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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 1 W 9/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.04.2009 (8 O 68/09) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschlusses sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 23.4.2009 verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Zum einen bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger hat das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers genügt nicht den Mindestanforderungen an einen nachvollziehbaren Parteivortrag, worauf er bereits durch Verfügung des Landgerichts vom 20.3.2009 hingewiesen wurde und was er in der Beschwerdebegründung auch selbst einräumt. Die von ihm vorgetragenen Umstände, aufgrund derer es ihm nicht möglich sei, zu dem Sachverhalt, aus dem er den geltend gemachten Anspruch herleitet, hinreichend vorzutragen, vermögen nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen zu führen, die an einen schlüssigen Parteivortrag zu stellen sind, oder die Darlegungs- und Beweislast des Klägers - zwangsläufig zum Nachteil des Beklagten, der die Umstände nicht zu vertreten hat, wegen derer der Kläger sich nach seinem Vorbringen an einer substantiierten Darlegung von Anspruchsgrund und -höhe gehindert sieht - zu erleichtern. Eine zunächst erbetene "Aussetzung" des Verfahrens, deren Voraussetzungen mangels Zustimmung des Beklagten ohnehin nicht vorliegen, kommt nicht zuletzt auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Kläger auf die Anfrage vom 27.5.2009 mit Schreiben vom 4.6.2009 um eine Bescheidung seiner Beschwerde gebeten hat.
Zum anderen hat der Kläger nicht - jedenfalls nicht hinreichend - dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Auch den diesbezüglichen Auflagen in der Verfügung des Landgerichts vom 20.3.2009 ist der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich nachgekommen. Dass und ggf. weshalb die Vorlage der erbetenen Unterlagen nicht möglich ist, ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Eine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt GKG-KV Nr. 1812.
Ende der Entscheidung
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