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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 1 U 92/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB, GVG, AktG, KWG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 32
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830
BGB § 840
StGB § 264 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 264 a
StGB § 25
StGB § 27
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
AktG § 76 Abs. 1
KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES GRUND-URTEIL

1 U 92/98 15 O 711/97 LG Köln

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1999

durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Pillmann und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz-Justen und Dr. Laumen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. August 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 711/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären war.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 124, 241 = NJW 1994, 1413). Der Wohnsitz der Klägerin ist als Begehungsort anzusehen. Begehungsort ist dabei sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem von ihm in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (Erfolgsort). Der Ort des Schadenseintritts ist als solcher zwar grundsätzlich ohne Belang. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört, wie etwa bei § 823 Abs. 1 u. 2 BGB. Nach dem Vorbringen der Klägerin sind hier verschiedene Tatbestandsmerkmale einer unerlaubten Handlung im Bezirk des Landgerichts Köln erfüllt worden, nämlich das der Täuschungshandlung durch unrichtige Prospektangaben, das der Irrtumserregung und das des Schadenseintritts. Die Voraussetzungen für den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO liegen damit vor.

Das angerufene Gericht ist damit allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Prüfung der deliktischen Ansprüche beschränkt. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für die nichtdeliktischen Ansprüche nach sich. Treffen mehrere materielle Anspruchsgrundlagen zusammen, so ist nach der bisher überwiegenden Auffassung das in einem besonderen Gerichtsstand angegangene Gericht nur für den Klagegrund zuständig, für den die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht aber auch für konkurrierende Anspruchsgrundlagen. Insoweit steht dem angerufenen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu, da die Zivilprozessordnung keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs kennt (vgl. BGHZ 98, 362, 366 = NJW 1987, 442; BGH NJW 1974, 410, 411; BGH NJW 1996, 1411, 1413). Weil dies zu einer Aufspaltung des Streitgegenstandes und der Zuständigkeiten führen kann, wird demgegenüber von einem Teil der Lehre aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Anerkennung eines allgemeinen Gerichtsstandes des Sachzusammenhanges für sämtliche konkurrierenden Anspruchsgrundlagen befürwortet. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die zum 1. Januar 1991 erfolgte Änderung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG, der nunmehr im Bereich der Rechtswegzuständigkeit vorsieht, dass das Gericht, zu dem der Rechtsweg wegen eines Klagegrundes in zulässiger Weise beschritten wurde, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Was im Verhältnis der verschiedenen Gerichtszweige gelte, solle danach erst recht für die sachliche und örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges im Zivilprozess gelten, sodass sie das Verfahren - auch soweit es verschiedene Anspruchsgrundlagen betreffe - bei einem zuständigen Gericht konzentrieren könne und Mehrfachentscheidungen vermieden würden (MünchKomm-ZPO-Lüke, § 261 Rdn. 59; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 12 Rdn. 21, § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1994, § 36 VI 2; Schwab, Festschrift für Zeuner, 1994, S. 499, 509; Schilken, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rdn. 319; bereits früher Baur, Festschrift für Hippel, 1967, S. 1, 20; aus der Rechtsprechung: BayOblG NJW-RR 1996, 508; OLG Köln OLGR 1999, 143, 144).

Diese Auffassung würde aber dazu führen, dass sich der jeweilige Kläger einen für ihn günstigen Gerichtsstand für die nichtdeliktischen Anspruchsgrundlagen verschaffen könnte, auch wenn die schlüssig vorgetragenen Tatsachen für die unerlaubte Handlung nicht zu beweisen sind (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413). Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Ausdehnung des deliktischen Gerichtsstandes und zu einer Bevorzugung des jeweiligen Klägers führen (vgl. Würthwein, ZZP 106, (1993), S. 51, 76). Das Klägerinteresse wird andererseits durch die Ablehnung einer Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nicht entscheidend tangiert. Will der jeweilige Kläger nicht 2 Prozesse führen, bleibt es ihm unbenommen, die beklagte Partei aus allen rechtlichen Gesichtspunkten an ihrem Wohnsitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.). Mit der herrschenden Auffassung (BGH NJW 1996, 1411, 1413; LG Kassel MDR 1995, 204, 206; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 32 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 5; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; H.er Festschrift für Kissel 1994, S. 327, 332; Peglau, JA 1999, 140 ff.; Würthwein, a.a.O.) ist deshalb davon auszugehen, dass die Zuständigkeit aus § 32 ZPO nicht auch die Zuständigkeit für die Prüfung der nichtdeliktischen Ansprüche nach sich zieht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 9. Oktober 1998 (Bl. 905 ff. d. A.) verstößt die Wahl des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Soweit die Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung vorliegen, muss es dem jeweiligen Kläger auch freistehen, dieses Gericht anzurufen. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Orte als Gerichtsstände der unerlaubten Handlung in Betracht kommen. Prozessökonomische Erwägungen, wie sie das Landgericht Koblenz in seiner Entscheidung angeführt hat, können nicht dazu führen, die Wahl eines gesetzlich eingeräumten besonderen Gerichtsstandes als rechtsmißbräuchlich anzusehen.

II.

