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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 11 U 123/01
Rechtsgebiete: BRAO, AO, BGB, AHB, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 51 b
AO § 5
AO § 42
BGB § 208
BGB § 217
BGB § 222
BGB § 852 Abs. 2
AHB § 5 Nr. 5
ZPO § 711
ZPO § 853
ZPO §§ 803 f.
ZPO §§ 829 ff.
ZPO § 804 Abs. 3
ZPO § 930 Abs. 1
ZPO §§ 872 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 930 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 123/01

Anlage zum Terminsprotokoll vom 05.06.2002

Verkündet am 05.06.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und die Richterin am Oberlandesgericht Opitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 414/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagten Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger legte im Oktober 1994 bei der U. L. Bank & Trust Corp- (im Folgenden: ULBT) 1.000.000,00 DM als Termingeld zu einem Zinssatz von 7,95 % p.a. zuzüglich eines Bonus von 1 % an. Am 17.10.1995 war der angelegte Betrag nebst Zinsen (insgesamt 1.089.500,00 DM) zur Rückzahlung fällig. Eine Zahlung der ULBT erfolgte aber nicht.

In der Folge beauftragte der Kläger die Beklagten mit seiner rechtlichen Vertretung. Es stellte sich folgender Sachverhalt heraus, der den Beklagten bekannt wurde:

Die ULBT bot Festgeldanlagen zu Zinssätzen an, die bis zu 3 % über den üblicherweise auf dem deutschen Geldmarkt gezahlten Zinsen lagen. Direktor der Bank ULBT war ein Herr L.. Dieser leitete Beträge in Höhe von 900.000,00 DM an die D. B. und Investment AG (im Folgenden: DBI) weiter, obwohl die Verwendung als Kreditgewährung an Dritte den Anlagezusagen widersprach und die für die Kredite vereinbarten Sicherheiten nicht werthaltig waren. Unter dem 18.08.1995 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen gegen L. Anklage wegen Anlagenbetruges. Auf Konten der DBI bei der Dr. Bank AG Sa. und der C. AG Sa. bestanden noch Guthaben, die beschlagnahmt wurden. L. gab diese Guthaben im Namen der DBI für die Geschädigten der ULBT frei. Durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 21.05.1996 wurde L. wegen Betrugs in 173 Fällen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 28.05.1996 beantragten die Beklagten namens des Klägers beim Landgericht Aachen den Erlass eines Arrestes wegen einer Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 1.000.000,00 DM nebst Zinsen und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung verschiedener im Einzelnen bezeichneter Bankkonten. Der Antrag war gerichtet gegen "den unter der Firma L. Bank & Trust handelnden Herrn R.P. L., zur Zeit JVA Aachen" (Beiakte 9 O 275/96 LG Aachen, Bl. 1 ff.); dieser war auch als Inhaber der zu pfändenden Konten bezeichnet. Die Anordnung des Arrests und die Pfändung erfolgten antragsgemäß durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29.05.1995 (Bl. 8 der Beiakte). Der Beschluss wurde den hier interessierenden Drittschuldnern, nämlich der Dr. Bank Sa. und der C. Sa. am 03.06.1996 zugestellt. Dem gingen die Pfändungen von vier Gläubigern im Umfang von 104.712,41 DM voraus; danach erfolgten bei den genannten Banken weitere Pfändungen anderer Gläubiger, vornehmlich im Juni 1996 (vgl. die Listen in der Beiakte 44 HL 106/96 = 31 J 1/97 AG Sa.: Bl. 5 ff. - Dr. Bank - und Bl. 73 ff. - C. -). Die Anträge der anderen Gläubiger richteten sich fast durchgehend nicht nur gegen L., sondern auch gegen die ULBT und die DBI als Schuldner; dem entsprechend erfolgten die Pfändungen unter Angabe der genannten Gesellschaften als Inhaber der jeweiligen Konten. Die bei den Banken zur Verfügung stehenden Beträge (Dr. Bank: 225.193,99 DM; C.: 623.752,74 DM und 32.712,83 DM) reichten zur Deckung der Pfändungsbeträge bei Weitem nicht aus (vgl. die vorgenannten Listen).

Mit Genehmigung der Strafkammer des Landgerichts Aachen hinterlegten die beiden Banken die vorhandenen Beträge beim Amtsgericht Saarbrücken; in der Folge wurde ein Verteilungsverfahren bei dem Amtsgericht Saarbrücken durchgeführt (vgl. die Beiakte 44 HL 106/96 = 31 J 1/97 AG Saarbrücken). An diesem Verteilungsverfahren war der Kläger nicht beteiligt. Die Dr. Bank hatte dem Kläger bereits in ihrer Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass L. nicht Kontoinhaber sei und daher ein gegen sie bestehender Anspruch nicht gepfändet sei; einen dies in Frage stellenden Schriftsatz der Beklagten reichte die Bank an das Gericht weiter (vgl. Bl. 379 d.A.). Sonstige Hinweise auf die vom Kläger ausgebrachte Pfändung finden sich in der Hinterlegungsakte nicht. In dem Verteilungsplan vom 31.07.1998 (Bl. 212 ff. dieser Beiakte) ist der Kläger dem entsprechend nicht berücksichtigt.

