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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 139/02
Rechtsgebiete: SGB VII, ZPO
Vorschriften:
SGB VII § 2 Abs. 2 | |
SGB VII § 2 Abs. 2 Satz 1 | |
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 | |
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 | |
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 3 | |
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 4 | |
SGB VII § 104 | |
SGB VII § 105 | |
SGB VII § 105 Abs. 1 | |
SGB VII § 106 Abs. 3 Altern. 3 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 30.04.2003
In dem Rechtstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Pastor, der Richterin am Oberlandesgericht Schütze und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 572/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden für Verletzungen in Anspruch, die er anlässlich eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der H&T Baumaschinen Mietservice (im folgenden: H&T), deren Mitinhaber der Beklagte ist, erlitten hat.
Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die V. Bau GmbH , hatte bei der H&T einen Kompressor angemietet, um diesen auf einer ihrer Baustellen einzusetzen. Der von der V. Bau GmbH mit der Abholung des Kompressors beauftragte Kläger fuhr mit einem LKW auf das Betriebsgelände der H&T, wo das Gerät auf die Ladefläche des LKWs gehievt werden sollte. Der dort angetroffene Beklagte nahm den etwa 750 kg schweren Baukompressor auf einen Gabelstapler auf, um das Gerät auf die Ladefläche des LKWs zu heben. Während des Verladevorgangs riss jedoch die von dem Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich hierdurch erhebliche Verletzungen zuzog.
In erster Instanz war es dabei unstreitig, dass der Kläger während des von dem Beklagten unternommenen Verladevorgangs auf die Ladefläche des LKWs geklettert war, um den Kompressor dort zum Abladen auf der Ladefläche entgegenzunehmen.
Der Unfall, so hat der Kläger behauptet, habe sich deshalb ereignet, weil der Beklagte den Baukompressor nur mit einem Seil, einem sog. "Schloppen", befestigt gehabt habe, was angesichts des Gewichts des Kompressors unsachgemäß gewesen sei. Das Seil sei unter dem Gewicht des Kompressors dann auch prompt gerissen, wodurch der Kompressor von dem Gabelstapler herabgestürzt sei.
Der Kläger hat den Beklagten mit den in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen Anträgen auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher aus dem Unfallereignis entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesen Klagebegehren mit der Begründung entgegengetreten, dass ihm schon ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht angelastet werden könne. Er habe den Gabelstapler ordnungsgemäß mit einem Spezialgurt an dem Gabelstapler befestigt gehabt. Der Unfall sei geschehen, weil der Kläger nach dem Gurt gegriffen habe, um den noch in der Luft hängenden Kompressor für das Abladen auf der Ladefläche zu positionieren; der Gurt sei wahrscheinlich durch das heftige Drehen gerissen. Jedenfalls aber sei er, der Beklagte, nach Maßgabe von § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII von der Haftung befreit.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2002, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen, weil zugunsten des Beklagten das letztgenannte Haftungsprivileg greife.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, dass das Landgericht die Tragweite der Haftungsfreistellung gemäß § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII rechtsfehlerhaft verkannt habe. Der Beklagte könne als Unternehmer das Haftungsprivileg nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch nehmen, die voraussetze, dass es sich bei den auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Schädigern und Geschädigten um "Versicherte" mehrer Unternehmen handele. Dass der Beklagte zumindest freiwillig Mitglied einer Berufsgenossenschaft sei, sei weder vorgetragen noch habe das Landgericht hierzu Feststellungen getroffen. Das Landgericht habe überdies aber auch das Merkmal der "gemeinsamen" Betriebsstätte verkannt. Im Streitfall hätten lediglich zwei durch bloße lokale Parallelität gekennzeichnete, im übrigen aber nicht verknüpfte Unternehmensaktivitäten nebeneinander stattgefunden: Er, der Kläger, habe nicht auf, sondern seitlich neben dem LKW gestanden und mit der später verletzten Hand auf den Rand des Containeraufliegers des LKWs gefasst; Hilfestellungen bei dem Ladevorgang des Baukompressors habe er keine geleistet.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I.
den Beklagten zu verurteilen,
1.
ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.112,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2.
eine monatliche Schmerzensgeldrente von EUR 76,69, beginnend ab dem 01.12.2000, vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.03, 01.06.,01.09. und 01.12. eines Jahres zu zahlen;
II.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.11.2000 auf dem Gelände der Fa. H&T Baumaschinenservice, H. Straße 16, xxxxx C. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den jeweiligen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht zu Recht jedenfalls die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung nach Maßgabe von § 106 Abs. 3 SGB VII bejaht habe. Soweit der Kläger nunmehr erstmals behaupte, neben dem LKW gestanden zu haben und nicht an dem Auflagevorgang beteiligt gewesen zu sein, treffe das nicht zu. Darüber hinaus könne er, der Beklagte, sich aber auch auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen, weil er und der Kläger bei dem gemeinsam unternommenen Aufladevorgang vorübergehend in einen Betrieb - sei es der des Geschädigten, sei es der des Schädigers - eingegliedert gewesen seien.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht von der Haftung für den von dem Kläger anlässlich der Verladung des Baukompressors erlittenen Personenschaden freigestellt.
Dabei kann es offen gelassen werden, ob sich eine Haftungsbefreiung des Beklagten als Mitinhaber des von der Firma G & S betriebenen Unternehmens bereits unmittelbar aus § 105 Abs. 1 SGB VII ergibt, weil der bei dem Verladevorgang geschädigte Kläger und der diesen schädigende Beklagte bei der Verladetätigkeit als temporär in denselben Betrieb eingegliederte Versicherte anzusehen sind. Das bedarf hier nicht der Entscheidung, weil jedenfalls die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII greifen, der Beklagte daher - weil der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ("Wegeunfall") herbeigeführt worden ist - aus diesem Grund von der Haftung befreit ist.
Gemäß § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII ist die Haftung der für verschiedene Unternehmen Tätigen untereinander nach Maßgabe der §§ 104, 105 SGB VII beschränkt, wenn der Unfall sich bei der vorübergehenden Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet hat. So liegt der Fall hier:
Die Tätigkeit auf einer "gemeinsame Betriebsstätte" i. S. des § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII setzt ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf voraus, das zwar nicht eine rechtliche Verfestigung oder auch nur eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt, das sich aber zumindest als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Erfasst werden betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH VersR 2001, 336/337; OLG Köln, VersrR 2002, 575/576 - jeweils m. w. Nachw.). Von einer solchen, die begrifflichen Voraussetzungen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" erfüllenden Form der Kooperation der Parteien ist bei dem hier in Frage stehenden Verladevorgang auszugehen:
Die Parteien haben bewusst und gewollt bei dem Verladeprozess des Baukompressors auf das Transportfahrzeug, einem mit der Anmietung/Vermietung von Baumaschinen erheblichen Gewichts typischerweise verbundenen Vorgang, zusammengewirkt. Nach dem in erster Instanz unstreitigen Geschehensablauf war der Kläger auf die Ladefläche des LKWs geklettert, um dort den vom Beklagten mittels der Hebebühne emporgehobenen Baukompressor entgegenzunehmen und sich bei dessen endgültiger Positionierung auf der Ladefläche helfend beteiligen zu können. Die erforderliche gegenseitige Verständigung der für die verschiedenen Unternehmen tätigen und zusammenwirkenden Beteiligten lag dabei in dem aufeinander bezogenen Tun der Parteien, welches in seinem Zusammenwirken die Verladung und den Abtransport des Kompressors ermöglichen sollte. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung nunmehr erstmals vorbringt, er habe sich überhaupt nicht "aktiv" an dem Verladevorgang der gemieteten Baumaschine beteiligt, sondern lediglich - mit auf den Rand des Containeraufliegers fassender Hand - neben dem LKW gestanden, so rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Diese Darstellung des Klägers widerspricht seinem erstinstanzlichen Vorbringen zum Unfallhergang, wonach er "...zwecks Entgegennahme des Kompressors auf die Ladefläche des LKWs geklettert.." und dort verblieben sei, um den "...Kompressor zum Abladen der Ladefläche auszubalancieren" (Bl. 3, 4, 26 d.A.). Weshalb diese erstinstanzliche, vom Beklagten nicht bestrittene und der Würdigung des Landgerichts zugrundeliegende Darstellung auf einem "Irrtum" beruhe (Bl. 75 d.A.), hat der Kläger ebensowenig erläutert wie er vorgetragen hat, dass und weshalb ihm die Korrektur eines etwaigen Irrtums nicht früher möglich gewesen sei. Bei der nunmehr erstmals in der Berufung in den Rechtstreit eingeführten, mit der erstinstanzlichen Darstellung des Verletzungsereignisses nicht in Einklang stehenden Unfallschilderung des Klägers handelt es sich daher nicht nur um neues Vorbringen, sondern es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass es nicht schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, so dass es nach Maßgabe der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO verspätet, mithin der Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht zugrunde zu legen ist.
