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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.08.1999
Aktenzeichen: 1 U 3/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819
BGB § 279
BGB § 166
BGB § 166 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 3/99 15 O 515/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 5. August 1999

Verkündet am 5. August 1999

Lingnau, JHSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Jennissen und Schmitz-Justen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.1998 - 15 O 515/96 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Entscheidungsgründe

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung verurteilt.

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der nach dem unstreitig fingierten Verkehrsunfall gezahlten Versicherungsleistungen ergibt sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 818 Abs. 4, 819, 279, 166 BGB.

Der Beklagte wurde durch die Zahlung der Klägerin auf sein Konto bei der Stadtsparkasse D. bereichert. Unstreitig war er Kontoinhaber und damit Vertragspartner der Stadtsparkasse D.. Aus dem mit der Stadtsparkasse D. geschlossenen Vertrag stand ihm ein Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Kontoguthabens zu. Um diesen Anspruch wurde sein Vermögen durch die Zahlung der Klägerin, die auch dem Beklagten als Eigentümer des beschädigten PKWs zugute kommen sollte, vermehrt. Für die Bereicherung ist damit zugleich unerheblich, ob das Konto tatsächlich ausschließlich vom Vater des Beklagten benutzt wurde, der eine Kontovollmacht besaß.

Für die Zahlung der Klägerin bestand kein Rechtsgrund, da der zugrundeliegende Unfall fingiert war. Der Vater des Beklagten hat die Klägerin unstreitig in betrügerischem Zusammenwirken mit dem an der Tat beteiligten Versicherungsnehmer der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsleistungen veranlasst.

Auf den Fortfall der Bereicherung kann sich der Beklagte gemäß §§ 818 Abs. 4, 819, 279, 166 BGB nicht berufen. Auf die Überlegungen des Landgerichts, ob die Bereicherung des Beklagten tatsächlich weggefallen ist, kommt es dabei nicht an. Insbesondere ist unerheblich, was mit dem durch die Zahlung der Klägerin bewirkten Kontoguthaben geschehen ist.

Nach § 819 Abs. 1 BGB kann sich der bösgläubige Empfänger grundsätzlich nicht auf den Fortfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB stützen. Insofern kann offen bleiben, ob der Beklagte selbst Kenntnis von dem Versicherungsbetrug seines Vater hatte. Er muss sich nämlich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB dessen - unstreitige - Kenntnis zurechnen lassen. Von der Rechtsprechung ist anerkannt (BGH NJW 1982, 1585 f; OLG Köln NJW 1998, 2909), dass der hinter § 166 Abs. 1 BGB stehende Gedanke der Zurechenbarkeit von Vertreterwissen im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Die Voraussetzungen dieser Wissenszurechnung liegen im vorliegenden Fall vor. Der Beklagte, der Vertragspartner der Sparkasse D. war, hat seinem Vater den Gebrauch des Kontos für dessen geschäftliche Zwecke überlassen und ihn - unstreitig - mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet. Der Beklagte muss es daher hinnehmen, dass ihm die Manipulation seines Vaters zugerechnet wird.

Nach §§ 818 Abs. 4, 279 BGB haftet der Beklagte für die hier in Rede stehende Geldschuld unbeschränkt.

Er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sich die Geldschuld auf eine nur die Gutschrift erfassende und auf sie beschränkte Gattungsschuld konkretisiert hat. Wie der Bundesgerichtshof (BGH NJW a.a.O., Seite 1587) entschieden hat, begrenzt sich die Zahlungsverpflichtung des Empfängers im Rahmen seiner verschärften Bereicherungshaftung nicht auf das Kontoguthaben. Die Annahme einer Gattungsschuld liegt auch deshalb fern, weil die Bereicherung des Beklagten in der Forderung gegen die Sparkasse D. liegt. Ihm wurde nicht etwa das Eigentum an bestimmten Geldscheinen zugewandt, auf die sich die bereicherungsrechtliche Haftung beschränken könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem der Mittäter A. zwischenzeitlich insgesamt 21.200,00 DM von der ursprünglich bestehenden Forderung in Höhe von 40.703,66 DM zurückgezahlt hat, waren gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bis zur Teilzahlung des Mittäters die Klage insgesamt begründet war.

Streitwert für das Berufungsverfahren

bis zum 29.04.1999 23.503,66 DM seitdem 21.000,00 DM

(19.503,66 DM zuzüglich Kosteninteresse des für erledigt erklärten Teils)

Ende der Entscheidung

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