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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 11 W 16/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 W 16/01

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Ernst

am 28.05.2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.01.2001 - 18 OH 75/99 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Landgericht es abgelehnt hat, die erneute Begutachtung durch einen Obergutachter anzuordnen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Beschwerde gegen einen die neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss sieht das Gesetz auch im selbständigen Beweisverfahren nicht vor (OLG Köln, OLGR 1999, 305 f. = NJW-RR 2000, 729 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1998, 366; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1996, 82; OLG Hamm, OLGR 1996, 203 f.). Ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben; die Ansicht des Landgerichts, der Sachverständige habe in dem vorliegenden Gutachten die ihm gestellten Beweisfragen ausreichend beantwortet, ist keinesfalls unvertretbar.

2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Landgericht es abgelehnt hat, auf den Hilfsantrag vom 03.11.2000 die schriftliche und mündliche Ergänzung des vorliegenden Gutachtens durch den Sachverständigen anzuordnen, ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang des Gutachtens gestellt hat (§§ 492, 411 Abs. 4 ZPO). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2001 wird Bezug genommen. Der Zeitraum von nahezu acht Monaten zwischen der Zustellung des Gutachtens am 21.03.2000 und dem Eingang des Ergänzungsantrags bei Gericht am 17.11.2000 kann auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe nicht als angemessen angesehen werden.

Wann die Grenze der Angemessenheit überschritten ist, muss zwar im Einzelfall entschieden werden. In der Rechtsprechung ist jedoch bereits mehrfach entschieden worden, dass ein Zeitraum von vielen Monaten regelmäßig nicht als angemessen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln, OLGR 1997, 198 f.: ein Zeitraum von sechs Wochen ist angemessen; OLG Köln, OLGR 1997, 116: in einem einfach gelagerten Fall kann die Antragstellung nach Ablauf von vier Monaten unangemessen sein; OLG Köln, OLGR 1998, 54 f.: ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist regelmäßig zu lang; OLG Braunschweig, BauR 1993, 251, 252: ein Zeitraum von knapp zehn Monaten ist nicht angemessen; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1993, 287, 288 = BauR 1994, 139, 140: ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr ist auch bei einem umfangreichen Gutachten, das hohe Sachkunde erfordert, zu lang; SchlHOLG, OLGR 1999, 141 f.: ein Zeitraum von mehr als drei Monaten kann in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden).

Bei Anlegung der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Maßstäbe, die der Senat im Ansatz für zutreffend hält, ist der Ergänzungsantrag im vorliegenden Fall nicht in angemessener Frist gestellt worden. Der festzustellende Sachverhalt ist weder sonderlich kompliziert, noch bedarf er besonderer wissenschaftlicher Aufbereitung. Zu begutachten war die ordnungsgemäße Ausführung der dem Antragsgegner übertragenen Malerarbeiten. In diesem Zusammenhang beanstandet der Antragsteller in der Beschwerdeschrift zu Unrecht, das Landgericht habe nicht dargetan, warum die Beweisfragen weder besonders umfangreich seien noch besonders hohe Sachkunde erforderten. Wenn dieser sich aus der Akte ergebende Eindruck unrichtig und die Formulierung der Ergänzungsfragen - etwa wegen der Notwendigkeit weiterer privater Begutachtung - ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sein sollte, hätte dies vom Antragsteller im einzelnen vorgetragen werden müssen. Dazu findet sich indes in der Beschwerdebegründung nichts. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten habe mit dem Privatgutachter T., der das Gutachten vom 25.10.1999 erstellt hatte, besprochen werden müssen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 04.04.2000 mitgeteilt, das Gutachten müsse mit dem Sachverständigen T. besprochen werden, der sich aber derzeit im Urlaub befinde. Drei Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom 07.07.2000 hat der Antragsteller mitgeteilt, ergänzende Fragen müssten mit dem Sachverständigen T. abgestimmt werden, was wegen der Urlaubszeit nicht möglich sei; ein Ergänzungsantrag werde "in Kürze" gestellt. Unter dem 22.09.2000 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht gewähren lassen. Erst am 17.11.2000 ist sodann der Ergänzungsantrag bei dem Landgericht eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verfahrensgang durch besondere Schwierigkeiten der Gutachtenbewertung oder der Hinzuziehung des Privatsachverständigen ausreichend gerechtfertigt sein könnte. Selbst wenn man auf die letzte Ankündigung des Ergänzungsantrags vom 07.07.2000 abstellen wollte, kann der Antragseingang am 17.11.2000, also mehr als vier Monate nach dieser Ankündigung, nicht mehr als binnen angemessener Frist erfolgt angesehen werden. Dass das Landgericht dem Antragsteller mit der Übersendung des Gutachtens bzw. im Anschluss an seine Ankündigungen keine Frist gesetzt hat, ändert - entgegen der Ansicht des Antragstellers - an dieser Bewertung nichts.

Die Beschwerde ist dem gemäß zurückzuweisen. Mögliche Einwendungen gegen das Gutachten kann der Antragsteller im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung geltend machen. Da damit angesichts der gegen die Antragstellung vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen ohnehin zu rechnen ist, geben auch die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen prozessökonomischen Überlegungen keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM (§ 3 ZPO).

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