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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: 12 U 212/00
Rechtsgebiete: KAGG, AuslInvestmG, BörsG, FöGG, ZPO


Vorschriften:

KAGG § 20 Abs. 5
AuslInvestmG § 12 Abs. 5
BörsG § 47
FöGG § 4
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 16.07.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Ueffing, die Richterin am Oberlandesgericht Macioszek und den Richter am Amtsgericht Hartmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.08.2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 17 O 482/97) geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 17.000,--DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftung geltend.

Er hat sich 1994 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau und die Vermietung und Verwaltung des Bauvorhabens in L., A.-B.-Straße 12, zum Ziel hatte, beteiligt. Die GbR und die Beteiligung des Klägers gründet auf folgenden vertraglichen Regelungen:

- mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 11.11.1994 (K2 Bl. 64ff) gründeten die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, und der Beklagte zu 3. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck des Erwerbs, der Sanierung und Vermietung des Hausobjekts A.-B.-Straße 12 in L.; an der GbR waren die Beklagte zu 1. mit 7.092.027,-- DM und der Beklagte zu 3. mit 100.000,--DM beteiligt;

- gleichzeitig am 11.11.1994 wurde zwischen dem Beklagten zu 1. und der GbR, bestehend aus den Beklagten zu 1. und 3., ein notarieller Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück, das Eigentum des Beklagten zu 1. stand, geschlossen (K3 Bl. 78ff); der Kaufpreis betrug 1.826.774,--DM;

- unter dem 13.12.1994 gab der Kläger ein notarielles Angebot über den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der D. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH ab (K4 Bl.86ff), die für den Kläger Anteile an der GbR erwerben sollte mit allen dazu erforderlichen Rechtsgeschäften. Die Einlage des Klägers sollte 1.457.647,--DM betragen und zu 20% durch Eigenkapital und im Übrigen durch Fremdfinanzierung aufgebracht werden;

- das Angebot wurde unter dem 17.12.1994 (K5 Bl. 96) von der Treuhänderin angenommen;

- schließlich wurde am 31.12.1994 ein Generalunternehmervertrag zwischen der GbR und der Fa. R., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, über die Renovierung und Erweiterung des Objektes A.-B.-Straße 12 in L. mit einem Pauschalpreis von 3.101.952,--DM geschlossen (K7 Bl. 108ff);

- unter dem 29./31.03.1995 wurde ein Darlehensvertrag zwischen der GbR und der S.G. S.A. über eine Darlehensgewährung von 3.392.913,--DM und 3.000.000,--DM geschlossen (K6 Bl. 98 ff); der Kläger war hieran mit 20,5% daran beteiligt.

Unter dem 05.08.1995 teilte die Fa. R. (K9 Bl. 129f) dem Kläger mit, dass Schädigungen an den Holzbalkendecken vorgefundenen worden seien. Am 12.03.1996 fand eine Gesellschafterversammlung statt (B1 Bl.163ff). Es wurde Übereinstimmung dahin gehend erzielt, dass die Sanierung der Holzschädigungen eine Zusatzleistung der Fa. R. darstelle und zusätzlich zu vergüten sei. Es wurde ein Gutachten über den Umfang der erforderlichen Bauleistungen im Zusammenhang mit der Schwammsanierung in Auftrag gegeben, das mit Sanierungskosten in Höhe von 497.496,03 DM abschloß (K11 Bl. 207ff). Der Beklagte zu 1. informierte den Kläger unter dem 24.08.1996 (K10 Bl. 131) über die Mehrkosten infolge der Deckenschädigung. Für den Kläger sollte sich ein Anteil von 128.629,37 DM bzw. 86.645,43 DM (Bl. 133 GA) ergeben. Unter dem 29.10.1997 (K10a Bl. 135f) äußerte sich das Planungsbüro L. GmbH auf Anfrage der Anleger dazu, ob allein bei visueller Betrachtung der Befall durch Echten Hausschwamm festzustellen sei und ob von der Bauzeit/dem Baustil mit großer Sicherheit auf das Vorhandensein des Echten Hausschwamms geschlossen werden könne. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29.10.1997 Bezug genommen.

Der Zahlungsaufforderung vom 24.08.1996, sich an den Schwammsanierungskosten zu beteiligen, ist der Kläger bislang nicht nachgekommen; die GbR ist zwischenzeitlich aufgelöst worden.

