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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 6/01
Rechtsgebiete: VerpackVO, ZPO
Vorschriften:
VerpackVO § 3 | |
VerpackVO § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |
VerpackVO § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |
VerpackVO § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 708 Nr.10 | |
ZPO § 711 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 3. Mai 2001
Verkündet am 3. Mai 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 1.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.3.2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Justen und Dr.Richter sowie die Richterin am Oberlandesgericht Statthalter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.12.2000 - 15 O 332/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom 28.Mai/17.Juni 1997 zwischen der Klägerin und der "Grüne Punkt Duales System D. Ges. für A. und S. mbh" ein Lizenzentgelt gem. § 4 dieses Vertrages für "Lollystiele" zu verlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherleitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin ein Lizenzentgelt für die Benutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf Lutschern (Lollys) - außer für die Plastikfolie, die den zum Verzehr bestimmten Teil der Lutscher umhüllt - auch für die Lollystiele zu verlangen.
Die Beklagte ist eine gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackungsVO) vom 12.06.1991 geschaffene privatrechtliche Trägerorganisation, der es obliegt, ein Duales Entsorgungssystem zur Vermeidung und Verminderung von Verpackungsabfall zu betreiben. Die Beteiligung an diesem System bietet für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die Möglichkeit, sich von der Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen zu befreien. Die Kennzeichnung der in das System einbezogenen Verpackungen erfolgt durch das zugunsten der Beklagten geschützte Zeichen "Der Grüne Punkt". Die Klägerin finanziert ihre Tätigkeit durch die Erhebung eines Entgelts für die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung der Kennzeichnung "Der Grüne Punkt".
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der A.S. KG, die unter anderem Süßigkeiten herstellt und vertreibt. Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen unter dem 28. Mai/17. Juni 1997 den Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "Der Grüne Punkt" sowie die Zusatzvereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments. Nach Nr. 2 der Zusatzvereinbarung ist die Klägerin verpflichtet, alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen, die aufgrund ihrer Vertriebswege in den Entsorgungsbereich der Klägerin gelangen können, in den Zeichennutzungsvertrag einzubeziehen und mit der Klägerin gemäß der jeweils aktuellen Lizenzentgeltliste abzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtungen Bl. 1 ff. und 13 ff. des Anlagenhefters Bezug genommen.
Zu den von der Klägerin vertriebenen Produkten gehören auch Lutscher mit sog. "Lollystielen", wie aus der Ablichtung Bl. 3 d.A. und den Augenscheinsobjekten Bl. 17 d. AH ersichtlich. Die Beklagte ist der Ansicht, bei den Stielen dieser Lutscher handele es sich um Verpackungsbestandteile, die der Lizenzentgeltpflicht unterliegen. Sie besteht daher auf einer Abrechnung auch der Lollystiele in der jeweiligen Materialkategorie im Rahmen des abgeschlossenen Zeichennutzungsvertrages. Demgegenüber meint die Klägerin, bei den Lollystielen handele es sich um reine Produktbestandteile.
Sie hat daher mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, von ihr nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom 28. Mai/17. Juni 1997 zwischen der Klägerin und der "Der Grüne Punkt - Duales System D. Ges. für A. und S. mbH" ein Lizenzentgelt gemäß § 4 dieses Vertrages für "Lollystiele" zu verlangen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses am 19. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16. Januar 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 7. Februar 2001 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, von der Klägerin nach Maßgabe des Zeichennutzungsvertrages für das Zeichen "Der Grüne Punkt" vom 28. Mai /17. Juni 1997 ein Lizenzentgelt auch für sog. Lollystiele zu verlangen. Denn bei den streitgegenständlichen Lutscherstielen handelt es sich nicht um Verpackungsbestandteile, für die die Klägerin die vertraglich vorgesehenen Entgelte zu entrichten hat.
Der zwischen den Parteien gültige Zeichennutzungsvertrag enthält keine eigenständige Bestimmung des Begriffs der Verpackung. Vielmehr wird nach Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen der Begriff der Verpackung im Sinne der VerpackVO zugrunde gelegt. Dass vorliegend zur Auslegung der vertraglichen Abrede das zur Zeit geltende Recht heranzuziehen ist, hier also die VerpackVO 1998 vom 21. August 1998, ist zwischen den Parteien außer Streit.
Der zentrale Begriff der Verpackungen wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO 1998 entsprechend den Vorgaben in der Richtlinie 94/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (abgekürzt EG-Verpackungsrichtlinie, Bl. 48 ff. d.A.) dahingehend definiert, dass alle aus beliebigen Materialien hergestellten Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden, Verpackungen im Sinne der Verordnung sind. Im Hinblick auf die Frage der Verpackungseigenschaft des Lollystiels kommt von den definitionsgemäß vorausgesetzten Funktionen der Verpackung lediglich die Tatbestandsalternative "zur Handhabung" der Ware in Betracht. Allein hierüber geht folgerichtig auch der Streit der Parteien. Dabei ist der Beklagten einzuräumen, dass auf den ersten Blick der Wortlaut der Definition in der Tatbestandsalternative "zur Handhabung" zu der Schlussfolgerung, bei dem Lollystiel handele es sich um einen Verpackungsbestandteil, verleiten kann. Bei näherer Betrachtung ist dies indes nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht der Fall.
