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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: 12 U 103/97
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 69
HOAI §§ 68 ff.
HOAI § 10 Abs. 5 Nr. 3
HOAI § 10 Abs. 3 und 3 a
HOAI § 69 Abs. 5
HOAI § 73
HOAI § 10 Abs. 3 Nr. 2
HOAI § 69 Abs. 4
HOAI § 5 Abs. 4
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 U 103/97 17 O 343/95 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 12.02.1998 Verkündet am 12.02.1998

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blohm, den Richter am Oberlandesgericht Jennissen und die Richterin am Landgericht Wolff

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 343/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger erbrachte für den Neubau eines Altenpflegeheimes der Beklagten Ingenieurleistungen betreffend die Gewerke Sanitärinstallation, Elektrotechnik und Heizung/Lüftung. Nach Beginn seiner Tätigkeit übersandte er der Beklagten einen Ingenieurvertrag, den er unter dem Datum des 14. Juni 1993 unterschrieben hatte. Die Vorstandsvorsitzende der Beklagten unterschrieb den Vertrag unter dem Datum des 9. September 1993 nach Vornahme von textlichen Änderungen und Streichungen (GA Bl. 61 ff.), denen der Kläger mit Schreiben vom 22. September 1993 widersprach.

Unter dem 13. September 1994 erteilte der Kläger Rechnung über einen Gesamtbetrag in Höhe von netto 562.642,00 DM. Wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf GA Bl. 27-40 verwiesen. Nach Abzug der hierauf von der Beklagten geleisteten Zahlungen hat der Kläger mit der Klage den Restbetrag in Höhe von 54.520,84 DM geltend gemacht. Außerdem hat er das Honorar für Besondere Leistungen gemäß einer Rechnung vom 6. Dezember 1996 in Höhe von 38.276,60 DM (GA Bl. 209, 210), auf die wegen der Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen wird, geltend gemacht. Eine schriftliche Honorarvereinbarung über die abgerechneten Besonderen Leistungen wurde von den Parteien nicht getroffen.

Der Kläger hat behauptet, er habe im Zusammenhang mit der öffentlichen Erschließung des Grundstücks Leistungen erbracht. Die Beklagte habe mit der Generalunternehmerin keinen Preisnachlaß vereinbart. Jedenfalls habe ein Nachlaß keinen Einfluß auf die tatsächlichen Herstellungskosten gehabt. Bei den Gewerken Sanitärinstallation und Elektrotechnik sei er mit der Genehmigungsplanung beauftragt worden, die er auch erbracht habe. Die in der Rechnung von 6. Dezember 1996 aufgeführten Stunden seien angefallen.

Im übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die Kostengruppe 2.1.0.0 der DIN 276 zu den anrechenbaren Kosten gemäß § 69 HOAI zähle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92.797,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 54.520,84 DM seit dem 22. Mai 1995 und aus 38.276,60 DM seit dem 31. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe den Kläger nicht mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Der Kläger habe insoweit auch keine Leistungen erbracht. Die mit der Erstellung des Bauvorhabens beauftragte Generalunternehmerin, die Firma X, habe bei der Abrechnung einen Nachlaß von 1 % eingeräumt.

Das Landgericht hat durch das am 11. März 1997 verkündete Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 30.054,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1995 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe aufgrund seiner Abrechnung vom 13. September 1994 noch einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 30.054,00 DM. Wegen der Berechnung dieses Betrages und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Einen Anspruch auf Vergütung der mit Rechnung vom 6. Dezember 1996 abgerechneten Besonderen Leistungen hat das Landgericht wegen Fehlens einer schriftlichen Honorarvereinbarung verneint.

Gegen dieses ihm am 20. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 21. April 1997 eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 27. August 1997 begründet.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und behauptet, er sei umfassend in die Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eingebunden gewesen. Sämtliche Erschließungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostengruppe 2.1.1. bis 2.1.6. gemäß DIN 276 seien zwischen seinem Büro und den öffentlichen Versorgungsträgern eingehend besprochen worden. Die technischen Notwendigkeiten seien von seinem Büro erarbeitet und zusammengestellt, die Anschlußbescheide auf Richtigkeit überprüft sowie entsprechende Korrespondenz mit den Versorgungsträgern und den übrigen am Bau Beteiligten geführt worden.

Für das Dachgeschoß sei eine Neuplanung erforderlich geworden, da die Beklagte erst nach Erteilung der Baugenehmigung gewünscht habe, daß dieses ausgebaut werde.

