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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 11 U 131/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 780
BGB § 781
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 n.F.
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 131/00

Anlage zum Terminsprotokoll vom 01.08.2001

Verkündet am 01.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und die Richterin am Oberlandesgericht Opitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2000 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 16/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 11.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 04.02.1999 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht im Wesentlichen für begründet gehalten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 11.000,00 DM.

I. Zur Berufung der Beklagten ist Folgendes auszuführen.

1. Zu Recht wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die Klageforderung mit der Begründung zugesprochen hat, in der Erklärung vom 17.06.1997 liege ein konstitutives Schuldanerkenntnis.

a) Ein abstraktes Schuldanerkenntnis, welches einen Ausschluss der Einwendungen der Beklagten rechtfertigt, liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, NJW 1999, 574, 575; NJW-RR 1995, 1391, 1392) liegt ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, wobei sich die Vertragpartner über diese selbständige Natur des Versprechens einig geworden sein müssen. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Ein selbständiger Verpflichtungswille ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist. Nichts anderes gilt für ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des § 781 BGB (vgl. Palandt/Sprau, 60.Aufl., § 781 Rn. 2).

Danach ist die Urkunde vom 17.06.1997 kein abstraktes Schuldanerkenntnis. Dort heißt es lediglich: "Schulden, die von uns gemeinsam vor und während unserer Ehe gemacht worden sind, werde ich zur Hälfte mittragen." Unter der Überschrift "Aufstellung unserer gemeinsamen Schulden" folgen sodann drei Positionen, die im Einzelnen erläutert sind. Am Ende wird die "für jeden Ehepartner zu zahlende Summe" genannt. Handschriftlich hat die Beklagte hinzu gefügt, die o.a. Summe werde nicht sofort gefordert. Sofern in diesem Dokument überhaupt ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis und nicht ein nur einseitiges , nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis im Sinne einer Wissenserklärung (vgl. dazu Staudinger/Marburger, 13. Aufl., § 781 Rn. 27) zu sehen ist, ist jedenfalls erkennbar auf den Schuldgrund abgestellt, so dass ein selbständiger Verpflichtungswille, für den auch sonst keine Anhaltspunkte erkennbar sind, nicht anzunehmen ist.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, nach Palandt/Sprau (a.a.O. Rn. 8) liege bei einer gemeinsamen Abrechnung ein konstitutives Anerkenntnis vor. Nach der angegebenen Fundstelle und der dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, WM 1986, 50 f.) ist dies nur der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Gläubiger zur Rechtfertigung seiner Ansprüche in Zukunft nur noch auf die Vereinbarung zu berufen braucht. Dafür ist der Urkunde im Streitfall nichts zu entnehmen und sind auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Die Rechtsprechung zur abstrakten Natur von Saldoanerkenntnissen (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Marburger, a.a.O., Rn. 28 ff.) ist auf den Streitfall ersichtlich nicht anwendbar.

bb) Hinzu kommt Folgendes: Sofern die anerkannte Forderung nicht oder nicht in der anerkannten Höhe besteht, kann das Anerkenntnis nach § 812 BGB zurückgefordert bzw. der Inanspruchnahme daraus die Bereicherungseinrede entgegen gehalten werden. Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).

Dafür, dass die Parteien im Streitfall mit der Urkunde vom 17.06.1997 einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Entweder waren sich die Parteien, wie der Kläger vorträgt, einig, was noch auszugleichen war. Oder die Beklagte ließ sich, wie sie vorträgt, überrumpeln; auch dann wurde kein bestehender Streit ausgeräumt. Erhebliche Einwendungen der Beklagten zur Höhe des bestehenden Ausgleichsanspruchs sind also auf jeden Fall zu berücksichtigen, auch wenn man von einem abstrakten Anerkenntnis ausgeht.

b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches die Einwendungen der Beklagten, die ihr bei Abgabe der Erklärung vom 17.06.1997 bekannt waren, ausschließen würde (vgl. Palandt, a.a.O., Rn 3), liegt nicht vor, weil - wie oben ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien mit der Erklärung vom 17.06.1997 das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502).

c) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass entweder ein kondizierbares abstraktes Anerkenntnis oder ein nichtrechtsgeschäftliches einseitiges Anerkenntnis vorliegt. In beiden Fällen kann die Beklagte Einwendungen zur Höhe erheben, ist allerdings beweisbelastet (insoweit vgl. zum einseitigen Anerkenntnis Staudinger/Marburger a.a.O. Rn. 27 mit weiteren Nachweisen).

