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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 11 U 179/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 95
BGB § 426
BGB § 558
BGB § 222 Abs. 1
BGB § 558 Abs. 1
BGB § 558 Abs. 2
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 179/00

Anlage zum Terminsprotokoll vom 11.07.2001

Verkündet am 11.07.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll, die Richterin am Oberlandesgericht Opitz und den Richter am Landgericht Ernst

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung Klägers gegen das am 01.09.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 479/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage Feststellung dahin, dass die beklagten Mineralölunternehmen verpflichtet sind, auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bodenverunreinigungen durch einen früheren Tankstellenbetrieb zu beseitigen.

Im Dezember 1982 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2) einen "Tankstellen-Partner-Vertrag" und ein "Bauleistungsabkommen" (auf die bei der Akte befindlichen Abschriften dieser Urkunden, Bl. 41 ff. und 188 ff. d.A., wird Bezug genommen). Dadurch übernahm die Beklagte zu 2) - in den Verträgen als "E." bezeichnet - die auf dem Grundstück des Klägers - in den Verträgen als "PARTNER" bezeichnet - P.str. 12 in A. vorhandene Tankstelle; zugleich übernahm der Kläger den Verkauf der Produkte der Beklagten zu 2) als selbständiger Handelsvertreter. Unter Ziffer 3 des Tankstellen-Partner-Vertrages verpflichtete sich der Kläger zur Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Tankstellengrundstück; unter Ziffer 3.3 heißt es:

"PARTNER vermietet E. das in 2. bezeichnete Grundstück für die in 12.1. vereinbarte Vertragszeit und überträgt mit Abschluß dieses Vertrages den Mietbesitz an E.. Die Vermietung erfolgt unabhängig von den sonstigen Gegenständen dieses Vertrages. Der Mietzins wird, solange PARTNER die Tankstelle betreibt, durch die Provision gem. 9. abgegolten. Wenn E. bei vorzeitiger Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses das Mietverhältnis fortsetzen will, zahlt sie von diesem Zeitpunkt eine angemessene Miete.

Kommt über die Höhe der Miete keine Einigung zustande, so unterwerfen sich die Vertragsparteien dem Schiedsspruch eines Gutachterausschusses, bestehend aus einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer und je einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Gutachter. Auf Ziffer 12.5. wird hingewiesen."

Unter dem 05./12.06.1992 trafen die Vertragparteien eine Auflösungsvereinbarung (Bl. 1 f. der Anlagen zur Klageschrift, im Folgenden: AH). Danach wurde das Vertragswerk vorzeitig zum 01.09.1992 aufgelöst. Unter Ziffer 1. ist bestimmt, gegenseitige Forderungen - gleich welcher Art - bestünden mit Ausnahme der in der Vereinbarung genannten nicht mehr. In Ziffern 3 und 4 heißt es:

"3.

E. wird bei Vertragsende die auf dem Tankstellengrundstück befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände, insbesondere die unterirdischen Lagerbehälter, die Zapfsäulen sowie die E.-spezifische Werbung ausbauen bzw. demontieren und abtransportieren lassen.

4.

Das Institut für Sicherheitstechnik und Umweltschutz in D. wird die Abbruch- und Ausbauarbeiten überwachen und ein Bodengutachten erstellen, um festzustellen, ob im Erdreich Kontaminierungsschäden vorliegen. E. bestätigt hiermit, dass sie für das o.g. Objekt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und somit gegen Risiken einer eventuellen Bodenverunreinigung versichert ist."

Mit Schreiben vom 22.12.1992 (Bl. 3 f. AH) bat die Beklagte zu 2) den Kläger um Einräumung einer Frist zur Räumung des Grundstücks. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Nach unserer Kenntnis hat unsere technische Abteilung die Demontage und Ausbauarbeiten in die Wege geleitet. Die Demontage und der Ausbau werden gutachterlich begleitet.

Sollten im Zuge der Abbruch- und Ausbauarbeiten Verunreinigungen nachgewiesen werden, für die wir als Verhaltensstörerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften haften, werden wir diese Verunreinigungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden beseitigen. Nach Beendigung der Abbruch-, Ausbau- und Wiederherstellungsarbeiten werden wir einen Bericht darüber vorlegen, dass etwaige von E. verursachte Bodenverunreinigungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden saniert worden sind."

Mit Schreiben vom 20.01.1993 (Bl. 5 f. AH) wurde der Kläger durch das Ingenieurbüro M. über den Beginn der Ausbauarbeiten durch eine Bauunternehmung informiert. Mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 02.02.1993 (Bl. 6 f. AH) teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger u.a. Folgendes mit:

"Im Rahmen des Auflösungsvertrages haben wir uns verpflichtet, den Abbruch und den Ausbau der uns gehörenden Einrichtungen gutachterlich begleiten zu lassen. Bodenuntersuchungen werden im Bereich der von uns zur Verfügung gestellten Tanks durchgeführt. Sollten Verunreinigungen nachgewiesen werden, für die E. als Verursachungsstörerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet, so werden diese Schäden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und dem unabhängigen Gutachter beseitigt.