Der im Generalunternehmervertrag ausgewiesene Preisnachlaß von 1 % sei ein rein taktischer Rabatt, der aus kosmetischen Gründen aufgenommen worden sei. Jedenfalls habe sich dieser Nachlaß auf die tatsächlich von den einzelnen Unternehmern in Rechnung gestellten Kosten für die haustechnischen Gewerke nicht ausgewirkt, wie er anhand der von ihm geprüften Einzelrechnungen festgestellt habe.

Er sei am 27. März 1992 durch den für die Beklagte tätigen Architekten I. mit der Genehmigungsplanung der haustechnischen Gewerke beauftragt worden. Dementsprechend habe er die gesamte genehmigungsrelevante Planung in den Bereichen Sanitär und Elektro erstellt. Auf den Bereich Elektro entfielen beispielsweise die zu seinem Auftragsgebiet zählenden Planungen für Installationsschächte, Fernmeldeanlagen sowie die Aufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen. Außerdem habe er der X die erforderlichen Schaltungsanlagen zur Überprüfung der Sicherheitsanforderungen vorgelegt und die Genehmigung der Brandmeldeanlage betrieben.

Die von ihm unter dem 6. Dezember 1996 abgerechneten Besonderen Leistungen seien für die Bauausführung unabdingbar gewesen. Er habe die Montagepläne für die Gewerke Sanitär, Elektro, Heizung und Lüftung, die ihm die Beklagte zur Überprüfung übermittelt habe, eingehend geprüft und mit einem Anerkennungsvermerk versehen an die ausführenden Firmen weitergeleitet.

Auf Veranlassung der Beklagten und des Architekten habe sein Büro die in seine Kompetenz fallenden technischen Teile eines Raumbuchs erstellt.

Er habe das Entwässerungsgesuch zweimal nacharbeiten müssen.

Im Auftrag der Beklagten habe er die Leerrohrpläne erstellt.

Da es bei der Bauausführung zu Kostenüberschreitungen gekommen sei, sei er von der Beklagten gebeten worden, Vorschläge für die Kostenreduzierungen zu unterbreiten und die Ausführungsplanung entsprechend zu ändern.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei treuwidrig, wenn die Beklagte sich auf die fehlende Schriftform einer Honorarvereinbarung für die Besonderen Leistungen berufe.

Hierzu behauptet er, die Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderungen mit unterschiedlichen Argumenten die Zusendung eines schriftlichen Vertrages immer wieder hinausgezögert. Außerdem habe er bei früheren Bauvorhaben, deren Leistung dem für die Beklagte tätigen Architekten J. oblegen hätten, auf Abforderung Zusatzleistungen erbracht, ohne daß zuvor eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei. Bei der anschließenden Abrechnung habe es keine Probleme gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe mit der öffentlichen Erschließung, die von den Versorgungsträgern vorgenommen worden sei, nichts zu tun gehabt.

Das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden. Es seien lediglich die Versorgungsleitungen bis zum Dachgeschoß hochgezogen worden, um einen späteren Ausbau zu ermöglichen. Planungen für einen Dachgeschoßausbau habe der Kläger nicht vorgenommen.

Die Generalunternehmerin habe in der Schlußrechnung einen Rabatt in Höhe von 1 % auf alle Leistungen gewährt. Die von dem Kläger geprüften Einzelrechnungen hätten deshalb keinen Nachlaß aufgewiesen, weil sie lediglich zu dem Zweck erstellt worden seien, um die Berechtigung einer Abschlagszahlung nachzuweisen.

Der Kläger sei weder mit der Erstellung der Genehmigungsplanung für das Gewerk Elektrotechnik beauftragt worden noch habe er entsprechende Leistungen erbracht.

Ihr Architekt J. habe gegenüber dem Kläger mehrfach einen schriftlichen Vertragsentwurf angemahnt. Mit Sonderleistungen und deren Vereinbarung sei sie nicht einverstanden gewesen. Vor Beginn der Arbeiten sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß von diesem lediglich die Leistungen abgerechnet würden, die von den öffentlichen Behörden als förderungsfähig angesehen werden. Bei früherer Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Architekten J. habe es keine Zusatzleistungen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ferner auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 02.02.1998.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 30.054,79 DM hinaus kein weiterer Honoraranspruch aus seinen Abrechnungen vom 13. September 1994 und 6. Dezember 1996 gegen die Beklagte zu.

Bei der unter dem 13. September 1994 erfolgten Abrechnung der Grundleistungen sind in der Kostenberechnung für das Gewerk Elektrotechnik die Kostengruppen 2.1.5. und 2.1.6. und für das Gewerk Sanitärinstallation die Kostengruppen 2.1.1., 2.1.2. und 2.1.4. nicht in Ansatz zu bringen.

