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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 11 U 53/04
Rechtsgebiete: HOAI, BGB


Vorschriften:

HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 3
HOAI § 11
HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 23 Abs. 1
HOAI § 23 Abs. 1 Satz 1
HOAI § 24 Abs. 1 Satz 4
HOAI § 25 Abs. 2 Satz 4
BGB § 242
BGB § 284 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 53/04

Verkündet am 17.11.04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Wurm auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.02.2004 (7 O 341/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.132,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 21.08.2003 zu zahlen.

2.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung ausstehenden Architektenhonorars. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die von den Parteien vereinbarte Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI wirksam und das dem Kläger danach zustehende Honorar durch die erbrachten Zahlungen beglichen sei. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.161,57 Euro zuzüglich Zinsen in vollem Umfange weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen an, die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung vom 23.07./01.08.2001 sei nach § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam, so dass er nach den Mindestsätzen abrechnen dürfe. Die Überschreitung der Baukosten von 400.000,00 DM habe nicht er zu vertreten, sondern beruhe auf unzutreffenden Vorgaben der Beklagten oder von diesen veranlassten Änderungen der Bauausführung und des Auftragsvolumens. Der beklagte Ehemann sei fachkundig genug gewesen, um erkennen zu können, dass die von ihm geforderten Mehrleistungen und getroffenen Materialentscheidungen zu Kostenerhöhungen geführt hätten. Er habe im übrigen regelmäßig selbst die Aufmaß- und Kostenkontrolle durchgeführt und dem Kläger von ihm mit einem von ihm entwickelten Computerprogramm erstellte Baukostenerfassungen übersandt, um diese mit der Kostenkontrolle des Klägers abzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Honorarabrede sei wirksam. Man sei davon ausgegangen, dass das Pauschalpreishonorar durch das Erfolgshonorar kompensiert und die Mindestsätze der HOAI dadurch eingehalten würden. Die Parteien hätten jedenfalls ein Kostenlimit von 400.000,00 DM als vertragliche Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart, dessen Überschreitung der Kläger zu verantworten habe. Die anrechenbaren Kosten dürften daher nicht höher als das Kostenlimit angesetzt werden. Erweiterungs- und Umbauarbeiten dürften nicht abgetrennt abgerechnet werden. Zudem sei nicht Honorarzone III, sondern Zone II angemessen und bei der Leistungsphase 5 nur von einem reduzierten Leistungsumfang auszugehen. Auch seien die Beklagten an die von ihm erteilte Schlussrechnung vom 22.04.2003 gebunden, mit der er eine Forderung von 5.192,92 Euro geltend gemacht habe. Diese Forderung hätten die Beklagten abgelehnt, was den Kläger dazu veranlasst habe, die streitgegenständliche Abschlagsrechnung zu erstellen. Soweit eine Restforderung des Klägers verbleiben sollte, erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch, der ihnen wegen der Überschreitung des Kostenlimits um 80.323,95 Euro zustehe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aus der Abschlagsrechnung vom 22.07.2003 ein Anspruch in Höhe von 9.132,29 Euro nebst Zinsen zu; die weitergehende Klage ist unbegründet.

1.

Die Honorarabrede, in der die Parteien eine Kombination von Pauschal- und Erfolgshonorar vereinbart haben, ist unwirksam, weil durch sie die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden.

a)

Die Auffassung des Landgerichts, die Honorarabrede sei dennoch wirksam, weil ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt, ist eindeutig falsch. Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Bestimmung eines Ausnahmefalles der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits können alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis im Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheidet, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner beispielsweise bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen Umständen gegeben sein. Solche Umstände können etwa in der mehrfachen Verwendung einer Planung liegen (vgl. BGHZ 136, 1, 7 ff. = NJW 1997, 2329 = BauR 1997, 677; NJW-RR 1997, 1448 = BauR 1997, 1062; NJW-RR 1999, 1108; ferner BVerwG NJW-RR 1999, 1542, 1543; Senat IBR 2000, 439; OLG Hamm BauR 2004, 1643 = OLGR 2004, 281 = IBR 2004, 520; OLG Oldenburg BauR 2004, 1350 = IBR 2004, 432; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 303, 307 = IBR 2004, 210; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 717; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. § 4 Rdnr. 92 ff.; Locher/Koeble/Frick, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 87).

