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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 11 U 57/03
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO, FStrG


Vorschriften:

HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 16 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 632 Abs. 1 a.F.
ZPO § 287 Abs. 2
ZPO § 296 a
FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 1
FStrG § 9 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.03.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 23/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.889,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Klageanspruch festhält.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt. Das Landgericht habe die Erteilung gebotener Hinweise verabsäumt und es verfahrensfehlerhaft unterlassen, seine ergänzende Stellungnahme zu den erst im Verhandlungstermin geäußerten Schlüssigkeitsbedenken zur Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger ist der Auffassung, aus den von ihm vorgelegten Planungs- und Besprechungsunterlagen ergebe sich, dass er von der Beklagten noch nach Ausstellung der beiden ersten Rechnungen vom 25.01.2001 (vgl. Bl. 11 AH) und vom 29.05.2001 (Bl. 12 AH) über die von ihm durchgeführte Voruntersuchung hinaus mit umfänglichen weiteren Planungsarbeiten beauftragt worden sei. Diese Leistungen habe die Beklagte auch entgegen genommen. Bereits nach dem erstinstanzlichen Sachstand habe danach festgestanden, dass er hinsichtlich der weiteren Planungstätigkeit jedenfalls konkludent beauftragt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 110.416,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, selbst eine widerspruchslose Entgegennahme zusätzlicher Planungsleistungen rechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger insoweit ein entsprechender Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen erteilt worden sei. Über die bereits ausgeglichene Vergütung für die Voruntersuchung hinaus könne der Kläger daher mangels vertraglicher Grundlage keine weiteren Zahlungen verlangen.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger im abgerechneten Umfang die Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1) bis 3) zu § 15 Abs. 1 HOAI erbracht habe. Den danach vorauszusetzenden Planungsstand habe der Kläger nicht verwirklicht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung einer Auskunft seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C vom 08.06.2004 (Bl. 268 ff. d.A.) und die schriftliche Gutachtenserläuterung vom 15.02.2005 (Bl. 382 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die schriftliche Auskunft des Landesbetriebs vom 27.07.2005 (Bl. 453 ff. d.A.) sowie die hierzu im Termin vom 14.12.2005 abgegebenen zusätzlichen Erläuterungen (Bl. 509 ff. d.A.). Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung vertraglichen Werklohns (§ 631 Abs. 1 BGB) in Höhe von 94.889,37 € verlangen. Der weitergehende Klageanspruch ist dagegen nicht begründet.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Die Annahme des Landgerichts, die Erteilung eines Architektenauftrags über die hier zur Abrechnung gelangten Leistungen sei nicht feststellbar, beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in wesentlichen Punkten übergangen und ist zu fehlerhaften Tatsachenfeststellungen gelangt. Neue Tatsachenfeststellungen sind geboten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Bereits nach dem erstinstanzlichen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger über die bereits abgerechnete Voruntersuchung hinaus mit weitergehenden Architektenleistungen im Rahmen der Leistungsphasen 1) bis 3) aus § 15 Abs. 1 HOAI beauftragte.

1. Eine werkvertragliche Vergütung gilt nach § 632 Abs. 1 BGB a.F. auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen eine solche Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen. Die Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags seinen Einwand stützt, der Architekt habe erbrachte Leistungen absprachegemäß unentgeltlich erbringen müssen, sind vom Auftraggeber zu beweisen (vgl. BGH NJW 1999, 3554; BGH BauR 1987, 454 = ZfBR 1987, 202; BGHZ 136, 33).

2. Der Kläger hat bereits im ersten Rechtszug dargetan und durch Vorlage von Planungs- und Besprechungsunterlagen belegt, dass er noch nach Abschluss der Voruntersuchungsarbeiten, über die er mit den Rechnungen vom 25.01. und 29.05.2001 abgerechnet hatte, weitere Architektenleistungen für die Beklagte erbrachte, die zeitlich bis in das Jahr 2002 hineinreichten und Grundleistungen der Leistungsphasen 1) bis 3) aus § 15 Abs. 1 HOAI zum Gegenstand hatten. Soweit der Kläger hierzu im ersten Rechtszug noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen und zusätzliche Unterlagen über die von ihm erbrachten Tätigkeiten vorgelegt hat (vgl. Schriftsatz vom 07.03.2003, Bl. 84 ff. d.A.), durfte das Landgericht dies nicht unberücksichtigt lassen.