Der Senat verkennt nicht, dass in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO entsprechend dem Ansatz in Art. 3 Abs. 1 der EG-Verpackungsrichtlinie der weite Verpackungsbegriff geregelt wird. Dies entspricht dem Ziel der Vermeidung, der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen. Die weite Auslegung und Zielsetzung der VerpackVO entbindet jedoch nicht von einer sorgfältigen Subsummtion unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Verpackungsbegriff. Dieser ist zentrales Element der VerpackVO. Daran anknüpfend werden in § 3 Abs. 1 einzelne Verpackungsarten als Unterbegriffe definiert (vgl. auch Flanderka, Kommentar zur Verpackungsverordnung, 1999, Anm. II.1., S. 43). Insbesondere macht die weite Auslegung der EG-Verpackungsrichtlinie eine Abgrenzung zwischen den Begriffen "Verpackung" und "Produkt" nicht entbehrlich (Bundestagsdrucksache 13/10943, abgedruckt bei Henselder-Ludwig, VerpackVO 1998, 2. Auflage 1999, S. 46 ff., 47; Flanderka a. a. O., S. 45).
Gegenstand der in der VerpackVO geregelten Rücknahmeverpflichtung ist die Verpackung, die im Gegensatz zum Produkt steht. Die verkaufte Ware kann nicht zugleich Verpackung sein. Daran kann auch in Anbetracht des Wortlauts kein Zweifel bestehen.
Nach Auffassung des Senats ist der Lollystiel integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt). Als solcher kann er begriffsnotwendig nicht zugleich Verpackungsbestandteil sein. Die Ware "Lutscher" zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutscher. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln. Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons - auf den sich das Produkt "Lutscher" bei Hinwegdenken des Stiels reduzieren würde - auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in dem Mund stecken lässt. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist, das Produkt "Lutscher" damit nicht mehr existieren würde.
Der weitgefasste Begriff der Verpackung dient zwar dem oben dargestellten Ziel, Verpackungsabfall zu vermeiden, wieder zu verwenden und/oder stofflich zu verwerten, nicht dagegen der Einschränkung bestimmter hergebrachter und schon vor dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung etablierter Waren. Entgegen den Bedenken der Beklagten kann eine derartige Wertung allerdings - dies sei zur Klarstellung angemerkt - nicht etwa bedeuten, dass es die Entwickler neuer Produkte in der Hand haben, durch neue Gestaltungsformen an sich nach der Verpackungsverordnung als Verpackung zu betrachtende Elemente beliebig zum Produktbestandteil werden zu lassen.
Die gegen die Produkteigenschaft des Lutscherstiels vorgebrachten Einwände der Beklagten verfangen dagegen nicht.
Dass der Lutscherstiel nach Verzehr des Süßwarenteils ohne weiteren Nutzen beim Endverbraucher zurückbleibt und entsorgt werden muss, ändert auch in Anbetracht des gesetzlich geregelten weiten Verpackungsbegriffs und der Zielsetzung der Abfallvermeidung und Verwertung nichts daran, dass der Begriff der Verpackung und der Begriff der Ware auseinander gehalten werden müssen. Auch nach der neuen Rechtslage besteht weiterhin das Problem in der Abgrenzung zwischen Verpackung und Produkt (Flanderka, a. a. O., S. 45). Was aber Ware ist - so nach Auffassung des Senats der Lutscher mit seinem originären Bestandteil Stiel -, kann nicht zugleich Verpackung sein (vgl. oben; so auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.1999 - 24 U 116/99 -).
Soweit die Beklagte meint, in Neuregelung des Verkaufsverpackungsbegriffes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO rechtfertige der Umstand, dass der Lollystiel beim Endverbraucher anfalle, regelmäßig eine Einordnung als Verkaufsverpackung, übersieht sie, dass die Definition der Verkaufsverpackung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO aus 3 Tatbestandsmerkmalen besteht, und zwar "Verpackung", "Verkaufseinheit" und "Anfall beim Endverbraucher" (vgl. auch Flanderka, a. a. O., S. 49). Das Vorliegen einer Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO setzt also begriffsnotwendig voraus, dass überhaupt eine Verpackung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, hebt dagegen nicht den Gegensatz von Produkt und Verpackung und die damit verbundene Abgrenzungsproblematik auf.