Hier ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben. Das berechtigte, aber nicht außergewöhnliche Interesse der Beklagten an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens rechtfertigt auch nicht als sonstiger Ausnahmefall die Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen liegenden Honorars. Ansonsten stünde die in der HOAI verankerte Honorarstruktur völlig zur Disposition, was mit dem Zweck der Verordnung, einen ruinösen Preiswettbewerb zu vermeiden, nicht zu vereinbaren wäre. Dem Interesse an einer ökonomischen Bauweise unter Einhaltung einer bestimmten Baukostensumme kann durch die Vereinbarung einer Kostenobergrenze (Kostenlimit) Rechnung getragen werden (dazu BGH NJW-RR 1997, 850 = BauR 1997, 494; NJW-RR 2003, 877 = BauR 2003, 1061 = NZBau 2003, 388; NJW-RR 2003, 593 = BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281; OLG Naumburg, OLGR 2001, 410 = IBR 2001, 680, Juris.Nr. KORE430602001 ; Werner/Pastor Rdnr. 1780 ff.; Korbion/Mantscheff/Vygen, § 10 Rdnr. 27 und § 15 Rdnr. 71; Locher/Koeble/Frick Einleitung Rdnr. 96 ff.). Nur unter diesem Gesichtspunkt ist - wie noch auszuführen ist (II. 2.) - das Vertrauen der Beklagten schützenswert.

b)

Schon aus diesem Grunde greift auch nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB durch. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGHZ 136, 1, 9 f.; NJW-RR 1997, 1448, 1449; Senat IBR 2000, 439; OLG Köln - 26. Zivilsenat - IBR 2000, 83; OLG Oldenburg BauR 2004, 526 = OLGR 2004, 146 = IBR 2004, 611; BauR 2004, 1350 = IBR 2004, 432; OLG Hamburg IBR 2004, 258; OLG Hamm IBR 2004, 209; BauR 2004, 1643, 1644 = IBR 2004, 520; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 303, 307; Werner/Pastor Rdnr. 721).

Ein etwaiges Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung wäre jedenfalls bereits deshalb nicht schutzwürdig, weil sie sich durch die Abrede eines Kostenlimits schützen konnten. Im übrigen ist der beklagte Ehemann im baurechtlichen Bereich erkennbar erfahren. Dies geht daraus hervor, dass er dem Kläger - unstreitig - den Architektenvertrag vorgegeben sowie die Qualitätsbeschreibung und die Gesamt- und Einzelkostenübersicht, die in diesen einbezogen worden ist, erarbeitet hat. Unter diesen Umständen kommt eine völlige Bindung an die Honorarvereinbarung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht in Betracht. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - wie die Beklagten in der Berufungserwiderung anhand von Berechnungsbeispielen darzulegen versuchen - die Parteien angenommen hätten, durch die vereinbarte Honorarstruktur würden die Mindestsätze eingehalten, da das zu niedrige Pauschalhonorar durch das Erfolgshonorar kompensiert werden würde. Letzteres hätte das Unterschreiten des Kostenrahmens von 400.000,00 DM vorausgesetzt. Soweit dieser eingehalten, aber nicht unterschritten würde, hätte der Kläger nur das mit 16.000,00 DM netto vereinbarte Pauschalhonorar verlangen dürfen; dieses hätte deutlich unter dem Mindestsatz der HOAI (73 % von 43.100,00 DM) gelegen. Das wäre selbst dann der Fall, wenn man mit den Beklagten abweichend von der Honorarvereinbarung die Honorarzone II zugrunde legte.

2.

Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung hat zur Folge, dass der Kläger grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen darf (vgl. BGH NJW 1998, 2672, 2673 = BauR 1998, 813; NJW-RR 2004, 233 = BauR 2004, 354; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 303, 306; Werner/Pastor Rdnr. 915, 716). Die Beklagten wenden sich insoweit allerdings zu Recht dagegen, dass der Kläger anrechenbare Kosten in einer Gesamthöhe von 593.249,00 DM zugrunde legt und nicht lediglich den vereinbarten Kostenrahmen von 400.000,00 DM. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit ein Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Werkes mit der Folge vereinbart worden ist, dass die vereinbarte Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarrechnung bildet (vgl. BGH NJW-RR 2003, 593; OLG Naumburg OLGR 2001, 410 = IBR 2001, 680, Juris.Nr. KORE430602001; Werner/Pastor Rdnr. 1780 und 1805; abw. Korbion/Mantscheff/Vygen § 10 Rdnr. 27). Der Kläger ist jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, auf der Grundlage höherer anrechenbarer Kosten abzurechnen. Nach der gesamten Vertragsgestaltung war eindeutig, dass die Beklagten ein grundlegendes Interesse an der Einhaltung des Kostenrahmens von 400.000,00 DM hatten. Gemäß der Qualitätsbeschreibung (Bl. 46 ff. d.A.), auf die in Ziffer 03.1 des Architektenvertrages verwiesen wird, sollte das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden, wenn sich vor "dem Start des Bauvorhabens herausstellen" sollte, dass die gesamte Bausumme von 400.000,00 DM überschritten würde. Auf dieses Kostenlimit wird auch in den Ziffern 03.3 und 03.8 Bezug genommen. Vor allem ergibt sich aus der Honorarvereinbarung selbst, dass die Bausumme von 400.000,00 DM für die Beklagten von so wesentlicher Bedeutung war, dass sie in jedem Falle zumindest einzuhalten sein sollte. Hierauf haben die Beklagten schutzwürdig vertraut. Der Kläger hat sich darauf eingelassen. Sein Einwand, er habe die Baukosten vor der Auftragsvergabe gar nicht überprüfen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er dieses Risiko bewusst und eigenverantwortlich übernommen hat. Eine Gesamtabwägung ergibt, dass es ihm wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt ist, sein Honorar nach höheren anrechenbaren Kosten als 400.000,00 DM zu berechnen.

3.

Keine Bindung ist dagegen durch die von dem Kläger erteilte Schlussrechnung vom 22.04.2003 entstanden, mit der er lediglich eine Forderung in Höhe von 5.192,92 Euro geltend gemacht hat. Ein Architekt ist zwar an eine Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat (BGHZ 120, 133 = NJW 1993, 659; NJW 1993, 661; BGHZ 136, 1, 9 = NJW 1997, 2329). Dabei müssen jedoch in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (BGH a.a.O.; OLG Saarbrücken OLGR 2004, 303, 309; Werner/Pastor Rdnr. 797; vgl. auch OLG Odenburg OLGR 2004, 4, 5 f.). Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers ist zu verneinen, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung bestanden und der Auftraggeber die Schlussrechnung zurückgewiesen hat (vgl. OLG Koblenz BauR 2001, 825; OLG Saarbrücken a.a.O.; Werner/Pastor Rdnr. 798 und 810). So liegt es hier. Die Beklagten haben die mit der Schlussrechnung vom 22.04.2003 erhobene Forderung abgelehnt und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich auf diese Rechnung nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise eingerichtet haben.

Soweit die Beklagten auf eine undatierte Abrechnung am 17.12.2002 eine "Schlusszahlung" in Höhe von 2.700,00 EURO geleistet haben, bindet das den Kläger schon deshalb nicht, weil diese Abrechnung von ihm ausdrücklich als "vorläufige" bezeichnet worden ist (Bl. 98 d.A.).

4.

Der Kläger hat aus der streitgegenständlichen Rechnung einen fälligen Anspruch aus Abschlagszahlungen in Höhe von 9.132,29 Euro. Da das Vertragsverhältnis nicht beendet, insbesondere von den Beklagten nicht gekündigt worden ist, und von der geschuldeten Gesamtleistung die Leistungsphase 9 (Objektüberwachung) unstreitig noch aussteht, ist der Kläger nicht darauf verwiesen, eine Schlussrechnung zu erstellen, sondern kann weiterhin die Abschlagszahlung einklagen (vgl. Werner/Pastor Rdnr. 984). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus folgendem:

a)

Der Kläger verlangt Zahlung für die Leistungsphasen 5 bis 8 (§ 15 Abs. 1 HOAI), das ergibt insgesamt einen Honoraranteilanteil von 70 %. Dabei kann der Kläger für die Leistungszone 5 den in § 15 Abs. 1 HOAI vorgesehenen Satz von 25 % geltend machen. Soweit in der Honorarvereinbarung für diese Leistungsphase lediglich ein Pauschalbetrag von 1.552,80 DM ausgewiesen wird, verstößt dies gegen § 4 Abs. 2 HOAI (vgl. Werner/Pastor, Rdnr. 720; Locher/Koeble/Frick § 4 Rdnr. 78). Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe einzelne Leistungen nicht vollständig erbracht, ist unerheblich. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, so entfällt sein Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsprüfungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (BGH NZBau 2004, 509; Werner/Pastor Rdnr. 786 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall.