Ob bei der Berechnung des Honorars für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 68 ff. HOAI die Kosten für die öffentliche Erschließung gemäß DIN 276 Kostengruppe 2.1.0.0. zu den anrechenbaren Kosten zählt, ist umstritten. In der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwortet, während sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mit diesem Problem in bisher veröffentlichten Entscheidungen nicht auseinandergesetzt hat.

Für den Bereich der Architektenleistungen enthält § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI die ausdrückliche Regelung, daß die Kosten für die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppen 2.1.0.0.) für Grundleistungen nicht anrechenbar sind. Die Grundlagen des Honorars bestimmen sich jedoch vorliegend nach § 69 HOAI. Dieser regelt in Abs. 3, daß die anrechenbaren Kosten bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln sind, und erklärt in Abs. 4 die Regelung des § 10 Abs. 3 und 3 a für sinngemäß anwendbar. Nach § 69 Abs. 5 sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6, sowie die Baunebenkosten nach DIN 276, Kostengruppe 7, nicht anrechenbar. Diese Aufzählung der nicht anrechenbaren Kosten halten Locher/Köble/Frik (Kommentar zur HOAI, 7. Aufl. 1996, § 69 Rdnr. 7) für abschließend mit der Folge, daß sie die Erschließungskosten nicht von den anrechenbaren Kosten ausnehmen wollen (ebenso: Jochem, HOAI, 3. Aufl. 1991, § 69 Rdnr. 3).

Demgegenüber hält M. (in: Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl. 1996, § 69 Rdnr. 10) auch die sonstigen in § 10 Abs. 5 HOAI aufgeführten Kostengruppen für nicht anrechenbar. Er führt hierzu die Amtliche Begründung (zur ersten Änderungsverordnung) zu § 69 Abs. 5 an, in der es heißt:

"Die sonstigen Kostenbestandteile des § 10 Abs. 5, soweit sie innerhalb von Bauwerken vorkommen, treten bei der Technischen Ausrüstung nicht auf und brauchen daher hier nicht erwähnt zu werden, abgesehen von den unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 und 7 erwähnten Kosten. Diese rechnen zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Auftragnehmer sie plant."

Auch Hartmann (Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Loseblattkommentar, Teil 4 Kap. 2 § 69 Seite 3 (2) und Seite 18 Rdnr. 13) vertritt diese Auffassung.

Der Senat folgt dieser überzeugenden Argumentation. Hinzu kommt, daß auch bei den Ingenieurleistungen der §§ 68 ff. HOAI die ratio des § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gilt, wonach die Kosten der öffentlichen Erschließung deshalb nicht anrechenbar sind, weil die zugrundeliegenden Leistungen in aller Regel nicht von dem Architekten (bzw. hier dem Ingenieur), sondern von dem Versorgungsträger erbracht werden (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10 Rdnr. 46). Anders als etwa bei den Kosten der nichtöffentlichen Erschließung (§ 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI) hat der Verordnungsgeber es bei der Kostengruppe nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 HOAI überdies in Kauf genommen, daß eine Anrechnung dieser Kosten selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Architekt/Ingenieur insoweit Planungs- oder Überwachungsleistungen vornimmt.

Im übrigen würde auch die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung nicht zu einem für diesen günstigen Ergebnis führen. Denn der Kläger hat ungeachtet des Hinweises in dem angefochtenen Urteil auch in der Berufung nicht näher dargelegt, welche Leistungen er in Bezug auf die Abwasseranlagen/Kanalisation, Wasser-, Gas- und elektrische Stromversorgung sowie Fernmeldetechnik, deren Kosten er in Ansatz bringt, erbracht hat. Sein Vortrag, er sei umfassend in die Sicherstellung der öffentlichen Erschließung eingebunden gewesen, zwischen seinem Büro und den öffentlichen Versorgungsträgern seien sämtliche Erschließungsmaßnahmen hinsichtlich der Kostengruppen 2.1.1. bis 2.1.6. eingehend besprochen worden, die technischen Notwendigkeiten von seinem Büro erarbeitet und zusammengestellt, die Anschlußbescheide auf Richtigkeit überprüft, entsprechende Korrespondenz mit den Versorgungsträgern und den übrigen am Bau Beteiligten geführt worden, ist pauschal und nicht geeignet, seine Tätigkeit den Merkmalen des Leistungsbildes der Technischen Ausrüstung gemäß § 73 HOAI zuzuordnen. Die Bezugnahme auf die geführte Korrespondenz, die ohne Erläuterung als Anlage zur Berufungsbegründung eingereicht wurde, kann den für eine schlüssige Anspruchsbegründung erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 können die von dem Kläger angegebenen zusätzlichen Kosten für den Ausbau des Kellers und des Dachgeschosses nicht berücksichtigt werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß in der ursprünglichen Kostenermittlung das Kellergeschoß nur als Teilausbau berücksichtigt gewesen ist, während tatsächlich ein Vollausbau erfolgt ist. Hinsichtlich des Dachgeschosses ist demgegenüber streitig, ob dieses entgegen der ursprünglichen Planung später "vollausgebaut' worden ist oder ob lediglich die Versorgungsleitungen bis zum Dach hochgeführt wurden, um einen späteren Ausbau zu ermöglichen.