2. Es kommt danach darauf an, ob dem Kläger gegen die Beklagte ungeachtet deren Erklärung vom 17.06.1997 ein Ausgleichsanspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Ansicht des Senats in Höhe von 11.000,00 DM aus § 426 Abs. 1 BGB.

a) Ein Gesamtschuldnerausgleich nach dieser Vorschrift zwischen Ehegatten wird nicht durch das eheliche Güterrecht verdrängt. Während intakter Ehe werden allerdings mögliche gegenseitige Ansprüche der Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Zahlt während intakter Ehe der Ehegatte, der allein oder wesentlich mehr verdient, die monatlichen Lasten, so sei im allgemeinen davon auszugehen, dass der verdienende Ehegatte die Belastungen im Innenverhältnis allein tragen solle und dass er deshalb keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten habe. Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt dieser Grund für die alleinige Haftung. Von diesem Zeitpunkt an lebten deshalb Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB wieder auf (vgl. BGHZ 87, 265, 270 = NJW 1983, 1845; BGH NJW 1988, 133; 1995, 652, 653; NJW-RR 1988, 966; 1993, 386). Der dafür Grund liegt darin, dass für einen Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel kein Anlass mehr besteht, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen und dass der andere Ehegatte deshalb mit einer Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. BGH FamRZ 1993, 676, 678).

Danach kann sich die Beklagte nach der Trennung von dem Kläger nicht mehr mit Erfolg auf eine frühere Handhabung berufen, wonach die gemeinsamen Schulden ohne Rücksicht auf die Veranlassung von den Ehegatten gemeinsam aus den beiderseitigen Einnahmen getragen wurden. Dem gemäß gehen auch beide Parteien von einer möglichen Ausgleichspflicht der Beklagten aus.

b) Zur Höhe dieses Ausgleichsanspruchs gilt Folgendes:

aa) Die von den Parteien vorgetragene Vorgeschichte hat unberücksichtigt zu bleiben. Während der Ehe bestand die Vereinbarung, dass jeder nach seinem Vermögen leistete. Der Senat legt die von den Parteien getroffene Vereinbarung, die in der Einrichtung eines gemeinsamen Kontos und der Zusammenfassung früherer Einzelverbindlichkeiten äußerlich vollzogen wurde, dahin aus, dass nunmehr unter Einbeziehung der Altschulden gemeinschaftlich gewirtschaftet werden sollte und dass ein Nachkarten nach einer möglichen späteren Trennung, wer was in die Gemeinschaft eingebracht hatte und in welchem Umfang beiderseits bestehende Schulden aus den beiderseitigen Einkünften getilgt worden waren, ausgeschlossen sein sollte.

bb) Für die Zeit nach der Trennung ist von der in § 426 Abs. 1 BGB angeordneten hälftigen Haftung auszugehen. Dass durch besondere Vereinbarungen oder aufgrund der Umstände etwas anderes bestimmt ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der Wert der beiderseitigen Vorteile zu Gunsten des Klägers derartig überwiegt, dass eine abweichende Verteilung gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1997, 487 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443, 1445; OLG Celle FamRZ 1985, 710, 711; OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 a.E.; 1994, 960; OLG Köln FamRZ 1992, 318 f.; OLG München FamRZ 1996, 291).

cc) Entscheidend ist also, welche gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der Trennung noch abzutragen waren. Die Schulden auf dem gemeinsamen Konto (Nr. 2 der Urkunde) sind inzwischen unstreitig hälftig ausgeglichen. Es verbleiben folgende Positionen:

(1) Der Kläger stützt seinen Anspruch zum einen auf das Arbeitgeberdarlehen, das bei Trennung noch mit 22.000,00 DM valutiert haben soll. Dazu gilt Folgendes:

Unstreitig nahmen die Parteien einen gemeinsamen Kredit bei der Sparkasse auf, in dem verschiedene Einzelkredite der Parteien zusammen gefasst wurden. Die Beklagte hat zunächst das behauptete Kreditvolumen von 29.000,00 DM bestritten. Der Kläger hat sodann den Kreditvertrag vom 22.02.1995 (Anlage K 7) vorgelegt, aus dem sich eine Kreditsumme von 33.841,77 DM ergibt. Die Summe ist unstreitig, ebenso wie, dass dieses Darlehen mit monatlich 627,00 DM vom Gemeinschaftskonto der Parteien bedient worden und in Höhe von 19.422,40 DM aus dem Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 27.000,00 DM abgelöst worden ist. In Anlage K 9 findet sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, wonach am 13.12.1996 die Eheleute ein Darlehen über 27.000,00 DM erhalten hätten, bis heute (17.02.1999) 20.000 DM zurück gezahlt seien und der Kläger zur Zeit monatlich 1.000,00 DM zurück zahle. Anlage K 10 weist eine Überweisung des Arbeitgebers auf das Gemeinschaftskonto von 7.577,60 DM vom 13.12.1996 aus, wobei es sich nach dem Klägervortrag um den Restbetrag des Arbeitgeberdarlehens nach Ablösung des Bankdarlehens gehandelt habe. Bei einer Rückzahlung von monatlich 1.000,00 DM ist es durchaus naheliegend, dass bei Trennung der Parteien im Juni 1997 auf das Arbeitgeberdarlehen 5.000,00 DM zurückgezahlt waren, wie es die Erklärung vom 17.06.1997 ausweist.

