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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 11 W 75/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 W 75/99 9 O 139/99 LG Aachen

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Pastor, des Richter am Oberlandesgericht Zoll und des Richters am Landgericht Wurm

am 10.12.1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.09.1999 - 9 O 139/99 - abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Klägern auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 1. und seine am 03.04.1998 verstorbene Ehefrau erhielten von der beklagten Bausparkasse aufgrund Vertrages vom 16./17.08.1995 ein durch Grundpfandrecht gesichertes Baufinanzierungsdarlehen über 126.000,00 DM. Die Auszahlung erfolgte zu 100%. In dem Vertrag ist die monatliche Leistungsrate mit 815,05 DM vereinbart, der effektive Jahreszins - aufgeteilt auf zwei Darlehensteile - mit 7,88% und 8,47% p.a. angegeben. Der Zins war bis zum 30.09.2003 festgeschrieben. Die Tilgung wurde ausgesetzt gegen Sicherungsabtretung einer bei einem Lebensversicherer neu abgeschlossenen Lebensversicherung über 100.000,00 DM, die der Tilgung der Darlehenssumme dienen sollte und auf die der Kläger und seine Ehefrau eine monatliche Prämie von 263,00 DM zahlten.

Nach dem Tod der Ehefrau wurde die Lebensversicherungssumme über 100.539,59 DM an die Beklagte zwecks vorzeitiger Ablösung des Darlehens ausbezahlt. Die Beklagte erklärte sich mit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung einverstanden, falls eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.462,41 DM gezahlt oder alternativ das restliche Darlehen um die Vorfälligkeitsentschädigung erhöht werde. Die Kläger, die Erben der verstorbenen Ehefrau sind, halten die Forderung der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für unberechtigt. Sie haben daher Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Die Parteien haben - entsprechend einem schon vorprozessual von der Beklagten unterbreiteten Angebot - einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich die Kläger verpflichteten, zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag den restlichen Darlehensbetrag zuzüglich darauf entfallender Vorfälligkeitsentschädigung (29.359,00 DM) zu zahlen. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenantrag gestellt. Das Landgericht hat die Kosten der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die es gegeneinander aufgehoben hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint die Kosten seien - mit Ausnahme der Vergleichskosten - den Klägern aufzuerlegen.

II.

Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde ist begründet. Es entspricht bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen.

Die Feststellungsklage war unbegründet. Die Beklagte durfte ihr Einverständnis zu der vorzeitigen Darlehensablösung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhängig machen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es fehle eine Anspruchsgrundlage, weil der Darlehensvertrag keine Regelung für den Fall vorzeitiger Darlehensablösung aufgrund Fälligwerdens der Lebensversicherungssumme treffe und die Parteien sich auch nicht geeinigt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Die Kläger waren nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung (§§ 609, 609a BGB) war durch die Festzinsbindung bis zum 30.09.2003 wirksam abbedungen. Auf ein Recht zur außerordentlichen Kündigung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen sich die Kläger nicht; dafür ist auch nichts ersichtlich. Fraglich kann nur sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet war, die vorzeitige teilweise Rückführung des Darlehens durch die Lebensversicherungssumme die damit einhergehende Vertragsänderung zu akzeptieren.

2. Darüber, dass die Kläger grundsätzlich eine Rückführung der Darlehenssumme in Höhe der durch Eintritt des Versicherungsfalls fällig gewordenen Lebensversicherungssumme verlangen konnten, haben die Parteien nicht gestritten. Es spricht auch viel dafür, dass den Darlehensgeber die Rechtspflicht trifft, sich auf Verlangen des Darlehensnehmers auf eine dahingehende Vertragsänderung einzulassen (zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung vgl. BGHZ 136, 161, 164 ff. mit weiteren Nachweisen), wenn in dem Darlehensvertrag vereinbart ist, dass die Tilgung des Darlehens durch eine bestimmte Lebensversicherung erfolgen soll und sich der Darlehensgeber die Ansprüche aus der Versicherung sicherungshalber abtreten lässt.