Nach dem wechselseitigen Parteivortrag hat auch ohne den ergänzenden Sachvortrag des Klägers bereits festgestanden, dass der Kläger bis in das Jahr 2002 hinein planerische Tätigkeiten für die Beklagte entfaltete, die bei lebensnaher Würdigung nicht durch die Rechnungen aus Januar und Mai 2001 ausgeglichen sein konnten und gesondert zu vergüten waren. Auf der Grundlage der zusätzlich vorgelegten Unterlagen durfte sich das Landgericht nicht dem Vorbringen des Klägers verschließen, wonach die insoweit zusätzlich erbrachten Leistungen weit über den Leistungsumfang der Voruntersuchung hinausgingen. Das Landgericht hätte erkennen müssen, dass die im angefochtenen Urteil enthaltene Würdigung des Sach und Streitstoffs den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht erschöpft. Mit dem nachgereichten Vortrag des Klägers hat sich die angefochtene Entscheidung denn auch nicht auseinandergesetzt. Sie enthält insbesondere keine konkrete Begründung dafür, weshalb der ergänzende Sachvortrag des Klägers für die hier zutreffende Entscheidung unmaßgeblich sein soll.

Bei sachgerechter Würdigung des Klagevortrags hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO). Zwar steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 156 Rz. 5). Dieses Ermessen kann allerdings so weit eingeschränkt sein, dass die Wiedereröffnung zwingend geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht zu erneuter Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und Veranlassung zu ergänzendem Sachvortrag gegeben hatte (vgl. BGH NJW 1993, 134; 1985, 1539). Nachgereichter Sachvortrag kann jedenfalls dann nicht nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht es verabsäumt hat, bei erkennbarem Klarstellungsbedarf auf einen ergänzenden Sachvortrag hinzuwirken. Das Gericht muss diesen Sachvortrag dann unabhängig davon berücksichtigen, ob die Partei von sich aus die Wiedereröffnung der Verhandlung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt hat (vgl. BGH NJW 1999, 2123).

3. Nach vorstehender Maßgabe hätte das Landgericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass der Kläger für die Beklagten vergütungspflichtige Architektenleistungen erbrachte. Es steht nicht im Streit, dass der Kläger noch lange Zeit nach erfolgter Abrechnung über die Voruntersuchung Architektenleistungen erbrachte, die unabhängig von dem Streit der Parteien, wie diese Leistungen im Rahmen von § 15 Abs. 1 HOAI zu gewichten sind, einen ganz erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand umschrieben. Nachdem bereits für die Voruntersuchung eine Vergütung vereinbart worden war, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger im daran anschließenden Planungsstadium etwa unentgeltlich tätig werden wollte. Insofern liegt der hier gegebene Fall schon im Ansatz anders als bei der Akquisitionstätigkeit eines Architekten, der zur Erlangung eines Auftrags vergütungsfreie Vorleistungen erbringt. Der Kläger war nach den objektiven Gegebenheiten gerade nicht bereit, auch nur die Voruntersuchung unentgeltlich zu erledigen. Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens wurden zusätzliche Architektenleistungen auch in einem so erheblichen Umfang erbracht, dass dies aus der Sicht beider Parteien über den Gegenstand und Umfang der bereits abgerechneten Voruntersuchung weit hinausging. Zumal nach bereits erfolgter Abrechnung konnte auch die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass sich der Kläger über viele Monate hinweg weiter mit ihrem Bauvorhaben befasste, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Bereits der Besprechungsvermerk vom 19.01.2001 (Bl. 46 ff. AH) weist seinem Gegenstand nach über den Bereich der bloßen Voruntersuchung hinaus und zeigt, dass der Kläger aus der Sicht beider Parteien mit der Erbringung von Architektenleistungen befasst sein sollte, wie sie typischerweise Gegenstand eines Architektenauftrags mit den Grundleistungen aus § 15 Abs. 1 HOAI sind.

