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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 1 ARs 3/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung ist nicht begründet.

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Da wesentliche Gesichtspunkte, die bisher unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05.2005 - 2 ARs 87/05 -; B. v. 06.01.2006 - 2 ARs 231/05 -; SenE v. 14.07.2007 - 1 ARs 41/07). Dass dabei im Ergebnis die Vergütung des beigeordneten Anwalts deutlich unter der eines Wahlverteidigers bzw. Wahlbeistands liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420).

Berücksichtigungsfähige Umstände, die eine Honorierung der Tätigkeit der Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Gebühren als unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen hier nicht vor.

Die Sache wies weder eine besonderen Umfang auf, noch bot sie nach der vom Senat geteilten Stellungnahme der Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer über das durchschnittliche Maß hinausgehende rechtliche Schwierigkeiten. Gegenstand der Anklagevorwürfe waren sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig gelagerte Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die bis zu der lediglich 8 Seiten umfassenden Anklageschrift auf 250 Blatt Akten zusammengetragen worden sind. Dem Akteninhalt lassen sich dabei bezüglich der Tätigkeit der Nebenklägervertreterin lediglich Bestellungsschriftsätze und Einsichtsgesuche entnehmen. Das auf die zweitägige Hauptverhandlung vom 10. und 16. Januar 2007 ergangene Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen umfasst 15 Seiten und lässt besondere Anforderungen an die Tätigkeit der Nebenklägervertreterin ebenfalls nicht erkennen.

Umstände, die eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren rechtfertigen würden, werden im Übrigen auch in der Antragsschrift vom 13. September 2007 nicht vorgetragen. Dass es sich vorliegend um eine "sensible Sache" gehandelt hat, folgt ohne weiteres aus dem Gegenstand des Verfahrens, begründet aber ohne nähere Darlegung, inwiefern sich dieser Umstand konkret auf die Mühewaltung der Nebenklägervertreterin ausgewirkt hat, keine Pauschvergütung. In diesem Zusammenhang rechtfertigt auch der Umstand, dass die Antragstellerin vorliegend insgesamt vier geschädigte Kinder vertreten hat, für sich genommen ebenfalls keine Honorierung ihrer Tätigkeit über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Die bloße Mehrfachvertretung begründet noch nicht die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren. Dem durch die Interessenwahrnehmung mehrerer Auftraggeber entstehenden Mehraufwand wird nämlich - jedenfalls im Grundsatz - durch die Erhöhungsgebühr gemäß Ziffer 1008 VV RVG Rechnung getragen, die vorliegend jeweils auf die Einzelgebühren gemäß Ziffern 4100, 4104, 4112 festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Die Antragstellerin trägt hinsichtlich der "vielen Besprechungen" weder deren genaue Zahl noch deren Dauer vor. Damit entzieht sich der behauptete Aufwand aber einer näheren Überprüfung. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Termine für jedes Kind gesondert angefallen sind oder - was naheliegt - von der Nebenklägervertreterin jedenfalls teilweise im Interesse mehrerer Geschädigter wahrgenommen worden sind.

Die Einholung von Glaubwürdigkeitsgutachten ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht unüblich und stellt für sich genommen ebenfalls keine außergewöhnliche Belastung dar. Soweit die Antragstellerin schließlich auf die Notwendigkeit von zwei Verhandlungstagen hinweist, haben diese ausweislich der Vorlageverfügung der hiesigen Verwaltungsabteilung lediglich ca. drei Stunden angedauert. Die Antragstellerin hat hierfür im Übrigen jeweils die Terminsgebühr gemäß Ziffer 4114 VV RVG abgerechnet und erhalten.

Ende der Entscheidung

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