Auch wenn danach davon auszugehen ist, daß der ursprüngliche Leistungsumfang des Klägers erweitert wurde, kann dies vorliegend nicht zu einer Erhöhung des Honoraranspruches herangezogen werden. Der Kläger hat nämlich trotz des Hinweises in dem angefochtenen Urteil nicht näher erläutert, wie sich die von ihm angesetzten Kosten der zusätzlichen Leistungen berechnen. Er hat bereits nicht dargelegt, insoweit überhaupt eine Kostenermittlung gemäß DIN 276 vorgenommen zu haben. Soweit er in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 6. Mai 1993 an die Beklagte (Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 2) verweist, in dem er der Beklagten die Schätzkosten für einen Dachgeschoßausbau mitgeteilt hat, stellt dies weder eine Kostenschätzung nach DIN 276 dar, noch lassen sich die mitgeteilten Summen den in seiner Honorarrechnung vom 13. September 1994 in Ansatz gebrachten "zusätzlichen Leistungen" zuordnen. Wie der Kläger zu den in seiner Rechnung aufgeführten Beträgen gelangt ist, vermag der Senat aufgrund des schriftsätzlichen Sachvortrags des Klägers und des sonstigen Inhalts der Prozeßakten wie auch des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen.

Eine dem Kläger günstige Entscheidung ermöglicht dem Senat auch nicht die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zunächst sei bezüglich der Abwässer ein Versickerungssystem in Aussicht genommen worden.

Zutreffend hat das Landgericht bei den anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 5-9 bei allen Gewerken einen Abzug von 1 % vorgenommen.

Aus einem Umkehrschluß aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI, der gemäß § 69 Abs. 4 HOAI sinngemäß Anwendung findet, folgt, daß die üblichen Vergünstigungen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 10 Rdnr. 31). Aus § 4 des Generalunternehmervertrages vom 24. Juli 1992 ergibt sich, daß die Firma GmbH der Beklagten auf den vereinbarten Pauschalfestpreis einen Nachlaß von 1 % eingeräumt hat. Es handelt sich dabei um eine übliche Vergünstigung im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Daß dieser Nachlaß nur zum Schein vereinbart worden ist und tatsächlich nicht gewährt wurde, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Wie sein Vortrag, es dürfe sich um einen "rein taktischen Rabatt im Generalunternehmervertrag handeln, der aus kosmetischen Gründen aufgenommen wurde", zu verstehen ist, hat er nicht näher erläutert. Von dem vertraglich vereinbarten Vorbehalt, den Pauschalendpreis nach erfolgter Massenüberprüfung und eventuellen Leistungsänderungen endgültig festzusetzen, bleibt die Gewährung eines Nachlasses nach den getroffenen Bestimmungen unberührt. Soweit in den Einzelrechnungen, die dem Kläger vorgelegt worden sind, kein Nachlaß enthalten ist, ist dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten damit zu erklären, daß diese Rechnungen lediglich dem Nachweis dienten, ob eine Abschlagszahlung an die Generalunternehmerin nach dem bis dahin erbrachten Leistungsumfang berechtigt war.

Für das Gewerk Elektrotechnik ist die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nicht in Ansatz zu bringen.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend dargelegt, welche Leistungen er insoweit erbracht hat. Aus dem Schreiben des Architekten I. vom 27. März 1992 (Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/1) geht lediglich hervor, daß dieser ihn gebeten hat, für die Bearbeitung des Bauantrages u.a. Genehmigungsunterlagen betreffend Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind, sowie Feuermelder und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art zu fertigen. Der Kläger hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, insoweit auch Leistungen erbracht zu haben. Er hat lediglich vorgetragen, daß auf dem Bereich Elektrotechnik beispielsweise zu seinem Auftragsgebiet Planungen für Installationsschächte, Feuermeldeanlagen sowie die Aufstellungsplanung für Maschinen und Anlagen zu zählen seien. Ob und welche Tätigkeit er diesbezüglich entfaltet hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen.