b)

Der Kläger kann sein Honorar nach der Honorarzone III berechnen. Die Beklagten bestreiten, dass diese Honorarzone angemessen sei. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es zwar auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraumes die vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies jedoch vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2004, 233 = BauR 2004, 354 = NZBau 2004, 159). Die Parteien sind bei der Honorarvereinbarung ausdrücklich von der Honorarzone III ausgegangen. Dass dies außerhalb des Beurteilungsspielraumes läge, legen die Beklagten nicht dar, so dass keine Veranlassung besteht, von der in der Vereinbarung angeführten Honorarzone abzuweichen.

c)

Der Kläger kann Umbau- und Erweiterung nicht nach § 23 Abs. 1 HOAI getrennt abrechnen. Die getrennte Abrechnung setzt voraus, dass die Leistungen überhaupt trennbar sind (OLG Hamm BauR 2002, 1721, 1722; Locher/Koeble/Frick § 23 Rdnr. 3; ferner Werner/Pastor Rdnr. 683). Das ist hier aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Das ergibt sich daraus, dass der Abrechnung eine die anrechenbaren Kosten bestimmende einheitliche Bausummengrenze von 400.000,00 DM zugrunde zu legen ist. Dadurch werden die anrechenbaren Kosten rechtlich zu einer Einheit verbunden, die es ausschließt, sie - wie es § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI vorsieht - für jede einzelne Leistung festzustellen.

d)

Einen Umbauzuschlag darf der Kläger ebenfalls nicht abrechnen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Allerdings wird überwiegend die Auffassung vertreten, aus § 24 Abs. 1 Satz 4 bzw. 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI sei zu entnehmen, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag auch ohne schriftliche Vereinbarung als vereinbart gelte (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 612 = BauR 2000, 911 = OLGR 2000, 251; Korbion/Mantscheff/Vygen § 24 Rdnr. 14, § 25 Rdnr. 6; Locher/Koebele/Frick § 25 Rdnr. 7; Werner/Pastor Rdnr. 861; a.A. Steeger, BauR 2002, 261). Darauf kommt es indes nicht an. Der Anspruch auf einen Umbauzuschlag kann nur dann bestehen, wenn der Umbau dem Grunde nach gemäß § 23 Abs. 1 HOAI getrennt abgerechnet werden kann. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht möglich. Der Kläger muss sich auch in diesem Zusammenhang die Bindung an eine einheitliche Bausummenobergrenze entgegenhalten lassen.

e)

Für die vom Kläger in Rechnung gestellten vermessungstechnischen Arbeiten nach Teil XIII der HOAI fehlt es an einer vertraglichen Grundlage.

f)

Nebenkosten haben die Parteien unstreitig gemäß § 4 Abs. 3 HOAI pauschal mit 400,00 DM vereinbart.

g)

Danach errechnet sich folgendes Honorar:

43.100,00 DM (Mindesthonorar Zone III bei anrechenbaren Kosten von 400.000,00 DM) x 70 % = 30.170,00 DM zuzüglich 400,00 DM Nebenkostenpauschale = 30.570,00 DM netto = 35.461,20 DM inklusive Mehrwertsteuer ./. gezahlter 17.600,00 DM = 17.861,20 DM = 9.132,29 Euro.

5.

Den Beklagten steht kein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch wegen einer Baukostenüberschreitung zu. Allerdings kann die fehlerhafte Ermittlung und das Misslingen der Einhaltung bestimmter Baukosten den Architekten im Einzelfall zum Schadenersatz verpflichten (vgl. Werner/Pastor Rdnr. 1774 ff.). Die dafür erforderliche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Architekt die Kosten fehlerhaft ermittelt, ihre Entwicklung ungenügend kontrolliert, die Kostensteigerung selbst verursacht oder aber den Auftraggeber unzureichend beraten und über die Kostensteigerung nicht aufgeklärt hat (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850, 851; NJW 1999, 3554, 3556; Senat NJW-RR 1993, 986, 987; OLG Naumburg OLGR 2001, 410 = IBR 2001, 680, Juris.Nr. KORE430602001; Werner/Pastor Rdnr. 1785 und 1794). Eine Hinweis- und Warnpflicht des Architekten entfällt freilich, wenn die Verteuerung für den Bauherren erkennbar bereits aus den Gesamtumständen zu ersehen ist (Senat NJW-RR 1993, 986, 987; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 913, 914 = BauR 1987, 468; Werner/Pastor Rdnr. 1785 a.E. und 1794).