Durch Urteil vom 30.05.1997 hob das Landgericht Aachen auf den Widerspruch von L. den vom Kläger erwirkten Arrestbefehl auf und wies den Antrag auf Erlass des Arrestbefehls zurück (Bl. 141 ff. der Beiakte 9 O 275/96). Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 03.12.1997 (11 U 84/97, Bl. 212 ff. der Beiakte) zurückgewiesen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, der Arrestbefehl habe mangels wirksamer Vollziehung aufgehoben werden müssen; die auf Antrag des Klägers ausgebrachten Forderungspfändungen seien sämtlich ins Leere gegangen, weil die zu pfändenden angeblichen Forderungen des L. nicht existiert hätten; nicht er, sondern die DBI sei Kontoinhaber gewesen. Eine förmliche Aufhebung der Arrestpfändung erfolgte nicht; die dagegen gerichtete Erinnerung des L. hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.05.1997 (Bl. 154 ff. der Beiakte) als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil er nicht Inhaber der gepfändeten Forderungen und daher durch die Pfändung nicht beschwert sei.

Ein weiteres Hinterlegungsverfahren fand beim Amtsgericht Düsseldorf statt (4 HL-U 4/96; vgl. Bl. 193 ff. d.A.). Dort hinterlegte die P.bank 1.519.228,16 DM eines bei ihr geführten Kontos der ULBT. Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte die Berücksichtigung des Klägers ab. da sich der von ihm erwirkte Pfändungsbeschluss nicht gegen die ULBT, sondern gegen L. richte. Dagegen vom Kläger erhobene Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel waren erfolglos. Das bei der P.bank bestehende Konto war zwar auch Gegenstand der vom Kläger veranlassten Arrestpfändung; auf den insoweit hinterlegten Betrag bezieht sich das Schadensersatzverlangen des Klägers aber nicht.

Im Jahre 1998 beauftragte der Kläger seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit mit der Geltendmachung eines etwaigen Regressanspruchs gegen die Beklagten. Diese wandten sich auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten an deren Haftpflichtversicherer. Es kam dann zu dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher dargestellten Schriftwechsel. Mit Schreiben vom 15.09.1998 erklärte der Versicherer, die Haftungslage sei völlig offen und ein Anerkenntnis dem Grunde nach könne nicht abgegeben werden. Mit Schreiben vom 08.12.1999 verzichtete der Haftpflichtversicherer auf die Einrede der Verjährung insoweit, als Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt waren. Die vorliegende Klage ist am 20.06.2000 beim Landgericht Aachen eingegangen und den Beklagten am 26.06.2000 zugestellt worden.

Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, weil sie den Arrest- und Pfändungsantrag nicht gegen die DBI, sondern gegen L. persönlich gerichtet hätten. Wäre Ersteres geschehen, so wäre dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Betrag zugeflossen. Darüber hinaus habe der Haftpflichtversicherer und auch einer der Beklagten bei einem Gespräch den Anspruch dem Grunde nach anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen an ihn 787.870,95 DM nebst 7,15 % Zinsen vom 01.09.1998 bis 30.04.2000 und ab 01.05.2000 Zinsen nach dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu zahlen;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Schlechterfüllung des streitgegenständlichen Anwaltauftrages entstanden ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten Einwendungen erhoben, sich insbesondere auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und D.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001 (Bl. 285 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird - ebenso wie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 16.07.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13.08.2001 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 20.11.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und ergänzt erstinstanzliches Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der eingeklagte Anspruch verjährt sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst nach dem 06.12.1996 begonnen, weil der Schaden erst viel später eingetreten sei. Schon wegen des laufenden Arrestprozesses, der erst durch das Senatsurteil vom 03.12.1997 beendet wurde, sei ein Schadenseintritt völlig ungewiss gewesen. Dies gelte auch wegen der laufenden Hinterlegungsverfahren, die erst später beendet worden seien. Schließlich sei - unstreitig - über das Vermögen der ULBT nach Antragstellung am 15.05.1996 am 05.09.1996 das Konkursverfahren eröffnet worden, so dass die Arrestverfahren unterbrochen gewesen und die hinterlegten Guthaben unter den Konkursbeschlag gefallen seien; auch seien die Arrestpfändungen anfechtbar gewesen. Erst mit dem Verteilungsplan vom 31.07.1998 habe festgestanden, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, erst zu diesem Zeitpunkt habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Darüber hinaus sei den Ausführungen des Landgerichts zu einem die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnis und einem die Verjährung hemmenden Stillhalteabkommen entgegenzutreten; insoweit habe das Landgericht den Vortrag des Klägers und das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewertet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Sie wiederholen und ergänzen ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Weder liege eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, noch sei dem Kläger durch ihr Verhalten ein Schaden entstanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die DBI zugestanden hätte. Jedenfalls habe das Landgericht zutreffend den Eintritt der Verjährung bejaht. Der vom Kläger behauptete Schaden bestehe im Verlust des Pfändungszugriffs aufgrund der von den anderen Gläubigern ausgebrachten Pfändungen, durch die das Guthaben der DBI spätestens am 07.06.1996 völlig erschöpft gewesen sei; dies sei der Zeitpunkt der Schadensentstehung, damit habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers komme es dafür ebenso wenig an wie auf den Verlauf der anhängigen Verfahren. Ein Anerkenntnis und ein pactum de non petendo habe das Landgericht zutreffend verneint.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Akten 9 O 275/96 LG Aachen, 9 O 492/96 LG Aachen, 44 HL 153/95 AG Saarbrücken und 31 J 1/97 (= 44 HL 106/96) AG Saarbrücken lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls verjährt.

