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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 11 W 19/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 530 | |
BGB § 531 | |
BGB § 883 | |
BGB § 885 | |
BGB § 888 | |
BGB § 812 ff. | |
BGB § 119 Abs. 2 | |
BGB § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 935 | |
ZPO § 938 | |
ZPO § 940 | |
ZPO § 941 | |
ZPO § 937 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO n.F., § 26 Ziffer 10 EGZPO)
am 19.03.2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Einzelrichter) vom 21.02.2002 - 15 O 83/02 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück verwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums an dem der Antragsgegnerin übertragenen Grundstück und eines Verfügungs- und Veräußerungsverbots bezüglich dieses Grundstücks. Sie stützen den behaupteten Anspruch auf Rückübertragung darauf, das Grundstück sei der Antragsgegnerin im Wege einer Schenkung übertragen und diese Schenkung sei wegen groben Undanks widerrufen und im Übrigen gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten worden. Das Landgericht (Einzelrichter) hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil, sofern überhaupt von einer Schenkung ausgegangen werden könne, grober Undank nicht konkret dargelegt und auch für einen Anfechtungstatbestand nichts Ausreichendes dargelegt sei. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der ergänzend vorgetragen worden ist, hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kann mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses und der ergänzenden Begründung des Nichtabhilfebeschlusses nicht verweigert werden.
1. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht.
a) Nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden und dem eidesstattlich bekräftigten Vortrag der Antragsteller hat die Antragsgegnerin das Grundstück aufgrund einer Schenkung erworben. In dem "Kaufvertrag" vom 15.12.1992 ist der Kaufpreis für das Grundstück mit 250.000,00 DM vereinbart, obwohl sein Verkehrswert ausweislich der vorliegenden Wertermittlung zum damaligen Zeitpunkt rund 565.000,00 DM betrug. Der vereinbarte Kaufpreis sollte in Höhe von 50.000,00 DM durch Anrechnung von Ausbauleistungen der Antragsgegnerin, in Höhe von 40.000,00 DM durch Verrechnung des Wertes des den Antragstellern eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts und in Höhe von 160.000,00 DM durch Übernahme der in dieser Höhe valutierenden Grundpfandrechte erbracht werden. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, wie die seinerzeitigen subjektiven Äquivalenzvorstellungen der Parteien (vgl. dazu MK-Kollhosser, 3. Auflage, § 516 Rn. 13 ff.) zu bewerten sind und ob tatsächlich eine verschleierte Schenkung (dazu MK-Kollhosser, a.a.O., Rn. 25) vorlag. Jedenfalls lag eine gemischte Schenkung (dazu MK-Kollhosser, a.a.O., Rn. 26) vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Übernahme von Grundpfandrechten und die Einräumung eines Wohnungsrechts in der Regel keine Gegenleistung des Beschenkten darstellen, sondern lediglich den Wert der Schenkung mindern (vgl. BGHZ 107, 156, 159 f. = NJW 1989, 2122 f.). Ob sich hier aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren oder in einem eventuellen Hauptsacheverfahren etwas anderes ergibt, kann beim gegenwärtigen Verfahrensstand dahin stehen; zur Zeit ist das Vorliegen einer gemischten Schenkung mit weit überwiegendem Schenkungscharakter ausreichend glaubhaft gemacht.
b) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Schenkung wirksam gemäß den §§ 530, 531 BGB widerrufen worden ist. Als grober Undank (zum Begriff vgl. etwa BGHZ 87, 145, 149; BGH, NJW 1992, 183, 184; 2000, 2301) erscheint schon die glaubhaft gemachte Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Eltern inzwischen als "asozialer Asi" bezeichnet und dass sie ihnen angekündigt hat, sie "unter die Erde zu bringen". Aus den überreichten Urkunden ergibt sich zudem, dass die Antragsgegnerin offenbar der Ansicht ist, sie könne aus Anlass der inzwischen aufgetretenen Streitigkeiten der Parteien das Wohnungsrecht der Antragsteller, das nachrangig nach den bestehen gebliebenen Grundpfandrechten eingetragen ist, durch Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beseitigen oder aber die Antragsteller zu erheblichen Geldleistungen zum Erhalt der Wohnung veranlassen und dies obwohl sie nicht nur nicht für eine Rückführung der übernommenen Grundschulden gesorgt, sondern das Grundstück weiter belastet hat, so dass nach ihren eigenen Angaben im vorprozessualen Schriftwechsel inzwischen Darlehen in Höhe von ca. 150.000,00 € valutieren. Darin liegt nach Ansicht des Senats - auch unabhängig von den erwähnten Beschimpfungen - eine schwere Verfehlung, die Ausdruck einer tadelnswerten undankbaren Gesinnung der Antragsgegnerin ist. Die nachhaltige Missachtung der vom Beschenkten dem Schenker gegenüber übernommenen Pflichten ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach als grober Undank gewertet worden, so bei der Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei der Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1992, 183; 1993, 1577; vgl. auch BGH, NJW 2000, 3201 f.). Beim gegenwärtigen Verfahrensstand kann die bei dem Verhalten der Antragsgegnerin nahe liegende tadelnswerte Gesinnung nicht mit der im Nichtabhilfebeschluss angestellten Erwägung verneint werden, die Antragsgegnerin habe Alternativen zu der angedrohten Zwangsversteigerung angeboten. Diese Alternativen gehen dahin, dass die Antragsteller unter Eingehung eines entgeltlichen Mietverhältnisses auf ihr Wohnungsrecht gegen die Zahlung eines Betrages von maximal 82.865,00 €, zu zahlen aus dem Kaufpreis bei einem freihändigen Verkauf des Hauses, verzichten oder das Grundstück für 150.000,00 € - entsprechend den jetzt bestehenden Belastungen - zurück erwerben. Die Antragsgegnerin sinnt den Antragstellern damit im Interesse ihrer eigenen Entschuldung an, entweder eine erhebliche Verschlechterung der bestehenden Wohnsituation oder erhebliche finanzielle Leistungen in Kauf zu nehmen; dies erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Parteien vorprozessual einen gegenwärtigen Grundstückswert von ca. 500.000,00 € diskutiert haben, nicht als angemessen. Dass dies im Hinblick auf die Streitigkeiten der Parteien sowie auf den beabsichtigten Auszug der Antragsgegnerin und ihre finanziellen Verhältnisse in Kauf genommen werden muss und der naheliegende Eindruck einer tadelnswerten Gesinnung damit entkräftet ist (vgl. dazu BGH, NJW 2000, 3201 ff.), lässt sich jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand nicht feststellen.
c) Wird eine gemischte Schenkung mit überwiegendem Schenkungscharakter wirksam wegen groben Undanks widerrufen, steht dem Schenker ein Anspruch aus den §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes zu (BGHZ 30, 120 ff.; BGH, NJW-RR 1988, 584, 585). Auf Einzelheiten des sich danach ergebenden Rückabwicklungsanspruchs (vgl. dazu etwa BGHZ 140, 275 ff. = NJW 1999, 1626 ff.) kommt es hier nicht an, da bisher nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin erhebliche Leistungen auf das Grundstück erbracht hat. Der danach grundsätzlich bestehende Herausgabeanspruch kann durch die Eintragungen, welche im vorliegenden Verfahren erstrebt werden, gesichert werden (§§ 935, 938, 940, 941 ZPO; §§ 883, 885, 888 BGB).
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahin stehen, ob sich ein Verfügungsanspruch auch im Hinblick auf die von den Antragstellern erklärte Anfechtung des Vertrages vom 15.12.1992 ergibt.
2. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Nach den vorliegenden Urkunden ist davon auszugehen, dass bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren in die Wege geleitet ist und die Antragsgegnerin bestrebt ist, einen Rechtszustand herbeizuführen, der die Rechtsposition der Antragsteller, insbesondere deren Wohnungsrecht zu Fall bringt.
3. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden, und verweist das Verfahren an das Landgericht zurück (§ 572 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben (§ 563 Abs. 2 ZPO entsprechend). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung nach Anhörung des Gegners zu entscheiden ist (vgl. § 937 Abs. 2 ZPO). Für eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine abweichende Verfahrensweise erfordert, ist hier nichts ersichtlich. Das erst kürzlich eingeleite Zwangsversteigerungsverfahren wird einige Zeit in Anspruch nehmen; bei drohendem Zuschlag oder sonst unmittelbar bevor stehendem Rechtsverlust der Antragsteller kann gegebenenfalls eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nachgeholt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Auflage, § 937 Rn. 3). Der anzuberaumende Verhandlungstermin wird der Antragsgegnerin Gelegenheit geben, ihren Standpunkt vorzutragen und glaubhaft zu machen, und eventuell auch eine einverständliche Lösung des Streits herbei zu führen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das in der Akte befindliche Exemplar der Antragsschrift nicht von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben ist. Dies ist allerdings im Ergebnis unschädlich, weil die hinten in der Akte befindliche Abschrift für den Gegner mit voller Unterschrift versehen ist und als Original zur Akte geheftet werden kann; im Übrigen kann die Unterschrift auch nachgeholt werden (dazu OLG Köln, OLGR 1997, 179, 180).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem Landgericht übertragen, da noch nicht feststeht, welche Partei endgültig obsiegt und zudem der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 937 Abs. 2 ZPO und die bisherige Verfahrensweise des Landgerichts im Beschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Im Hinblick auf den noch möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin wird dieser Beschluss seitens des Senats nur den Antragstellern zur Kenntnis gebracht.
Beschwerdewert: 100.000,00 €
Ende der Entscheidung
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