Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.08.2000
Aktenzeichen: 11 W 23/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BNotO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 91a
ZPO § 511a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 788
ZPO § 6
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
BNotO § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

11 W 23/00 9 O 585/99 LG Aachen

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und den Richter am Landgericht Frohn

am 28.08.2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.02.2000 - 9 O 585/99 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss auf 600,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind - seit 1974 rechtskräftig - geschiedene Eheleute. Durch notariellen Vertrag vom 02.06.1999 übertrug die Beklagte dem Kläger früher im Miteigentum der Parteien stehenden, später von der Beklagten im Wege einer Teilungsversteigerung erworbenen Grundbesitz zu Alleineigentum. Der Kläger übernahm im Wege der befreienden Schuldübernahme einen Teil der eingetragenen Grundpfandrechte, die mit noch ca. 66.000,00 DM valutierten, und verpflichtete sich, an die Beklagte einen Herauszahlungsbetrag von 120.000,00 DM zu zahlen, der zum Teil zur Ablösung der übrigen eingetragenen Grundpfandrechte verwendet werden sollte. In dem Vertrag ist die Auflassung erklärt und der Notar bevollmächtigt, die Eintragungsbewilligung für die Eigentumsumschreibung abzugeben. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass die Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch erst dann beantragt werden dürfe, wenn dem Notar die Zahlung des Herauszahlungsbetrages in Höhe von 120.000,00 DM und die Genehmigung der Schuldübernahme nachgewiesen oder gleichzeitig mit der vertragsgemäßen Umschreibung sichergestellt werden könne. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtete der Kläger.

In der Folgezeit zahlte der Kläger unstreitig einen Teil des Herauszahlungsbetrages. Einen weiteren Teilbetrag verrechnete er mit Forderungen auf Grund eines gegen die Beklagte erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der auf einem gegen die Beklagte ergangenen Urteil wegen aufgelaufener Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes der Parteien beruhte. Da zwischen den Parteien Streit bestand, ob der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Herauszahlungsbetrages durch die vom Kläger vorgenommene Verrechnung vollständig erloschen war, veranlasste der Notar die Umschreibung zunächst nicht; vielmehr verlangte er von der Beklagten eine Bestätigung vollständiger Zahlung und eine Anweisung, die Umschreibung zu beantragen. Zuletzt bestätigte die Beklagte eine Zahlung von lediglich 119.934,40 DM, so dass noch ein Restbetrag von 65,60 DM offen stand.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung zu veranlassen. Er hat geltend gemacht, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Herauszahlungsbetrages sei durch die vorgenommenen Verrechnungen vollständig erloschen; dabei seien die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel, unter anderem auch die Kosten für eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Vorpfändung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nach Zustellung der Klage den Notar unbedingt zur Umschreibung angewiesen. Sie hat geltend gemacht: Die vom Notar verlangte Anweisung sei nach dem Kaufvertrag nicht erforderlich; dass der Notar die Umschreibung nicht veranlasst habe, liege daran dass der Kläger die vollständige Zahlung nicht nachgewiesen habe. Die Vollstreckungskosten seien zum Teil nicht nachgewiesen. Es stehe noch ein Restbetrag von 65,60 DM offen. Die Kosten für die Vorpfändung könnten nicht erstattet verlangt werden, da diese grundlos veranlasst worden sei. Die vom Notar verlangte Erklärung sei nunmehr unbedingt abgegeben worden, weil man nicht wegen eines geringfügigen Betrages den vom Kläger mutwillig eingeleiteten Rechtsstreit führen wolle.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das Landgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die ursprüngliche Klage sei unbegründet gewesen. Der Kläger habe die vollständige Zahlung der Herauszahlungsbetrages schon nicht ausreichend substantiiert rechnerisch dargelegt, jedenfalls bleibe ein Betrag von 21,30 DM offen. Die Kosten der Vorpfändung könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Vorpfändung nicht notwendig gewesen sei. Dass die Beklagte sich in die Rolle der Unterlegenen begeben habe, schade unter den gegebenen Umständen nicht. Das Landgericht hat den Streitwert bis zur Erledigungserklärung auf 15.977,85 DM, für die Zeit danach auf bis 3.000,00 DM festgesetzt.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Kosten der Vorpfändung seien erstattungsfähig, weil eine solche Maßnahme angesichts der Vermögenslosigkeit und Verschuldung der Beklagten und der Tatsache, dass sie seit Jahren den Vollstreckungsmaßnahmen diverser Gläubiger ausgesetzt sei, erforderlich gewesen sei. Die Beklagte tritt diesem Vortrag entgegen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch ist der nach § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 DM erreicht. Die Beschwerde ist gleichwohl unzulässig, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben gewesen wäre. Denn der (Zuständigkeits- und Gebühren-) Streitwert des Rechtsstreits beträgt maximal 600,00 DM; dem entsprechend hätte auch die Beschwer des Klägers bei einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache nur maximal 600,00 DM betragen.