3. Die Beklagte dufte ihr Einverständnis mit der Vertragsänderung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen. Nach gefestigter Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss ein Darlehensgeber es nicht hinnehmen, dass ihm durch eine vom Darlehensnehmer gewünschte Vertragsänderung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht; er kann vielmehr verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages bis zum Ende der festgelegten Laufzeit gestanden hätte (BGHZ 133, 355, 359 f.; 136, 161, 164; BGH NJW 1982, 432, 433; OLG Hamm WM 1996, 569, 570 f., 572; LG Karlsruhe WM 1996, 574, 575; vgl. auch von Rottenburg in: von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 96 mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherungssumme vertraglich vereinbart war. Sinn einer solchen Vereinbarung ist, dass der Darlehensnehmer, anstatt laufende Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber zu erbringen, durch Zahlung der Versicherungsprämie das zur Tilgung erforderliche Kapital und zudem zusätzliches Kapital anspart, da die Auszahlungssumme wegen der zu erwartenden Überschussbeteiligung bei zunehmender Laufzeit der Versicherung die vereinbarte Versicherungssumme erheblich übersteigen kann; zugleich wird für den Fall Vorsorge getroffen, dass der oder einer der mehreren Versicherungsnehmer verstirbt. Ob diese Vertragsgestaltung als besonders vorteilhaft anzusehen ist oder ob u.a. wegen der durchgehenden Verzinsung des gesamten Kapitals und der daher nur mäßigen Rendite die Nachteile überwiegen, kann dahinstehen. Auf die vertraglich übernommenen Verpflichtungen des Darlehensnehmers, die sich aus der Festzinsbindung ergeben, kann diese Gestaltung der Tilgung jedenfalls keinen Einfluss haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kreditgeber bei einer solchen Regelung der Tilgung für den Fall, dass das Darlehen aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls vorzeitig zurückgeführt werden kann, wirtschaftliche Nachteile hinnehmen will. Die Verzinsung eines Darlehens ist auf die vereinbarte Laufzeit abgestimmt. Da der Verzinsungsplan jedes Kreditvertrages Bestandteil der geschäftlichen Kalkulation des Kreditgebers ist, träten konkrete wirtschaftliche Nachteile ein, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits ausgleichslos hingenommen werden müsste. Die allgemeine Erwägung, dass das Geschäft mit Lebensversicherungshypotheken den Kreditgebern wegen der Kooperation mit bestimmten Lebensversicherungen mittelbare Vorteile bieten kann, ist kein ausreichender Grund, ihnen die Hinnahme solcher Nachteile durch Abstandnahme von den getroffenen Vereinbarungen zuzumuten.

Dazu besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Betrag, den der Kreditnehmer aufbringen muss, um den Tilgungsbetrag anzusparen und vorzeitig abzulösen, weit hinter dem ausgezahlten Lebensversicherungsbetrag zurückbleibt. Im Streitfall sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsprämien von etwa 8.000,00 DM aufzuwenden gewesen. Rechnet man dem die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.462,41 DM hinzu, so betragen die Aufwendungen der Kläger etwa ein Fünftel der vorzeitig abgelösten 100.539,59 DM. Aus diesem Grunde ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens verpflichtet gewesen sein sollte, von der Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung Abstand zu nehmen.

4. Der Klage hätte nicht - wie das Landgericht gemeint hat - mit der Begründung stattgegeben werden können, dass es jedenfalls vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht zu einer Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Darlehensvertrages gekommen sei. Fraglich ist bereits, ob die vorprozessualen Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung der Entgegennahme der Versicherungssumme durch die Beklagte nicht dahin verstanden werden müssen, dass Einigkeit über die Verwendung der Lebensversicherungssumme zur Teilablösung des Darlehens bestand und dass lediglich über den Anspruch der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung gestritten werden sollte. Jedenfalls war die Klage auf Feststellung gerichtet, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. Eine solche Feststellung, die die Kläger offensichtlich begehrt haben, um der Forderung der Beklagten nach Abschluss eines Abänderungsvertrages unter Einbeziehung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berufung auf das gerichtliche Erkenntnis entgegentreten zu können, hätte aber, wie sich aus den vorstehenden Rechtsausführungen ergibt, nicht getroffen werden können.

5. Über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung haben die Parteien nicht gestritten. Die Feststellungsklage hätte deshalb in vollem Umfang abgewiesen werden müssen. Ob sich die Klage konkret auf den von der Beklagten verlangten Betrag von 13.462,41 DM oder auf jegliche Vorfälligkeitsentschädigung bezog, kann dahinstehen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 6.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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