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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 11 U 16/00
Rechtsgebiete: BGB, StVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
StVO § 25 Abs. 3
StVO § 2 Abs. 2
StVO § 1
StVO § 3 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 16/00 9 O 248/99 LG Aachen

Anlage zum Terminsprotokoll vom 23.08.2000

Verkündet am 23.08.2000

Bourguignon, J.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Frohn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 248/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.08.1998 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.09.1996 auf der Straße B. in St. zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem 30.06.2000 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 70% zu ersetzen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70%, der Beklagte zu 30% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bejaht; der Kläger kann indes nicht nur 10%, sondern 30% des ihm aufgrund des Unfalls vom 06.09.1996 entstandenen Schadens verlangen; ihm ist dem gemäß auch ein höheres als das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzuerkennen.

1. Zur Haftung dem Grunde nach gilt Folgendes:

a) Da der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten als Fußgänger nur auf unerlaubte Handlung (§§ 823, 847 BGB) stützen kann, muss er eine schuldhaft verursachte Körperverletzung darlegen und beweisen. Das Landgericht nimmt an, der Beklagte habe sich im Unfallzeitpunkt 1 m auf der Fahrbahn befunden und deshalb gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Was das für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten besagen soll, ist nicht genau gesagt. Gemeint ist wohl, der Beklagte habe die Fahrbahn nicht trotz des herannahenden Klägers betreten bzw. diesen nicht durch einen weiteren Schritt in Richtung Fahrbahnmitte zu Fall bringen dürfen. Wenn dies festgestellt werden kann, muss in der Tat eine schuldhaft verursachte Körperverletzung bejaht werden. Der Beklagte durfte die Fahrbahn nur betreten bzw. sich nur weiter in Richtung Fahrbahnmitte bewegen, wenn er sich überzeugt hatte, dass kein Fahrzeugverkehr nahte, der dadurch, dass er die Fahrbahn betrat, gefährdet wurde. Für die die Haftung auslösende Fahrlässigkeit genügt dabei schon eine kleine Unaufmerksamkeit.

b) Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass nach den Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten festgestellt werden muss. Zwar hat kein Zeuge bekunden können, wie sich der Zusammenprall genau abgespielt hat. Die Aussage des Zeugen H. klingt zunächst gar so als habe der Kläger den Beklagten, der am linken Fahrbahnrand ging, angefahren. Bei lebensnaher Betrachtung müssen die Zeugenaussagen aber mit dem Landgericht dahin verstanden werden, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Zusammenprall eine Bewegung in Richtung Straßenmitte gemacht hat. Dass sich der Kläger in diesem Moment bereits unmittelbar im Bewegungsbereich des Klägers befand und dass es durch die Bewegung des Beklagten zu dem Zusammenprall kam, ergibt sich aus dem Unfallhergang.

2. Der Beklagte haftet nur in eingeschränktem Umfang, weil den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden trifft (§ 254 Abs. 1 BGB). Auch dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der Umstände des Falles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Danach ist der Kläger auf die Jugendgruppe nicht in einer die Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung ausschließenden Weise zugefahren, obwohl er eine mögliche Gefährdung erkannt hat und dem durch eine andere Fahrweise hätte Rechnung tragen können.

a) Das Landgericht stellt einen Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 StVO, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, fest. Richtig daran ist, dass der Kläger nach den Umständen weiter rechts hätte fahren können, als er es getan hat, und dass es dann zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 6,7 m breit. Das Fahrzeug, dem der Kläger ausweichen musste, parkte einige Meter von der Jugendgruppe weg in Fahrtrichtung des Klägers am rechten Fahrbahnrand. Es handelte sich um einen Personenkraftwagen, durch den maximal 3 m der Fahrbahn blockiert waren. Da sich der Beklagte nach dem Beweisergebnis nur ca. 1 m vom linken Gehwegrand entfernt auf der Fahrbahn befand und lediglich seine Drehbewegung zu dem Unfall führte, muss für den Kläger genügend Platz vorhanden gewesen sein, in ausreichendem Abstand rechts an der Jugendgruppe vorbei zu fahren. Seine - vom Beklagten vermutete - Absicht, möglichst weit links zu fahren, um kurz hinter der Unfallstelle mit einiger Geschwindigkeit nach rechts in den Kranensterz einbiegen zu können, wäre nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu rechtfertigen. Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Ob der aufgeführten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann letztlich dahinstehen; denn jedenfalls hätte der Kläger unter den nachstehend erörterten Aspekten weiter rechts fahren müssen.

b) Das Landgericht bejaht einen Verstoß gegen § 1 StVO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. In der Tat ist der Kläger in gefährdender Weise auf die Jugendgruppe zugefahren. Darüber hinaus lässt sich auch ein Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen, (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bejahen. Der Kläger hat deshalb den Unfall mitverursacht und die entstandenen Folgen mit zu verantworten. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(1) Der Kläger ist ersichtlich zu schnell gefahren. Unabhängig von den Zeugenaussagen, die auf einer nur relativ kurzfristigen und entsprechend unsicheren Wahrnehmung beruhen und gegen die auch im Übrigen Vorbehalte angebracht sein mögen, ergibt sich bereits aus der Heftigkeit des Sturzes und der Tatsache, dass der Klägers gegen das einige Meter entfernte Fahrzeug geschlagen ist, dass seine Geschwindigkeit nicht unerheblich gewesen sein muss. Schon in dem Unfallprotokoll der Polizei ist bezeichnender Weise von einer hohen Geschwindigkeit des Klägers die Rede. Ob er, was in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt worden ist, mit einem Rennrad oder, wie er mit Schriftsatz vom 21.07.2000 richtig gestellt hat, mit einem Mountain-Bike gefahren ist, ist dabei unerheblich. Die Geschwindigkeit war den Umständen nach schon dann überhöht, wenn er auf der stark abschüssigen Strecke auf die Jugendgruppe nicht angemessen reagieren konnte.

