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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 11 W 10/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 6
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

11 W 10/02

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO n.F., § 26 Ziffer 10 EGZPO)

am 25.02.2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichterin) vom 18.01.2002 - 18 O 25/02 - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für das Verfahren auf 2.400 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit, wie sich aus der - mit der Übersendung Beschlussausfertigung - an die Antragstellerin gerichteten Anfrage ergibt, ob die Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht beantragt werde.

Eine Beschwerde, die sich gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit richtet, ist unzulässig (OLG Köln, OLGR 1997, 150; 1999, 322; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 275; OLG München, OLGR 1998, 241, 242; KG, KGR 1996, 55; jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Streitwertfestsetzung kann nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden, weil die Zivilprozessordnung die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss nicht vorsieht. Ein Beschluss, durch den aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit dennoch vorab über den Zuständigkeitsstreitwert entschieden wird, hat lediglich Hinweisfunktion; er entfaltet keine verfahrensrechtlichen Bindungen und beschwert die Parteien daher nicht. Die Notwendigkeit, die Beschwerde deshalb zuzulassen, weil sich in Fällen der vorliegenden Art faktisch die Notwendigkeit ergeben kann, Verweisung an das zuständige Gericht zu beantragen, besteht nicht. Weist das Landgericht - bei unterlassenem Verweisungsantrag - den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit zurück, so ist dieser Beschluss mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.) anfechtbar; die Anfechtung eines Verweisungsbeschlusses schließt das Gesetz hingegen ausdrücklich aus (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung, soweit sie den Gebührenstreitwert betrifft, ist offensichtlich nicht beabsichtigt; die Beschwerde ist erkennbar im Namen der Antragstellerin erhoben und diese hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse. Gegen eine - wie hier - vorläufige Festsetzung des Gebührenwertes könnten Einwendungen ohnehin nur im Verfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 500 €

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