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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 11 U 234/98
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 6 Nr. 7
VOB/B § 8 Nr. 1
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2
VOB/B § 9
VOB/B § 9 Nr. 1 a
VOB/B § 9 Nr. 3
VOB/B § 6 Nr. 5
VOB/B § 6 Nr. 6
VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 301
ZPO § 539
ZPO § 540
ZPO § 296 a
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 276
BGB § 278
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 U 234/98 1 O 266/97 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 01.10.1999

Verkündet am 01.10.1999

Reisenauer, JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberlandesgericht Opitz und den Richter am Landgericht Mangen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Teil-Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 266/97 - aufgehoben:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank, einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob nach der Kündigung eines den sogenannten Schürmann-Bau betreffenden Auftrages nach § 6 Nr. 7 oder nach § 8 Nr. 1 VOB/B abzurechnen ist, sowie um die Höhe des sich danach ergebenden Anspruchs der Klägerin.

Die Klägerin war am 20.10.1993 mit der Herstellung der Heiz- und zentralen Wassererwärmungsanlage für einen Teil - Vergabeeinheit T 2.2 - des Schürmann-Baus in Bonn beauftragt worden. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Noch vor Beginn der Montagearbeiten, der nach einer ersten Terminsverschiebung auf die 4. Kalenderwoche 1994 angesetzt war, wurde am 22./23.12.1993 die Baustelle infolge einer Lücke im Hochwasserschutz vom Rheinhochwasser überflutet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Am 03.01.1994 ordnete die Beklagte deshalb die Einstellung der Planungsaktivitäten der am Bau beteiligten Unternehmen zunächst bis zum 15.01.1994 an. Am 03.02.1994 teilte sie der Klägerin mit, die Fortführung der Bauarbeiten sei vorläufig nicht möglich. Mit Schreiben vom 29.03.1994 (Anlage K 21) kündigte sie den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag unter Berufung auf die mehr als drei Monate andauernde Bauunterbrechung (§ 6 Nr. 7 VOB/B) und bat um entsprechende Abrechnung. Auf den Widerspruch der Klägerin hin (Schreiben vom 07.04.1994 (Anlage K 22) bestätigte sie diese Kündigung mit Schreiben vom 13.04.1994 (Anlage K 23) nochmals.

Die Klägerin bestreitet ein derartiges Kündigungsrecht der Beklagten. Sie hat deshalb unter Berufung auf § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen mit insgesamt 3.172.456,94 DM netto in Rechnung gestellt (Rechnung Nr. 94060100 vom 01.06.1994, Anlage A 15). Nach Anrechnung einer Zahlung der Beklagten für erbrachte Vorarbeiten in Höhe von 265.000,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) macht sie, nachdem Verhandlungen über eine weitere Entschädigung zu keinem Ergebnis geführt haben, mit dem Klageantrag zu 1) einen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Abzug des ersparten Aufwands und möglichen anderweitigen Erwerbs in Höhe von 2.907.456,94 DM geltend. Hilfsweise fordert sie Ersatz von Stillstandskosten gemäß einer weiteren Rechnung vom 01.06.1994 (Nr. 94060203) in Höhe von 817.141,02 DM.

Daneben verlangt die Klägerin als Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 25.428,30 DM - Klageantrag zu 2) - und die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch für allen weiteren Verzugsschaden hafte - Klageantrag zu 3) -.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe das Versagen des Hochwasserschutzes zu vertreten. Spätestens als das Hochwasser sich ankündigte, hätten die getroffenen Vorkehrungen überprüft und die vorhandenen Lücken geschlossen werden müssen. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, aus der überschwemmungsbedingten Bauunterbrechung ein eigenes Kündigungsrecht gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B abzuleiten.

Nach dem Abfließen des Rheinhochwassers hätten zumindest in den vom Hochwasser unberührt gebliebenen Hochbauteilen die Leistungen der Klägerin ungestört erbracht werden können. Die Beklagte habe sich insoweit in Annahmeverzug befunden.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.907.456,94 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 28.06.1994 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.428,30 DM Anwaltskosten nebst 10,5 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,

3.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte sich mit ihren Zahlungspflichten gemäß Nr. 1 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffasssung, sie sei zur Kündigung gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B berechtigt gewesen; da sie die Ursache der Bauunterbrechung und auch deren Dauer nicht zu vertreten habe, schulde sie weder den Ersatz entgangenen Gewinns noch der Stillstandskosten der Klägerin.