1. Nach überwiegender Ansicht, der der Senat folgt, ist die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung zulässig wäre (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 838; OLG Karlsruhe, NJW 1987, 387; OLG München, OLGR 1995, 176; Sttein/Jonas/Bork, 21. Auflage, § 91a, Rn. 32; Zöller/Vollkommer, 21. Auflage, § 91a, Rn. 27; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 43; Jost, NJW 1990, 214 ff.; a.A. Gölzenleuchter/Meier, NJW 1985, 2813 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn andernfalls wäre es den Parteien möglich, im Beschwerdeverfahren nach § 91a ZPO zumindest indirekt eine Aussage der höheren Instanz zur Sache zu erreichen, die ihr bei streitiger Entscheidung verwehrt gewesen wäre. Eine solche Aussage zur Sache, nämlich über darüber, ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte oder nicht, müsste der Senat hier treffen, wenn die Beschwerde zulässig wäre.

2. Im Streitfall wäre gegen ein Urteil des Landgerichts in der Sache das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig gewesen. Nach § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer 1.500,00 DM übersteigt. Diesen Betrag erreicht die Beschwer des Klägers nicht. Denn der Streitwert des Rechtsstreits beträgt maximal 600,00 DM. Diesen Streitwert setzt der Senat nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO fest.

a) Die Parteien haben darum gestritten, ob die Voraussetzungen vorlagen, unter denen der Notar die Eintragung des Klägers im Grundbuch veranlassen sollte. Der Notar war angewiesen, dies erst zu tun, wenn der Kläger nachgewiesen hatte, dass der von ihm an die Beklagte zu zahlende Herauszahlungsbetrag vollständig gezahlt war (sog. Vollzugssperre, vgl. dazu OLG Hamm, OLGZ 1975, 294 ff.; Brambring in: Beck'sches Notar-Handbuch, 3. Auflage, A I Rn. 180 f.; Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil B, 13. Auflage, § 53 BeurkG, Rn. 21). Eine vollständige Zahlung war dem Notar im Streitfall nur nachgewiesen, wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung, insbesondere derVorpfändung, von der Beklagten zu erstatten waren und deshalb gegen die Zahlungsforderung der Beklagten verrechnet werden durften. Ob der Notar diese materiellrechtliche Frage klären durfte oder musste (vgl. dazu etwa OLG Köln MittRhNotK 1986, 269), kann dahinstehen. Jedenfalls sah er sie nicht als geklärt an und ging deshalb davon aus, dass noch ein - wenn auch geringfügiger - Betrag ausstand. Besteht aber zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen der Notar den Vollzug der beurkundeten Auflassung vornehmen soll, erfüllt sind, und weigert sich der Notar deshalb die Umschreibung zu veranlassen, so ist die Streitfrage entweder im Wege der Beschwerde nach § 15 BNotO oder im Rahmen eines streitigen Verfahrens der Beteiligten vor dem Prozessgericht zu klären (vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, a.a.O., Rn. 27; Vollhardt, MittBayNot 1996, 323, 324; ferner OLG Frankfurt am Main, DNotZ 1992, 389, 391 f.; Brambring a.a.O., Rn. 181; Eckhardt, DNotZ 1983, 96, 99, 102).

b) Eine solche Klage hat der Kläger hier erhoben. Ihr Streitwert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Klärung des zwischen den Parteien noch bestehenden Streites zu bemessen. Ausgangspunkt für die Bewertung dieses Interesses ist der zwischen den Parteien noch streitige Betrag, der den Notar daran hinderte, den Eintritt der Vollzugsreife festzustellen.

aa) Der in der Klageschrift angekündigte Antrag ging dahin, die Beklagte zur Erteilung der Anweisung zu verurteilen, die der Notar von ihr verlangt hatte. Es kann dahinstehen, ob der Kläger darauf einen Anspruch hatte. Daran bestehen immerhin Zweifel. Die Parteien hatten die Auflassung bereits in dem Notarvertrag erklärt und dem Notar die Anweisung zur Umschreibung erteilt. Voraussetzung für die Vollzugsreife war allein der vom Kläger zu führende Nachweis vollständiger Zahlung, nicht aber eine von der Beklagten noch abzugebende Erklärung. Den ihm obliegenden Nachweis konnte der Kläger erbringen, wenn auf eine von ihm erhobene Feststellungsklage durch Feststellungsurteil geklärt war, dass der Beklagten keine Restforderung mehr zustand. Eine solche Klage hätte zweifellos einen Streitwert von 65,60 DM gehabt.