Der Klageanspruch ist auch dem Grunde nach berechtigt.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 830, 840 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Beteiligung als stille Gesellschafterin an der H. Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk- und Umwelttechnik (H.) entstandenen Schadens zu. Gem. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Beklagten haben diesen Tatbestand als Täter oder jedenfalls als Gehilfen, was gem. § 830 Abs. 2 BGB gleichsteht, verwirklicht.

a) Die im Emissionsprospekt der H. vom 1. September 1995 angebotene und von der Klägerin erworbene Beteiligung des Typs A (atypisch stille Beteiligung mit Ausschüttungsgarantie) ist ein "Anteil" i. S. d. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es besteht Einigkeit darüber, dass auch stille Beteiligungen unter den Anteilsbegriff dieser Vorschrift fallen (vgl. LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 264 a Rdn. 29; Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 Rdn. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in seiner Abwicklungsanordnung vom 12. Mai 1997 die Beteiligung des Typs A und KAP letztlich rechtlich als Darlehen eingestuft hat. In diesem Fall würde es sich nämlich um ein partiarisches Darlehen handeln, das ebenfalls vom Anteilsbegriff des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst wird (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 264 a Rdn. 5; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 48; Schönke/Schröder/Cramer, § 264 a Rdn. 10).

b) Im Emissionsprospekt der H. des Jahres 1995 sind sowohl "unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht" als auch "nachteilige Tatsachen verschwiegen" worden.

Auf S. 11 des Emissionsprospektes heißt es unter dem Titel "der bisherige Geschäftsverlauf", die H. habe in den zurückliegenden 6 Jahren ein "beständiges Wachstum" erfahren. Die Entwicklung der H. sei von Beginn an "erfolgreich und dynamisch" verlaufen. Das Wachstum drücke sich nachhaltig in einer Umsatzsteigerung aus. Auf S. 12 heißt es dann unter "Die Unternehmungsplanung":

"Für das laufende Geschäftsjahr geht die H. AG bei einer Konsolidierung auf etwas höherem Umsatzniveau von einem ähnlichen Überschuss wie im Vorjahr aus".

Diese Passagen enthalten unrichtige vorteilhafte Angaben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Unrichtigkeit i. S. d. § 264 a StGB auch dann anzunehmen ist, wenn bei positiven Angaben Teilaussagen weggelassen werden und dadurch ein falsches Gesamtbild entsteht (vgl. LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 56). Der Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn durch die Beschränkung auf einzelne Teile der Sinn einer Aussage entstellt wird. Durch die o. g. Passagen wird der Eindruck vermittelt, es handele sich bei der H. um ein gesundes Unternehmen. Es wird dabei nicht deutlich gemacht, dass das Wachstum nicht im operativem Geschäft erwirtschaftet wurde, sondern allein darin bestand, dass es gelungen war, eine erhebliche Anzahl neuer Anleger zu gewinnen. In Wirklichkeit hatte die H. im operativen Geschäft im Jahre 1990 einen Verlust von mehr als 3,2 Millionen DM, 1991 von 3,9 Millionen DM, 1992 von 6,9 Millionen DM, 1993 von 48,8 Millionen DM und 1994 sowie 1995, dem Jahr des Beitritts der Klägerin, von jeweils mehr als 50 Millionen DM erlitten. Es ist deshalb von vornherein unrichtig und irreführend, den Eindruck eines gesunden und erfolgreichen Unternehmens zu vermitteln. Gerade die steigenden Verluste im operativen Bereich lassen vielmehr ohne weiteres den Schluss zu, dass die H. ohne die Einwerbung zahlreicher neuer Anleger und den damit verbundenen Zahlungseingängen schon sehr frühzeitig hätte scheitern müssen. Der gesamte Geschäftsbetrieb der H. konnte nur aufrechterhalten werden, wenn es gelang, jedes Jahr neue Anleger zu werben. Dass dies faktisch ein Schneeballsystem gewesen ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner Begründung. Ein Schneeballsystem zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das gesamte System nur aufrechterhalten werden kann, wenn immer neue Anleger gefunden werden, obwohl klar ist, dass die Zahl der Anleger endlich ist und die Aussichten, neue Anleger zu finden, auf die Dauer immer geringer wird. Es handelt sich im vorliegenden Fall sicher nicht um ein klassisches Schneeballsystem, das sich dadurch auszeichnet, dass Anlegern besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Andererseits hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 20. Dezember 1994 (WStR 1995, 407) davon gesprochen, dass ein Schneeballsystem dann gegeben ist, "wenn das hoch überschuldete Unternehmen die gutgeschriebenen Beträge im Grunde nur aus den Anlagen der Kapitalgeber leisten könnte". So war es aber gerade im vorliegenden Fall. Da im operativen Bereich von Anfang an erhebliche Verluste erwirtschaftet wurden, standen die Ausschüttungen an die vorhandenen Anleger stets und ausschließlich aus den Anlagebeträgen neuer Gesellschafter. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters (Bericht vom 3. Dezember 1997, Seite 20 - Bl. 581 d.A.), die auf den eigenen Berechnungen der H. beruhen, und an deren Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlass sieht, ergaben sich unter Zugrundelegung der vereinbarten Zinssätze für die Jahre von 1990 bis 2000 nachfolgende Zinsbelastungen der H.:

