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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: 1 U 74/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 542 Abs. 3
ZPO § 338 ff.
ZPO § 331 Abs. 3
ZPO § 331 Abs. 3 S. 1
ZPO § 331 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz
ZPO § 539
ZPO § 540
BGB § 463 S. 2
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 463
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 74/00 15 0 550/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 11.01.2001

Verkündet am 11.01.2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß bis zum 21.12.2000 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Justen, Dr. Richter und Gundlach

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 09.11.2000 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das im schriftlichen Verfahren am 30. März 2000 ergangene Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 550/99 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 542 Abs. 3, 338 ff. ZPO zulässige Einspruch der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Er führt zwar zur Aufhebung des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils, nicht aber zur Zurückweisung der Berufung. Auf das Rechtsmittel des Klägers ist vielmehr das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, denn die erstinstanzliche Entscheidung leidet an wesentlichen Mängeln im Sinne des § 539 ZPO. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Das Landgericht hat, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, im schriftlichen Verfahren entschieden und damit gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Der Erlaß eines unechten Versäumnisurteils gegen den Kläger im schriftlichen Verfahren ist von § 331 Abs. 3 ZPO nicht gedeckt. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise bejaht wird (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 331 Rn. 13), widerspricht dies nach Auffassung des Senats offenkundig dem Regelungszweck des § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Vorschrift befreit von dem Grundsatz der notwendigen mündlichen Verhandlung nämlich nur für den Fall, daß der Beklagte durch Nichtanzeige seiner Verteidigungsbereitschaft auf die Wahrnehmung seines Rechts auf rechtliches Gehör verzichtet hat. Die gegenteilige Auffassung wird zu Unrecht damit gerechtfertigt, daß die Vorschrift des § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO nur von "der" Entscheidung spreche, die das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung treffe, und mit der somit auch die Abweisung einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage gemeint sei. Mit dieser Argumentation wird verkannt, daß "die" Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz ZPO dann nicht getroffen werden darf, wenn vor Eingang des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle noch eine Verteidigungsanzeige des Beklagten eingeht. Warum der nachträgliche Eingang einer Verteidigungsanzeige des Beklagten, dessen prozessualen Rechte durch eine Klageabweisung im schriftlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden, die Abweisung einer unzulässigen oder unschlüssigen Klage ohne mündliche Verhandlung hindern sollte, ist nicht ersichtlich. Dies ließe sich nur dann plausibel erklären, wenn § 331 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz ZPO dem Schutz des Klägers dienen würde. Dafür spricht nichts. Vielmehr soll allein der Beklagte davor geschützt werden, daß trotz einer Verteidigungsanzeige vor Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle eine ihm nachteilige Entscheidung ergeht. Ein anderes Verständnis der Vorschrift macht offenkundig keinen Sinn.

Der Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO dar.

2. Die danach gebotene Zurückverweisung der Sache an das Landgericht käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Rechtsstreit aus der Sicht des Senats entscheidungsreif wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Anders als das Landgericht meint, hat der Kläger ein arglistiges Verhalten der Beklagten als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs aus § 463 S. 2 BGB schlüssig darlegt. Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen (Bl. 2, 3, 34 d.A.) hat der Kläger unter Hinweis auf von ihm durchzuführende Auslandstransporte sowohl den Lebensgefährten der Beklagten, den Zeugen H. , als auch die Beklagte selbst ausdrücklich nach dem Zustand und der Zuverlässigkeit des Fahrzeugs gefragt. Dabei sei seitens der Beklagten und ihres Lebensgefährten lediglich auf einen Defekt des Blinklichtes an der Ladebordwand sowie eine defekte Türkurbel hingewiesen worden, während beide im übrigen versichert hätten, daß sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befinde. Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs durch die Fachfirma N. GmbH zugesichert, tatsächlich habe das Fahrzeug die im Schriftsatz vom 22.03.2000 näher bezeichneten Mängel aufgewiesen, wobei nach Auskunft der Fachfirma N. GmbH jedenfalls die Defekte an Kupplung und Anlasser des Fahrzeugs seit Monaten bekannt gewesen sein müßten. Überdies habe die Beklagte wahrheitswidrig erklärt, das Fahrzeug sei regelmäßig durch die Fachfirma N. GmbH gewartet worden.

Trifft dieses Vorbringen zu, hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger arglistig verhalten. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Zusicherung einer regelmäßigen Wartung durch eine Fachfirma. Darin liegt eine dem Begriff "werkstattgeprüft" oder "scheckheftgepflegt" ähnliche Zusage (vgl. dazu Reinking/Eggert, 7. Aufl., Rn. 1757), für die der Verkäufer analog § 463 S. 2 BGB haftet, wenn er sie abgegeben hat, obwohl er wußte oder zumindest den Verdacht hatte, sie könne unrichtig sein. Ob die Beklagte selbst die Kenntnis bzw. den Verdacht der vorgenannten Fehler oder der Unrichtigkeit der Zusicherung hatte, kann im Ergebnis offenbleiben. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich jedenfalls der Lebensgefährte der Beklagten, der das Fahrzeug regelmäßig genutzt hat, arglistig verhalten. Dies würde für eine Haftung der Beklagten ausreichen: Wer die Vorbereitung eines Vertrages einem Dritten überläßt - der Lebensgefährte der Beklagten hat nach dem Klagevortrag mit ihrem Wissen und Wollen die ersten Vertragsgespräche geführt und dabei die als wissentlich falsch beanstandeten Erklärungen abgegeben, Bl. 2 d.A. -, muß sich die Kenntnis dieses Wissensvertreters analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 92, 899). Anderenfalls könnte die Haftung aus § 463 BGB durch Einschaltung eines Verhandlungsgehilfen stets ausgeschaltet werden, obwohl der Vertragspartner nicht minder schutzbedürftig ist als bei eigener Arglist des Verkäufers.

Da die Beklagte in der Berufungsinstanz das Vorbringen des Klägers bestritten hat, ist über die näheren Umstände des Vertragsschlusses Beweis zu erheben. Im Hinblick darauf, daß neben der Vernehmung der Zeugen O. , H. und N. gegebenenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt, hält der Senat eine eigene Entscheidung gemäß § 540 ZPO nicht für sachdienlich und überläßt die erforderliche Sachaufklärung dem Landgericht.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat der Senat wegen der fehlerhaften Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 8 Abs. 1 GKG niedergeschlagen. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorzubehalten; eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlaßt.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für beide Parteien: 10.648,98 DM.

Ende der Entscheidung

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