Der Kläger hat mit seiner Klage den auf ihn entfallenden Anteil an den Sanierungskosten mit 86.645,43 DM sowie einen Finanzierungsaufwand für die Zeit 01.04.1996 bis 28.02.1997 wegen verzögerter Baufertigstellung durch die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 35.924,16 DM geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Prospekt unzutreffende Angaben über den Gesamtaufwand enthalte. Die Beklagten hätten eine sachverständige Untersuchung des Hauses vornehmen müssen, da Hausschwammbefall in L. nicht ungewöhnlich sei und auf dieser Basis eine sorgfältigere Kostenkalkulation einschließlich der Kosten für die Schwammsanierung erstellen müssen.

Er hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 121.939,59 DM zzgl. 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen,

2. hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "A.-B.-Straße 12" in L. im Zusammenhang mit dem Befall des Bauvorhabens A.-B.-Straße 12 in L. mit Echtem Hausschwamm und den daraus resultierenden Sanierungskosten freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass mit dem Auftreten von Echtem Hausschwamm nicht zu rechnen gewesen sei. Der von ihnen mit der Begutachtung des Hauses beauftragte Architekt G. habe bei der Begehung des Hauses keinerlei Anzeichen für einen Befall mit Hausschwamm vorgefunden. Eine genauere Holzuntersuchung sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Bauzeitverzögerung sei nicht auf die Sanierung wegen des Hausschwammbefalls zurückzuführen, sondern insbesondere durch Grundrißänderungswünsche der Gesellschafter bedingt gewesen. Sie haben zudem den Eintritt eines Schadens bei dem Kläger bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat durch die Beschlüsse vom 16.03.1999 und 03.05.1999 Beweis erhoben über die Frage, ob bei Häusern aus der Gründerzeit in L. Hausschwamm so häufig auftrete, dass mit einem derartigen Hausschwammbefall gerechnet werden müsse und zwar bezogen auf den Erkenntnisstand des Jahres 1994, und welche Untersuchungen erforderlich sind, um die Frage des Hausschwammbefalls bei Gebäuden aus der Gründerzeit in L. vor dessen Sanierung hinreichend sicher abzuklären, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen V. vom 03.11.1999 und seine ergänzende Stellungnahme vom 15.06.2000 Bezug genommen.

Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 18.08.2000 die Klage in Höhe von 73.014,27 DM zugesprochen und einen Anspruch aus Prospekthaftung in Höhe der dem Kläger entstandenen zusätzlichen Kosten für die Sanierung im Zusammenhang mit dem Echten Hausschwamm für berechtigt gehalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 18.08.2000 verwiesen.

Die Beklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 02.10.2000 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist, die Beklagten zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 04.12.2000 und der Beklagte zu 3. mit Schriftsatz vom 16.01.2001, begründet.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben darauf verwiesen, dass die Grundsätze der Prospekthaftung keine Anwendung auf steuerbegünstigte Kapitalanlagen eines sog. geschlossenen Immobilienfonds finden, weil nicht der Immobilienerwerb, sondern der Erwerb von Gesellschaftsanteilen beabsichtigt sei. Außerdem seien sie nicht Haftungsadressat einer Prospekthaftung. Der Prospekt sei auch nicht mangelhaft, weil mit dem Auftreten von Echtem Hausschwamm nicht zu rechnen gewesen sei. Soweit sich das Landgericht dazu auf das Gutachten des Sachverständigen V. stütze, sei dessen Vorgehensweise bereits erstinstanzlich gerügt worden. Jedenfalls sei das Landgericht verpflichtet gewesen, dazu den Sachverständigen anzuhören, wie dies von dem Beklagten zu 3. beantragt worden sei. Sie bestreiten zudem, dass eine unterbliebene Aufklärung kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen sei. Ein Schaden sei nicht entstanden, da die Aufwendungen Werterhöhungen zur Folge gehabt hätten, die den Steuervorteilen gegenüber stünden. Der Kläger habe zudem der Sanierung in der Gesellschafterversammlung zugestimmt. Schließlich wiederholen sie die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 3. rügt zum einen die Verwertung des Sachverständigengutachtens. Der Gutachter hätte die an ihn gestellten Fragen nicht an andere Personen weitergeben dürfen. Seine Zahlen seien nicht nachprüfbar, die von ihm an Dritte gestellten Fragen ungenau formuliert und die Bezeichnung der Häuser unterblieben. Auch er verweist darauf, dass der Prospekt nicht mangelhaft sei, weil mit dem Befall von Hausschwamm nicht habe gerechnet werden müssen. Schließlich habe sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Steuervorteile anzurechnen.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen der Beklagten sowohl zum Haftungsgrund als auch zur Höhe des von ihm geltend gemachten Schadens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage des Klägers, die sich auf Prospekthaftungsansprüche stützt, ist nicht begründet, weil derartige Ansprüche verjährt sind.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. bestehen allerdings keine Bedenken, die Grundsätze der Prospekthaftung auch auf steuerbegünstigte Kapitalanlagen eines geschlossenen Immobilienfonds anzuwenden, wie bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden wurde (u.a. BGHZ 79,337; 83,222; 115,213= NJW 92,228; zuletzt BGH NJW 2001,1203).

