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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 11 U 29/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
11 U 29/00 9 O 329/99 LG Aachen
Anlage zum Terminsprotokoll vom 23.08.2000
Verkündet am 23.08.2000
Bourguignon, J.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Frohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 329/99 - wird zurückgewiesen:
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines - über den gezahlten Betrag von 60.000,00 DM hinausgehenden - weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000,00 DM.
1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geht der Senat auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und der vorgelegten Gutachten von folgenden Tatsachen aus:
Der Kläger ist technischer Fachwirt, geb. 04.07.1970. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler beruht der Unfall vom 19.05.1995 auf einer grob fahrlässigen Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten; in Rede stand zwar eine überhöhte Geschwindigkeit des mit dem Motorroller fahrenden Klägers, diese konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind im Wesentlichen die folgenden Verletzungsfolgen bei dem zur Unfallzeit 24 Jahre alten Kläger: Er erlitt eine mediale Schenkelhalsfraktur links sowie Prell- und Schürfwunden am linken Bein und am linken Arm; bei Klinikaufnahme war er voll orientiert. Vom 19.05. bis 02.06.1995 erfolgte eine stationäre Behandlung, wobei am 19.05.1995 eine dynamische Hüftgelenkschraube angebracht wurde. Vom 19.05. bis 08.11.1995 war der Kläger arbeitsunfähig, es erfolgten ambulante Behandlungen, der Kläger litt unter Rückenbeschwerden. 1996 erfolgte die Entfernung der Kompressionsschraube. Am 15.01.1997 wurde eine Hüftkopfnekrose diagnostiziert. Vom 21.02. bis 05.03.1997 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung, bei der der linke Hüftkopf angebohrt wurde; sodann erhielt der Kläger eine Umkehrplastik und Ausfüllung mit autologem Spongiosablock. Vom 21.02. bis 21.05.1997 war der Kläger arbeitsunfähig. Vom 21.09. bis 06.10.1997 erfolgte eine erneute stationäre Behandlung, bei der die Implantation einer zementfreien Hüftgelenkstotalendoprothese erfolgte. Die MdE betrug vom 21.09.1997 bis 04.02.1998 100%, nachfolgend 50%; derzeit ist von einer MdE von 20% auszugehen. Der durch das Versorgungsamt anerkannte Grad der Gehbehinderung beträgt 50%. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 26.04.1998. Erforderlich waren ambulante ReHa-Maßnahmen und ca. 300 Massagen. Das linke Bein des Klägers ist um ca. 0,5 cm verkürzt und in seiner Funktion beeinträchtigt, der Kläger hinkt. Verblieben ist außerdem eine ca. 30 cm lange Narbe mit Taubheitsgefühlen am Hüftgelenk, eine schmerzfreie Belastung des linken Beins ist nicht möglich. Es besteht die Notwendigkeit einer Wiederholung der Implantation alle 10 bis 20 Jahre, wobei nach derzeitigem medizinischem Erkenntnisstand eine Erneuerung drei mal möglich ist. Für weiter gehende Dauerfolgen, wie sie in dem Schriftsatz vom 30.06.2000 (Seite 2 unten) angedeutet werden, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.
2. Bei dieser Sachlage kann der Kläger ein höheres Schmerzensgeld, als es die Beklagte bereits gezahlt hat, nicht mit Erfolg verlangen. Zuzugeben ist, dass die Argumentation in dem angefochtene Urteil nicht durchgehend befriedigt, insbesondere die letzte Operation und ihre Folgen nicht in dem gebotenen Umfang bei der Abwägung dargestellt werden.
Der von der Beklagten gezahlte Betrag liegt aber im Rahmen dessen, was für vergleichbare Verletzungsfolgen zuerkannt wird und nach Ansicht des Senats auch als angemessen erscheint. Dabei berücksichtigt der Senat sowohl das grobe Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten als auch die Tatsache, dass die Schmerzensgeldtabellen zahlreiche ältere Urteile aufführen, deren Beträge dem gestiegenen Schmerzensgeldniveau nicht mehr entsprechen. Auch unter Berücksichtigung relativ neuer Urteile (vgl. etwa die Nrn. 2015, 2017, 2019, 2022, 2023, 2024, 2026, 2029, 2030, 2038, 2039, 2043, 2045, 2046, 2049 bei Hacks/ Ring/ Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 19. Auflage 1999, bei denen z.T. erheblich schwerwiegendere als die vom Kläger erlittenen Verletzungsfolgen zur Beurteilung standen) ist indes der Betrag von 60.000,00 DM als angemessen und ausreichend anzusehen.
Die Berufung kann danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 30.000 DM DM
Ende der Entscheidung
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