Zwar hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger monatlich 1.000,00 DM zurück gezahlt habe; der Senat versteht die Argumentation der Beklagten dahin, dass der Kläger weniger als 1.000,00 DM gezahlt hat. Draus lässt sich aber nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie müsste vortragen und beweisen, dass bei der Trennung der Parteien bereits ein höherer Betrag als vom Kläger behauptet zurückgezahlt worden war, der in den Ausgleichsbetrag nicht hat einfließen dürfen; dazu fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.

Ferner behauptet die Klägerin, das Arbeitgeberdarlehen sei entgegen der Arbeitgeberbescheinigung nur dem Kläger, nicht auch ihr gewährt worden. Das ist indes unerheblich, weil unstreitig eine gemeinsame Schuld abgelöst wurde.

Danach ist im Ergebnis festzustellen, dass sich die Beklagte an der Rückführung der bei Trennung noch ausstehenden 22.000,00 DM hälftig zu beteiligen hat. Insoweit ergibt sich der ausgeurteilte Betrag.

(2) Der Kläger stützt seinen Anspruch weiter auf Darlehen seines Vaters, die bei Trennung noch in Höhe von 5.350,00 DM valutiert haben sollen. Insoweit steht dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu, so dass die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe von 2.000,00 DM abzuweisen war. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten, allerdings eingeräumt, dass "die Parteien" vom Vater des Klägers Darlehen (in unbekannter Höhe) erhalten hätten, wobei der Vater allerdings erklärt habe, dafür gebe es keine Geschenke zu Festtagen, deren fiktiver Wert werde vom Darlehenssaldo abgebucht.

Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist zulässig, auch wenn beide Eheleute Darlehen von dem Vater des Klägers erhalten haben sollten; denn die Gelder flossen alleine über den Kläger, der auch alleine im Besitz etwaiger Unterlagen ist. Der Kläger hätte daher - trotz der grundsätzlichen Beweislast der Beklagten - näher darlegen müssen, wie sich die von seinem Vater gewährten Darlehen zusammensetzen. Nur einem solchen konkreten Vorbringen hätte die Beklagte konkret entgegen können. Ein solcher Vortrag des Klägers ist aber in der Folge nicht mehr erfolgt. Insoweit ist daher ein Ausgleichsanspruch nicht ausreichend dargetan.

II. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Mit ihr verlangt der Kläger ohne Erfolg höhere als die vom Landgericht zugesprochenen gesetzlichen Zinsen (4%) ab Zugang des Prozesskostenhilfeantrags (04.02.1999).

1. Nach Ansicht des Senats ist für einen früheren Verzugsbeginn nicht ausreichend vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Schreiben des Rechtsanwalts der Beklagten vom 18.12.1997 (AnlH Bl. 10 f.), eine Ablehnung der Zahlung der Klageforderung an den Kläger liegen könnte. In dem Schreiben werden verschiedene Ausgleichspositionen behandelt; es schließt sodann damit, dass die Beklagte sich bereit erklärt, sich an der Rückführung der Verbindlichkeiten zu beteiligen, und die Überzeugung mitgeteilt wird, die Frage der Rückführung der Verbindlichkeiten werde sich einvernehmlich lösen lassen. Ob die Vorkorrespondenz eine Auslegung dieses Schreibens im Sinne der Ablehnung der Forderungen des Klägers nahe legt, kann nicht beurteilt werden, da diese Korrespondenz nicht vorgelegt worden ist.

2. Es ist auch nicht ausreichend für einen höheren Verzugsschaden vorgetragen.

Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren die Kopie eines Darlehensvertrages vom 04.03.1998 vorgelegt (Bl. 174 f. d.A.). Daraus ergibt sich indes nur, dass der Kläger unter dem genannten Datum ein Anschaffungsdarlehen aufgenommen hat, das zum 05.03.1998 ausgezahlt und in Raten von 300,00 DM monatlich für Zins und Tilgung mit vorrangiger Verrechnung auf die Zinsen ab dem 30.04.1998 abgelöst werden sollte; im Übrigen betrug der Kreditbetrag 9.795,49 DM, liegt also niedriger als die Klagesumme bzw. die ausgeurteilte Summe, und betrug der Zinssatz 8,25%, nicht 9,87% (dies ist der effektive Jahreszins). Da die Beklagte bei Darlehensaufnahme nicht in Verzug war, kann der Schaden des Klägers aufgrund des später eintretenden Verzugs nur darin liegen, dass das Darlehen infolge der verspäteten Zahlung der Beklagten nicht vorzeitig abgelöst werden konnte. Dazu, welche Aufwendungen der Kläger in diesem Fall erspart hätte, ist aber nichts vorgetragen.

Auf den hilfsweise geltend gemachten Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB n.F. kann nicht abgestellt werden. Die Neufassung der Vorschrift gilt nur für seit dem 01.05.2000 fällig werdende Forderungen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 288 Rn. 1).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 13.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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