Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 11 U 79/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 79/04

Anlage zum Protokoll vom 19.01.2005

Verkündet am 19.01.2005

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper, Wurm und Borzutzki-Pasing

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.02.2004 - 90 O 208/03 - dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht der Firma Q, Förder- & Verfahrenstechnik GmbH aus G. Diese war von der Beklagten aufgrund ihres Schreibens vom 27.08.2002 (irrtümlich datiert auf den 27.6.2002, Anlageband Bl. 20 ff.) und einer Auftragsbestätigung der Beklagten vom 29.08.2002 (Anlageband Bl. 35) mit der Fertigung, Montage und Betriebnahme eines Muldengurtförderers für den Einsatz im Tagebau F der SC AG zu einem Preis von 220.000 € beauftragt worden, wobei streitig ist, ob dieser Preis netto oder brutto gelten sollte. Die Beklagte beglich zwei Teilrechnungen der Zedentin über jeweils 76.560 €. Eine dritte Teilrechnung über 76.560 € sowie die Schlussrechnung über 25.520 € zahlte sie nicht. Durch Abtretungserklärung vom 01.09.2002 trat die Zedentin an den Kläger zur Sicherung von Verbindlichkeiten ihre gesamten Forderungen gegenüber ihren Kunden in voller Höhe ab, wobei die Höhe der Abtretung auf 60.000 € festgesetzt wurde (Anlageband Bl. 1). Mit Schreiben vom 03.09.2002 erklärte der Kläger, dass er die Abtretung annehme, und bat um die Bestätigung, dass die Zedentin fast ausschließlich für die Beklagte arbeite, insbesondere an diese Leistungen und Lieferungen für einen Muldengurtförderer erbringe (Anlageband Bl. 87). Mit Schreiben vom 07.09.2002 gab die Zedentin die erbetene Bestätigung ab. In dem Schreiben heißt es wörtlich: "Wir stellen klar, dass sich die Abtretung auch auf alle unsere Ansprüche gegen die Fa. D Transporte & Erdbewegungen GmbH, C-Straße 73 in ##### G, bezieht, insbesondere aus der Lieferung des Muldengurtförderers und sonstigen Leistungen für den Tagebau F. Wir sind damit einverstanden, dass sie die Abtretung unseren jeweiligen Auftraggebern jederzeit vorlegen können."(Anlageband Bl. 88). In einer weiteren Abtretungsvereinbarung vom 30.10.2002 trat die Zedentin an den Kläger Forderungen in Höhe von 100.000 € ab. Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "... (2) Zur Begleichung der vorstehenden Verbindlichkeiten, die jetzt oder zukünftig existieren, tritt die Firma Q GmbH hiermit Herrn T erfüllungshalber einen Betrag in Höhe von bis zu 100.000 € (i. W. einhunderttausend €) von ihren Forderungen aus Leistungen und Lieferungen gegenüber der Firma D Transporte und Erdbewegungen GmbH, C-Straße 73, ##### G, insbesondere aus der Bestellung vom 29. August 2002 und Auftrag A-02/xxx vom 27. Juni 2002 ab. ..." (Anlageband Bl. 89).

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 60.000 € in Anspruch. Er stützt die Klage in erster Linie auf die Abtretungsvereinbarung vom 01.09.2002, hilfsweise auf die weitere Abtretungsvereinbarung vom 30.10.2002. Auf den vereinbarten Festpreis sei die gesetzliche Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Unter Abzug der unstreitigen Teilzahlungen sowie eines Nachlasses für die aus dem Vertragsverhältnis herausgenommene Teilleistungen von brutto 21.103,62 € betrage die restliche Forderung 80.976,38 €. Hilfsweise werde die Klage auf Ansprüche aus späteren Nachträgen gestützt, die sich auf 74.039,98 € beliefen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, Leistungen im Wert von 27.195 € seien nicht erbracht, der Werklohn sei nicht fällig, da keine Abnahme erfolgt und die Anlage auch nicht abnahmefähig sei, der Beklagten stehe jedenfalls ein 10%iger Einbehalt der Gesamtvertragssumme zu und sie könne mit Schadenersatzansprüchen wegen Mängel der gelieferten Anlage aufrechnen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Die Forderungsabtretungen, auf die der Kläger sich stützt, sind mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit wird von der Rechtsprechung die Bestimmbarkeit bejaht, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten Art vom Rechtsgeschäft abgetreten werden. Unwirksam ist aber die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderung oder Teilforderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht (RGZ 98, 200, 202 f.; BGH WM 1965, 561, 562; WM 1970, 848; OLG Köln - 9. Zivilsenat - VersR 1998, 1269, 1270; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 398 Rdnr. 15; Soergel-Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 398 Rdn. 5; Busche in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 398 Rdnr. 61; Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 398 Rdnr. 75). Die Bestimmbarkeit setzt voraus, dass die Höhe oder die Reihenfolge aufgeschlüsselt sind, in der die Forderungen von der Teilabtretung erfasst sein sollen (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Abtretung muss auch aus der Sicht des Schuldners bestimmbar sein; dieser muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; Palandt-Heinrichs § 398 Rdnr. 16; Busche a.a.O. Rdnr. 54; Roth a.a.O. Rdnr. 72). Nach diesen Maßstäben sind die Abtretungen nicht wirksam.

Die Abtretung vom 01.09.2002 soll sich auch in der durch Schreiben der Zedentin vom 07.09.2002 bestätigten Fassung auf alle Forderungen der Zedentin sowohl der Beklagten als auch andere Kunden beziehen. Die erforderliche Aufschlüsselung, in welcher Weise sich der abgetretene Teilbetrag von 60.000 € auf diese Forderungen verteilen soll, ist nicht vorgenommen worden.

Das gleiche gilt im Ergebnis für die Abtretung vom 30.10.2002. Diese Abtretung erfasst zwar nicht Forderungen aller Kunden der Zedentin, sondern nur solche aus Leistungen und Lieferungen gegenüber der Beklagten. Sie ist allerdings nicht nur auf die Forderungen aus dem Vertrag vom 29.08.2002 begrenzt, sondern soll alle Forderungen gegen die Beklagte erfassen. Es handelt sich mithin ebenfalls um eine Abtretung mehrerer Forderungen, wie auch daraus hervorgeht, dass der Kläger die Klage hilfsweise auf Nachtragsforderungen stützen will. Für die Abtretung gilt daher das Erfordernis der Aufschlüsselung in gleicher Weise. Eine derartige Aufschlüsselung fehlt. Allein der Formulierung, dass "insbesondere" Forderungen aus der Bestellung vom 29.08.2002 abgetreten seien, lässt sich aus dem nach §§ 157, 242 BGB maßgebenden Empfängerhorizont der Beklagten nicht die Vereinbarung einer bestimmten Reihenfolge entnehmen, in der die einzelnen Forderungen von der Abtretung hätten erfasst sein sollen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert: 60.000 €.

Ende der Entscheidung

Zurück