Sie hat die Schlußrechnung Nr. 94060100 als in zahlreichen Einzelansätzen übersetzt und insgesamt nicht prüffähig beanstandet, ebenfalls die hilfsweise zur Stützung der Klage angeführte Rechnung Nr. 94060203 über Stillstandskosten und Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Klageanträge zu 2) und zu 3).

Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Mit Teil-Grundurteil vom 19. August 1998 (veröffentlicht in NJW-RR 1999, 458) hat das Landgericht den Klageantrag zu 1) für dem Grunde nach aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B gerechtfertigt erklärt.

Das Urteil, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 21.08.1998 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 09.09.1998 Berufung eingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung ist ihre Berufungsbegründung am 09.11.1998 eingereicht worden.

Die Beklagte hält die ergangene Teilentscheidung für unzulässig, aber auch für in der Sache unrichtig. Hierzu wiederholt und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 203 ff) und den weiteren Schriftsätzen vom 18.02.1999 (Bl. 260 ff), vom 22.06.1999 (Bl. 277 ff) und vom 08.07.1999 (Bl. 285 ff) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vorlage einer Abtretungserklärung vom 02.01.1998 beantragt sie außerdem im Wege der Anschlußberufung, (in Abänderung des landgerichtlichen Urteils) festzustellen, daß die dem Grunde nach gerechtfertigte Klageforderung Herrn Dipl.-Ing. L.- W. L., B. Straße 16, K. zusteht.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil in verfahrensrechtlicher und in materiellrechtlicher Hinsicht und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Auf die Berufungserwiderung (Bl. 231 ff) sowie den Schriftsatz vom 02.07.1999 (Bl. 281 ff) wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.

I.

Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Erlaß eines nur einen Teil der Klage erfassenden Grundurteils war unzulässig. Ein Teilurteil darf gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn die darin enthaltene Entscheidung keinen Streitpunkt betrifft, über den im Schlußurteil über den anderen Teil des Rechtsstreits erneut befunden werden muß. Die Gefahr divergierender Entscheidungen in derselben Sache muß ausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1991, 2698, 2699; NJW 1997, 453, 455).

Hier eröffnet die Entscheidung über den Grund allein des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs der Klägerin die Möglichkeit, daß zu den beiden übrigen Klageanträgen abweichende Entscheidungen ergehen. Die mit diesen weiteren Anträgen verfolgten Schadensersatzansprüche setzen - unter anderem - voraus, daß der Klägerin der ihr vorab dem Grunde nach zuerkannte Vergütungsanspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B zusteht, und zusätzlich, daß die Beklagte mit seiner Begleichung in Verzug geraten ist. Die Frage, ob sich die Folgen der von der Beklagten erklärten Kündigung nach § 8 Nr. 1 oder aber nach § 6 Nr. 7 VOB/B richten, ist im Rahmen der Entscheidung über die weiteren Klageanträge also erneut zu prüfen, wobei das auf den Klageantrag zu 1) beschränkte Teil-Grundurteil keine Bindungswirkung entfaltet (nach § 318 oder § 322 ZPO). Es besteht somit die Gefahr, daß dieselbe Vorfrage innerhalb eines einheitlichen Rechtsstreits, insbesondere wegen des möglicherweise nicht für alle Klageanträge gleichen Instanzenzuges, unterschiedlich beantwortet wird. Das angefochtene Teilurteil durfte deshalb nicht ergehen, es ist aufzuheben.