Die Beklagte konnte auch ohne weiteres erkennen, dass der Kläger für sie in einem Umfang Planungstätigkeiten entfaltete, der über die Voruntersuchung und den Bereich etwaiger Gefälligkeiten hinausging. Bereits die zeitliche Dauer der Tätigkeit lässt bei verständiger Würdigung keinen Raum für die Annahme, der Kläger könne sich etwa gefälligkeitshalber für einen so langen Zeitraum vergütungsfrei bereit gefunden haben, die Planung eines gewerblichen Bauvorhabens voran zu treiben. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht außerdem hervor, dass die Beklagte in die Planungstätigkeiten des Klägers einbezogen war und darüber unterrichtet wurde, welche Leistungen erbracht wurden (vgl. die Schreiben des Klägers Bl. 10, 42 f., 63 ff., 75 ff. AH). Wie sich aus den Besprechungsvermerken des Klägers und auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.11.2001 (Bl. 9 AH) ergibt, nahm die Beklagte den Kläger auf Erbringung zusätzlicher Leistungen in einem Umfang in Anspruch, dass sich die Annahme unentgeltlicher Leistungserbringung verbietet. Dass der Kläger sich in diesem Rahmen gleichwohl bereit gefunden haben könnte, ohne Vergütung zu arbeiten, ist von der Beklagten weder nachvollziehbar dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Namentlich ist für eine ausdrückliche Zusage des Klägers, unentgeltlich zu arbeiten, nichts ersichtlich.

4. Entgegen der Argumentation des Landgerichts ist der Kläger auch nicht dafür darlegungsfällig geblieben, dass er Architektenleistungen erbrachte, die vom Gegenstand der abgerechneten Voruntersuchung abzugrenzen waren. Einer solchen Abgrenzung bedarf es nicht, denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den abgerechneten Voruntersuchungsarbeiten etwa um Leistungen gehandelt haben könnte, die außerhalb des Leistungsbilds aus § 15 Abs. 1 HOAI angesiedelt waren. Dementsprechend lässt sich der Kläger auch die bereits erbrachten Zahlungen auf die nunmehr begehrte (Gesamt-)Vergütung anrechnen. Eine zusätzliche Differenzierung zwischen den bereits abgerechneten und den sodann erbrachten Architektenleistungen würde in diesem Rahmen die Schlüssigkeit des Klageanspruchs nicht zusätzlich untermauern.

2. Nachdem die Beklagte den Umfang der zur Abrechnung gelangten Leistungen rechtserheblich bestritten hat, war durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, welche Leistungen der Kläger nachweislich erbracht hat. Nach dem Ergebnis des vom Senat veranlassten Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass der Kläger die Grundleistungen gemäß den Leistungsphasen 1) und 2) aus § 15 Abs. 1 HOAI in vollem Umfang und die Grundleistungen der Leistungsphase 3) jedenfalls zur Hälfte erbrachte.

1. Der Sachverständige C ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Planungsstand der Entwurfsplanung "in wesentlichen Teilen" verwirklicht hat. Gewisse Leistungsdefizite hat der Sachverständige insoweit lediglich im Rahmen der Leistungsphase 3) in Betracht gezogen, soweit es das Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter und die Objektbeschreibung betrifft. Insoweit hat der Sachverständige sich nach den vorhandenen Unterlagen kein abschließendes Bild darüber machen können, ob der Kläger sämtliche vorgesehenen Grundleistungen der Leistungsphase 3) erbracht hat.

2. Bei dieser Erkenntnisgrundlage ist der Senat gehalten gewesen, die zur Ermittlung der Vergütungshöhe maßgeblichen Umstände gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger die Grundleistungen aus Leistungsphase 3) jedenfalls hälftig erbracht.