Die Beklagten zu 1. und 2. können dem geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegen halten, sie seien nicht die richtigen Haftungsadressaten. Der Prospekt ist herausgegeben von der GbR A.-B.-Straße 12 (Bl.21 GA). Als Gesellschafter der GbR werden die Beklagten zu 1. und 3. genannt (Bl. 49 GA), als Vertragspartner wird wiederum der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und Geschäftsführer der Fa. R. aufgeführt (Bl.60 GA). Prospekte sind für eine anonyme Vielzahl von Interessenten bestimmt, für die nicht das abstrakte rechtliche Gebilde einer Gesellschaft maßgeblich ist, sondern die Initiatoren und Gründer, die das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71,284(287); BGHZ 79,337(340ff)). Da die Beklagten zu 1. und 3. als Gesellschafter der GbR die Initiatoren des Prospekts sind, bestehen keine Zweifel, dass sie für die Richtigkeit der Prospektangaben haften. Dies gilt aber auch für den Beklagten zu 2., da er hinter der Beklagten zu 1. als deren Geschäftsführer steht und ihre Geschicke bestimmt.

2.

Ob die Prospektangaben unrichtig sind und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen, kann indes dahinstehen, weil ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der Prospekthaftung verjährt ist. Für Ansprüche aus Prospekthaftungsgesichtspunkten ist für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt auf eine sechsmonatige Verjährungsfrist abzustellen.

Die Grundsätze der allgemeinen Prospekthaftung (auch engere Prospekthaftung genannt) sind von der Rechtsprechung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungs-tatbeständen entwickelt worden (BGH NJW 2001, 1203 m.w.N.; Kiethe BB 1999, 2253). In Anlehnung an diese ist dementsprechend für Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer Publikums-KG wegen unrichtiger Prospektangaben eine sechsmonatige Verjährungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gesellschafter von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlangt hat, angenommen worden, spätestens tritt die Verjährung nach drei Jahren ein (BGHZ 83, 222 = NJW 1982, 1514; NJW 1984, 2523; WM 1985, 54, 535; NJW 1993, 199; 1993, 2865;). Die Befristung auf sechs Monate bzw. 3 Jahre geschah in Anlehnung an § 20 Abs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47 BörsG. Zur Begründung wird dazu angeführt, dass die Kürze der Befristung anders als bei den sonstigen Fällen des Verschuldens bei Vertragsschluß deshalb geboten ist, weil nicht an ein dem Verhandlungspartner persönlich entgegen gebrachtes Vertrauen geknüpft wird, sondern ein einem unbekannten Initiator entgegengebrachtes typisiertes Vertrauen genügt. Ebenso sei den Initiatoren eines Prospekts der Kreis der Interessenten und deren Beweggründe für einen Beitritt unbekannt. Dies führe dazu, dass eindeutige Feststellungen zur Kausalität zwischen Fehlverhalten einerseits und Beitritt andererseits bereits kurz nach dem Beitritt nur schwer zu treffen seien. Auch lasse sich nach Ablauf vieler Jahre nur noch schwer feststellen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Risiken beruhen, über die die Gesellschafter nicht aufgeklärt wurden oder auf solche, die sie bewußt in Kauf genommen haben. Schließlich müsse sich ein Prospektverantwortlicher nach Ablauf einer bestimmten Zeit darauf einrichten können, nicht mehr wegen fehlender Informationen in Anspruch genommen zu werden. Diese Rechtsprechung ist auf Ansprüche aus Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds übertragen worden (BGH NJW 2001, 1203 in Abänderung der Entscheidung OLG Stuttgart NZG 1999, 612; ebenso OLG Düsseldorf NZG 1999, 609 = BB 1999, 2269 - LS -; OLG München NJW-RR 2000, 624).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegend zu beurteilenden Beitritt des Klägers zu einem geschlossenen Immobilienfond anzuwenden. Zwar hat der VII. Zivilsenat des BGH in Fällen der Prospekthaftung bei Bauherrenmodellen, Bauträgermodellen und ähnlichen Formen der Beteiligung an Bauvorhaben die kurze Verjährung abgelehnt (NJW 1994, 2226; 2001, 436; 1992, 228). Abgesehen davon, dass diese Rspr. in der Literatur auf beachtlichen Widerspruch gestoßen ist (vgl. Kiethe BB 1999, 2253, 2254; ders. ZIP 2000, 216, 223/4; Köndgen WuB I G 5.-6.01; Schmidt/Weidert DB 1998, 2309, 2314; Wagner ZfBR 1991, 133, 139; ders. NZG 1999, 614), gibt der vorliegende Sachverhalt jedenfalls keinen hinreichenden Anlass, von der grundsätzlich gegebenen kurzen Verjährungsfrist abzuweichen.