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 539 ZPO ab und macht von der Möglichkeit der eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO Gebrauch, weil unter Einbeziehung des zunächst bei dem Landgericht anhängig gebliebenen Teils der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Der hilfsweise zur Begründung des Klageantrags zu 1) von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Stillstandskosten ist mit der Berufung der Beklagten gegen das dem Antrag dem Grunde nach stattgebende Teilurteil, auch wenn es nur den vorrangig verfolgten Anspruch betrifft, ohnehin in der Rechtsmittelinstanz mit angefallen (BGH NJW 1992, 117 f). Im übrigen zieht der Senat den von dem unzulässigen Teilurteil nicht erfaßten Teil des Rechtsstreits an sich (vgl. dazu BGH NJW 1992, 511, 512 m.w.N.) und bezieht ihn in seine Entscheidung ein.

II.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

Die Beklagte hat den Vertrag vom 20.10.1993 mit Schreiben vom 29.03. und 13.04.1994 wirksam gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B gekündigt. Da sie die den Fortgang des Bauvorhabens hindernden Umstände nicht zu vertreten hatte, war es ihr nicht verwehrt, von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Infolge der Kündigung hatte die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Vergütung ihrer bereits ausgeführten Leistungen gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B; dieser Anspruch ist nach ihrem eigenen Vortrag bereits erfüllt. Die mit der Klage verfolgten weitergehenden Vergütungsansprüche (gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B) oder Schadensersatzansprüche (gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B) stehen ihr nicht zu.

Die auf Verzug der Beklagten mit der Begleichung solcher Ansprüche gestützten Klageanträge zu 2) und 3) entbehren infolgedessen ebenfalls der Grundlage.

1.)

Die objektiven Voraussetzungen für eine Vertragskündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B waren am 29.03. und 13.04.1994 erfüllt. Die Bauausführung war zu diesem Zeitpunkt seit drei Monaten unterbrochen und die weitere Dauer der Unterbrechung noch nicht abzusehen.

Zwar hatte die Klägerin mit der Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten an dem Bauvorhaben selbst noch gar nicht begonnen; zum Montagebeginn, der erst für die 4. Kalenderwoche des Jahres 1994 vorgesehen gewesen war, ist es infolge des Hochwassers schon nicht mehr gekommen. Daraus folgt aber nicht, daß die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B ausgeschlossen oder verfrüht war.

§ 6 Nr. 7 VOB/B gilt nicht nur für den Fall der Bauunterbrechung im engeren Sinne, die voraussetzt, daß mit der Bauausführung zunächst begonnen wurde, sondern nach weit überwiegender Ansicht ebenso bei einer entsprechenden Verzögerung des Ausführungsbeginns (OLG Frankfurt, BauR 1999, 774 ff; Ingenstau/Korbion, § 6 VOB/B Rn. 104; Heiermann/Riedl/Rusam, § 6.7 Rn. 57). Das zur Begründung der gegenteiligen Meinung (Beck-VOB-Motzke, § 6.7 Rn. 28) angeführte Argument, die Nichtaufnahme der Bauarbeiten sei immer von der einen oder anderen Vertragspartei zu vertreten und eröffne die entsprechenden vorrangigen Kündigungsmöglichkeiten, trifft nicht zu, wie der vorliegende Fall beweist.

Unerheblich ist ferner, daß seit dem Zeitpunkt des vorgesehenen Montagebeginns der Klägerin in der 4. Kalenderwoche am 29.03.1994, als die Beklagte die Kündigung erklärte, und auch am 13.04., als sie sie nochmals bestätigte, noch keine drei Monate verstrichen waren. Da für alle Beteiligten offensichtlich war, daß bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist die Arbeiten keinesfalls mehr aufgenommen werden konnten, wäre es sinnlos gewesen, die Kündigungserklärung weiter hinauszuschieben (Heiermann/Riedl/Rusam, § 6.7, Rn. 57). Nachdem die Beklagte sich zur Kündigung entschlossen hatte, lag es vielmehr auch im Interesse der Klägerin, hierüber frühzeitig Klarheit zu erhalten, um die notwendigen neuen Dispositionen treffen zu können.