Allerdings ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich der abgerechnete Leistungsumfang ergeben soll (vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rz. 1614). Unwägbarkeiten in Bezug auf den verwirklichten Leistungsumfang müssen daher grundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Die vom Sachverständigen erörterten Leistungsdefizite betreffen aber einen Leistungsumfang, der die Erfüllung der Grundleistungen aus Leistungsphase 3) selbst dann nur etwa zur Hälfte in Frage stellen würde, wenn der Kläger hinsichtlich der Integration der Leistungen anderer und hinsichtlich der Objektbeschreibung gänzlich säumig geblieben wäre. Insoweit kann sich der Senat an den tabellarischen Berechnungen orientieren, mit denen die einzelnen Grundleistungen in Relation zur Gesamtvergütung gesetzt werden (zur Heranziehung solcher Berechnungen vgl. BGH BauR 2005, 588, 595). So wird die Durcharbeitung des Planungskonzepts zusammen mit der vom Sachverständigen angesprochenen Integration der Leistungen anderer innerhalb eines Vergütungsrahmens von 3,5 % bis 5,5 % veranschlagt; die Objektbeschreibung wird zusammen mit der Kostenberechnung mit bis zu 2 % gewichtet (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., Anh. 4). Die vom Sachverständigen aufgezeigten Defizite betreffen demnach, auch soweit er die Kostenermittlung des Klägers kritisch gewürdigt hat, einen Leistungsanteil, der etwa die Hälfte der Grundleistungen zu Leistungsphase 3) ausmacht. Da die vom Sachverständigen erwogenen Leistungsdefizite jedoch allenfalls Teilaspekte der vorstehend bezeichneten Leistungskomplexe betreffen, steht im Umkehrschluss mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger zumindest die hälftigen Grundleistungen aus Leistungsphase 3) verwirklicht hat.

3. Die Einwendungen der Beklagten gegen die gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen demgegenüber keine abweichende Beurteilung. Soweit sich die Beklagte namentlich gegen die Berücksichtigung der vom Sachverständigen verwerteten Unterlagen gewendet hat, kann sie damit aus den Gründen der bereits mit Beschluss vom 20.09.2004 erteilten Hinweise (Bl. 362 f. d.A.) nicht durchdringen. Hierauf wird verwiesen.

Im Übrigen fehlt es an rechtserheblichen Einwendungen, die das dargestellte Beweisergebnis in Frage stellen könnten. Der Sachverständige C hat die Veranschlagung der vom Kläger erbrachten Leistungen nochmals mit einer schriftlichen Gutachtenserläuterung vom 15.02.2005 aufgegriffen und erläutert, auf welcher Grundlage er Aussagen zur Qualität der vorgelegten Planunterlagen getroffen hat. Bereits im Ursprungsgutachten hat der Sachverständige konkretisiert, auf welche Unterlagen er sich insoweit gestützt hat. Demgegenüber lässt es die Rechtsverteidigung der Beklagten an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Begutachtung vermissen, die eine weitergehende Sachaufklärung veranlassen könnte.

3. Für die Honorarbemessung ergibt sich auf der vorstehenden Grundlage Folgendes:

a) Die Leistungsphasen 1-3) sind anteilig mit folgenden Prozentpunkten zu veranschlagen:

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare 
 GebäudeFreianlagen
1. Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung 3 3
2. Vorplanung: (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 7 10
3. Entwurfsplanung: (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 11 15

b) Die anrechenbaren Kosten belaufen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Halle auf 5.245.249,97 €, für die Verwaltung auf 2.828.814,37 € und für die Freianlagen auf 753.069,03 €.