Hiervon ausgenommen sind Bodenuntersuchungen im Bereich der Pflegehalle ..."

Mit Schreiben vom 11.06.1993 (Bl. 48 f. d.A.) teilte der Rechtsanwalt des Klägers der Beklagten zu 2) u.a. Folgendes mit:

"Im übrigen ist unser Mandant damit einverstanden, daß nach Zahlung des Betrages von DM 4.000,00 und Übernahme der Kosten von DM 502,90 DM alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Pachtverhältnis betreffend des Grundstückes P.str. 12 in ... A. ausgeglichen sind."

In einem unter dem 29.06.1993 erstellten Gutachten des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. (IST), auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 8 ff. AH), heißt es (auf S. 20 = Bl. 28 AH) wie folgt:

"Mit Ausnahme der lokal engräumig begrenzten Verunreinigungen wurden alle nutzungsbedingten Kontaminationen entfernt.

Gegen eine Bebauung des Grundstückes bestehen aus gutachterlicher Sicht keine Bedenken.

Es ist aber südlich der ehem. Tankgrube des Diesel-/HEL-Tanks lokal mit Verunreinigungen im Boden durch Diesel zu rechnen, die, wenn sie baubedingt ausgehoben werden müssen, auf Deponierbarkeit bzw. Wiederverwertbarkeit überprüft werden müssen. Sie sind aber erst, ab ca. 2,9 m Tiefe zu erwarten. Soll der Umfang dieser Verunreinigung eingegrenzt werden, sind weitere Sondierungen erforderlich, die im Tankstellengebäude abgeteuft werden müßten.

Ob die am Standort der ehem. provisorischen Zapfsäule festgestellte lokale Verunreinigung bei baubedingtem Aushub ordnungsgemäß entsorgt werden muß, sollte bei organoleptischen Auffälligkeiten durch eine Deponierbarkeitsanalyse des Bodenaushubs ermittelt werden."

Der Kläger erhielt von dem Gutachten 1994 Kenntnis. Mit Schreiben vom 04.05.1994, 14.12. 1995 sowie 13.09.1996 (Bl. 41 ff. AH) forderte er die Beklagte zu 2) zu Verhandlungen über auf Grund der Bodenkontamination entstandene Schäden auf. In der Folge kam es zu weiterem Schriftwechsel (Bl. 45 ff. AH). Mit Schreiben vom 12.10.1998 (Bl. 50 f. AH) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, eine erneute gründliche Prüfung habe ergeben, dass ihm Ansprüche im Hinblick auf die Ausgleichserklärung in dem Anwaltsschreiben vom 11.06.1993 nicht zustünden, dass solche jedenfalls gemäß § 558 BGB verjährt seien; weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, daß sich aus dem Gutachten der Firma IST ergibt, daß sich die eventuell noch vorhandenen Restkontaminationen unter dem Tankstellengebäude befinden und keinerlei Gefahr darstellen, solange das Gebäude steht. Die eventuell noch vorhandenen Restkontaminationen sind, wie Sie ebenfalls dem Gutachten der Firma IST entnehmen können, nur zu entfernen, wenn das Tankstellengebäude abgerissen wird. Einen Abriß des Ihnen gehörenden Gebäudes können Sie jedoch nicht beanspruchen. Sollten Sie sich dennoch hierzu entschließen, dann müssen Sie auch die daraus entstehenden Kosten tragen."

Auf ein vom Kläger veranlasstes Anwaltsschreiben (Bl. 52 f. AH) wiederholte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.01.1999 (Bl. 54 AH) diesen Rechtsstandpunkt unter Beifügung einer Kopie des Schreibens vom 12.10.1998. Auf ein Anschreiben des Klägers vom 05.03.1999, teilte die Stadt A. mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, der Bitte um Bestätigung der Altlastenfreiheit des Grundstücks könne nicht entsprochen werden, da das Gutachten des IST vom 29.06.1993 im Hinblick auf die jetzt vorgesehene Neubebauung, durch die es zur Entsiegelung bisher ungefährlicher Verunreinigungen kommen könne, neu bewertet werden müsse.

