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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 10 WF 172/06
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 128 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der in derselben Sache ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 wie folgt abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt Dr. L. auf seinen Antrag vom 27.10.2004 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 301,21 € festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 07.03.2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf seinen Antrag vom 27.10.2004 zu zahlende Vergütung auf 198,05 € festgesetzt. Der Familienrichter hat der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten, der die Festsetzung seiner Gebühren auf 319,00 € anstrebt, nicht abgeholfen, was als Zurückweisung des Rechtsbehelfs aufzufassen ist. Das hiergegen gerichtete, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO (hier anzuwenden nach § 61 Abs. 1 RVG) statthaft, auch im Übrigen zulässig und in der Sache weitgehend erfolgreich.
Auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 31.10.2005 (10 WF 135/05) wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die abgetrennte Folgesache elterliche Sorge bewilligt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit in dem nunmehr selbständigen Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren. Bei deren Festsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 von dem Betrag von 319,00 € auszugehen. Der Senat hält im Einklang mit der in seiner o.a. Entscheidung angeführten herrschenden Auffassung daran fest, dass die vor der Abtrennung wegen der Folgesache angefallenen Anwaltsgebühren anzurechnen sind. Deren Höhe ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht durch Bildung einer Quote nach dem Verhältnis des Teilstreitwertes der abgetrennten Folgesache zum Gesamtstreitwert des Verbundverfahrens zu ermitteln. Vielmehr sind nach der Differenzmethode die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert (einschließlich der abgetrennten Folgesache) den Gebühren nach dem Streitwert gegenüberzustellen, der ohne die abgetrennte Folgesache in Ansatz käme (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 413 m.w.N.). Nur mit dem sich aus der Differenz ergebenden geringeren Anteil wirkt sich die vom Amtsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogene Gebührendegression aus. In diesem Ausgangspunkt ist der Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 11.01.2006 zu folgen. Die anzurechnenden Gebühren sind wie folgt zu ermitteln:
Prozess- und Verhandlungsgebühren aus dem Gesamtstreitwert (Ehesache, Versorgungsausgleich und elterliche Sorge) von umgerechnet 13.433,74 DM (2 x 455,00 DM) | 910,00 DM |
Beweisgebühr nach dem Streitwert (ohne Versorgungsausgleich) von umgerechnet 12.491,03 DM | 455,00 DM |
1.365,00 DM |
Gebühren ohne Folgesache elterliche Sorge:
Prozess- und Verhandlungsgebühren nach dem Streitwert (Ehesache und Versorgungsausgleich) von umgerechnet 11.477,91 DM (2 x 445,00 DM) | 890,00 DM |
Beweisgebühr nach dem Streitwert der Ehesache von umgerechnet | 10.499,99 DM 445,00 DM |
1.335,00 DM |
Die Differenz von 30,00 DM (1.365,00 DM - 1.335,00 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 4,80 DM = 34,80 DM = 17,79 € ist auf die nach der Abtrennung der Folgesache entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 319,00 € anzurechnen. Demgemäß sind die aus der Staatskasse zu entrichtenden Gebühren auf 301,21 € festzusetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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