Die hochwasserbedingte Bauunterbrechung war auch nicht etwa, wie die Klägerin geltend macht, auf die unmittelbar vom Hochwasser berührten Bauteile beschränkt, so daß die Arbeiten in anderen Bereichen nach dem Rückgang des Hochwassers hätten fortgesetzt werden können. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, daß das sichtbare Schadensbild die Befürchtung nahelegte, die Standsicherheit des Rohbaus sei insgesamt nicht mehr gewährleistet, daß deshalb unklar war, ob der vorhandene Rohbau überhaupt sinnvoll saniert werden könne, und daß die notwendigen Schadensfeststellungen überhaupt erst nach langwierigen Vorbereitungen gegen Ende des Jahres 1994 beginnen konnten. Die von der Klägerin verlangte partielle Baufortführung wäre unter diesen Umständen, wenn nicht gänzlich unmöglich, dann aber jedenfalls untunlich gewesen.

2.)

Die Berufung auf das Kündigungsrecht nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann der Beklagten hier nicht mit der Begründung versagt werden, die Ursachen für die Bauunterbrechung stammten aus ihrem Gefahrenbereich und deshalb handele sie auch treuwidrig, wenn sie die aus der vorzeitigen Vertragsauflösung folgenden Ansprüche der Klägerin in der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Weise einschränken wolle.

a)

Es ist ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz, daß niemand aus eigenem vertragswidrigem Verhalten dem anderen Teil gegenüber Rechte herleiten darf. Das Recht der Klägerin zur Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B wäre deshalb ausgeschlossen, wenn sie die Ursache des Baustillstandes (hier: den ungenügenden Hochwasserschutz der Baugrube) im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten hätte.

Das ist jedoch nicht der Fall:

Die Beklagte trifft an der Baustellenüberflutung kein Verschulden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96 (BauR 1997, 1021 = NJW 1998, 456) - im einzelnen dargelegt hat, sind der Beklagten die Fehler der mit der Herstellung des Hochwasserschutzes beauftragten Bauunternehmen oder der mit der Bauaufsicht beauftragten Bauleiter nicht als eigene Pflichtverletzungen gegenüber den sonst am Bau beteiligten Auftragnehmern zuzurechnen. Die Klägerin hat bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keine weiteren, in diesen Entscheidungen noch nicht berücksichtigten Tatsachen vorgetragen, die Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung dieser Frage bieten könnten. Soweit der Schriftsatz vom 30.09.1999 neuen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Schriftsatz gibt auch keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; nachdem der Senat bereits mit Beschluß vom 05.05.1999 seine Absicht, in der Sache selbst zu entscheiden, bekannt gegeben hat, bestand ausreichend Gelegenheit, bis zu dem Verhandlungstermin am 28.07.1999 die dadurch gebotenen Ergänzungen des Parteivortrags vorzunehmen.

Im Falle der Klägerin kommt aber auch die vom Bundesgerichtshof im weiteren in Erwägung gezogene Schutzpflichtverletzung nicht in Betracht. Eine derartige Schutzpflicht wird vom Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, daß ein Unternehmen im Vertrauen auf die von der Beklagten zunächst errichtete Hochwassersicherung von eigenen Vorkehrungen zum Schutz seiner Werkleistung vor Überschwemmungsschäden abgehalten wird. Das trifft hier für die Klägerin aber schon deswegen nicht zu, weil sie bei Eintritt des Hochwassers noch gar nicht in den Schutzbereich der von der Beklagten veranlaßten Maßnahmen einbezogen war; die Klägerin hatte mit der Montage der von ihr herzustellenden Anlagen nämlich noch nicht begonnen. Die Klägerin könnte sich deshalb auch nur auf eine generelle Verpflichtung der Beklagten berufen, das Baugrundstück "hochwasserfrei" zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Verfügung zu halten. Eine solche Verpflichtung besteht indes nicht und sie kann auch nicht aus der angezogenen BGH-Entscheidung vom 16. Oktober 1996 gefolgert werden.

b)