Jahr Zinslast 1990 803.300,00 DM 1991 1.363.064,05 DM 1992 2.582.306,95 DM 1993 5.479.711,22 DM 1994 11.937.979,01 DM 1995 20.752.752,43 DM 1996 30.128.688,00 DM 1997 36.981.827,31 DM 1998 38.287.944,03 DM 1999 40.754.106,28 DM 2000 42.895.723,04 DM

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Unternehmensplanung der H. die Einwerbung von Anlagekapital nur bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen war. Dies hat der Vorstand der H. noch einmal in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11. März 1996 (Bl. 134 d.A.) bekräftigt. Angesichts der hohen Verluste im operativen Bereich - nämlich bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Strom - war es deshalb von vornherein abzusehen, dass die H. in der Zeit nach dem 1. Januar 1997 ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr würde nachkommen können. Bereits nach der eigenen Einschätzung der Beklagten waren Gewinne im operativen Bereich über Jahre hinaus kaum zu erwarten, da der Betrieb von Kraftwerksanlagen eine längere Anlaufphase erfordert. Dies alles zeigt sehr deutlich, dass der wirtschaftliche Zusammenbruch der H. zum einen zwangsläufig und zum anderen auch sehr frühzeitig - nämlich auf jeden Fall lange Zeit vor der Ausgabe des Emissionsprospektes für das Jahr 1995 - abzusehen war. Wenn der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten vom 15. Mai 1995 (Bl. 103 d.A.) angesichts der vorgenannten Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei der H. um ein profitables Unternehmen handelt und die H. in der Lage sei, ihre Verpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern zu erfüllen (Bl. 104 d.A.), so zeigt dies lediglich, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten handelt. Dies kommt auch in der Aussage zum Ausdruck, dass die Ertragssituation des Unternehmens als "überdurchschnittlich" bezeichnet werden könne (Bl. 106 d.A.), obwohl zum damaligen Zeitpunkt die Verluste im operativen Bereich schon sehr hoch waren und "Erträge" nur durch die Einzahlungen neuer Anleger erzielt werden konnten. Im übrigen hält der Senat es für bezeichnend, dass der Sachverständige Dr. K. kurze Zeit nach der Erstellung seines Gutachtens Nachfolger des Beklagten zu 1) als "Mittelverwendungstreuhänder" geworden ist.

Sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. als auch das Gutachten des Prof. Dr. J. werden im übrigen in ihren Ergebnissen schon dadurch widerlegt und entwertet, dass die H. einige Zeit später in Konkurs gefallen ist und dieser - entgegen einer entsprechenden Behauptung der Beklagten - gerade nicht auf der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen beruhte. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl. 566 d.A.), an dessen Objektivität und Richtigkeit der Senat keinerlei Zweifel hat, gab es vielmehr bereits in den Jahren 1995 und 1996 erhebliche finanzielle Probleme bei der H.. Diese Probleme waren nach Überzeugung des Senats von vornherein in der Struktur der H. angelegt und mussten zwangsläufig kulminieren und auch stärker nach außen in Erscheinung treten, als einerseits die Verluste im operativen Bereich und die Zinsbelastungen stark anstiegen und andererseits die Zahl der neuen Anleger stagnierte bzw. - im Jahre 1996 - leicht zurückging. Dem entspricht es, dass die beteiligten Banken bereits im Jahre 1996 alle ihre Geschäftsverbindungen zur H. beendet hatten. Namentlich genannt sei insoweit das Bankhaus L., das mit Schreiben vom 26. September 1996 (Anlage K 23) einen Kredit über 19 Millionen DM gekündigt hatte. Laut Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März 1997 über eine Besprechung mit den Vorstandsmitgliedern der H., die am 20. März 1997 stattgefunden hat, ist das Problem der gekündigten Bankverbindungen von Seiten der Vertreter der H. auch erörtert worden. Danach sei keine Bank mehr bereit, man stehe ohne Kontoverbindung da, was zwangsläufig zum Zusammenbruch des Unternehmens führen müsse (vgl. Bl. 734 d.A.). Ferner ist in dem von dem Beklagten zu 2) zu den Akten gereichten Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1998 (Bl. 882 ff d.A.) von einem Vermerk des jetzigen Beklagten zu 3) vom 8. Juni 1995 über ein am gleichen Tage mit dem Beklagten zu 2) geführtes Telefongespräch die Rede, in dem die Besorgnis des Beklagten zu 3) niedergelegt wird, dass nach einer groben Hochrechnung für das Jahr 1995 mit einem Jahresfehlbetrag von 10 Millionen bis 20 Millionen DM zu rechnen sei. Im Bericht des Herrn Dr. G. K. (Bl. 702 ff d.A.) ist ebenfalls davon die Rede, dass es in den Jahren 1995 und 1996 bereits Liquiditätsprobleme gegeben hat. Wörtlich heißt es dort (Bl. 719 d.A.):

"Als Nachfolger für den Berichterstatter übernahm er (der Beklagte zu 3)) 1995 die Tätigkeit als Vorstand für Finanzen. Seine Bemühungen, die 1995 und 1996 verstärkt auftretenen Liquiditätsprobleme in den Griff zu bekommen, führten zu einem wachsenden Dissenz mit Dr. W. und schließlich wohl auch zum Entschluss, Konkurs anzumelden".