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches bereits dem Grunde nach nicht dargetan. Die Verpflichtung einer Baukostenüberschreitung entgegenzuwirken, betrifft in erster Linie den planenden Architekten. Mit den planerischen Leistungen für das Bauvorhaben haben die Beklagten jedoch nicht den Kläger, sondern den Bauingenieur C beauftragt, der die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung erbracht hat. Zudem hat der beklagte Ehemann selbst eine Gesamtkosten- und Einzelkostenübersicht sowie eine detaillierte Qualitätsbeschreibung erstellt, die Bestandteil des Architektenvertrages mit dem Kläger geworden ist. Soweit diese Kostenermittlung unrealistisch gewesen sein mag, können die Beklagten hieraus keinen Schadenersatzanspruch herleiten. Auch wenn der Kläger sich auf diese Vorgaben eingelassen hat, kann ihm deren mangelnde Überprüfung nach Lage des Falles nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Eine Pflichtverletzung lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Vergabe der Aufträge feststellen. Der von den Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2003 eingereichten Übersicht über die Entwicklung der Baukosten und der Bausummenüberschreitung (Anlagen B 8 und B 9 = Bl. 156 f. d.A.) ist zu entnehmen, dass die Aufträge überwiegend von dem beklagten Ehemann alleine oder gemeinsam mit dem Kläger vergeben worden sind. Die Bausummenüberschreitung ist nach dieser Aufstellung zum weitaus größeren Teil auf derartige Aufträge zurückzuführen. Bei diesen war der Beklagte bereits aufgrund seiner Beteiligung an der Auftragsvergabe über die Kostenentwicklung informiert. Soweit der Kläger alleine Aufträge vergeben hat (Positionen 2.0 bis 7.0 und 19.0 der Aufstellung), fällt die hierdurch bedingte Erhöhung der Baukosten gegenüber den Zielvorgaben insgesamt nicht erheblich ins Gewicht. Im übrigen war sie für ihn selbst insofern ohne weiteres erkennbar. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe laufend und für alle Gewerke regelmäßig Aufmaß- und Preiskontrollen durchgeführt, wobei er sich des von ihm entwickelten Computerprogramms bedient habe. Diesen substantiierten Vortrag, der in Übereinstimmung steht mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (vgl. Ziffer 0.30 des Architektenvertrages) und dem unstreitigen Ablauf der Auftragsvergabe, haben die Beklagten nicht substantiiert bestreiten können.

Scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung deshalb schon daran, dass eine Pflichtverletzung dem Grunde nach nicht festgestellt werden kann, so fehlt es außerdem an der schlüssigen Darlegung eines Schadens. Ein Schaden ist nicht entstanden, wenn der Mehraufwand zu einer entsprechenden Wertsteigerung des Objektes geführt hat (Werner/Pastor Rdnr. 1797 m.w.N.). Bei Umbaumaßnahmen muss der Bauherr darlegen, welchen Wertzuwachs das Gebäude durch diese Maßnahme erfahren hat und dass diese Steigerung hinter den nachweislich aufgewendeten Baukosten zurückbleibt (BGH NJW-RR 1997, 850, 851; Werner/Pastor, Rdnr. 1801). Hierbei ist auf die Gesamtbaumaßnahme abzustellen und nicht darauf, ob und welcher Wertzuwachs mit der jeweiligen Bausummenüberschreitung verbunden ist; der durch die Baumaßnahme erzeugte Gebäudewert ist den Baukosten gegenüberzustellen (Senat NJW-RR 1993, 986, 987; OLG Koblenz NZBau 2002, 231, 232 f.; Werner/Pastor Rdn.1799). Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Bauherren (BGH NJW-RR 1997, 850, 851; Werner/Pastor, Rdnr. 1804). Das Vorbringen der Beklagten entspricht diesen Anforderungen nicht. Erstinstanzlich haben sie zwar im einzelnen aufgeführt, bei welchen Baumaßnahmen erhöhte Kosten angefallen seien. Das genügt aber nicht den dargelegten Grundsätzen der Schadensberechnung.

6.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 284 ff. BGB a.F.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO)

Berufungsstreitwert: 19.161,57 Euro.

Ende der Entscheidung

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