Ein Ausschluß des Kündigungsrechtes der Beklagten nach § 6 Nr. 7 VOB/B allein deswegen, weil die Ursache der Bauunterbrechung - so die Klägerin - aus ihrem "Risikobereich" herrühre und sie als Bauherrin der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit des Hochwasserschutzes ergab, näher stehe als die Klägerin als Unternehmerin, ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Äußerungen, die in diese Richtung gehen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 5 VOB/B 1973, Nr. 6 mit weiteren Nachweisen), vermag der Senat nicht beizutreten: Bei § 6 Nr. 7 VOB/B handelt es sich um einen ausdrücklich geregelten Fall der Kündigung aus wichtigem Grund wegen Störung der bei Vertragsschluß von den Parteien vorausgesetzten Geschäftsgrundlage. Die VOB als ein die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien berücksichtigendes Normenwerk sieht es insoweit als angemessen an, den Parteien - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei Dauerschuldverhältnissen - das Recht zu eröffnen, sich unter bestimmten Umständen, die in § 6 Nr. 7 VOB/B abschließend aufgeführt sind, vom Vertrag zu lösen. § 6 Nr. 7 VOB/B stellt somit bereits die Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar; die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus einer weiteren Modifizierung, von Fällen des Mißbrauchs - der schuldhaften Herbeiführung der Kündigungssituation - abgesehen, nicht zugänglich. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien im Wege einer vertraglichen Vereinbarung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf eines dreimonatigen Stillstandes grundsätzlich als unzumutbar ansehen, mit der Folge, daß jede Vertragspartei den Vertrag aufkündigen kann.

c)

Schließlich war das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 6 Nr. 7 VOB/B auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin ihrerseits gemäß § 9 VOB/B hätte kündigen können und ihr in diesem Falle neben der Vergütung für erbrachte Leistungen zumindest noch ein nicht von einem Verschulden der Beklagten abhängiger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zugestanden hätte (zum Verhältnis des Kündigungsrechts nach § 6 Nr. 7 VOB/B zu § 9 VOB/B siehe Heiermann/Riedl/Rusam, § 6.7, Rdn. 57 mit weiteren Nachweisen). Ob die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Sinne von § 9 VOB/B hier Nr. 1 a tatsächlich erfüllt waren, was streitig ist, kann dahinstehen. Die Klägerin hat von dieser Kündigungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht und das erklärtermaßen auch nicht gewollt. Dieser Hinweis der Klägerin soll vielmehr nahelegen, der Beklagten die - gegenüber der Regelung in § 9 Nr. 3 VOB/B - noch weitergehenden Zahlungspflichten, wie sie § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bei einer "freien" Kündigung des Auftraggebers vorsieht, aufzuerlegen oder aber sie - entgegen der Intention des § 6 Nr. 7 VOB/B - auf unabsehbare Zeit an dem Vertrag festzuhalten. Zumindest in Fällen, in denen - wie hier - die notwendige Mitwirkung des Gläubigers ohne sein Verschulden unterbleibt, ist dies aber nicht gerechtfertigt.

3.)

Die Klägerin ist daher im Ergebnis auf eine Abrechnung nach § 6 Nr. 5 und 6 VOB/B beschränkt; Ansprüche aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, aus positiver Vertragsverletzung oder Verzug stehen der Klägerin nicht zu:

Vergütungsansprüche der Klägerin nach § 6 Nr. 5 VOB/B sind, wie der Senat ihren Ausführungen in der Klageschrift (Seite 17) entnimmt, durch die geleistete Zahlung der Beklagten bereits erledigt. Der mit dem Klageantrag zu 1) in erster Linie verfolgte weitere "Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Abzug des ersparten Aufwandes und des anderweitigen Erwerbs" besteht bei einer berechtigten Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B nicht; bei Umdeutung des Zahlungsbegehrens in einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns würde das gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B erforderliche Verschulden der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) fehlen.

Mangels Verschuldens der Beklagten scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der sogenannten Stillstandskosten, wie ihn die Klägerin hilfsweise zur Begründung des Klageantrags zu 1) anführt, ebenfalls aus.

Aus der Abweisung des Klageantrags zu 1) folgt schließlich auch, daß die Klageanträge zu 2) und 3) ebenfalls unbegründet sind. Es gibt keinen Zahlungsverzug der Beklagten, der die Inanspruchnahme von Anwälten durch die Klägerin veranlaßt oder ihr sonstige Schäden verursacht haben könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: bis 3.000.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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