Die vorgenannte Rechtsauffassung der Beklagten lässt sich auch nicht mit dem isoliert zitierten Satz aus der Begründung der Bundesregierung zu § 3 VerpackVO (BT-Drs. 13/10943, a. a. O.) rechtfertigen, wonach ferner neu geregelt wird, dass der Anfall beim Endverbraucher immer die Einordnung als Verkaufsverpackung zur Folge habe. Diese Wendung betrifft allein die Abgrenzung der sog. Verkaufsverpackung von der sog. Transportverpackung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackVO. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden nunmehr alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, als Verkaufsverpackungen eingeordnet, während nach der bisherigen Rechtslage für die Differenzierung zwischen Verkaufsverpackung und Transportverpackung lediglich auf die Funktion der Verpackung, nicht dagegen - wie nunmehr - auf den Ort des Anfalls der Verpackung (Anfall beim Vertreiber oder beim Endverbraucher) als maßgebliches Abgrenzungskriterium abgestellt wurde (siehe hierzu Flanderka, a. a. O., S. 50, 52).
Allein der Umstand, dass der Lollystiel nach Verzehr des Lutscherkopfes als zu entsorgender Bestandteil zurückbleibt und das Aufkommen an zu entsorgenden oder zu verwertenden Materialien erhöht, kann aber nicht seine Einordnung als Verpackung rechtfertigen. Nicht jeder zu entsorgende Abfall ist zwangsläufig Verpackung. Ausgangspunkt der rechtlichen Behandlung muss stets die zentrale Definition des Verpackungsbegriffs in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO bleiben.
Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass ein etwa hinzutretender Produkt- oder Zweitnutzen (z. B. das Senfglas, das als Trinkglas genutzt werden kann) nichts daran ändert, dass derartige Verpackungsbestandteile als Verpackung zu definieren sind, führt in der vorliegend zu entscheidenden Frage nicht weiter. Hinsichtlich des Lollystiels geht es nicht um einen zusätzlichen produktspezifischen Bezug, der eine Qualifizierung als Verpackung nicht ausschließt, sondern um die Bestimmung des Produkts Lutscher. Wie oben dargelegt, ist indes der Stiel originärer und wesensmäßiger Produktbestandteil und verkörpert gerade nicht eine bloße zusätzliche Funktion. Vielmehr erfüllt der Lutscherstiel eine für den Kaufentschluss wesentliche Funktion.
Soweit die Beklagte der Bewertung des Lollystiels als Teil der Ware selbst mit dem Argument die Grundlage zu entziehen sucht, dass eine Vielzahl von Produkten ohne die jeweilige Verpackungsform bzw. Gestaltung ebenso wenig denkbar wäre, dieses jedoch nichts an deren Verpackungseigenschaft ändere und beispielhaft den Joghurt im Becher oder den auf einer Reinigungsmittelflasche aufgebrachten Sprühkopf, welcher die Applikation des innen befindlichen Reinigungsmittels ermöglicht, anführt, ist dem entgegen zu halten, dass in den genannten Beispielsfällen das Produkt der Joghurt bzw. das Reinigungsmittel als solches ist, der Becher oder die Flasche samt Sprühkopf dagegen keine essenzielle Bedeutung für den wesensmäßigen Charakter des Produkts als solches haben. So bleibt die Ware Joghurt auch Joghurt, wenn sie nicht in einem Becher, sondern etwa im Glas oder in vom Käufer mitgebrachten Behältnissen dargeboten wird. Gleiches gilt für das Produkt Reinigungsmittel und die weiter von der Beklagten vorgebrachten Beispiele wie Milch oder Schokoladentafel. Dass etwa die Produkte Milch oder Schokolade ohne entsprechende Verpackung aus rein praktischen Gründen nicht zum Verkauf angeboten werden können, bedarf keiner weiteren Darlegung. Indes hat auch hier die Einhüllung - sei es durch eine Flasche, sei es durch den Tetra Pack bei dem Produkt Milch oder mit Silberpapier bei dem Produkt Schokolade - keinen Einfluss auf das Produkt als solches, sondern dient ausschließlich der aus Gründen der Hygiene und der Durchführbarkeit des Warenvertriebs erforderlichen Verpackung. Das Produkt Lutscher ist dagegen nach allgemeinem Sprachverständnis Lutscher eben nur mit Stiel.
Auch der Vergleich mit Einweggeschirr, das der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackVO ausdrücklich "auch" als Verkaufsverpackung qualifiziert, trifft bereits deshalb nicht die streitgegenständliche Problematik, weil bezüglich des Lutscherstiels mangels einer insoweit getroffenen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als verpackungsgleich die Definition der Verpackung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackVO zugrunde gelegt werden muss. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Einweggeschirr für das Wesen des zusammen damit verkauften Produkts ohne Bedeutung ist. Anders verhält es sich bei dem Lutscherstiel im Verhältnis zum Lutscher.
Die vorliegende Rechtsfrage war nach alledem im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Nr.10,711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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