Soweit er behauptet, er habe der RWE Energieversorgung AG die erforderlichen Schaltungsunterlagen zur Überprüfung der Sicherheitsanforderungen vorgelegt und die Genehmigung der Brandmeldeanlage betrieben, reicht sein Vortrag ebenfalls nicht aus. Es ist nicht erkennbar, welche Pläne er konkret gefertigt hat und welche Leistungen er im Genehmigungsverfahren erbracht hat. Aus den in Bezug genommenen Unterlagen (Anlagenband zur Berufungsbegründung - Hauptordner -, Fach 3/2) ist ersichtlich, daß er in bezug auf die Brandmeldeanlage Korrespondenz geführt hat. Der genaue Umfang seiner Tätigkeit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch kann die pauschale Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut und vorgelegte Planungsunterlagen nicht den zur schlüssigen Anspruchsbegründung erforderlichen Sachvortrag ersetzen.

Der Kläger kann nicht die Vergütung Besonderer Leistungen gemäß seiner Rechnung vom 6. Dezember 1996 beanspruchen.

Mangels schriftlicher Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI, die Anspruchsvoraussetzung ist, steht ihm eine Vergütung nicht zu. Ausgeschlossen sind ebenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 5 Rdnr. 67; Locher/Köble/Frik, a.a.O., § 5 Rdnr. 37).

Der Formmangel ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unschädlich. Ausnahmen von gesetzlichen Formvorschriften sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muß für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl. 1997, § 125 Rdnr. 16 m.N. zur Rechtsprechung des BGH).

Daß das Ergebnis der Formunwirksamkeit für den Kläger schlechthin untragbar ist, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil er mehr als drei Jahre nach Abrechnung seiner Grundleistungen zugewartet hat, bis er die nunmehr geltend gemachte Vergütung für Besondere Leistungen in Rechnung gestellt hat.

Darüber hinaus kann auch nicht angenommen werden, daß der Kläger etwa von der Beklagten arglistig von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abgehalten worden ist und es deshalb treuwidrig wäre, wenn die Beklagte sich nunmehr auf den Formmangel berufen würde. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, wann er hinsichtlich von Zusatzleistungen die Beklagte um eine schriftliche Honorarvereinbarung ersucht hat. Der der Beklagten zugeleitete Entwurf des schriftliche Ingenieurvertrags vom 14. Juni 1993 umfaßte die Grundleistungen sowie von den mit Rechnung vom 6. Dezember 1996 erfaßten zusätzlichen Leistungen lediglich die Änderungen in der Ausführungsplanung zum Zweck der Kostenreduzierung sowie das Prüfen und Anerkennen der Montagepläne. Den diese zusätzlichen Leistungen betreffenden Passus hat die Beklagte jedoch durchgestrichen mit dem Vermerk "in 1.8. enthalten", womit sie die vereinbarte Objektüberwachung meinte. Hierin kann jedoch eine treuwidrige Vereitelung einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht gesehen werden. Vielmehr hat der Kläger auf eigenes Risiko gehandelt, wenn er ohne die erforderliche schriftliche Honorarvereinbarung Leistungen für die Beklagte erbrachte. Daß die Beklagte diese Leistungen von ihm abgefordert hat unter Vorspiegelung einer Bereitschaft, daß sie ungeachtet einer schriftlichen Honorarvereinbarung dem Kläger hierfür eine Vergütung zahlen werde, hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Soweit er behauptet, er habe im Rahmen früherer Zusammenarbeit mit dem für die Beklagte tätigen Architekten auch ohne schriftliche Vereinbarung Zusatzleistungen erbracht, fehlen zum einen substantiierte Angaben zu den Einzelheiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob Auftraggeberin dieser Bauvorhaben auch die Beklagte gewesen ist oder aus welchen Gründen sie sich sonst das Verhalten des Architekten zurechnen lassen muß.

Im übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, es sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß lediglich die von den öffentlichen Behörden als förderungsfähig angesehenen Leistungen abgerechnet würden, wozu die nun berechneten zusätzlichen Leistungen nicht zählten.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung angekündigt hat, den Klageanspruch hilfsweise auf einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Arbeiten bezüglich der Gasversorgung und der Heizung/Lüftung stützen zu wollen, hat er eine Berechnung seiner Leistungen nicht vorgelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 62.742,65 DM

Ende der Entscheidung

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