(2) Der Kläger hat auch auf die Jugendgruppe nicht in einer Weise reagiert, die geeignet war, eine Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung zu verhindern. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag die Gruppe, die sich teilweise auf der Straße befand, die aber nicht auf den Verkehr achtete, als mögliche Gefahrenquelle wahrgenommen. Sein Vortrag, er habe geklingelt und gerufen, macht nur Sinn, wenn er die Gruppe als (mögliches) Hindernis erkannt hatte und gleichwohl mit einiger Geschwindigkeit nahe an ihr vorbei fahren wollte. Dies war aber verfehlt. Angesichts der Situation musste der Kläger vorsichtig fahren. Er durfte sich der Gruppe weder mehr als erforderlich durch Fahren auf der linken Fahrbahnseite nähern noch durfte er so fahren, dass er auf Bewegungen einzelner Jugendlicher nicht mehr reagieren konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Jugendlichen nach Auffassung des Klägers etwa verkehrswidrig verhielten. Gerade wenn er ein solches Verhalten und eine daraus resultierende mögliche Gefahr erkannt hat, musste er - gerade auch zu seinem eigenen Schutz - angemessen darauf reagieren. Er musste bedenken, dass ihn die in ein Gespräch vertieften Jugendlichen möglicherweise nicht bemerkt hatten. Er musste ferner in Rechnung stellen, dass sich die Unfallstelle in einem Wohnbereich befindet und dass - zumal jugendliche - Fußgänger sich auf in Wohngebieten gelegenen Straßen erfahrungsgemäß oft unvorsichtiger verhalten als auf einer Hauptverkehrsstraße. Dabei kann dahinstehen, ob - worüber die Parteien streiten - die Straße durch Zeichen 250 gesperrt und nur der Anliegerverkehr eröffnet war; diesem Umstand kommt für die Eingrenzung der Pflichten der Parteien und das Maß ihrer Mitverantwortung keine entscheidende Bedeutung zu.

(3) Eine Vernehmung der jetzt von dem Kläger benannten Zeugin K. hält der Senat nicht für erforderlich, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung davon nicht zu erwarten ist. Die Benennung der Zeugin erfolgt offensichtlich deshalb, weil sie auf Seite 2 der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige als Zeugin aufgeführt ist. Es kann dahinstehen, ob Präklusionsvorschriften anwendbar sein könnten, weil die Vernehmung der in Belgien wohnhaften Zeugin den Rechtsstreit verzögert. Die Vernehmung hat schon aus Sachgründen zu unterbleiben. Ausweislich des Unfallberichts hat die Zeugin seinerzeit nach dem Unfall nur bekundet, der Kläger gegen das abgestellte Fahrzeug geraten; dagegen hat sie offensichtlich weder der protokollierten Feststellung widersprochen, der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren, noch angegeben, der Kläger habe gerufen und geklingelt; letzteres kann im übrigen, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, unterstellt werden.

3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Beitrag des Klägers überwiegt. Er hätte bei verständiger Einschätzung der Situation ohne Weiteres das Geschehen steuern und den Unfall vermeiden können. Dagegen ist der den Beklagten treffende Fahrlässigkeitsvorwurf gering; mehr als eine unvorsichtige Bewegung, die zum Zusammenprall mit dem bis dahin nicht wahrgenommenen Fahrrad geführt hat, ist nicht festzustellen. Die vom Landgericht angesetzte Mitverschuldensquote von 90% erscheint dem Senat gleichwohl als zu hoch. Der Senat hält es für angemessen, dass der Beklagte für die Unfallfolgen zu 30% einzustehen hat und der Kläger die Folgen im übrigen selbst tragen muss.

4. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigen bei voller Haftung eines leicht fahrlässig handelnden Unfallgegners ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM. Nach den vorliegenden Gutachten geht der Senat von folgendem Schadensbild aus: Der Kläger erlitt bei dem Sturz auf den Hinterkopf eine Hirnkontusion, ein Schädelhirntrauma dritten Grades und eine traumatische Läsion des Augennervs mit Blutung und einer Stauungspapille, ferner einen Hüftgelenkspfannenbruch. Er befand sich fünf Wochen in stationärer Behandlung. Als Folge einer Hirnblutung und Hämatombildung erfolgte eine neurochirurgische Behandlung (Punktion zur Entlastung des Hämatoms). Verblieben sind eine geringe Einschränkung des Sehvermögens (MdE 2%) und Aufmerksamkeits-, Merk- und Konzentrationsstörungen, die zwar dazu geführt haben, dass der Kläger bei der Feuerwehr nur noch in den Tagesschichten arbeitet, aber keinen Berufswechsel und keine Umschulung erfordern. Verblieben sind zudem Beschwerlichkeiten auf Grund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Hüftgelenks. Insgesamt muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Klägers nicht unerheblich war, ihre Folgen aber weitgehend überwunden sind und bei entsprechender Bemühung des Klägers auch keine weiteren nennenswerten Folgen verbleiben werden.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des überwiegenden Verursachungsbeitrags des Klägers führt danach zu dem ausgeurteilten Betrag von 6.000,00 DM.

5. Entsprechend den Ausführungen zu 1 bis 3 ist die Ersatzpflicht des Beklagten für 30% der aus dem Unfall entstehenden materiellen Schäden festzustellen. Weiterhin ist die Ersatzpflicht in dem genannten Umfang für in Zukunft entstehende immaterielle Schäden festzustellen, weil angesichts der nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 39.000,00 DM (Zahlungsantrag 30.000,00 DM, Feststellungsantrag 9.000,00 DM).

Ende der Entscheidung

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