Die Einwendungen der Beklagten veranlassen demgegenüber keine ergänzende Sachaufklärung. Der Sachverständige hat die einzelnen Kostenansätze ausweislich der DIN-gemäßen Zuordnung der Kostengruppen auch in der Sache hinterfragt und geprüft und damit den Vorgaben im Beschluss des Senats vom 20.09.2004 ( Bl. 362 f. d.A.) Rechnung getragen. Auf weitergehende Erläuterungen der berücksichtigten Kostenansätze hatte der Senat nicht hinzuwirken. Der Rechtsverteidigung der Beklagten, der das tatsächliche Kostenvolumen bekannt ist, lassen sich - über ein ganz allgemein geäußertes Unverständnis hinaus - keine konkreten Tatsachenbehauptungen und Beanstandungen entnehmen, welche die Kostenveranschlagung in Frage stellen und eine zusätzliche Untersuchung und Erläuterung veranlassen könnten. Die Beklagte steht dem Gegenstand der Begutachtung aus unmittelbar eigener Erfahrung so nahe, dass sie sich nicht auf ein bloßes Pauschalbestreiten zurückziehen kann.

3. Es gilt die ab dem 01.01.2000 gültige Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI, da der Kläger ab September 2000 für die Beklagte tätig wurde und auch die Erweiterung der Tätigkeit noch im einschlägigen Zeitraum (der bis zum 31.12.2001 reichte) erfolgte.

4. Die Vergütung für die Baukomplexe "Halle" und "Freianlagen" berechnet sich nach den eigenen Vorgaben des Klägers (vgl. S. 7 der Klagebegründung) jeweils nur nach den Mindestwerten gemäß Zone II der Honorartafel (§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 HOAI). Für den Komplex "Verwaltung" ist die Honorarzone III maßgeblich. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist nichts dafür ersichtlich, dass insoweit lediglich Ausbauten mit unterdurchschnittlichen Planungsanforderungen zu konzipieren waren (§ 14 a Abs. 1 Nr. 3 HOAI).

e) Damit ergibt sich folgende Honorarberechnung:

aa) Halle

 anrechenbare Kosten:5.245.249,97 €  
Honorarzone II/Mindestsatz   
Honorar bei5.000.000,00€ 297.672,00 € 
Honorar bei10.000.000,00€ 589.823,00 € 
Interpolation/volles Honorar 312.002,00 € 
Leistungsphasen %lt. HOAIerbracht %Betrag
1339.360,06 €
27721.840,14 €
3115,517.160,11 €
  Summe netto48.360,31 €
  16 % MWSt.7.737,65 €
  Summe brutto56.097,96 €

bb) Verwaltung

 anrechenbare Kosten:2.828.814,37 €  
Honorarzone III/Mindestsatz   
Honorar bei2.500.000,00 €184.503,00 € 
Honorar bei3.000.000,00 €217.541,00 € 
Interpolation/volles Honorar 206.229,74 € 
Leistungsphasen %lt. HOAIerbracht %Betrag
1336.186,89 €
27714.436,08 €
3115,511.342,64 €
  Summe netto31.965,61 €
  16 % MWSt.5.114,50 €
  Summe brutto37.080,11 €

cc) Freianlagen

 anrechenbare Kosten:753.069,03 €  
Honorarzone II/Mindestsatz   
Honorar bei500.000,00 €36.488,00 € 
Honorar bei1.000.000,00€ 65.535,00 € 
Interpolation/volles Honorar 51.189,79 € 
Leistungsphasen %lt. HOAIerbracht %Betrag
1331.535,69 €
210105.118,98 €
3157,53.839,23 €
  Summe netto10.493,91 €
  16 % MWSt.1.679,03 €
  Summe brutto12.172,93 €

dd) Die einzelnen Ansätze für Halle 56.097,96 €, Verwaltung 37.080,11 €, Freianlagen 12.172,93 €, addieren sich zu einer Gesamtvergütung von 105.351,00 €, auf die bereits -10.461,63 € gezahlt wurden.

Zu zahlen hat die Beklagte also noch 94.889,37 €.

3. Eine weitergehende Reduzierung des Architektenwerklohns ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich. Der Vergütungsanspruch des Klägers steht insbesondere nicht dadurch in Frage, dass sich die Planungstätigkeit des Klägers als fehlerhaft oder sogar wertlos erwiesen hätte. Gegenansprüche - etwa Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung - stehen der Beklagten nicht zu.