I. Das Landgericht hat ausgeführt: Ob die Beklagten schuldhaft gegen die Sorgfaltspflichten des Anwaltsvertrages verstoßen hätten, indem sie den Vollstreckungsversuch gegen Herrn L. persönlich und nicht gegen die DBI richteten, und inwieweit dem Kläger hieraus ein Schaden entstanden sei, könne offen bleiben. Ein eventuell entstandener Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sei jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 222 BGB durchgreife. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO habe im Juni 1996 begonnen und sei im Juni 1999 abgelaufen. Mit Schreiben vorn 08.12.1999 habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die Einrede der Verjährung nur insoweit verzichtet, als Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt waren. Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt. Die am 20.06.2000 beim Landgericht eingegangene und 26.06.2000 zugestellte Klage habe die Verjährungsfrist nicht gewahrt.

Dem tritt der Senat bei.

1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 51 b, 1. Fallgruppe BRAO in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Hinsichtlich des für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Schadensentstehung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, folgende Grundsätze (BGHZ 119, 69, 70 f. - zu der entsprechenden Vorschrift des § 68 StBerG -; 100, 228, 231 f. - zu § 93 Abs. 6 AktG -; 114, 150, 152 f. - zu § 68 StBerG -; BGH, NJW 1992, 2828, 2829; weitere Nachweise bei: Zugehör in: Zugehör (Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1233 ff.):

Eine Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist. Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.

2. Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger behauptete Schaden, stellt man auf den der Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legenden unstreitigen und streitigen Klagevortag ab, im Juni 1996 entstanden. Der Kläger macht geltend, die Beklagten seien beauftragt gewesen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals nebst Zinsen durch den Arrest- und Pfändungsantrag zu sichern und in der Folge zu verwirklichen, und dies hätte auch in Höhe der Klagesumme Erfolg gehabt, wenn der Antrag nicht fälschlich gegen Herrn L., sondern richtig gegen die DBI als Kontoinhaberin gerichtet worden wäre. Der vom Kläger behauptete Schaden ergibt sich mithin daraus, dass der beabsichtigte Zugriff auf die noch vorhandenen Gelder im Wege der Arrestpfändung wegen der fehlerhaften Angabe der Gläubigers der gepfändeten Forderung erfolglos war, so dass nachfolgende Maßnahmen der Anspruchsverfolgung mangels noch verfügbarer Geldmittel erfolglos gewesen wären.

Von diesem Vortrag ausgehend war ein Schaden solange noch nicht entstanden, wie ein Zugriff auf die vorhandenen Geldmittel möglich blieb, die beabsichtigte Arrestpfändung - oder spätere Vollstreckungsmaßnahmen - also nachgeholt werden konnte, ohne dass die - aufgrund der Erwirkung eines Titels zur Hauptsache später mögliche - Einziehung der gepfändeten Forderung im Hinblick auf bereits begründete Pfandrechte anderer Gläubiger gefährdet oder ausgeschlossen war. Im Streitfall bestand diese Möglichkeit nicht mehr, nachdem die bei den Banken zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der wirksamen Pfändungen anderer Gläubiger im Juni, spätestens im Juli 1996 vollständig gepfändet waren; diese Pfändungen wären einer etwa noch nachgeholten Pfändung durch den Kläger vorgegangen (§ 804 Abs. 3 ZPO).