Der Kläger vermag sich auch mit seinem weiteren Einwand nicht durchzusetzen, der Beklagte sei als Unternehmer nicht in den Anwendungsbereich des in § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII formulierten Haftungsprivilegs einbezogen.
Allerdings trifft es im Grundsatz zu, dass der Unternehmer als solcher grundsätzlich nicht gemäß § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII von seiner Haftung für die gegen ihn gerichteten Ansprüche wegen eines Gesundheitsschadens des auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verletzten Tätigen eines anderen Unternehmens befreit ist. Die Haftungsfreistellung kommt dem versicherten Unternehmer jedoch ausnahmsweise dann zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (BGH VersR 2003, 70/71; ders. VersR 2002, 1107; BGHZ 148, 209/212 = VersR 2001, 1156/1157; BGHZ 148, 214/217 = VersR 2001, 1028/1029). Eben diese Voraussetzungen sind in der Person des Beklagten erfüllt, der vorliegend nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Mitinhaber bzw. Mitgesellschafter der G & S betroffen ist, sondern der gerade aufgrund einer eigenen Tätigkeit aktiv am Unfallgeschehen beteiligt war. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII hier auch nicht das Erfordernis der gesetzlichen Unfallversicherung - auch - des ausnahmsweise von der Haftung freizustellenden Unternehmers entgegen. Zwar spricht alles dafür, dass die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII, die ihrem Wortlaut nach den Haftungsausschluss für eine Tätigkeit von "Versicherten" mehrerer Unternehmen regelt, nur dann greift, wenn der schädigende Unternehmer selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung ist (vgl. BGHZ 148, 209/212; BGHZ 148, 214/217; a. A.: Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 2, § 106 Rdn. 11 jeweils m. w. Nachw.). Dieses Erfordernis ist auf Seiten des Beklagten aber zu bejahen, der im Streitfall gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unfallversichert war. § 2 Abs. 2 SGB VII bezieht auch solche Personen in den Kreis der gesetzlich Unfallversicherten ein, die "wie Beschäftigte" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig werden, was etwa dann der Fall ist, wenn der Unternehmer nicht überwiegend im eigenen Interesse für sein Unternehmen, sondern zugleich "wie ein Arbeitnehmer" für ein anderes Unternehmen tätig wird (vgl. Ricke, a.a.O., § 2 Rdn. 103, 111). So liegt der Fall hier: Der Verladeprozess selbst diente zwar einerseits dem vermietenden Unternehmen des Beklagten, das die Fa. V. Bau GmbH als Mieterin tatsächlich in die Lage zu versetzen hatte, die Sache vertragsgemäß zu gebrauchen (vgl. Palandt-Weidenhoff, BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 35). Das Aufladen des Kompressors auf den von dem Arbeitgeber des Klägers gestellten LKW diente andererseits aber zugleich dem Interesse des mietenden Unternehmens, dem die Abholung des von dem Unternehmen des Beklagten zur Verfügung zu stellenden Mietobjekts oblag. Denn die Abholung des Baukompressors war ohne dessen Verladung auf den LKW nicht zu bewerkstelligen. Erst das Zusammenwirken mit dem Beklagten ermöglichte daher der V. Bau GmbH den Abtransport. Die Tätigkeit des Beklagten stellte sich daher als gleichermaßen eigenen als auch fremden unternehmerischen Interessen dienende Mitwirkung an dem Abtransport der Baumaschine dar und wies damit keine überwiegend dem eigenen Unternehmen dienende, sondern eine in gleichem Maße fremdbezogene Handlungstendenz auf, was ausreicht, um ihn nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in den Kreis der gesetzlich Unfallsversicherten einzubeziehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob ein Unternehmer bei einer gleichermaßen fremd- wie eigenbezogenen Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung und den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Altern. 3 SGB VII einbezogen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und über den entschiedenen Fall hinaus bedeutsam.
Ende der Entscheidung
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