In der Entscheidung BGH NJW 2001, 1203 wird herausgestellt, dass die Bejahung der langen Verjährungsfrist bei Bauherren-modellen und ähnlichen Anlageformen auf der Erwägung beruht, dass dort die vertraglichen Beziehungen in erheblichem Umfang vom Werkvertragsrecht geprägt sind, weil das Modell darauf abzielt, dass der Anleger einen Teil der fraglichen Immobilie nach den Grundsätzen des WEG zu Eigentum erwirbt und er aus konzeptionellen Gründen als Bauherr der Immobilie auftritt. Ausgehend davon ist es vorliegend jedoch nicht angezeigt, die Schadensersatzansprüche des Klägers der langen Verjährungsfrist zu unterstellen.

Nach dem der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft zugrundeliegenden Vertragswerk (Gesellschaftsvertrag vom 11.11.1994, Anl. K 2 Bl. 64 ff GA) war ein sofortiger Erwerb von Teileigentum nach dem WEG nicht - auch nicht fakultativ -vorgesehen und ein späterer Erwerb weder erkennbarer Hauptzweck noch vom Anleger durchsetzbar. Die Möglichkeit, eine oder mehrere Einheiten zu Eigentum zu erwerben, war - bei normalem Ablauf - lediglich als ungewisse Erwartung konzipiert. Nach Ziffer 3.1 des Gesellschaftsvertrages vom 11.11.1994 (Bl. 65 GA) war die Dauer der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit angelegt und bis zum 30.12.2005 unkündbar (was bereits eine deutliche Abweichung von der Konzeption von Bauherrenmodellen darstellt); eine Kündigung konnte sodann erst mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen (Ziffer 11.1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 73 GA). Da danach eine Kündigung frühestens am 01.01.2006 ausgesprochen werden konnte, bis zum 31.12.2006 aber kein Zwischenraum von 12 Monaten mehr gegeben war, konnte eine Kündigung erst zum 31.12.2007 erfolgen. Bis dahin hätte die Gesellschaft immerhin 13 Jahre bestanden. Selbst die Kündigung durch einen Gesellschafter hätte aber nicht zum Erwerb der vorgesehenen Wohnungseinheit geführt. Eine Erwerbsmöglichkeit war vielmehr nur für den Fall der Liquidation der Gesellschaft vorgesehen (Ziffer 4.5 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 67 GA). Schließlich bestand aber auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft kein zwingender Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Einheit. Die Übertragung einer Einheit setzt nämlich voraus, dass die Gesellschaft die Aufteilung des Hauses in Wohnungs- oder Teil-eigentum beschließt, wozu indes keine Verpflichtung bestand (vgl. dazu den Hinweis im Prospekt Seite 33, Bl. 50 GA). Der Kläger konnte einen derartigen Mehrheitsbeschluss auch nicht allein herbeiführen, da er nur ca. 20 % der Anteile hielt. Die Aussicht, Eigentümer einer Einheit zu werden, war danach nur in eng begrenzten Fällen vorgesehen und stellt letztlich nur eine ungewisse Erwartung dar. Der Anleger besitzt weder eine Anwartschaft auf den Erwerb von Teileigentum, noch einen schuldrechtlichen Anspruch, noch eine bloße Option, sondern lediglich eine Chance, deren Realisierung ungewiss ist.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Anleger des Immoblienfonds aus konzeptionellen Gründen, d.h. aus steuerlichen Gründen, als Bauherr auftreten musste. Dies ergibt sich daraus, dass Anleger in Bauherrenmodellen einkommensteuer-rechtlich regelmäßig nicht (mehr) als Bauherrn angesehen werden (was dazu geführt hat, dass diese Modell nahezu vom Markt verschwunden ist) und dies auch gilt, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammenschließen und ein Bauvorhaben durchführen bzw. modernisieren ( dazu BFH NJW 1995,415 m.w.N. ). Auf die Einstufung als Bauherr kam es den Anlegern vorliegend ersichtlich auch nicht an. Maßgebend war vielmehr die im Prospekt ausdrücklich erwähnte Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 4 FöGG, wonach sämtliche nachträg-lichen Herstellungskosten (Modernisierungs-, Instandsetzungs-und Dachausbaukosten) innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden können und bereits im ersten Jahr der Fertigstellung mit 50 % abgeschrieben werden. Für diese Abschreibungsmöglichkeit kommt es aber nicht darauf an, ob der Anleger Bauherr ist oder (Erst-)Erwerber (also zivilrechtlich Käufer), so dass auch unter diesem Blickwinkel kein Anlass besteht, nicht die kurzen Verjährungsfristen anzuwenden.