Ferner ist es unter den Parteien unstreitig, dass der Vorstand der H. bereits am 23. April 1997 - d.h. vor der Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 12. Mai 1997 - einstimmig beschlossen hat, einen Vergleichsantrag bei Gericht zur Abwendung des Konkursverfahrens zu stellen. Schließlich ergibt sich aus dem vom Vorstand der H. selbst in Auftrag gegebene Gutachten der Ha., He. und Partner GmbH vom 27. Mai 1997 (Anlage BK 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 1999), an dessen Richtigkeit der Senat ebenfalls keinerlei Zweifel hat, dass die H. bereits zum Stichtag 31. März 1997 erheblich überschuldet war. Dies alles zeigt sehr deutlich, dass die finanziellen Schwierigkeiten der H. entgegen der entsprechenden Behauptung der Beklagten mit der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Abwicklunganordnung nichts zu tun haben. Daran ändert auch das vom Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27. April 1999 zu den Akten gereichte Parteigutachten der Rechtsanwältin Dr. M. vom 13. September 1998 nichts, das bereits deshalb ohne Beweiswert ist, weil es nicht erkennen lässt, wer den entsprechenden Gutachtenauftrag erteilt hat. Die Abwicklungsanordnungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hat allenfalls zur Zahlungsunfähigkeit der H. geführt. Dies entspricht im übrigen der Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen selbst. In einem Schreiben vom 18. Juli 1997 an Rechtsanwalt Dr. A., dem Prozessbevollmächtigten einer Reihe von Anlegern, heißt es dazu wörtlich (Bl. 738 d.A.):

"Es wird unzutreffenderweise behauptet, die H. AG sei allein durch die Abwicklungsverfügung des Amtes konkursreif geworden. Bei einer Aktiengesellschaft hat deren Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens nur dann zu beantragen, wenn die Gesellschaft überschuldet oder wenn sie zahlungsunfähig ist. Richtig ist hinsichtlich der H.n AG, dass das Unternehmen nach der Auffassung seines Vorstandes bereits überschuldet war. Es ist durch die Abwicklungsanordnung auch illiquit geworden".

Nach alledem war der finanzielle Zusammenbruch der H. von vornherein abzusehen und frühzeitig angelegt und ist nicht etwa durch die Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen hervorgerufen worden, so dass es falsch und irreführend war, im Emissionsprospekt vom 1. September 1995 den Eindruck zu erwecken, die H. sei ein gesundes und zukunftsträchtiges Unternehmen.

Die genannten unrichtigen Angaben auf S. 11 des Emissionsprospektes der H. waren auch vorteilhaft. Vorteilhaft sind unrichtige Angaben in Bezug auf das konkrete Anlageobjekt dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger dargestellt werden als sie in Wirklichkeit sind (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 59; Cerny, MDR 1997, 276). Dies ist hier nach dem oben Gesagten ohne Weiteres zu bejahen.

Unrichtig ist ferner auch der Abschnitt über die Börseneinführung auf S. 17 des Emissionsprospektes, wo die Börseneinführung der H. letztlich als sicher und zumindest überwiegend wahrscheinlich dargestellt wird. Wie sich aus dem Vermerk des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. März 1997 (Bl. 727 ff. d. A.) ergibt, ist eine Börseneinführung sogar von Vertretern der H. selbst als von vornherein aussichtslos angesehen worden.

Schließlich enthalten auch die Risikohinweise auf S. 16 des Emissionsprospektes unrichtige vorteilhafte Angaben, indem das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft verharmlost wird. Insoweit heißt es dort wörtlich:

"Das Risiko der Insolvenz der Gesellschaft bzw. des völligen Wertverfalls der stillen Beteiligung ist bereits durch die erfolgten Investitionen unwahrscheinlich, aber dennoch, wie bei anderen vergleichbaren Beteiligungsmöglichkeiten auch, nicht gänzlich auszuschließen".

In Wirklichkeit war die Gefahr der Insolvenz der H. zum Zeitpunkt der Ausgabe des Emissionsprospektes nicht nur nicht unwahrscheinlich, sondern überaus wahrscheinlich, wenn nicht sogar zwingend. Angesichts der jährlich steigenden Verluste im operativen Bereich einerseits und des vorgesehenen Auslaufens der Anwerbung von neuen stillen Beteiligungen mit Ende des Jahres 1996, der steigenden Zinsbelastung und der erheblichen finanziellen Abflüsse zu Gunsten der vom Beklagten zu 2) und seiner Familie andererseits war es praktisch zwingend, dass die H. in Zukunft ihren Verpflichtungen nicht mehr würde nachkommen können. Ihr wirtschaftlicher Zusammenbruch war deshalb schon sehr frühzeitig - jedenfalls aber bereits in den Jahren 1993/94 - abzusehen.