1. Das Planungsergebnis stand nicht dadurch durchgreifend in Frage, dass sich im Zusammenhang mit der benachbarten Autobahntrasse Bedenken aus § 9 Abs. 3 FStrG ergeben oder planerische Fehler im Zusammenhang mit der Beachtung der Anbauverbotszone im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG vorgelegen hätten. Insbesondere war nicht zu besorgen, dass ein etwa vorzubehaltender Genehmigungswiderruf zum Tragen gekommen wäre.

Nach dem Ergebnis der schriftlichen Auskunft des Landesbetriebs und nach der mündlichen Erläuterung der Auskunft waren bereits die objektiven Voraussetzungen für einen etwaigen Widerrufsvorbehalt nicht erfüllt. Danach wurde zwar seitens des Landesbetriebs aus vorsorglichen Erwägungen heraus angestrebt, sich eine Widerrufsmöglichkeit offen zu halten. Eine rechtlich durchsetzbare Widerrufsmöglichkeit bestand dagegen schon nach eigener Einschätzung auf Seiten des Landesbetriebs nicht. Im Verhandlungstermin vom 14.12.2005 ist vielmehr im einzelnen erläutert und anhand der Planungsunterlagen veranschaulicht worden, dass sich die Planung, die der Kläger erstellte, nahtlos in die Nachbarbebauung einordnet. Auf beiden Seiten der Bundesautobahn findet eine Grundstücksnutzung statt, die hinsichtlich der Nähe zur Bundesautobahn dem Konzept des Klägers ohne weiteres entspricht. Anhand des Straßenbestandsplans (Bl. 453 f. AH) ist dem Senat und den Parteien verdeutlicht worden, dass sich die Planung des Klägers in ein allgemeines Nutzungskonzept eingliedert, innerhalb dessen konkret absehbare nachteilige Auswirkungen zu Lasten der Beklagten nicht auszumachen sind. Solche Auswirkungen wären allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ein Ausbau der Bundesautobahn erfolgt wäre oder in absehbarer Frist in Aussicht stünde. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie im Termin vom 14.12.2005 weiter erläutert worden ist, hätte selbst ein etwaiger Ausbau nicht etwa die Gefährdung des Bauvorhabens bzw. der damit verfolgten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zur Folge, sondern möglicherweise nur eine Verlegung der Gasleitung. Auch ansonsten werden keine Versäumnisse ersichtlich, die dem Kläger im Zusammenhang mit Beschränkungen aus dem Fernstraßengesetz anzulasten sein könnten. Dies gilt auch hinsichtlich der Grundstücksentwässerung, hinsichtlich derer das Vorbringen des Klägers, es hätten hierfür mehrere Alternativlösungen zur Verfügung gestanden, ohne dass hierdurch eine Gefährdung der Planung im Übrigen bewirkt worden wäre, unwiderlegt geblieben ist. Die Beklagte hat jedenfalls keine konkreten Tatsachen dafür dargetan, dass der vom Kläger entwickelte Planungsstand in diesem Zusammenhang durchgreifend in Frage gestanden hätte.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2006 gibt zu abweichender Beurteilung keine Veranlassung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob andere Mitarbeiter des Landesbetriebs der Auffassung sind, bei der geplanten Errichtung von Gebäuden innerhalb der Anbauverbotszone sei stets ein Widerrufsvorbehalt geltend zu machen. Es sind jedenfalls keine konkreten Tatsachen dargetan oder sonst ersichtlich geworden, wonach sich ein etwaiger Vorbehalt für das Bauvorhaben als durchgreifend nachteilig ausgewirkt hätte. Dies gilt um so mehr, als das eigentliche "Gebäude" sich nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht in der Anbauverbotszone befindet und allenfalls die Umfahrung und die Entwässerungsanlagen von einer gänzlich im Ungewissen liegenden Erweiterung der Autobahn tangiert wären.

5. Rechtshängigkeitszinsen sind von der Beklagten gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu entrichten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es sind keine Gründe gegeben, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gegenstandswert für die Berufung: 110.416,06 €.

Ende der Entscheidung

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