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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 11 W 5/06
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B
Vorschriften:
BGB § 286 | |
BGB § 307 | |
VOB/B § 16 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Caesar sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Küpper und Borzutzki-Pasing am 01. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.11.2005 - 4 O 405/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, die auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts ist gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und unterliegt auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO von der Beklagten zu tragen.
Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschuldeten Werklohn rechtzeitig gezahlt hat. Die Beklagte hat vielmehr wegen Zahlungsverzugs Veranlassung zur Klage gegeben. Die Annahme rechtzeitiger Zahlung lässt sich insbesondere nicht auf die Fälligkeitsbestimmungen in Ziffer 9) des dem Vertrag zugrunde liegenden Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2003 (Bl. 8 AH) stützen, denn die darin enthaltene Regelung, wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hat zum Nachteil des Gläubigers (des Klägers) eine unangemessene Benachteilung im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB bewirkt.
Die Regelungen in Ziffer 9) des Verhandlungsprotokolls sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Nach dem unstreitigen Sachverhalt handelt es sich bei dem Verhandlungsprotokoll um formularmäßig niedergelegte Vertragsbedingungen, deren sich die damalige Auftraggeberin bediente. Für eine individuelle Aushandlung der Fälligkeitsregelungen (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) ist nichts Konkretes dargetan worden. Die Formulierung am Ende des Verhandlungsprotokolls, wonach der gesamte Wortlaut "besprochen" worden sein soll, besagt nichts dazu, dass die fragliche Klausel ernsthaft zur Disposition gestanden hat (zu diesem Erfordernis vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 Rz. 21, m.w.N.). Sie reicht in ihrer Allgemeinheit auch im Übrigen nicht als (Pauschal-) Beleg für individuelle Absprachen aus.
Die vertragliche Fälligkeitsregelung hält einer Inhaltskontrolle im Rahmen von § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand, denn sie weicht im Kern von den gesetzlichen Bestimmungen in § 286 Abs. 3 BGB ab. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahlt. Dies gilt im unternehmerischen Bereich (§ 14 BGB), wie er auch hier vorgegeben ist, selbst ohne entsprechenden Hinweis in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Gemäß § 286 Abs. 3 S. 2 BGB tritt der Verzug im unternehmerischen Bereich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs von Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist. Die hier zugrunde liegenden Vertragsbedingungen weichen ganz erheblich von den gesetzlichen Vorgaben ab, indem sie das Zahlungsziel zeitlich um das Dreifache der gesetzlichen Verzugsfrist hinausgeschoben haben. Dies ist unwirksam.
Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB grundsätzlich um dispositives Recht (vgl. Ernst in MüKo, BGB, 4. Aufl., § 286 Rz. 15 f., 91). Abweichungen, die durch AGB geregelt werden, unterliegen aber der allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, innerhalb deren maßgeblich dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die in § 286 Abs. 3 BGB enthaltenen Regelungen ganz bestimmte Schutzzwecke zugunsten kleinerer und mittlerer Unternehmer verfolgen, wie sie der EG-Richtlinie vom 29.06.2000 (Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, NJW 2001, 132) zugrunde gelegen haben (vgl. Ernst, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rz. 31). Einer gesetzes- und richtlinienkonformen Wertung hält die vertragliche Regelung nicht stand.
Dabei kann offen bleiben, ob jede formularmäßige Abweichung zum Nachteil eines Gläubigers eine unangemessene Benachteiligung bewirkt und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 unwirksam ist (so Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 286 Rz. 49) oder ob das Benachteiligungsmoment im Rahmen einer auf den Einzelfall abstellenden Inhaltskontrolle zu prüfen ist (vgl. Ernst, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Auch im Rahmen einer erweiterten Kontrolle erweist sich die Vertragsklausel jedenfalls als unangemessen benachteiligend.
In dieser Annahme sieht sich der Senat durch den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung bestärkt, soweit eine Verlängerung der zweimonatigen Prüfungsfrist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B in Rede steht, die gegenüber § 286 Abs. 3 BGB ebenfalls ein Hinausschieben der Zahlungspflicht bewirkt. Teilweise wird jede Verlängerung der VOB-Frist zum Nachteil des Gläubigers als unwirksam behandelt, weil bereits diese VOB-Frist eine erhebliche Abweichung vom Leitbild des § 641 BGB beinhaltet (vgl. Locher in Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., § 16 Nr. 3 Rz. 9). Formularmäßige Erweiterungen der Frist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B werden teilweise dann als unwirksam angesehen, wenn diese erheblich sind (vgl. Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rz. 439; so wohl auch Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rz. 1398, zum Postulat der Zahlungsbeschleunigung vgl. ferner Rz. 1396). Auch die isolierte Einbeziehung der Frist aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ist gegenüber der 30-Tagesfrist des früheren § 284 Abs. 3 BGB als schlechthin unangemessen benachteiligend behandelt worden (vgl. OLG Bamberg, MDR 2001, 927).
Die im Verhandlungsprotokoll geregelte Zahlungsfrist von 90 Tagen geht noch weit über die Frist aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B hinaus und verlässt damit nach allen Bewertungen jedenfalls den Bereich noch angemessener Fristgestaltung.
Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung bewirkt, dass die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 3 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt (vgl. Ernst, a.a.O., § 286 Rz. 16). Bei der am 19.09.2005 erfolgten Scheckübermittlung befand sich die Beklagte damit bereits in Verzug, denn vom Rechnungserhalt ist unstreitig für Ende Juni 2005 auszugehen. Ein Schuldner, der erst nach Ablauf der gesetzlichen Verzugsregelung zahlt, gibt jedenfalls Veranlassung zur Klage (so bereits zum früheren § 284 Abs. 3 BGB: OLG Nürnberg, MDR 2002, 781).
Soweit der Kläger die Klage wegen eines Betrags von 405,41 € zurückgenommen hat, veranlasst dies die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO, denn die entsprechende Mehrforderung war verhältnismäßig gering und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht (zur Anwendbarkeit des § 92 ZPO bei Teilrücknahmen vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rz. 3).
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für die Beschwerde: bis 3.000,00 Euro.
Ende der Entscheidung
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