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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 11 W 41/02
Rechtsgebiete: StGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

StGB § 242
BGB § 1004
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 937 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

11 W 41/02

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll als Einzelrichter

am 03.06.2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Köln vom 02.05.2002 - 15 O 204/02 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie als führendes Textilrecyclingunternehmen in Deutschland bundesweit ca. 6.000 und in Nordrhein-Westfalen ca. 2.200 Altkleidercontainer bewirtschaftet und dass der Antragsgegner, der früher von ihr mit der Entleerung solcher Container beauftragt war, den Containern nach Kündigung seines Auftrags mehrfach unbefugt Textilgut entnommen hat. Dies soll ihm durch die beantragte einstweilige Verfügung untersagt werden.

Der Antrag ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin begründet.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB, § 1004 BGB. Selbstverständlich hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner sein rechtswidriges Verhalten unterlässt. Die notwendige Wiederholungsgefahr wird jedenfalls bei einem gewerbsmäßigen Vorgehen, wie es der Antragsgegner offenbar bisher betrieben hat, vermutet (vgl. Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 1004 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Diese Vermutung hat der Störer zu widerlegen, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind (Palandt/ Bassenge, a.a.O.). Die Vermutung ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht schon deshalb widerlegt, weil der letzte - von einer im Auftrag der Antragstellerin tätigen Detektei beobachtete - Vorfall schon einige Zeit zurück liegt (25.03.2002). Bei dem weiten von der Antragstellerin bewirtschafteten Containernetz ist eine ständige Beobachtung sämtlicher Container ersichtlich unmöglich; die Vermutung der Wiederholungsgefahr wird der Antragsgegner mithin nur durch handfesten Tatsachenvortrag entkräften können.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Eine rasche, mithin auch einstweilige Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher der Antragstellerin drohender Nachteile als nötig (§ 940 ZPO). Eine Abmahnung ist bei dem vorliegenden Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder zur Begründung der Wiederholungsgefahr noch zur Begründung der Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich; die fehlende Abmahnung mag allenfalls Kostenfolgen für die Antragstellerin haben, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zudem glaubhaft gemacht, dass eine Abmahnung erfolgt ist.

Der Senat erlässt die einstweilige Verfügung nicht selbst, sondern überträgt das weitere Verfahren dem Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO). Nach § 937 Abs. 2 ZPO erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung eine besondere Eilbedürftigkeit, die über das, was schon zur Bejahung des Verfügungsgrundes erforderlich ist, hinaus geht. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung dem Bedürfnis der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz ausreichend gerecht. Die danach erforderliche Verhandlung wird das Landgericht anzuberaumen haben.

Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da noch nicht fest steht, ob die Antragstellerin in dem Verfahren endgültig obsiegen wird.

Beschwerdewert: 10.000,00 €

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