3. Der vom Kläger behauptete Schaden war also aufgrund des verfehlten Pfändungszugriffs zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem infolge der Pfändungen der anderen Gläubiger für einen erfolgreichen Zugriff des Klägers keine ungepfändeten Teile der der DBI gegenüber den Banken zustehenden Forderungen mehr vorhanden waren. Damit war die Vermögenslage des Klägers zumindest in einer als Schaden anzusehenden Weise verschlechtert. Denn ein Zugriff auf die Konten war nunmehr nur noch dann möglich, wenn die vorgehenden Pfandrechte wieder entfielen. Dies war eine eher hypothetische Möglichkeit, die sich tatsächlich auch nicht verwirklicht hat, weil die zur Verfügung stehenden Mittel an andere Pfandrechtsgläubiger verteilt worden sind. Wie ausgeführt kommt es aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schadensentstehung nicht darauf an, ob ein Schaden, also die bereits eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten, bestehen bleibt und damit endgültig wird.

Bei dieser Sachlage können die Argumente, mit denen der Kläger die Schadensentstehung bereits im Juni 1996 in Abrede stellt, nicht überzeugen.

a) Insoweit bestehen bereits Bedenken dagegen, ob der Vortrag des Klägers in sich schlüssig ist. Ein durch den fehlerhaft gestellten Arrest- und Pfändungsantrag verursachter Schaden ist nur dann schlüssig dargetan, wenn nach dem Klagevortrag ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger die Klagesumme bei sachgemäßer Antragstellung letztlich zugeflossen wäre. Dazu bedurfte es zunächst der Begründung eines etwaigen Pfandrechten der anderen Gläubiger vorgehenden (§ 804 Abs. 3 ZPO) Arrestpfandrechts (§§ 930 Abs. 1, 803 f., 829 ff. ZPO), sodann der Teilnahme am Verteilungsverfahren nebst Zuteilung des Klagebetrages an den Kläger (§§ 872 ff. ZPO) in der Weise, dass der Betrag zu seinen Gunsten wiederum hinterlegt wurde (§ 930 Abs. 2 ZPO); für die Einziehung der Summe hätte zudem ein Titel im Hauptsacheverfahren erwirkt werden müssen, aufgrund dessen das Arrestpfandrecht zu einem Vollstreckungspfandrecht mit dem Rang des Arrestpfandrechts erstarkt wäre und eine Überweisung zur Einziehung hätte erfolgen können (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 930 Rn. 5). Sofern der Kläger vortragen will, dass die auf diesem Weg angestrebte Auszahlung der Klagesumme - etwa wegen des Konkurses der ULBT - mit erheblichen Unsicherheiten belastet war, wäre sein Klagevortrag bereits aus diesem Grunde unschlüssig, weil der Schaden dann nicht aufgrund des verfehlten Antrags der Beklagten, sondern durch davon unabhängige Gründe entstanden ist.

b) Jedenfalls sind die vom Kläger vorgetragenen Sachverhalte nicht geeignet, den Zeitpunkt der Schadensentstehung in Frage zu stellen.

aa) Der Kläger meint, für die Frage nach der Schadensentstehung seien im Streitfall die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 02.07.1992 (BGHZ 119, 69 ff.) einschlägig, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Schadensentstehung auf den der Pflichtverletzung folgenden Gang der Dinge, insbesondere eine nachfolgende behördliche Entscheidung abzustellen ist. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Folgen der fehlerhaften Gestaltungsberatung eines Steuerberaters. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof für den Zeitpunkt der Schadensentstehung zutreffend nicht auf den Abschluss des schädigenden Gestaltungsvertrages, sondern auf den Zugang des Bescheides des Finanzamts abgestellt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (a.a.O., S. 72): Zwar sei derjenige, der gemäß einem falschen Rat seines Steuerberaters eine nachteilige Vermögensanlage vornehme, regelmäßig schon mit seiner rechtlichen Bindung geschädigt. Anders als bei einem solchen Schaden infolge fehlerhafter Beratung in wirtschaftlicher Angelegenheit habe aber in einer Steuersache der Steuerpflichtige grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hänge die Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen Umständen ab. Es könne unsicher sein, ob die Finanzbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdecke. Es liege in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) -, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreife und welche Rechtsfolgen sie daraus ziehe. Das werde gerade im vorliegenden Falle deutlich, in dem ein Steuernachteil entstanden sei, weil die Finanzbehörde gemäß § 42 AO - unter Einschränkung der individuellen Gestaltungsfreiheit - einen Missbrauch eines bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts zur Umgehung des Steuergesetzes angenommen habe. Es sei denkbar, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch zu beurteilen sei, in der Person eines anderen dagegen nicht. Ob die Finanzbehörde eine steuermindernde Gestaltung in diesem Sinne als Missbrauch werte, stehe erst fest, wenn sie ihren Entscheidungsprozeß abgeschlossen habe. Daher bestehe vor Erlass des Steuerbescheids nur das Risiko, dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt. Das sei allenfalls eine Gefährdung, aber noch keine Verschlechterung des Vermögens.

Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Vorliegend geht es schon nicht um eine Gestaltungsberatung. Die Beklagten waren vielmehr beauftragt, durch einen Arrest- und Pfändungsantrag auf die noch zur Verfügung stehenden, dem L. bzw. dessen Gesellschaften zuzuordnenden Gelder zuzugreifen. Die Voraussetzungen für diesen Zugriff und die Folgen eines gelungenen wie auch eines misslungenen Zugriffs ergeben sich aus dem Gesetz. Angesichts der im Anlagegeschäft zu erwartenden Konkurrenz zahlreicher Gläubiger (L. war wegen Anlagebetrugs in 184 Fällen angeklagt) kam es im Hinblick auf das Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO) auf einen möglichst raschen wirksamen Zugriff an. Ein Fehler führte unabänderlich zum Verlust der vorhandenen Zugriffsmöglichkeit, sobald die zur Verfügung stehenden Gelder wirksam für andere Gläubiger gepfändet waren. Diese Folge trat unabhängig von etwaigen Entscheidungen der Gerichte von Gesetzes wegen ein. Es ist allenfalls denkbar, dass die Gerichte in der oben (a) beschriebenen Kette auf dem Weg zur Realisierung der Forderung falsch entschieden hätten, weil sie nicht erkannten, dass die vom Kläger ausgebrachte Pfändung ins Leere ging. Dies haben sie aber nicht getan (der Beschluss des Strafsenats des OLG Köln vom 03.09.1996 - 2 Ws 397/96 - ist für die zivilrechtliche Betrachtung ohne Bedeutung) und im Anwaltshaftungsprozess ist auch ausschließlich darauf abzustellen, wie nach Ansicht des dort erkennenden Gerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. Fischer in: Zugehör, a.a.O., Rn. 1100 ff. mit weiteren Nachweisen). Richtigerweise war aber davon auszugehen, dass die von den Beklagten veranlasste Pfändung ins Leere ging (vgl. bereits Senatsurteil vom 03.12.1997) und mithin keine Priorität gegenüber den von den anderen Gläubigern ausgebrachten Pfändungen beanspruchen konnte.

bb) Die vom Kläger aufgeführten Verfahren des Streitfalls, die 06.12.1999 noch nicht abgeschlossen waren, sind für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne Bedeutung.

(1) Der Schaden ist nicht erst mit dem Senatsurteil vom 03.12.1997 in dem Arrestverfahren eingetreten. Die als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers ergab sich ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften des Vollstreckungsrechts (§§ 804, 829 ff., 853, 872 ff., 930 ZPO). Sie trat unabhängig von dem Fortgang des Arrestverfahrens ein. Dort war lediglich nachzuprüfen, ob der Arrestbefehl aufrecht zu erhalten war. Das Landgericht und der Senat haben dies mit der Begründung verneint, dass durch ein Vorgehen gegen Herrn L. der beabsichtigte Zugriff auf die Bankkonten, deren Inhaber die DBI war, nicht möglich war. Selbst wenn in jenem Verfahren seinerzeit fehlerhaft anders entschieden worden wäre, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Aufgrund der ins Leere gehenden Pfändung der dem in Anspruch genommenen Schuldner L. nicht zustehenden Forderung hätte das Vollstreckungsgericht keinen Überweisungsbeschluss zugunsten des Klägers erlassen dürfen, selbst wenn er in der Hauptsache einen Vollstreckungstitel gegen L. oder die DBI erwirkt hätte.

(2) Entsprechende Überlegungen gelten für die Verteilungsverfahren. Nach § 853 ZPO kann bzw. muss ein Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlegen, wenn eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet wird. Voraussetzung ist, dass die Pfändung eine Forderung desselben Schuldners betrifft und dass überhaupt eine Drittschuldnerschaft vorliegt. Beides war nicht der Fall. Inhaber der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden Konten und mithin Inhaber der Kontenforderungen war die DBI, nicht L.; Inhaber des bei der P.bank bestehenden Kontos war die ULBT. Da die von den Beklagten veranlassten Pfändungen also ins Leere gingen, ist der Kläger an den Verfahren auch zu Recht nicht beteiligt worden.

(3) Schließlich ist auch das über das Vermögen der ULBT eröffnete Konkursverfahren für die hier zu beantwortende Frage nach der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Die ULBT war Inhaberin des bei der P.bank bestehenden Kontos. Dies spielt für den hier geltend gemachten Schaden keine Rolle; der Kläger verlangt Ersatz der Beträge, die ihm wegen der ins Leere gehenden Pfändungen der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden Konten entstanden ist. Letztlich läuft die Argumentation des Klägers hier wie auch schon zu den zuvor behandelten Verfahren darauf hinaus, dass eine gewisse Unsicherheit bestanden habe, ob, in welchem Umfang und auf welchem Wege er Ersatz für die angelegten Gelder erlangen könne. Dies hat aber mit der Frage nach dem durch die fehlerhafte Pfändung verursachten Schaden nichts zu tun. Auf eine Kenntnis von der Schadensentstehung kommt es für den Verjährungsbeginn - wie ausgeführt - nicht an.

II. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus einer Sekundärhaftung der Beklagten verneint. Wird ein Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten, dann entfällt die Belehrungspflicht des ersten Anwalts, deren Verletzung gegebenenfalls eine Sekundärhaftung zur Folge haben kann, und zwar auch, soweit der erste Anwalt schon vorher Anlass zur Prüfung der Regressfrage hatte; die Hinweispflichten eines mit der Prüfung von Regressansprüchen betrauten Rechtsanwalts treten an die Stelle derjenigen des Beraters, der die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, da der Mandant dann durch die Haftung des (neuen) Anwalts hinreichend gesichert ist (BGH, NJW 1992, 836; 1995, 2108; NJW-RR 1996, 313, 314). So liegt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Streitfall. Insoweit macht der Kläger in der Berufungsbegründung ohne Erfolg geltend, seine neuen Anwälte seien nicht rechtzeitig und ausreichend informiert gewesen, da Einzelheiten des Hinterlegungs- und Verteilungsverfahrens beim Amtsgericht Saarbrücken zunächst unbekannt gewesen seien. Wie oben ausgeführt ist der Gang dieses Verfahrens für die grundsätzliche Haftungsfrage, insbesondere für die Frage der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Bei zutreffender Beurteilung der (bekannten) Sach- und Rechtslage hätte zumindest eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten ohne Weiteres erhoben werden können.

III. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden ist.

1. Nicht zu beanstanden und mit der Berufung auch nicht angegriffen sind die Ausführungen des Landgerichts zu § 852 Abs. 2 BGB. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

2. Zur Frage eines möglichen Anerkenntnisses nach den §§ 208, 217 BGB hat das Landgerichts ausgeführt: Soweit der Kläger behaupte, die Beklagten hätten ihm gegenüber mitgeteilt, dass ihm ein Regressanspruch wegen eines Bearbeitungsfehlers zustehen könne, so sei hierin kein Anerkenntnis zu sehen. Durch eine solche Erklärung hätten die Beklagten ihre Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag erfüllt, weshalb hierin nicht schon ein Haftungsanerkenntnis gesehen werden dürfe. Auch das Eingeständnis, dass dem die Sache seinerzeit bearbeitenden Anwalt ein Fehler unterlaufen sei und ein eventuell hieraus entstehender Schaden von der Haftpflichtversicherung übernommen werde, stelle kein Anerkenntnis dar. Werde auf eine Haftpflichtversicherung verwiesen, so bestehe kein Zweifel daran, dass der Schuldner nicht zum Ausdruck bringen wolle, persönlich eine Zahlung übernehmen zu müssen. Er stelle vielmehr nur klar, dass seiner Ansicht nach, der Haftpflichtversicherer zahlen werde. Da er aber nicht über das Verhalten des Versicherers bestimmen könne und dieser seine Leistung von einer eigenen Prüfung abhängig mache, was dem Versicherungsnehmer auch regelmäßig bekannt sei, handele es sich hierbei nur um die Äußerung einer Meinung. Dass durch die vom Kläger behauptete Erklärung ein Anerkenntnis nicht erfolgt sei, ergebe sich auch aus der Beiläufigkeit der angeblichen Erklärung, die im Rahmen eines Gesprächs unter Kollegen bei einem zufälligen gemeinsamen Rückweg vom Landgericht zu den nebeneinander liegenden Kanzleiräumen abgegeben worden sein solle. Auch habe dem Prozessbevollmächtigten des Klägers klar sein müssen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. § 5 Nr. 5 AHB) im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer nicht berechtigt gewesen sei, ein Anerkenntnis abzugeben.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die vom Landgericht richtig vorgenommene Wertung der unter den Anwälten abgegebenen Erklärungen trifft auch auf die in der Berufungsbegründung (S. 10 f. = 375 f. d.A.) nochmals hervor gehobenen Erklärungen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Zeugen W. D. zu. Der den Geschädigten in einer Regresssache vertretende Rechtsanwalt kann die vorgetragenen Erklärungen des möglicherweise regresspflichtigen Anwalts - jedenfalls bei den Größenordnungen, um die es im Streitfall geht - nicht ernsthaft dahin verstehen, dass damit ein - mit dem Verlust des Versicherungsschutzes - verbundenes Anerkenntnis abgegeben werde, wenn die Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer erst noch bevor stehen oder aufgenommen sind, die Haftungsfrage von dem Versicherer aber noch geprüft wird.