Soweit in der Entscheidung BGH NJW 1992, 228 darauf abgehoben wird, im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs einer Wohnung habe der Anleger auch ein gesteigertes Interesse daran, dass die Wohnung tatsächlich so hergestellt werde wie im Prospekt beschrieben, weshalb er auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht dem Besteller eines Werkes gleichgestellt werden solle, ist diese Erwägung vorliegend nicht einschlägig. Im dort zu entscheidenden Fall stützte der Kläger seine Schadensersatz-forderung gerade darauf, dass die Wohnungen des Objekts nicht in der Weise ausgestattet worden waren, wie im Prospekt angekündigt (Einbau einer Kochgelegeneheit) und dadurch einen anderen Charakter erhielten. Es lag damit eine Abweichung vor, die in werkvertraglicher Hinsicht als Mangel des Bauwerks bewertet werden konnte. Ein gleichartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden resultiert nicht aus werkvertraglichen Mängeln des Bauwerks, sondern wird von ihm darin gesehen, dass er für seinen Anteil an der Gesellschaft "Zuviel" aufgewendet habe, weil der Anteil in Wirklichkeit weniger werthaltig sei. Die Frage der Werthaltigkeit ist jedoch keine spezielle Frage des Werkvertragsrechts, sondern gilt für alle Anlagen gleichermaßen, so dass auch insoweit kein Anlass besteht, die Anlage in einem Immobilienfond verjährungsrechtlich anders zu behandeln als in einen Aktienfond o.ä.

Die Frist von sechs Monaten ab Erlangung der Kenntnis von dem behaupteten Schaden ist verstrichen. Der Kläger hatte bereits durch die Schreiben vom 06.06.1995 (K 8, Bl. 126 GA) und vom 05.08.1995 (K 9, Bl.129 GA), die Gesellschafterversammlung vom 12.3.1996 und die Zahlungsaufforderung vom 24.06.1996 Kenntnis von dem Hausschwammbefall und den zusätzlich anfallenden Kosten erhalten, jedoch erst am 17.12.1997 Klage eingereicht, die am 20.01.98 (Beklagter zu 2.), 17.01.98 (Beklagter zu 3.) und 19.01.1998 (Beklagte zu 1., Bl. 141 ff) zugestellt wurde.

3.

Im Übrigen ist der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch des Klägers auch deshalb abzuweisen, weil selbst dann, wenn dem Kläger dem Grunde nach ein noch unverjährter Schadensersatzanspruch zustehen würde, ein Zahlungsanspruch jedenfalls nicht bestehen würde. Unstreitig ist eine Zahlung des Klägers an die GbR bislang nicht erfolgt, so dass ihm ein Schaden, der durch Zahlung von Geld auszugleichen wäre, nicht entstanden ist. Es bestünde nur ein Schaden in Form einer Belastung mit einer Verbindlichkeit, so dass allenfalls der hilfsweise gestellte Freistellungsantrag begründet sein könnte, wenn die GbR noch Zahlungen einfordert. Ob diese Möglichkeit besteht, ist zwischen den Parteien streitig. Einer Entscheidung dazu bedarf es aber nicht, weil der Freistellungsanspruch ebenfalls verjährt ist.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 73.014,27 DM



Ende der Entscheidung

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