bb) Jedenfalls geht auch das mit dem vorgelegten Klageantrag verfolgte Interesse des Klägers wertmäßig nicht wesentlich über den genannten Betrag hinaus. Bei dieser Bewertung geht der Senat durchaus davon aus, dass sich der Streitwert nicht danach bestimmt, welches Rechtsschutzziel der Kläger richtiger- oder vernünftigerweise hätte verfolgen müssen, sondern danach, welches Ziel er tatsächlich verfolgt hat. Auch mit dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag sollte indes lediglich die Klärung der Frage erreicht werden, ob der Kläger die Kosten der gegen die Beklagte ausgebrachten Zwangsvollstreckung, insbesondere der Vorpfändung, als notwendige Kosten entsprechend § 788 ZPO von der Beklagten erstattet verlangen und deshalb mit dem Herauszahlungsbetrag verrechnen konnte. Ein anderes Klageziel lässt sich verständlich nicht darstellen.

(1) Keinesfalls handelte es sich um eine auf Auflassung gerichtete Klage. Die Auflassung war bereits erklärt, der Notar war auch bereits angewiesen, sie zu vollziehen, wenn die Vollzugssperre beseitigt war. Der Streitfrage, ob bei Klagen, die die Auflassung betreffen, der Streitwert gemäß § 6 ZPO nach dem vollen Grundstückswert zu bemessen ist, auch wenn die Parteien nur um eine geringfügige noch offene Kaufpreisforderung streiten (so etwa OLG München NJW-RR 1998, 142 f.; NJW-RR 1996, 1471 f.; ablehnend etwa OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1380 f. mit Anm. von E. Schneider in KostRsp. ZPO § 6 Nr. 114; OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat, NJW-RR 1996, 636 f.; jeweils mit weiteren Nachweisen), muss deshalb ebenso wenig nachgegangen werden, wie der Frage, inwieweit die insoweit auf § 3 ZPO abstellende Rechtsprechung zum Gebührenstreitwert auf den Zuständigkeitsstreitwert anwendbar ist. Sofern der Klageantrag nicht auf Auflassung, sondern darauf gerichtet ist, den Notar zum Vollzug der Auflassung zu veranlassen, bestimmt sich der Streitwert jedenfalls nach § 3 ZPO (vgl. auch OLG Bamberg, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 633 mit Anm. von E. Schneider; OLG Karlsruhe, JurBüro 1984, 1235; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rn. 328 f.).

(2) Der angekündigte Klageantrag kann auch nicht maßgeblich von dem Ziel des Klägers bestimmt gewesen sein, die Eintragung und damit den Eigentumsübergang auf ihn (§ 873 Abs. 1 BGB) zu veranlassen oder zu beschleunigen. Die Eintragung konnte binnen weniger Tage erreicht werden, wenn der Kläger den - im Verhältnis zu dem Vorauszahlungsbetrag und dem Betrag der übernommenen Grundpfandrechte absolut geringfügigen - Betrag von 65,60 DM an die Beklagte zahlte und dem Notar diese Zahlung nachwies, wobei die Notwendigkeit der durch die Zwangsvollstreckung verursachten Kosten im Vollstreckungsverfahren geklärt werden konnte. Es kann schlechterdings nicht angenommen werden, der Kläger habe unter diesen Umständen einen zumindest einige Monate dauernden Rechtsstreit in Angriff genommen, wenn ihm an einer (raschen) Umschreibung gelegen war, die umso dringender erscheinen musste, weil er auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtet und den Kaufpreis unstreitig fast vollständig bezahlt hatte. Nachvollziehbar ist die vorliegende Klageerhebung nur, wenn es dem Kläger - aus welchen, evtl. emotionalen Gründen auch immer - darum ging, der Beklagten das Eingeständnis vollständiger Zahlung abzuverlangen und dabei die Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung klären zu lassen. Dann aber ist der Wert seines mit der Klage verfolgten Interesses weder nach dem Grundstückswert noch nach dem Interesse an einer alsbaldigen Umschreibung, sondern nach seinem Interesse daran zu bemessen, feststellen zu lassen, ob der noch offen stehende Restbetrag von ihm bezahlt werden musste oder nicht. Ob dieses Interesse exakt mit dem Betrag der noch offenen Forderung zu bewerten ist, kann dahin stehen. Jedenfalls geht es wertmäßig nicht über den Betrag von 600,00 DM (niedrigste Gebührenstufe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG) hinaus.

3. Die Beschwerde ist demnach zu verwerfen. Der Senat setzt darüber hinaus unter Abänderung der vom Landgericht vorgenommenen Festsetzung den Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit auf einheitlich 600,00 DM fest. Die Abänderung des Streitwerts von Amts wegen ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann möglich, wenn das Verfahren wegen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung an das Rechtsmittelgericht gelangt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1988, 158; Brandenburgisches OLG, OLGR 1998, 444; Zöller/Herget, 21. Auflage, § 3 Rn. 16 "Abänderung").

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM



Ende der Entscheidung

Zurück