Ohne Erfolg verweist der Kläger in der Berufungsbegründung darauf, das Landgericht habe seinen Vortrag übersehen, wonach der mit ihm seit Jahren persönlich befreundete Beklagte zu 1) ihm persönlich eingeräumt habe, der bearbeitende Anwalt habe einen Fehler gemacht und der Kläger könne sich darauf verlassen, dass ein ihm entstandener Schaden durch den Haftpflichtversicherer reguliert werde; der Beklagte zu 1) habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, der Kläger müsse sich keine Sorgen machen. Abgesehen davon, dass dieser - bestrittene - Vortrag in unzulässiger Weise nur durch eigene Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellt ist, ist nach Ansicht des Senats solchen beruhigenden Erklärungen im privaten Gespräch jedenfalls dann kein Anerkenntnis zu entnehmen, wenn der Geschädigte bereits anwaltlich vertreten ist und seine Anwälte mit dem Haftpflichtversicherer erst noch verhandeln wollen oder solche Verhandlungen noch zu keinem greifbaren Ergebnis geführt haben.

3. Ein Stillhalteabkommen hat das Landgericht mit folgender Begründung verneint: Allein die Tatsache, dass der Gläubiger mit dem Schuldner oder dessen Haftpflichtversicherer verhandelt, genüge für die Annahme eines pactum de non petendo nicht. Der Kläger habe darüber hinaus gehende Absprachen über ein Stillhalteabkommen nicht bewiesen. Zwar habe der Zeuge D. bekundet, gegenüber dem Zeugen M. bei einem Gespräch am 16.03.1999 erklärt zu haben, dass er notfalls auch klagen werde und der Zeuge M. daraufhin geantwortet habe, man werde sich nach einer Akteneinsicht in die Hinterlegungsakten sicher auch ohne Prozess einigen können. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen M., er habe den Anspruch zu keinem Zeitpunkt dem Grunde nach anerkannt und könne- auch ausschließen, dass er den Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten von einer Klageerhebung abgehalten habe. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D. spreche zudem der Schriftverkehr zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Versicherer. Mit Schreiben vom 15.09.1998 hatte der Zeuge M. auf die Anfrage der Klägerseite für den Versicherer ausdrücklich erklärt, es könne nicht einmal bestätigt werden, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach anzuerkennen sei. Damit habe der Versicherer deutlich gemacht, dass es keineswegs nur noch um die Schadenshöhe gehe und Einwendungen hinsichtlich des Grundes nicht erhoben würden. Schon im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.09.1998 sei - zumindest indirekt - mit eine Klage gedroht worden, falls kein Anerkenntnis dem Grunde nach erklärt werde. Die Reaktion des Versicherers in dem Schreiben vom 15.09.1998 zeige, dass er trotz der Androhung eines Prozesses zu einem Entgegenkommen nicht bereit gewesen sei. Aus dem letzten Absatz dieses Schreibens könne nicht entnommen werden, dass der Versicherer die Klägerseite von einer Klageerhebung habe abhalten wollen und dass man übereingekommen sei, zunächst abzuwarten, was die Ermittlungen der Versicherung zur Schadenskausalität und Schadenshöhe ergeben würden. Die Klägerseite sei vielmehr ausdrücklich auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen worden und ihr sei anheim gestellt worden, weitere Nachweise und Belege einzureichen. Selbst der Zeuge D. habe bekundet, dass der Zeuge M. in gemeinsamen Gesprächen erklärt habe, es sei Sache der Klägerseite, den Schadensanspruch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der Versicherer habe schon mehr zur Aufklärung des Sachverhalts getan, habe als ihm obliege. Der Versicherer habe damit deutlich gemacht, dass er die Klägerseite keineswegs aus der Verantwortung zur Aufklärung des Sachverhalts habe entlassen wollen. Allein die Tatsache, dass er ebenfalls weitere Nachforschungen habe anstellen und die Klägerseite über die gewonnenen Erkenntnisse habe aufklären wollen, habe kein berechtigtes Vertrauen der Klägerseite begründen können, der Versicherer werde die Einrede der Verjährung nicht geltend machen. Der Kläger habe zur Wahrung der Verjährungsfrist frühzeitig auf einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinwirken oder Feststellungsklage erheben müssen. Es sei ein völlig legitimes Verhalten eines Anspruchsgegners, wenn er sich abwartend verhalte und nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhebe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne hierin nicht gesehen werden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebiete es, hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.