Des weiteren werden im Emissionsprospekt vom 1. September 1995 auch nachteilige Tatsachen verschwiegen. Es muss sich dabei um Tatsachen handeln, deren Kenntnis geeignet ist, den Anlageinteressenten vom Erwerbsentschluss Abstand nehmen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 10/318, 324; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 61). Mitgeteilt werden müssen dementsprechend alle Tatsachen, die für die Anlageentscheidung erheblich sein können. Abzustellen ist dabei auf das Urteil eines "verständigen, durchschnittlich vorsichtigen" Anlegers (BGHSt 30, 292; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 49). Da sich die von § 264 a StGB gemeinten Angaben ganz überwiegend nicht an ein fachkundiges, sondern an das allgemeine Publikum wenden, müssen Darstellungsstil und Sprache diesem Adressatenkreis entsprechen. Es kann deshalb nicht der Maßstab eines bilanzkundigen Lesers angewandt werden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 50). Das Vertrauen eines Anlegers wird dementsprechend auf jeden Fall insoweit geschützt, als er verlangen kann, über atypische, spezielle Risiken der konkreten Anlageform aufgeklärt zu werden (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 51).

Gemessen an diesen Maßstäben sind im Emissionsprospekt der H. vom 1. September 1995 mehrere nachteilige Tatsachen verschwiegen worden. Allgemein vermittelt der Emissionsprospekt dem Publikum auch nach gründlicher Durchsicht den Eindruck, als sei die H. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein wirtschaftlich potentes Unternehmen mit guten Erfolgsaussichten ohne unternehmensspezifische Risiken. Zwar wird auf die jeder Kapitalanlage anhaftenden Risiken hingewiesen. Doch beschränken sich diese Hinweise im Wesentlichen auf inhaltsleere Allgemeinplätze. Im Gegenteil wird den Interessenten im Rahmen der Risikoaufklärung zur Gefahr eines denkbaren Wertverlustes durch Aussagen wie "das Risiko der Insolvenz bzw. des völligen Wertverfalls ist ... unwahrscheinlich", suggeriert, dass die angebotene Unternehmensbeteiligung besonders sicher ist. Dagegen wird jedoch an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die H. von Jahr zu Jahr im operativen Bereich immer größere Verluste erwirtschaftet hatte und die bisherigen "Jahresabschlussgewinne" allein durch ganz erhebliche Verlustzuweisungen durch die stillen Beteiligungen ermöglicht worden waren. Ebensowenig wird konkret auf die sich insbesondere aus den stillen Beteiligungen ergebenden und ohne weiteres konkret bezifferbaren Gesamtzinsbelastungen pro Jahr hingewiesen. Statt dessen heißt es dazu ganz allgemein auf S. 17 des Prospektes:

"Die dabei entstehende Abhängigkeit von Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen hat den Vorstand veranlasst, Kreditaufnahmen auf das Zweifache der Summe von Aktienkapital und stillen Beteiligungen zu beschränken".

Diese völlig abstrakte Formulierung lässt den Eindruck entstehen, als betreibe die H. eine konservative und vor allem sicherheitsorientierte Unternehmenspolitik. Die im Prospekt nicht konkret benannten hohen Zinsbelastungen lassen jedoch ohne weiteres den Schluss zu, dass die H. in außerordentlich starkem Umfang Mittel aufwenden musste, um garantierte Gewinne auszuzahlen. Diese hohen Zinsbelastungen konnten von der H. nur und ausschließlich dann erfüllt werden, wenn und solange jedes Jahr neue stille Beteiligungen angeworben werden konnten. Hierdurch entstand ein besonderes anlagespezifisches und somit insgesamt erhöhtes Unternehmensrisiko, über das die Anleger nicht aufgeklärt worden sind.

c) Die unter b) genannten Umstände waren für die Entscheidung über die Kapitalanlage auch erheblich. Unerheblich sind insoweit lediglich Umstände, die den Wert der Anlage nicht berühren (vgl. Schönke/Schröder/Cramer, § 264 a Rdn. 30). Die hier genannten Umstände betrafen sämtlich die wirtschaftliche Lage des kapitalsuchenden Unternehmens und damit gleichzeitig das Anlagerisiko des jeweiligen Anlegers. Obwohl dies nicht zum Tatbestand des § 264 a StGB gehört, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass viele der über 20 000 Anleger von der Anlage Abstand genommen hätten, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt worden wären. Nach alledem haben die für die Emissionsberichte Verantwortlichen den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

d) Die Beklagten waren als Täter (§ 25 StGB) oder jedenfalls als Gehilfe (§ 27 StGB) an den Straftaten i. d. S. d. § 264 a StGB beteiligt, wobei es für die zivilrechtliche Haftung gem. § 830 Abs. 2 BGB unerheblich ist, ob die Beklagten als Täter oder als Gehilfe anzusehen sind. Der Vorsatz des Täters muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. Schönke/Schrö-der/Cramer, § 264 a Rdn. 36; Tröndle, § 264 a Rdn. 15). Dies ist regelmäßig i. S. d. dolus eventualis der Fall, wenn der Täter die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben kennt (Tröndle, a.a.O.). Der Irrtum über den Umfang der Mitteilungspflicht stellt sich als bloßer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB dar und ist als solcher regelmäßig vermeidbar (LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 68 m. w. N.).

Als Haupttäter ist der Beklagte zu 2) anzusehen. Dieser hat von Anfang an alle wesentlichen Aktivitäten der Gesellschaft kontrolliert, obwohl er nur bis zum Jahre 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der H. gewesen ist. Im Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl. 599 d. A.) heißt es zur Rolle des Beklagten zu 2):

"Herr Dr. G. W., D., leitete persönlich und uneingeschränkt bis zum Jahre 1996 die Hauptunternehmen E.-Kapital AG, H. und C. S. T. Er war bis 1992 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der H.. Seit diesem Zeitpunkt führt Herr Dr. G. W. ohne Organstellung das Unternehmen über seine Familie, Weisungen, Hinweise, Vermerke und dergleichen.