Mit der am 06.10.1999 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zu 1) auf Feststellung in Anspruch genommen, dass sie verpflichtet sei, die auf dem Grundstück vorhandenen Bodenverunreinigungen zu beseitigen. Nachdem die Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung ihre Passivlegitimation bestritten hat, hat der Kläger die Klage mit am 31.01.2000 eingegangenem Schriftsatz auf die Beklagte zu 2) erweitert (Bl. 55 ff. i.V.m. Bl. 84 d.A.). Der Kläger hat geltend gemacht, die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aufgrund der vertraglichen Abmachungen und des Schriftverkehrs, der Beseitigungsanspruch sei nicht verjährt. Die Beseitigung sei erforderlich, das Gutachten des IST sei falsch.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Bodenverunreinigungen zu entfernen, welche sich auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle der Beklagten auf dem Grundstück der P.str. 12 in A. befinden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat ihre Passivlegitimation bestritten. Die Beklagten haben geltend gemacht, ein Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, sei jedenfalls verjährt.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 558 BGB verjährt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Ausführungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11.09.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.10.2000 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 05.12.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und ergänzt erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Bodenverunreinigungen zu entfernen, welche sich auf dem Gelände der ehemaligen Tankstelle der Beklagten auf dem Grundstück der P.str. 12 in A. befinden, und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und treten den Ausführungen des Klägers entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht für unbegründet gehalten. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beseitigung etwaiger Kontaminierungen seines Grundstücks. Dabei kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 1) überhaupt passiv legitimiert ist. Ferner kann dahinstehen, ob aufgrund des Anwaltsschreibens vom 11.06.1993 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) eine umfassende Ausgleichsregelung getroffen wurde. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch verjährt und deshalb, da sich die Beklagten auf Verjährung berufen haben, nicht mehr durchsetzbar (§ 222 Abs. 1 BGB). Dies hat schon das Landgericht zutreffend angenommen. Die dagegen vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Argumente überzeugen nicht.

1. Unrichtig ist die Annahme des Klägers, § 558 BGB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Miet- oder Pachtvertrag bestanden habe. Die Gebrauchüberlassung des Grundstücks des Klägers an die Beklagte zu 2) ist in Ziffer 3.3 des Tankstellen-Partner-Vertrags ausdrücklich als Mietverhältnis ausgestaltet. Sie ist auch der Sache nach als Miet- oder Pachtverhältnis anzusehen. Dass die Parteien darüber hinaus weitere Vereinbarungen getroffen haben, steht dem nicht entgegen. Unerheblich für diese Bewertung sind auch die in der Berufungsbegründung heran gezogenen Regelungen in den Ziffern 2.3 bis 2.5 des Tankstellen-Partner-Vertrags. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Kläger Eigentümer der Tankstelle ist (Ziffer 2.3), von der Beklagten zu 2) eingebrachte Gegenstände gemäß § 95 BGB in deren Eigentum bleiben (Ziffer 2.4) und die Beklagte zu 2) das Recht hat, die eingebrachten Gegenstände bei Beendigung des Vertrages zu beseitigen, und zwar auf eigene Kosten, soweit nicht der Vertrag wegen Verschuldens des Klägers aufgelöst wird (Ziffer 2.5); all diese Regelungen lassen sich zwanglos einem Mietverhältnis zuordnen.

2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht wird der von ihm geltend gemachte Anspruch auch vom Regelungsbereich des § 558 BGB erfasst. Nach § 558 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Zweck der Vorschrift ist es, die mit der Beendigung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen (BGHZ 47, 53, 56; BGH, NJW 1997, 1983, 1984). Diesem Zweck entsprechend fasst die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Vorschrift weit und unterwirft ihm sämtliche vertraglichen und konkurrierenden außervertraglichen Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache; unter Umständen können sogar Ansprüche Dritter nach § 558 BGB verjähren (vgl. die Nachweise bei BGH, NJW 1997, 1983, 1984).

Dass die Verunreinigung des Bodens mit Mineralölrückständen eine (dem Vermieter bzw. Verpächter nachteilige) Veränderung bzw. Verschlechterung eines Grundstücks darstellt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, NJW 1997, 1983 f.; Senat, Urteil vom 24.01.2001 - 11 U 59/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen; OLG Hamm, OLGR 1995, 25; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 21). Eben die Beseitigung dieser nachteiligen Veränderung verlangt der Kläger von den Beklagten, so dass § 558 BGB sowohl seinem Wortlaut wie auch seiner Zielsetzung nach greift. Dem Argument des Klägers, letztlich beruhe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht auf der Veränderung des Grundstücks an sich, sondern darauf, dass die Stadt A. mit Schreiben vom 22.04.1999 die Bestätigung der Altlastenfreiheit des Grundstücks versagt habe, misst der Senat keine streitentscheidende Bedeutung zu. Zwar knüpfen die Formulierungen in den Schreiben der Beklagten zu 2) vom 22.12.1992 und 20.01.1993 an deren Verhaltensstörerhaftung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften an. Damit ist aber nur der Kreis der Verunreinigungen eingegrenzt, für deren Beseitigung die Beklagte zu 2) einstehen wollte. Die so übernommene Verpflichtung war und blieb eine zivilrechtliche, die sich auf die Absprachen der Mietvertragsparteien gründete.

3. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die von der Beklagten zu 2) übernommene Verpflichtung beruhe nicht auf dem ursprünglichen Vertrag, sie sei vielmehr erst im Zusammenhang mit der Auflösung dieses Vertrages, die von der Beklagten zu 2) angestrebt worden sei, übernommen worden. Die kurze Verjährung des § 558 BGB gilt auch für den Wiederherstellungsanspruch des Vermieters bzw. Verpächters (BGHZ 104, 6, 12 = NJW 1988, 1778, 1779; BGH, NJW 1994, 1858, 1860; BGHZ 128, 74 = 1995. 252). Es kann dahinstehen, ob sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 2), Verunreinigungen des Bodens durch den Tankstellenbetrieb zu beseitigen, bereits aus dem ursprünglichen Vertragswerk ergibt. Jedenfalls hat sie die Verpflichtung vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Vereinbarung mit dem Kläger übernommen. Auch eine solche nachträglich übernommene Verpflichtung ist Teil der dem Mieter bzw. Pächter bei Beendigung des Miet- bzw. Pachtverhältnisses obliegenden Pflichten. Auch sie unterliegt der Verjährungsregelung des § 558 BGB (vgl. BGH, NJW 1983, 679, 681, sub 3 b) cc); NJW-RR 1991, 208). Ob sie übernommen wurde, um die von einer Vertragspartei gewünschte Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erleichtern, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob die vorstehenden Ausführungen auch für eine nachvertraglich übernommene Pflicht Geltung hätten. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Pflicht, deren Erfüllung er verlangt, nicht nachvertraglich vereinbart worden. Bei interessengerechter Auslegung hat die Beklagte zu 2) die Haftung für eventuelle Kontaminierungsschäden bereits in Ziffer 4 der Auflösungsvereinbarung übernommen, da der Kläger den dortigen Hinweis auf die gutachterliche Feststellung eventueller Kontaminierungsschäden und die insoweit bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) als Haftungsübernahme für die Beseitigung solcher Schäden verstehen durfte.

4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB. Die Vertragsparteien sind als öffentlich-rechtliche Verhaltens- und Zustandsstörer gegenüber den Ordnungsbehörden nicht Gesamtschuldner im zivilrechtlichen Sinne. Selbst ein so konstruierter Anspruch wäre im Übrigen nach § 558 BGB zu beurteilen, da er sich aus der Veränderung des Grundstücks durch den Mieter/Pächter und die darauf bezogenen Absprachen der Vertragsparteien herleitet.

5. Die Verjährung ist spätestens Mitte 1999, also vor Klageeinreichung am 06.10.1999 eingetreten. Dabei mag mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist erst mit der Ablehnung weiterer Verhandlungen durch Schreiben vom 12.10.1998 (oder auch mit der ablehnenden Stellungnahme vom 19.01.1999 zu dem Anwaltsschreiben vom 05.01.1999) zu laufen begann. Dies erscheint immerhin zweifelhaft. Denn nach § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Dabei kommt es darauf an, wann der Vermieter in die Lage versetzt wird, die Mietsache auf etwaige Mängel zu untersuchen (vgl. BGHZ 98, 59, 63 = NJW 1987, 187). In Streitfall mag man argumentieren, dass der Kläger wegen der von der Beklagten zu 2) versprochenen gutachtlichen Begleitung der Grundstücksräumung auf eine Untersuchung verzichten und das Ergebnis der von der Beklagten zu 2) versprochenen Untersuchung abwarten durfte. Bereits aus dem von der Beklagten zu 2) in Auftrag gegebenen Gutachten des IST vom 29.06.1993 ergab sich indes, dass bei einer evtl. (späteren) baubedingten Aushebung des Bodens im Bereich des Tankstellengebäudes mit seinerzeit nicht festgestellten Bodenverunreinigungen zu rechnen sei. Ab Zugang des Gutachtens Anfang 1994 konnte der Kläger mithin davon Kenntnis nehmen und die Frage, ob solche Verunreinigungen von der übernommenen Verpflichtung erfasst waren, durch Absprache mit der Beklagten zu 2) oder - da diese auf die Schreiben des Klägers in den Jahren 1994 bis 1996 nicht reagierte - gerichtlich klären lassen. Wegen der aus dem Gutachten ersichtlichen Möglichkeit nicht festgestellter Verunreinigungen kommt es nicht auf den Vortrag des Klägers dazu an, dass das Gutachten des IST hinsichtlich der darin festgestellten Schäden falsch sei und sich gegen dieses Institut inzwischen strafrechtlich relevante Verdachtspunkte ergeben hätten.

Die Berufung muss demnach zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 75.120,00 DM

Ende der Entscheidung

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