Auch dem tritt der Senat bei. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung gebieten keine abweichende Beurteilung. Ergänzend sei dazu Folgendes ausgeführt:

Der Zeuge M. hat eindeutig bekundet, dass er auch gegenüber dem Zeugen D. darauf hingewiesen habe, die vorliegenden Informationen reichten für eine Bewertung des Sachverhalts nicht aus. Der Eindruck eines Meinungsaustausches oder einer Diskussion habe nicht aufkommen können. Man habe die Gegenseite auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Das Hinterlegungsverfahren in Düsseldorf habe für die Sachverhaltsaufklärung nichts gebracht und an das Verfahren in Saarbrücken habe niemand gedacht. Ihm, dem Zeugen M., sei es letztlich darum gegangen, für den Versicherer entlastendes Material zu finden. Zwischen seinem Schreiben vom 15.09.1998 (Bl. 168 f. d.A.) und dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.08.1999 (Bl. 170 d.A.) sei von deren Seite keine weitere schriftliche Reaktion erfolgt; wohl habe es Telefonate mit unbedeutendem Inhalt gegeben. Der Zeuge D. sei immer wieder auf die Notwendigkeit vollständigen Sachvortrages von Klägerseite hingewiesen worden, ein Abwarten auf das Ergebnis eigener Ermittlungen sei nicht zugesagt worden. Dies sei von ihm, dem Zeugen M., in keiner Weise so gesagt worden; er habe den Zeugen D. nicht aus seiner Verantwortung entlassen, sondern ihm gesagt, es sei nicht Aufgabe des Versicherers, den Anspruch schlüssig zu machen. Er habe den Eindruck gewonnen, der Zeuge D. habe nichts weiter unternehmen, sondern das Ergebnis der Ermittlungen des Versicherers abwarten wollen; dem Zeugen D. sei aber gesagt worden, es sei seine Aufgabe, Informationen zu liefern. Er, der Zeuge, könne als Jurist sagen, dass weder mit dem Kläger persönlich noch mit seinen Anwälten ein pactum de non petendo getroffen worden sei. Die Verjährungsfrage sei in dem Schreiben der Anwälte des Klägers vom 30.08.1999 überhaupt erstmals angesprochen worden.

Angesichts dieser Bekundungen des Zeugen M., für deren Unglaubhaftigkeit Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen sind, reicht, die Aussage des Zeugen D. für die Feststellung eines Stillhalteabkommens keinesfalls aus. Dieser Zeuge hat die Aussage des Zeugen M. in zahlreichen Punkten bestätigt. Er hat auch bekundet, dass jedenfalls bis zum 16.03.1999 über ein pactum de non petendo ausdrücklich nicht verhandelt worden sei. Als Anhaltspunkt für eine solche Vereinbarung bleibt nur der vom Zeugen D. geschilderte und in der Berufungsbegründung hervor gehobene Wortwechsel in dem Telefonat vom 16.03.1999 (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S. 8 f. = Bl. 292 f.). Dort soll der Zeuge M. geäußert haben, die angesprochene Klageerhebung mache keinen Sinn, da man sich nach Einsicht in die Hinterlegungsakte sicher einigen könne. Es ist schon zweifelhaft, ob der Zeuge D. eine solche Bemerkung im Sinne der Zusage vorläufigen Stillhaltens verstehen konnte. Jedenfalls bestehen aber erhebliche Bedenken, ob sich der Zeuge D. hier ausreichend genau erinnert. Die geschilderten Äußerungen des Zeugen M. bzw. der Hinweis auf eine Stillhaltezusage, die doch für den weiteren Verlauf der Verhandlungen äußerst bedeutungsvoll gewesen wäre, sind in dem Vermerk, den der Zeuge D. über das Telefonat gefertigt hat, nach seinem eigenen Bekunden nicht niedergelegt. Davon ist auch in der Folge (Schreiben vom 30.08.1999; Schriftsatz der Klägerseite vom 08.11.2000, Bl. 160 ff. d.A.) zunächst nicht die Rede gewesen. Zudem hat der Zeuge M. auf Vorhalt der Aussage des Zeugen D. erklärt, er schließe es aus, wie von diesem Zeugen geschildert reagiert zu haben (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S. 8 f. = Bl. 292 f.). Bei dieser Sachlage kann sich der Senat eine für den Kläger günstige Überzeugung auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsbegründung angestellten Plausibilitätserwägungen nicht bilden. Zumindest bleibt offen, was genau besprochen wurde, und damit ist der vom Kläger zu erbringende Beweis für ein Stillhalteabkommen nicht geführt.

Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht angezeigt. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu erwarten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und des Senats beruht auf objektive Glaubwürdigkeitskriterien. Die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen steht nicht in Frage.

IV. Die Berufung muss danach zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der Senat hinsichtlich der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der ab 01.01.2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung entschieden hat.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf; zur Beurteilung stehen lediglich Sachfragen des Einzelfalls.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 € (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).

Berufungsstreitwert: 402.832,02 € (= 787.870,95 DM)

Ende der Entscheidung

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