Sämtliche leitenden Mitarbeiter des Unternehmens wurden ausschließlich durch Herrn Dr. G. W., D., eingestellt und bis zum Jahre 1996 hinein geführt. Von diesem Zeitpunkt an ist den Vorstandsmitgliedern nach meiner Einschätzung spätestens deutlich geworden, dass dieses Unternehmen in dieser Form nicht ordentlich geführt werden konnte und die Geschäftspolitik unverantwortlich war".

Im Abhängigkeitsbericht des Vorstandes der H. vom 23. April 1997 (Anlage K 25, S. 7) heißt es zur Rolle des Beklagten zu 2):

"Die H. AG ist Teil eines qualifiziert faktischen Konzerns, dessen faktischer Konzernunternehmer Herr Prof. Dr. G. W., D., ist ... Tatsächlich wurde die H. AG (sowie das gesamte, aus rd. 40 Unternehmen bestehende Konglomerat von faktisch konzernierten Unternehmen, welches nach außen unter dem Namen "E.-Energie-Gruppe" auftritt,) von Prof. W. als faktischem Konzernherrn in allen kaufmännischen, rechtlichen, kommerziellen und betriebsorganisatorischen Belangen geleitet, von ihm wurden alle Entscheidungen auf allen Ebenen getroffen... Erst mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Dr. K. fanden zunehmend ab 4. Quartal 1995 Beratungen des Vorstandes statt, wobei seitens des faktischen Konzernherrns ständig weiter am Vorstand vorbei Tatsachen geschaffen wurden unter Herausstellung der Abhängigkeiten der H. von der E.-Kapital AG (Mutter, Mehrheitsaktionär, Familienunternehmen)."

Die beherrschende Rolle des Beklagten zu 2) kommt auch darin zum Ausdruck, dass nahezu sämtliche Familienmitglieder des Beklagten zu 2) in einzelnen oder mehreren Firmen der Unternehmensgruppe tätig gewesen sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personen:

- Frau Dr. U. W., Tochter des Beklagten zu 2), war Aufsichtsratsmitglied der H., wenn auch zunächst aufgrund eines unwirksamen Beschlusses;

- Frau K. W., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte der KT und leitete für die H. ein Kraftwerksprojekt in Pakistan;

- Frau G. S.-P., Tochter des Beklagten zu 2), war Prokuristin der H. und laut Bericht des Konkursverwalters "alleinzeichnungsberechtigt"

- Frau K. M., Tochter des Beklagten zu 2), war Angestellte bei der H. und arbeitete an den Emissionsprospekten mit; nach Behauptung des Beklagten zu 2) jedoch nur in untergeordneter Position;

- F. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der K.-A. und bei der A., ferner Vorstandsmitglied der E.-Kapital AG;

- Herr R. W.-N., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der K.;

- Herr K. W., Sohn des Beklagten zu 2), war Geschäftsführer der A. und akquirierte für die H. Kraftwerksaufträge, insbesondere in Indien, zu deren Ausführung es jedoch nicht gekommen ist;

- Herr T. W., Sohn des Beklagten zu 2), war für Akquisition von Geschäften der H. in Indien tätig;

- Herr H. Sch., Schwager des Beklagten zu 2), war Vorstandsmitglied der E.-Kapital AG und Leiter des Vertriebs der A.;

- Frau K. S., Schwägerin des Beklagten zu 2), war bei der H. angestellt und für Reisekostenabrechnungen zuständig;

- Herr B. S., Neffe des Beklagten zu 2), war Mitarbeiter im Vertrieb der A.;

- Frau D. S., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war bei der H. angestellt und ebenfalls im Vertrieb tätig;

- Herr R. S., Neffe des Beklagten zu 2), war für Betriebswirtschaftsaufgaben bei der H. zuständig;

- Frau A. S., Ehefrau des Neffen des Beklagten zu 2), war stundenweise ebenfalls für die H. tätig.

Im Bericht des früheren Vorstandsmitglieds der H., Dr. K., wird der Einfluss des Beklagten zu 2) auf die Gestaltung der Emissionsprospekte wie folgt geschildert (Bl. 707 d. A.):

"In ähnlicher Weise verfuhr Dr. W. auch mit den Emissionsprospekten und den verschiedenen Versionen der Gesellschaftsverträge. Seine Einflussnahme erstreckte sich von der Formulierung der Prospekt- und Vertragstexte über die bildliche Ausgestaltung bis zu Anweisungen an die Druckerei. Der Vorstand wurde, wenn überhaupt, für orthographische und grammatikalische Korrekturen eingesetzt".

Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu 2), er habe zu keinem Zeitpunkt ein Machtinstrument zur Verfügung gehabt, mit welchem er das von der Klägerin behauptete Schneeballsystem bzw. betrügerische Unternehmen hätte errichten können, ist angesichts dieser Umstände als unbeachtlich anzusehen. Im übrigen räumt der Beklagte zu 2) durchaus eine gewisse Machtstellung in der H. ein, wenn er auf S. 21 d. Schriftsatzes vom 15. Januar 1999 (Bl. 1015 d. A.) vortragen lässt:

"Es mag durchaus sein, dass der Beklagte zu 2) einen persönlichen Einfluss auf die Entscheidungsträger der H.n AG gehabt hat. Sollte dies der Fall sein, ist dieses aufgrund einer freien Entscheidung und vor dem Hintergrund geschehen, dass die Vorschläge und Anregungen des Beklagten zu 2) als sinnvoll und positiv bewertet worden sind".

Der Beklagte zu 2) ist danach als Hauptverantwortlicher für die falschen bzw. unvollständigen Prospektangaben anzusehen. Wie der BGH für die zivilrechtliche Prospekthaftung ausdrücklich festgestellt hat, haften auch solche Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 = NJW 1992, 228; BGH NJW 1995, 1025).

Neben dem Beklagten zu 2) ist auch der Beklagte zu 3) als Täter oder jedenfalls als Gehilfe anzusehen. Er war zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin und der Ausgabe des Emissionsprospektes vom 1. September 1995 Vorstandsmitglied der H.. Im Hinblick darauf ist das Bestreiten des Beklagten zu 3), in keiner Weise an den Emissionsprospekten beteiligt gewesen zu sein, nach Auffassung des Senats unerheblich. Die Emissionsprospekte sind jeweils ausdrücklich im Namen der H. herausgegeben worden. Nach § 76 Abs. 1 AktG hat auch der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Der Beklagte zu 3) muss deshalb bereits als Organ der H. für die unrichtigen Angaben im Emissionsprospekt einstehen. Darüber hinaus erscheint es lebensfremd, dass der Beklagte zu 3) als enger Mitarbeiter des Beklagten zu 2) den Inhalt des hier in Rede stehenden Emissionsprospektes nicht gekannt hat. Im übrigen gilt, dass der Beklagte zu 3) den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst dann verwirklicht hätte, wenn sein Vortrag, er habe den Inhalt der Emissionsprospekte nicht gekannt, richtig wäre. Denn nach § 13 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört. Der Beklagte zu 3) hätte es nach seiner Darstellung jedenfalls versäumt, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen. Als Vorstandsmitglied war der Beklagte zu 3) zum Eingreifen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten nicht gewährleistet ist (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133 für den Geschäftsführer einer GmbH). Eine solche Überwachungspflicht des Beklagten zu 3) besteht jedenfalls nach Auffassung des Senats bei den für die Gesellschaft und Dritte maßgeblichen Geschäftsvorgängen, worunter auf jeden Fall auch die Ausgabe des hier in Rede stehenden Emissionsprospektes gehört. Die Prospekte waren das Mittel der H., um Anleger für sich zu gewinnen. Gerade über die stillen Beteiligungen floss der H. mit insgesamt fast 400.000.000,00 DM ein ganz wesentlicher Teil der Einnahmen zu. Für mögliche Interessenten stellte der Prospekt zudem die entscheidende Informationsquelle über die angebotene Beteiligung dar. Angesichts der daraus folgenden überragenden Funktion und Bedeutung des Emissionsprospektes für die H. hätte der Beklagte zu 3) diesen jedenfalls selbst durchsehen, korrigieren und ergänzen müssen. Soweit er geltend machen sollte, selbst nicht zum Handeln verpflichtet gewesen zu sein, ist dies ebenfalls unerheblich. Ein solcher Irrtum ist lediglich als Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB zu bewerten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 133) und war für den Beklagten zu 3) als Vorstandsmitglied ohne weiteres zu vermeiden.

Der Beklagte zu 1) hat zum Anlagebetrug des Beklagten zu 2) und 3) Beihilfe geleistet (§ 27 StGB). Er war von Anfang an als "Mittelverwendungstreuhänder" und als Aufsichtsratsmitglied der H. und der E.-Kapital AG in das gesamte Finanzierungskonzept eingebunden. Dabei hat der Senat keine Zweifel daran, dass ihm - zumindest als Aufsichtsratsmitglied der H., vermutlich aber auch aufgrund von persönlichen Kontakten zu dem Beklagten zu 2) - das Finanzierungssystem, die wesentlichen Grundzüge der Geschäftstätigkeit der H., die jeweiligen Emissionsprospekte sowie die Risiken, die sich daraus für die stillen Gesellschafter ergaben, bekannt gewesen sind. Er hat sich gleichwohl als "Ehrenberufler" mit dem Ansehen und dem Vertrauensanspruch, den sein Beruf als Patentanwalt nach Einschätzung der Öffentlichkeit rechtfertigt, den Aktivitäten der Hauptverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat er dazu beitragen, die Anleger in Sicherheit zu wiegen. Er haftet der Klägerin deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 830 Abs. 2 BGB ebenfalls auf Schadenersatz.

e) § 264 a StGB ist auch als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Diese Vorschrift ist nach Zweck und Inhalt nämlich auch darauf ausgerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 22, 23; BGHZ 116, 7, 13; OLG Frankfurt WM 1992, 572, 576; LK-Tiedemann, § 264 a Rdn. 14 m. w. N.). Mit dem Eintritt eines solchen Vermögensschadens verwirklicht sich gerade die Gefahr, die durch die Strafsanktion des § 264 a StGB abgewendet werden soll (vgl. BGH a.a.O.).

f) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB und dem Eintritt des Schadens bei der Klägerin ein Kausalzusammenhang besteht. Insoweit greift bereits die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die Klägerin die stille Beteiligung bei der H. nicht gezeichnet hätte, wenn sie in gehöriger Form aufgeklärt worden wäre.

g) Die von dem Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind frühestens mit dem Konkursantrag vom 16. Mai 1997 eingetreten. Nach Auffassung des Senats liegen sie sogar noch später, was die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen angeht. Es spricht viel dafür, insoweit auf den Zugang des Berichtes des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 bei der Klägerin abzustellen. Bei Klageerhebung war jedenfalls die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen.

h) Der Schaden der Klägerin besteht grundsätzlich in dem Betrag, den sie der H. zur Verfügung gestellt hat, d. h. in den beantragten 15.450,00 DM (vgl. BGH NJW 1995, 1025, 1027). Relevant ist insoweit allerdings der Einwand der Beklagten, dass sich die Klägerin auf ihren Schadenersatzanspruch zum einen die Konkursquote und zum anderen den ihr durch die Anlage gewährten Steuervorteil anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. Nach dem Bericht des Konkursverwalters vom 3. Dezember 1997 (Bl. 622 d. A.) erhalten die still typischen Gesellschafter des Vertragstyps A eine Konkursquote. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie hoch diese Konkursquote sein wird. Was die anzurechnenden Steuervorteile angeht, so hat zwar der Schädiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilanrechnung (BGHZ 94, 195, 217 = NJW 1985, 1539; Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14 m. w. N.). Da es sich allerdings um Umstände handelt, die in der Sphäre des Geschädigten liegen, braucht der Schädiger zunächst nur auf den Tatbestand der Steuervorteile hinzuweisen. Es ist eine Aufgabe des Geschädigten, darzulegen und ggf. nachzuweisen, ob und wie die Steuervorteile bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden sind (Baumgärtel/Strieder, a.a.O.). Erst dann, wenn sich nach diesem substantiierten Vorbringen des Geschädigten eine Unklarheit im Tatsächlichen ergibt, geht dies zu Lasten des Schädigers. Die Klägerin hat bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert zu dem ihr durch ihre Beteiligung entstandenen Steuervorteil vorgetragen. Die Höhe des Schadens der Klägerin kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden. Auf der anderen Seite steht jedoch fest, dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden gehabt hat. Zum einen geht der Senat davon aus, dass die Konkursquote sehr gering ausfallen wird, zum anderen kann der Steuervorteil naturgemäß nicht höher sein als der Anlagebetrag. Der Klageanspruch war deshalb jedenfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (vgl. § 304 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beklagten haben sich ferner eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht, indem sie die Klägerin durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen im Emissionsprospekt zu einer Vermögensverfügung veranlasst haben. Ihnen war dabei bewusst, dass der Anspruch der Anleger auf Auszahlung nach einer Kündigung der stillen Beteiligung von vornherein gefährdet war, weil die H. durchgehend mit Verlusten arbeitete, was u. a. durch die Buchung der atypischen stillen Beteiligungen als betrieblicher Ertrag verschleiert wurde. Die unter den Parteien umstrittene Frage, ob eine solche Buchung rechtlich zulässig ist, was allerdings nach dem Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 6. August 1996 (Bl. 667 d.A.) und des Schreibens des Diplom-Kaufmanns M. vom 17. Mai 1996 (Bl. 669 ff. d.A.) höchst zweifelhaft erscheint, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls ist eine derartige Buchung für einen objektiven und unbefangenen Betrachter irreführend, weil die Ertragslage des Unternehmens falsch dargestellt wird. Die erforderliche Gefährdung des Vermögens der Klägerin ist dabei bereits unmittelbar mit der Beteiligung der Klägerin eingetreten. Da insoweit allein die Vermögenssituation der H. im Jahre 1995 - dem Jahr des Beitritts der Klägerin - entscheidend ist, kann es hier auch offenbleiben, ob die Beklagten - insbesondere der Beklagte zu 1) u. 2) - von vornherein mit der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, d. h. von Anfang an ein betrügerisches Schneeballsystem aufgezogen haben. Dagegen mag auf den ersten Blick sprechen, dass tatsächlich im größeren Umfang in Kraftwerke und Windkraftanlagen investiert worden ist. Dies kann aber auch dazu gedient haben, sich den Anflug der Seriosität zu verleihen, um das System so lange wie möglich aufrechterhalten zu können. Für einen von vornherein groß angelegten Betrug spricht indes, dass von Anfang an erhebliche Geldabflüsse von der H. an die vom Beklagten zu 2) und seinen Familienangehörigen beherrschten Unternehmen zu verzeichnen waren, denen nur zu einem kleinen Teil wirklich erbrachte Leistungen gegenüberstanden.

3. Ferner haben die Beklagten auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verwirklicht, weil sie nach den Feststellungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG getätigt haben, indem sie von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehensweise Gelder angenommen haben.

III.

Da der Rechtsstreit über die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.450,00 DM

Ende der Entscheidung

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