revision ist kein Raum, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür - § 546 Abs.2 ZPO - nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamer. Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

Die Entscheidung über den Wert der Beschwer hat seine gesetzliche Grundlage in § 546 Abs.2 ZPO.

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren - endgültig - auf 26.496,48 DM festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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